Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1971, Az.: BVerwG VI C 50.69
Ermittlung der für eine Umstellungsrente "angerechneten Versicherungsjahre" ; Hinzurechnung von so genannten Ausfallzeiten und Zurechnungszeiten; Bemessungsgrundlagen der Umstellungsrenten einerseits und der Neurenten andererseits
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 50.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.10.1966 - AZ: V OVG A 39/63
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 BBG
- Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b hierzu Richtlinie
- § 2 Abs. 2 3. DVO/G 131 i.d.F. vom 4. Juni 1962 (BGBl. I S. 401)
- § 2 Abs. 3 3. DVO/G 131 i.d.F. vom 4. Juni 1962 (BGBl. I S. 401)
- Art. 2 § 30 AnVNG
- Art. 6 § 17 FANG
- § 2 Abs. 1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661)
Fundstellen
- JVBl 1971, 182
- RiA 1971, 179
Amtlicher Leitsatz
Zur Anrechnung von Umstellungsrenten aus der Angestelltenversicherung auf die Versorgungsbezüge (hier: zur Frage der Berücksichtigung von Ausfall- und Zurechnungszeiten nach neuem Rentenrecht).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1966 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war seit 1926 als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig. Im April 1943 wurde er in das Beamtenverhältnis berufen. Da er bei Kriegsende einer Reichsdienststelle angehörte, die seitdem weggefallen ist, war er Beamter zur Wiederverwendung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Am 28. Mai 1952 trat er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Bei der Bemessung seines Ruhegehalts nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ist die im Angestelltenverhältnis verbrachte Zeit von April 1930 bis März 1943 gemäß § 115 Abs. 2 BBG als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden.
Der Kläger bezieht wegen eines im Dezember 1947 erlittenen Unfalls eine Berufsunfähigkeitsrente aus der Angestelltenversicherung, der ein Versicherungszeitraum von 239 Monaten zugrunde liegt. Die auf die Zeit von April 1930 bis März 1943 entfallenden Steigerungsbeträge der Rente sind ab 1. September 1953 gemäß § 115 Abs. 2 BBG (a.F.), § 29 G 131 auf das Ruhegehalt des Klägers angerechnet worden.
Im Jahre 1957 veränderten die Rentenreform und die mit ihr in Verbindung stehende Neufassung des § 115 Abs. 2 BBG die Grundlagen sowohl für die Bemessung der Rente des Klägers als auch für deren Anrechnung auf sein Ruhegehalt. Die Rente wurde gemäß Art. 2 §§ 30, 31 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG - vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) dadurch dem neuen Rentenrecht (Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -) in der durch Art. 1 AnVNG herbeigeführten Fassung angepaßt, daß der in der bisherigen Rente enthaltene monatliche Steigerungsbetrag mit einem Tabellenwert vervielfältigt wurde. Hinsichtlich der Anrechnung der Rente auf das Ruhegehalt wurde die durch § 139 Abs. 1 Nr. 29 BRRG geschaffene und ab 1. Mai 1957 geltende Neufassung des § 115 Abs. 2 BBG maßgebend, wonach der Rententeil, der dem Verhältnis der als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Rente angerechneten Versicherungsjahren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht.
Auf Grund dieser Vorschrift setzte die Oberfinanzdirektion Hannover den Anrechnungsbetrag mit Wirkung vom 1. September 1957 neu fest. Sie verfuhr dabei nach Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b der vom Bundesminister des Innern neugefaßten Richtlinien zu § 115 BBG (GMBl. 1958 S. 440; 1962 S. 447) und berücksichtigte den von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mitgeteilten Versicherungszeitraum von 239 Monaten. Dabei ergab sich, daß von der damals 281,20 DM betragenden Rente des Klägers ein Teilbetrag von 91,39 DM auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen war. Einwendungen des Klägers hiergegen wies die Oberfinanzdirektion anläßlich einer Neufestsetzung durch Bescheid vom 14. März 1960 zurück. Nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 5. Dezember 1960) hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten zur Zahlung der nach seiner - des Klägers - Meinung zuviel einbehaltenen Rententeile (178,08 DM) für die Zeit vom 1. September 1957 bis zum 31. Dezember 1957 zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Richtlinien würden dem neuen Rentenrecht nicht gerecht und verletzten den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, da ihre Anwendung zu einer unterschiedlichen Behandlung der Altrentner, zu denen er gehöre, gegenüber den Neurentnern führe. Hinsichtlich der Altrentner, deren schon früher festgesetzte Renten anläßlich der Rentenreform umgestellt worden seien, setzten die Richtlinien die in § 115 Abs. 2 BBG (n.F.) genannten Versicherungsjahre mit bloßen Beitragszeiten gleich. Das sei unzutreffend. Denn der dem neuen Rentenrecht entstammende Begriff der Versicherungsjahre, der einen von zwei Hauptfaktoren bei der Festsetzung neuer Renten darstelle, umfasse außer Beitragszeiten auch Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und gegebenenfalls Zurechnungszeiten, welche letztere einen Härteausgleich für diejenigen Fälle darstellten, in denen die eigentliche Versicherungszeit wegen Frühinvalidität zu kurz sei, um eine ausreichende Alterssicherung zu begründen. Die dadurch geschaffene soziale Besserstellung gegenüber dem bisherigen Recht habe der Rentengesetzgeber nicht nur den Neurentnern, sondern auch den Altrentnern zukommen lassen wollen. Wenn auch die Altrenten nicht neu berechnet, sondern nur umgestellt worden seien, so habe doch der Umstellungsfaktor Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten pauschal erfaßt. Deswegen könnten auch bei der Anrechnung von Altrenten auf Versorgungsbezüge nach § 115 Abs. 2 BBG (n.F.) Ausfall- und Zurechnungszeiten nicht außer Betracht gelassen werden. Das sei gerade in seinem - des Klägers - Fall von Bedeutung, da er schon im 38. Lebensjahr berufsunfähig geworden sei. Bei ihm müßten daher außer der Beitragszeit eine Ausfallzeit von 24 Monaten und die Zurechnungszeit vom Unfall bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres von 202 Monaten berücksichtigt werden. Danach ergebe sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von nur 46,87 DM.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1966 ergangenen Urteils im wesentlichen ausgeführt:
Die Regelung des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG in ihrer jetzigen Fassung, die in ihrer Gesamtkonzeption mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BVerfGE 17, 337), gehe von zwei Grundtendenzen aus: Dem Versorgungsempfänger solle die Rentenleistung insoweit verbleiben, als er selbst zu ihrer Höhe durch eigene Beitragsleistungen beigetragen habe. Ferner sollten die Rentenleistungen nur im Verhältnis der tatsächlich als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeiten zu den Versicherungsjahren angerechnet werden. Der hier verwendete Begriff des Versicherungsjahres sei durch die Rentenreform in das Angestelltenversicherungsrecht als Rentenbemessungsfaktor eingeführt worden. Nach altem Recht habe die Rente aus dem Grundbetrag, einem Steigerungsbetrag und dem Kinderzuschuß bestanden. Der Steigerungsbetrag habe sich aus Teilen der vom Versicherten jeweils entrichteten Monatsbeiträge zusammengesetzt (§ 36 AVG a.F.). Demgegenüber gehe das neue Recht bei der Bemessung einer neu festzusetzenden Rente von der Anzahl der Versicherungsjahre aus (§ 30 AVG n.F.), zu denen außer Beitragszeiten und Ersatzzeiten auch Ausfallzeiten (Lehrzeiten, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) und Zurechnungszeiten (Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres bei Frühinvalidität) hinzugezählt würden (§§ 35 bis 37 AVG n.F.). Je zwölf durch derartige Zeiten belegte Monate ergäben ein Versicherungsjahr (§ 35 Abs. 2 AVG n.F.). Der Begriff des Versicherungsjahres umfasse also Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten. Diese Zeiten wirkten sich in ihrer Zusammenfassung auf die Höhe der neu festzusetzenden Rente aus, während bisher die Beitragsleistung sich maßgebend auf die Rentenhöhe ausgewirkt habe.
Die (Alt-)Rente des Klägers sei nicht nach diesem Schema aufgebaut. Bei ihrer Umstellung seien vielmehr der (alte) Steigerungsbetrag und der als Multiplikator benutzte Umstellungsfaktor maßgebend gewesen. Für die Neubemessung der Altrenten spiele die Anzahl der "Versicherungsjahre" keine Rolle. In der Umstellungsregelung des Art. 2 §§ 30, 31 AnVNG werde der Begriff des Versicherungsjahres nicht verwendet. - Da der Wortlaut des § 115 Abs. 2 BBG (n.F.) den Begriff des "Versicherungsjahres" verwende, sei diese Vorschrift vornehmlich auf die Neurenten zugeschnitten. Auf Altrenten müsse sie mittels ergänzender Auslegung angewendet werden. Dem solle Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 bis 5 der Richtlinien zu § 115 BBG Rechnung tragen. Diese Richtlinien bestimmten, daß bei Altrenten an die Stelle der Versicherungsjahre die vollen Jahre träten, die sich bei Zusammenrechnung von je zwölf Monaten ergäben, auf die nach dem Rentenbescheid (oder nach der Auskunft des Versicherungsträgers) Steigerungsbeträge entfielen, zuzüglich der in die Inflationszeit (1921 bis 1923) fallenden Beitragszeiten. Da die Steigerungsbeträge nur durch Beitragszahlungen bestimmt würden (§ 36 AVG a.F.), gingen die Richtlinien also davon aus, daß in solchen Fällen bei der Ermittlung des (zur Hälfte) anzurechnenden Rententeils etwaige Ausfall- und Zurechnungszeiten außer Betracht bleiben sollten. Dies sei nicht zu beanstanden. Eine Möglichkeit, bei der Behandlung von Altrenten im Rahmen des § 115 Abs. 2 BBG (n.F.) auch Ausfall- und Zurechnungszeiten zu berücksichtigen, bestehe nicht. Auf unmittelbarem Wege, wie das bei den Neurenten zu geschehen habe, könnten derartige Zeiten nicht berücksichtigt werden, weil die Versicherungsträger bei der Neubemessung von Altrenten keine Versicherungsjahre (und damit auch keine Ausfall- und Zurechnungszeiten) ermittelt hätten. Es verbiete sich aber auch die vom Kläger gewünschte nachträgliche Ermittlung dieser Zeiten durch die Versorgungsbehörde, die nach dem Sinn des § 115 Abs. 2 BBG (n.F.) nur die von den Versicherungsträgern erarbeiteten Werte übernehmen solle.
Aus § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG (n.F.) lasse sich als Leitsatz entnehmen, daß auf der einen Seite der herzustellenden Beziehung (nämlich als Gegenstück zu den nach Absatz 1 berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahren) eine Größe stehen solle, die den Einfluß bestimmter zeitlich abgegrenzter Tätigkeiten oder Lagen des Versicherungsnehmers auf die Rentenhöhe ausdrücke. Als solche Größe könne bei der Altrente nur die Beitragsleistung des Versicherten angesehen werden, obwohl sie bei der Neubemessung dieser Rente nicht unmittelbar als Zeitraum (Beitragszeit), sondern in Gestalt des (von Dauer und Höhe der Beitragsleistung abhängigen) Steigerungsbetrages eingesetzt worden sei. Der daneben noch entscheidende Umstellungsfaktor sei ein Rechenwert, über dessen Zusammensetzung das Gesetz schweige. Auf die Höhe der Altrente seien also nur die Beitragsleistung und der neutral erscheinende Rechenwert von Einfluß.
Nun seien zwar nach den bei den Versorgungsakten befindlichen Auskünften der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27. Oktober 1958 und vom 2. Februar 1959 an den Kläger bei der Aufstellung der Tabelle der Umstellungsfaktoren grundsätzlich dieselben Gesichtspunkte maßgebend gewesen, die bei den Neurenten zu einer Leistungssteigerung führten, und somit Ersatz-, Zurechnungs- und Ausfallzeiten "pauschal erfaßt" oder "abgegolten". Das besage jedoch nicht, daß derartige Zeiten auch auf die Höhe der Altrenten von Einfluß wären. Tatsächlich würden nämlich in dem jeweiligen Umstellungsfaktor nicht wirkliche Zeiträume mitberücksichtigt, sondern nur ein solche Zeiträume symbolisierender rechnerischer Ersatzwert. Zudem komme dieser Ersatzwert als Teil des Umstellungsfaktors allen Altrentnern zugute, ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfange der Altrentner sich in Lebenslagen befunden habe, die bei Anwendung des neuen Rentenrechts als Ersatz-, Zurechnungs- und Ausfallzeiten zu gelten hätten. Der Ersatzwert symbolisiere also nur den Durchschnitt dieser bei sämtlichen Altrenten in Betracht kommenden Zeiträume. Deswegen komme die pauschalierte Abgeltung dem Versicherten nicht individuell, sondern nur als Mitglied der Masse der Altrentner zugute. Selbst wenn man versuchen wollte, aus dem Umstellungsfaktor den Anteil herauszuschälen, der Ausfall- und Ersatzzeiten symbolisiere, würde man stets einen Mittelwert erhalten, der nur in seltenen Fällen den im Einzelfall tatsächlich vorliegenden Verhältnissen entsprechen könnte. Infolgedessen scheide der Rückgriff auf den Symbolwert als Methode zur Anwendung des § 115 Abs. 2 BBG (n.F.) in Altrentnerfällen aus. Im übrigen wäre dies unzulässig; denn der Gesetzgeber habe von der Aufschlüsselung des Umstellungsfaktors bewußt abgesehen. Er habe dadurch zu erkennen gegeben, daß er ihn als Einheit gewertet wissen möchte. Gelte dies aber für die Rentenberechnung selbst, so sei im Rahmen des § 115 Abs. 2 BBG (n.F.) keine andere Betrachtungsweise möglich. Denn die Versorgungsbehörde solle, wie bereits erwähnt, nach dem Sinn dieser Vorschrift nur von den Versicherungsträgern erarbeitete Werte übernehmen, sich aber nicht selbst auf das Gebiet des Versicherungsrechts begeben.
Aus diesen Gründen lasse sich der Umstellungsfaktor bei der Anwendung des § 115 Abs. 2 BBG (n.F.) auf Altrenten nicht berücksichtigen. Es sei aber auch ausgeschlossen, bei Altrentnern die jeweils bei Zugrundelegung des neuen Rentenrechts sich ergebenden Ausfall- und Zurechnungszeiten zu ermitteln und im Rahmen des § 115 Abs. 2 BBG (n.F.) anzusetzen. Diese individuellen Zeiträume hätten bei ihnen nicht - worauf es ankomme - die Rentenhöhe beeinflußt.
Nach alledem würden die Richtlinien für die Anwendung des § 115 Abs. 2 BBG (n.F.) in Altrentnerfällen dem Sinngehalt der Vorschrift gerecht, da diese neben den Beitragszeiten die Berücksichtigung anderer Zeiträume als "Versicherungsjähre" nicht zulasse. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß die im Ausgangspunkt den Richtlinien entsprechende Regelung für die Dienstordnungsangestellten nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Dritten Durchführungsverordnung des Gesetzes zu Art. 121 GG in der Fassung vom 4. Juni 1962 (BGBl. I S. 401) zusätzlich die Berücksichtigung einer etwaigen Zurechnungszeit vorsehe. Diese besondere Regelung lasse sich auf § 115 Abs. 2 BBG (n.F.) nicht übertragen, denn § 2 der 3. DVO/G 131 sei auf die Berechnung der Versorgung der Dienstordnungsangestellten nach § 52 Abs. 2 bis 4 G 131 abgestellt, die der Berechnung der Beamtenversorgung zwar angeglichen, aber nicht wesensgleich sei.
