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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1970, Az.: BVerwG III C 42.69

Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen in Prag; Mitgliedschaft beim deutschen Theaterverein in Prag als Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit bei Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnis zum Deutschtum durch schlüssiges Verhalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 42.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 24.11.1967 - AZ: IX A 167.66

Fundstelle

  • ZLA 1971, 27

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1905 geborene Klägerin ist Glaubensjüdin. Sie wohnte früher in P. und war dort Caféhausbesitzerin. Nach ihrer Angabe emigrierte sie aus P. um die Jahreswende 1940/41. Während eines späteren Aufenthaltes in P. in den Jahren 1946/47 erstatteten ihr die tschechoslowakischen Behörden das bei der Emigration verlorengegangene Grundvermögen zurück. Sie begehrt die Feststellung von Schäden und Verlusten an Grundvermögen und an Betriebsvermögen und gab hierbei an, sie habe die Staatsangehörigkeit von B. besessen und sei deutsche Volkszugehörige gewesen.

2

Das Ausgleichsamt lehnte mit Bescheid vom 28. Januar 1966 den Antrag der Klägerin ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Entscheidung vom 23. August 1966 zurück. Die Behörden vermißten eine Glaubhaftmachung dafür, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Schädigung deutsche Volkszugehörige gewesen ist.

3

Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil vom 24. November 1967 den Bescheid vom 28. Januar 1966 aufgehoben mit der Begründung, die Klägerin sei im Zeitpunkt ihrer Emigration aus ... als deutsche Volkszugehörige anzusehen. Ein Zeuge, der Professor M. A. K. aus ... habe in einer schriftlichen Erklärung vom 6. September 1960 zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin, die sich der deutschen Sprache bedient und deutsche Schulen besucht hatte, dem "Deutschen Kulturkreis" in P. angehört habe und ständige Teilnehmerin an Veranstaltungen des "Deutschen Kulturkreises" in ... gewesen sei. Unter Berücksichtigung der dort bestehenden politischen Situation vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges sei bereits hierin ein eindeutiges Bekenntnis der Klägerin zum Deutschtum zu ersehen. Damit stimme überein der weitere Inhalt des Verhandlungsergebnisses, nach dem die Klägerin ihre Haltung auch nach Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit bewahrt habe. Andererseits stehe der Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit die Tatsache der Rückgabe des verlorenen Grundvermögens an die Klägerin nicht unbedingt entgegen. Es dürfe bei Würdigung dieses Umstandes nicht übersehen werden, daß die Klägerin auch damals noch die Ehefrau eines bekannten tschechischen Industriellen und Verfolgte gewesen sei. Demgegenüber könne das in der Frage der Volkszugehörigkeit gerade der Klägerin umstrittene und problematische Ergebnis einer früher stattgefundenen Volkszählung nicht zur Verneinung ihrer deutschen Volkszugehörigkeit führen. Da die Angaben des Zeugen Klein bereits in der vorliegenden Form überzeugend erschienen seien, habe auf seine mündliche Vernehmung verzichtet werden können.

4

Der Beteiligte hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er rügt die Verletzung materiellen Rechtes und meint, die tatsächlichen Feststellungen reichten nicht aus, um die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu bejahen.

5

II.

Die Revision hat Erfolg.

6

Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin könnte nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV bestehen, die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 1970 neu gefaßt worden ist (BGBl. I S. 681). Die genannte Bestimmung verlangt, daß der Verfolgte unter anderem zu Beginn des Verfolgungszeitraums die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß. Da die Klägerin keine deutsche Staatsangehörige war, kommt es darauf an, ob sie zu Beginn des Verfolgungszeitraums deutsche Volkszugehörige war. Diese Frage beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung allein nach § 6 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - (s. hierzu Urteil vom 10. September 1970 - BVerwG III C 140.69 - mit weiteren Zitaten). Die deutsche Volkszugehörigkeit kann hiernach nur bejaht werden, wenn die Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG abgelegt hat und dieses Bekenntnis durch die im § 6 BVFG genannten Merkmale bestätigt worden ist. Ein Bekenntnis kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärungen, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgelegt worden sein.

7

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dahin zu verstehen, daß die Klägerin sich durch schlüssiges Verhalten zum Deutschtum bekannt habe, und zwar dadurch, daß sie dem "Deutschen Kulturkreis" in P. angehört und ständige Teilnehmerin an Veranstaltungen des "Deutschen Kulturkreises" in P. gewesen sei und daß dieses Bekenntnis durch die Merkmale der deutschen Sprache und des deutschen Schulbesuches bestätigt worden sei. Dem Verwaltungsgericht kann indes nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gefolgt werden. Die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes stellt kein Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG dar (s. hierzu das erwähnte Urteil vom 10. September 1970).

8

Das Verwaltungsgericht hat zwar festgestellt, daß die Klägerin ständige Teilnehmerin an den Veranstaltungen des "Deutschen Kulturkreises" gewesen ist. Diese Feststellung reicht aber auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände und der politischen Situation vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges nicht aus, um daraus zu entnehmen, daß die Klägerin damit schlüssig zum Ausdruck gebracht habe, sie wolle dem deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum angehören.

9

Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Dem Antrage der Revision, die Klage abzuweisen, konnte allerdings nicht stattgegeben werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß noch andere Feststellungen getroffen werden können, aus denen sich ein Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum ergibt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß es in der schriftlichen Erklärung des Zeugen K. unter anderem heißt, die Klägerin sei Mitglied des deutschen Theatervereins in P. gewesen. Das Verwaltungsgericht brauchte von seinem Standpunkt aus zu der Frage der Mitgliedschaft beim deutschen Theaterverein keine Feststellungen zu treffen. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß es - etwa durch Vernehmung der Klägerin oder des Zeugen - insoweit noch weitere Feststellungen treffen kann. Es kann dabei erheblich sein, welche Stellung dieser deutsche Theaterverein in R. gehabt hat, ob die Mitgliedschaft eines tschechoslowakischen Staatsangehörigen bei diesem deutschen Theaterverein nach außen als Bekenntnis zum Deutschtum angesehen wurde und gegebenenfalls ob und in welchem Umfange die Klägerin sich bei diesem deutschen Theaterverein betätigt hat.

10

Die Sache war nach alledem an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses Gelegenheit erhält, die Sach noch einmal unter den vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dabei wird zu beachten sein, daß für die Zeit nach dem 30. Januar 1933 einem Verfolgten ein Bekenntnis, zum deutschen Volkstum nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BVerwGE 30, 305). Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen wegen der Volkszählung im Jahre 1930 sind so unzureichend, daß sie nicht gegen, das Vorliegen eines Bekenntnisses sprechen. Daß die tschechoslowakische Regierung der Klägerin nach dem zweiten Weltkriege Wirtschaftsgüter zurückerstattet hat, schließt nicht aus, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Vertreibung deutsche Volkszugehörige gewesen ist. Dem Anspruch der Klägerin würde es allerdings entgegenstehen, wenn der Ehemann der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen verhindert hat, daß die Klägerin nach außen hin als Deutsche in Erscheinung getreten ist und die Klägerin sich dem angeschlossen hat. Feststellungen hierüber fehlen im angefochtenen Urteil.

11

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla