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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.06.1966, Az.: 3 AZR 305/65

Gesetzliche Rentenversicherung; Altersruhegeld; Besitzstandsrente; Faktorenrente; Gesamte Versicherungszeit; Regelung der Versorgungsansprüche; Ausfallzeiten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.06.1966
Aktenzeichen
3 AZR 305/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 113 zu § 242 BGB Ruhegehalt
  • ZfS 1966, 340

Amtlicher Leitsatz

Bezieht ein Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Altersruhegeld eine Besitzstandsrente gemäß FANG Art. 6 § 17 Abs. 1 S. 3 (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz) oder eine sogenannte Faktorenrente gemäß AnVNG Art. 2 § 31, dann gehören zu "der gesamten Versicherungszeit" im Sinne des § 34 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Versorgungsansprüche der im Bereich des Landesarbeitsamt Berlin nach § 40 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 10.03.1952 (BGBL 1 1952, 123f) in den Dienst der Bundesanstalt übernommenen Angestellten und Arbeiter von 16.10.1957 in der Fassung der Tarifverträge Nr 14/58, 15/60, 4/61 und 2/63 auch die Ausfallzeiten, die für die Berechnung des Altersruhegeldes dieses Versicherten gemäß AVG §§ 35, 36 (RVO §§ 1258, 1259), AnVNG Art. 2 § 14 in Ansatz gebracht werden müßten.