Es könne auch angenommen werden, daß die in den Richtlinien enthaltene Regelung vom Gesetzgeber gebilligt worden sei, denn er habe anläßlich der Neufassungen des Bundesbeamtengesetzes in den Jahren 1961 bis 1965 keine Änderung dieser Richtlinien veranlaßt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht gegeben, denn die rechtlichen Grundlagen, die der Bemessung der Altrenten einerseits und der Neurenten andererseits zugrunde lägen, seien - wie dargelegt - voneinander völlig verschieden. Dies rechtfertige eine Regelung, die auch bei der von der Rentenbemessung abhängenden Anwendung des § 115 Abs. 2 BBG (n.F.) zu unterschiedlichen Ergebnissen komme. Daß dabei den Altrentnern nicht nur Nachteile entstünden, zeige der Umstand, daß nur ihnen in der Inflationszeit liegende Beitragszeiten angerechnet würden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Mit der Revision wird Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er stimmt der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - zu.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.
Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, daß der im Mai 1952 eingetretene Versorgungsfall des Klägers von der Rentenanrechnungsregelung des § 115 Abs. 2 BBG nicht betroffen werde. Die Revision verkennt insoweit, daß nach § 29 Abs. 1 G 131 auf den Kläger als Versorgungsempfänger nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG der Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes und damit auch § 115 Abs. 1 und 2 BBG anzuwenden ist (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 29 Anm. X; Fischbach, BBG, 3. Aufl., § 115 Anm. VI 4 b). Es kann daher unerörtert bleiben, ob für die nicht unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden "Altversorgungsempfänger" etwas anderes zu gelten hat. Die von der Revision angeführten Erläuterungen von Plog-Wiedow - vgl. RdNr. 40 und 44 zu § 115 und RdNr. 59 zu § 180 BBG - beziehen sich ausschließlich auf diese Gruppe von Versorgungsempfängern (vgl. auch Gagel in ZBR 1958, 189). Infolgedessen vermag die Revision daraus nichts herzuleiten.
Nach der hier in Betracht kommenden Vorschrift des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG in der seit dem 1. Mai 1957 geltenden Fassung (vgl. § 139 Abs. 1 Nr. 29 BRRG) ist der Teil der Rente, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 (als ruhegehaltfähig) berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Rente angerechneten Versicherungsjahren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht. Dazu bestimmt die Richtlinie Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b zu § 115 BBG folgendes:
"Die für die Rente angerechneten Versicherungsjahre (§ 1258 RVO, § 35 AVG i.d.F. der Neuregelungsgesetze) ergeben sich aus dem Rentenbescheide. Ein sich danach ergebendes halbes Versicherungsjahr bleibt unberücksichtigt. Bei Umstellungsrenten nach Artikel 2 §§ 31 ff. ArVNG, Artikel 2 §§ 30 ff. AnVNG und Renten, die nach Artikel 2 §§ 42 ff. ArVNG, Artikel 2 §§ 41 ff. AnVNG berechnet sind, treten an die Stelle der Versicherungsjahre die vollen Jahre, die sich bei Zusammenrechnung von je zwölf Monaten oder je zweiundfünfzig Wochen ergeben, auf die nach dem vorliegenden Rentenbescheide Steigerungsbeträge entfallen, zuzüglich der Beitragszeiten vom 1. Oktober 1921 bis 31. Dezember 1923 (Inflationszeit). Ergibt sich hierbei ein Rest, so werden mehr als sechs Monate oder sechsundzwanzig Wochen als ein volles Jahr gerechnet. Ist aus dem Rentenbescheide die Anzahl der Wochen (Monate), auf die Steigerungsbeträge entfallen, nicht ersichtlich, so ist eine Auskunft des Versicherungsträgers einzuholen."
Die Beteiligten streiten lediglich darüber, welche Anzahl von Versicherungsjahren der Rente des Klägers zugrunde liegt. Der Kläger ist der Ansicht, daß sich die seiner Rente zugrunde liegenden Versicherungsjahre aus Beitragszeiten zuzüglich Ausfall- und Zurechnungszeiten im Sinne der §§ 35 bis 37 AVG (n.F.) zusammensetzen und daß deshalb die zuletzt erwähnten Zeiten im Nenner der Anrechnungsformel miteingesetzt werden müßten. Dem kann nicht gefolgt werden.
Bei der nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 BBG anzurechnenden Rente des Klägers handelt es sich um eine sogenannte Umstellungsrente nach Art. 2 §§ 30 ff. AnVNG. Das Berufungsgericht meint in der Sache offenbar dasselbe, wenn es von der "(Alt-)Rente" des Klägers spricht. Der erkennende Senat hat in dem den Beteiligten bekanntenUrteil vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - (Buchholz 222 § 115 BBG Nr. 27) in einem nach Berliner Beamtenrecht zu beurteilenden Fall, jedoch unter Hinweis auf die entsprechende Bundesregelung, zu dem Begriff der "angerechneten Versicherungsjähre" folgendes ausgeführt:
"Die Vorschrift ist ... abgestellt auf den Normalfall der Neurente, bei der sich die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre aus Art. 1 § 35 AnVNG ergeben: Es handelt sich dabei im wesentlichen um effektive Versicherungsjahre zuzüglich gewisser Ausfall- und Zurechnungszeiten. Bei den Umstellungsrenten nach Art. 2 § 30 AnVNG ergibt sich als einzige effektiv erfaßbare Zeit die mit Steigerungsbeträgen nach Art. 2 § 31 AnVNG bedachte Versicherungszeit. Nur diese (zuzüglich der Inflationszeit) kann in einer der Versicherungszeit der Neurenten entsprechenden Weise bei Umstellungsrenten als Versicherungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften angesehen werden ..."
In einem hieran anknüpfendenUrteil vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 - hat der erkennende Senat ferner ausgeführt, daß die Vorschrift des § 115 Abs. 2 BBG in jedem Fall zur Anrechnung nur eines Teils der Rente führt, bei dessen Errechnung sie von einer gewissen Pauschalierung ausgeht, und daß es einem solchen von der Anrechnungsvorschrift erkennbar gewollten pauschalierenden Verzicht auf eine nach der Besonderheit jedes Einzelfalles differenzierende Errechnung entspricht, wenn als "angerechnete Versicherungsjahre" in der Regel die Zeit eingesetzt wird, die der Rentenbescheid seinerseits als anrechnungsfähige Versicherungsjahre errechnet und bezeichnet hat. Die Versorgungsbehörde muß demnach bei der beamtenrechtlichen Anrechnung nach § 115 Abs. 2 BBG den Bescheid oder die Mitteilung des Versicherungsträgers über den tatsächlich in Ansatz gebrachten Versicherungszeitraum als verbindlich festgestellt hinnehmen, ohne daß die Richtigkeit dieser Feststellung im beamtenrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren nachzuprüfen wäre (vgl. auchUrteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 93.65 - [ZBR 1970, 325]). Damit ist eine "individualisierende Auslegung" des § 115 Abs. 2 BBG abgelehnt (vgl. ferner auch dieUrteile vom 5. August 1970 - BVerwG VI C 59.65 - undvom 31. August 1970 - BVerwG VI C 3.69 -).
Im Einklang mit dieser Betrachtungsweise der beamtenrechtlichen Anrechnungsfrage steht der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Versorgungsbehörde "nach dem Sinn des § 115 Abs. 2 BBG nur Werte übernehmen soll, die von den Versicherungsträgern erarbeitet worden sind", daß sie "sich aber nicht selbst auf das Gebiet des Versicherungsrechts begeben" soll. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß im Falle des Klägers nur der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mitgeteilte (und daher offensichtlich von ihr auch für die Rentenberechnung tatsächlich in Ansatz gebrachte) Versicherungszeitraum von 239 Monaten (Beitragszeit) als die für die Rente angerechneten Versicherungsjahre in Betracht kommt. - Für die von dem Kläger erstrebte Hinzurechnung von sogenannten Ausfall- und Zurechnungszeiten nach neuem Rentenrecht (§§ 35 bis 37 AVG n.F.) zu den "angerechneten Versicherungsjahren" im Sinne des § 115 Abs. 2 BBG fehlt es an einer normativen Grundlage. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Einbeziehung von Zurechnungszeiten enthält zwar § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 der Dritten Durchführungsverordnung des Gesetzes zu Art. 131 GG - 3. DVO/G 131 - in der Neufassung vom 4. Juni 1962 (BGBl. I S. 401) in bezug auf die Anrechnung von Umstellungsrenten auf die Versorgungsbezüge von Angestellten und Arbeitern nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Diese Sonderregelung läßt sich jedoch nicht auf die Berechnung der von wesentlich anderen Elementen als die Versorgung des genannten Personenkreises abhängigen Beamtenversorgung in den Fällen des § 115 Abs. 1 und 2 BBG übertragen. Der Umstand, daß der Gesetzgeber im Bundesbeamtengesetz keine dem § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 der 3. DVO/G 131 entsprechende Regelung getroffen hat, gestattet darüber hinaus die Schlußfolgerung, daß er bei der beamtenrechtlichen Anrechnung von Umstellungsrenten etwaige im Umstellungsfaktor (vgl. Art. 2 § 31 AnVNG) pauschaliert erfaßte Ausfall- und Zurechnungszeiten nicht als Versicherungszeiten hat berücksichtigen wollen. Es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob die dem Kläger vorschwebende spezifizierte Neuberechnung der Umstellungsrenten und die Aufschlüsselung des nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten orientierten Umstellungsfaktors in individuelle - die Höhe der Rente nach neuem Rentenrecht beeinflussende - Versicherungszeiträume, wie Beitrags-, Ausfall- und Zurechnungszeiten rentenrechtlich überhaupt zulässig und im Einzelfall auch durchführbar wären (was vom Berufungsgericht in eingehenden Darlegungen verneint wird).
Die hier vertretene Auslegung verstößt nicht gegen höherrangige Prinzipien. Sie ist insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu vereinbaren, denn die Bemessungsgrundlagen der Umstellungsrenten einerseits und der Neurenten andererseits unterscheiden sich wesentlich voneinander (vgl. hierzu im einzelnen die oben angeführtenUrteile vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - undvom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 93.65 -). Schon dies rechtfertigt ihre unterschiedliche Behandlung bei der beamtenrechtlichen Anrechnung nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 BBG. Abgesehen davon erfordert Art. 3 Abs. 1 GG nicht die bestmögliche, sondern eine durch sachgerechte Erwägungen motivierte Gestaltung von regelungsbedürftigen Rechtsverhältnissen (vgl. BVerfGE 13, 331 [340] [BVerfG 24.01.1962 - 1 BvR 845/58];Urteil vom 3. September 1970 - BVerwG VIII C 66.68 - mit weiterem Nachweis). Insofern gewinnt hier der vom Bundesverfassungsgericht gerade für den Anwendungsbereich des § 115 BBG als verfassungsmäßig anerkannte Gesichtspunkt der Praktikabilität (BVerfGE 17, 337 [354]) vorrangige Bedeutung, weil die vom Kläger im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift begehrte Neuberechnung der Umstellungsrenten durch die Versorgungsbehörden nach den Grundsätzen des neuen Rentenrechts kaum vertretbar wäre. Sollte die Anwendung der der hier vertretenen Auslegung entsprechenden Richtlinie Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b zu § 115 BBG, nach der bei dem Kläger verfahren worden ist, zu einer gewissen Benachteiligung der Versorgungsempfänger, deren Versicherungsfall bereits vor der Rentenreform eingetreten ist, führen, so läge darin keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche Schlechterstellung der Altrentner gegenüber den Neurentnern (vgl. auch BVerfGE 20, 52 zu einer ähnlichen Problematik in der Angestelltenversicherung).
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 1966 - 3 AZR 305/65 - (AP Nr. 113 zu § 242 BBG Ruhegehalt) gibt keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem wiederholt angeführtenUrteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 93.65 - ausgeführt hat, befaßt sich das Bundesarbeitsgericht in jener Entscheidung mit der Anrechnung einer Umstellungsrente aus der Angestelltenversicherung auf ein tarifvertragliches Ruhegeld nach einer (Berliner) tarifvertraglichen Regelung, wonach die Rente "mit dem Teil anzurechnen (ist), der dem Verhältnis der Zeit der Pflichtversicherung, die auch bei der Festsetzung der ruhegeldfähigen Dienstzeit berücksichtigt worden ist ..., zu der gesamten Versicherungszeit entspricht". Diese tarifvertragliche Bestimmung enthält eine ähnliche Regelung wie § 115 Abs. 2 BBG. Umstritten war in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall u.a. die Frage, was unter der "gesamten Versicherungszeit" zu verstehen ist, ob dazu auch die durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze von 1957 eingeführte Ausfallzeit (vgl. § 36 AVG n.F.) gehört. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß es sich in Wirklichkeit um eine nach neuem Recht begründete Rente ("Besitzstandsrente") gehandelt habe und daß infolgedessen die "im Rentenbescheid ... ausgewiesenen (gutgebrachten) Ausfallzeiten" bei der Errechnung der "gesamten Versicherungszeit" im Sinne der tarifrechtlichen Anrechnungsklausel eingesetzt werden müßten (vgl. dazu auch die Anmerkung von Brackmann a.a.O.). Ein solcher Sachverhalt lag auch der oben angeführten Entscheidung des II. Senats vom 2. Juli 1970 zugrunde. In beiden Fällen war eine Neuberechnung der Renten gemäß Art. 6 § 17 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93) - FANG - durch die rückwirkende Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze notwendig geworden. Ein solcher durch die dargelegte rentenrechtliche Besonderheit gekennzeichneter Sachverhalt ist hier aber nicht gegeben, und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat es infolgedessen - wie aus den vom Berufungsgericht beigezogenen Versorgungsakten hervorgeht - ausdrücklich abgelehnt, im Versicherungsfall des Klägers Ausfall- und Zurechnungszeiten nach neuem Recht anzuerkennen und bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Das hat die Bundesversicherungsanstalt sowohl dem Kläger als auch der Oberfinanzdirektion wiederholt mitgeteilt. Diese Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers ist aber - wie oben bereits dargelegt - für die beamtenrechtliche Anrechnung nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 BBG und der dazu erlassenen Richtlinien verbindlich.
Wenn das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 21. Juni 1966 die Ansicht vertritt, die in der Richtlinie Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b zu § 115 BBG zum Ausdruck gebrachte Auslegung überzeuge nicht, so ist hierin kein zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) nötigender Fall einer "Abweichung" zu erblicken.
Abgesehen davon, daß das Bundesarbeitsgericht seine Ansicht nur beiläufig geäußert hat und mangels näherer Begründung auch nicht ersichtlich ist, ob seine Entscheidung in diesem Punkt überhaupt auf einer von der hier vertretenen abweichenden Rechtsauffassung beruht, wäre eine Anrufung des Gemeinsamen Senats schon deshalb weder zulässig noch erforderlich, weil die unterschiedlichen Auffassungen zwar zu rechtsähnlichen, aber doch unterschiedlich gefaßten Bestimmungen verschiedener Rechtsgebiete vertreten werden (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1970 - BVerwG Gr.Sen. 1.69 -).
Nach alledem mußte die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 178,08 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier