Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1970, Az.: BVerwG II C 93.65
Festsetzung von Versorgungsansprüchen; Berechnung von Ruhegehaltsbezügen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 93.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 13.12.1963 - AZ.: VG V A 128.62
- OVG Berlin - 07.07.1965 - AZ.: OVG IV B 30.64
Rechtsgrundlagen
- § 106b Abs. 1 LBG Berlin
- § 110 Abs. 1 LBG Berlin
- § 115 Abs. 2 BBG
- Art. 2 § 31 AnVNG
- Art. 2 § 33 AnVNG
Fundstellen
- BVerwGE 36, 1 - 16
- DVBl 1971, 227 (Kurzinformation)
- NDBZ 1970, 190
- ZBR 1970, 325
Amtlicher Leitsatz
Zur Anrechnung von Renten aus der Sozialversicherung ("Umstellungsrente", "Überversicherungsrente") auf die Versorgungsbezüge.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 1965, soweit es der Klage stattgegeben hat, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 1963 aufgehoben. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1894 geborene Kläger war seit dem 22. August 1953 Beamter und ist seit dem 1. März 1959 Ruhestandsbeamter des beklagten Landes Berlin. Bei der Festsetzung der Versorgung hat der Beklagte die vor der Anstellung des Klägers als Beamter im öffentlichen Dienst im Angestelltenverhältnis verbrachten Dienstzeiten vom 1. November 1927 bis 8. Mai 1945, 15. Juli 1945 bis 12. September 1945 und 1. Juni 1951 bis 21. August 1953 mit insgesamt 19 Jahren und 331 Tagen als ruhegehaltfähig anerkannt.
Der Kläger erhält außer der beamtenrechtlichen Versorgung (Ruhegehalt) wegen seiner früheren Beschäftigung in Angestelltenverhältnissen eine Rente (Altersruhegeld) der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Bundesversicherungsanstalt bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 12. Februar 1959 diese Rente zunächst als Vorschuß für die Zeit bis zur Anpassung des Berliner Rentenrechts an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht nach Maßgabe des Art. 3 § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 §§ 30 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) - AnVNG -. Der Bescheid ging in Anwendung des Art. 2 § 33 AnVNG von einer Versicherungsdauer von 50 Jahren aus. Der Kläger erhielt monatlich zunächst 562,50 DM, ab 1. Januar 1960 600 DM und ab 1. Januar 1961 637,50 DM. Nachdem das Berliner Sozialversicherungsrecht durch das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93) - FANG - dem Bundesrecht angeglichen worden war, erteilte die Bundesversicherungsanstalt dem Kläger am 7. Dezember 1961 gemäß Art. 6 § 17 FANG einen neuen Bescheid, durch den sie die ihm auf Grund von 33 anrechnungsfähigen Versicherungsjahren zustehende monatliche Rente ab 1. Februar 1959 auf 396 DM und ab 1. Januar 1962 auf 420,80 DM festsetzte. Nach der in Art. 6 § 17 Abs. 1 Satz 3 FANG enthaltenen Besitzstandsregelung gewährte sie ihm jedoch weiter die Rente in Höhe des bisherigen Zahlbetrags von monatlich 637,50 DM.
Zu den für diese Versicherung aufgebrachten Beiträgen trug der Arbeitgeber in den als ruhegehaltfähig berücksichtigten Beschäftigungszeiten wie folgt bei:
- 1.
in der Pflichtversicherung
1. November 1927 bis 31. Oktober 1928: zur Hälfte,
1. November 1928 bis 30. April 1930: bei einem monatlichen Beitrag von 50 RM mit 29,17 RM,
1. Mai 1930 bis 31. Januar 1931: bei einem monatlichen Beitrag von 50 RM mit 28,33 RM,
1. Februar 1931 bis 31. Oktober 1939: bei einem monatlichen Beitrag von 50 RM mit 29,17 RM,
1. Juni 1951 bis 31. Dezember 1952: zur Hälfte;
- 2.
in der freiwilligen Weiterversicherung
1. November 1939 bis 31. Dezember 1943: bei einem monatlichen Beitrag von 50 RM mit 29,17 RM.
In den Zeiten, in denen der Arbeitgeber mehr als die Hälfte der Beiträge aufbrachte, war der Kläger nach dem "Abkommen vom 9. Oktober 1928 betreffend zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten oder angestelltenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Reichsverwaltung" (RBB 1928 S. 185) und später nach der zu § 16 der Allgemeinen Tarifordnung erlassenen "Gemeinsamen Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reiches über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht beamteter Gefolgschaftsmitglieder" (RBB 1938 S. 140) - GDO-Reich - überversichert. Für die Versicherung des Klägers wurden in der gesamten bezeichneten Zeit 10 814 RM/DM an Beiträgen geleistet, von denen der Arbeitgeber 6 242 RM/DM trug.
Der Kläger erhält eine weitere Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - auf Grund seiner Versicherung in der Zusatzversorgungsanstalt des Reiches und der Länder vom 1. Januar 1944 bis 31. März 1945, zu deren Beiträgen der Arbeitgeber 2/3 beitrug.
Durch Bescheid vom 13. September 1960 und Änderungsbescheide vom 26. Oktober 1960 und 7. Juni 1962 kürzte der Beklagte das Ruhegehalt des Klägers, indem er unter Hinweis auf § 106 b des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) und den gleichlautenden § 110 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1960 (GVBl. S. 716) einen Teil jeder Rente auf das Ruhegehalt anrechnete. Der Widerspruch des Klägers wurde durch den Bescheid vom 17. Juli 1962 zurückgewiesen.
Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
- 1.
die Bescheide des Beklagten vom 13. September 1960, vom 26. Oktober 1960, vom 7. Juni 1962 und vom 17. Juli 1962 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, den Rentenzahlbetrag im Verhältnis 17,75 : 50 aufzuteilen, den auf den Teil 17,75 entfallenden Betrag in das Verhältnis 6242 : 4572 zu setzen und den auf die Verhältniszahl 6242 entfallenden Betrag von der Rente abzusetzen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 13. Dezember 1963 der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung mit dem Ziele der Klageabweisung eingelegt.
Während des Streitverfahrens erließ der Beklagte weitere Bescheide vom 29. Oktober 1962, 17. November 1964, 26. Januar 1965 und 19. Februar 1965.
Nach dem letzten Bescheid vom 19. Februar 1965 ergab sich die von dem Beklagten vorgenommene Anrechnung der Renten auf das Ruhegehalt wie folgt: Der Beklagte teilte die von der Bundesversicherungsanstalt gewährte Rente in eine auf der Pflichtversicherung beruhende "Normalrente" und eine auf der Überversicherung beruhende "Überversicherungsrente" auf. Von der "Normalrente" rechnete er auf das Ruhegehalt folgenden Bruchteil an:
16 (ruhegehaltfähige Versicherungsjahre)
33 (für die Rente angerechnete des Versicherungsjahre) x 1/2 (Beitragsanteil des Arbeitgebers)
Von der "Überversicherungsrente" zusammen mit der VBL-Zusatzversicherungsrente rechnete er auf das Ruhegehalt folgenden Bruchteil an:
15 (ruhegehaltfähige Überversicherungs- und Zusatzversicherungs-Jahre)
16 (für die Überversicherungs- und Zusatzversicherungs-Rente angerechnete Versicherungsjahre) x 2/3 (Beitragsanteil des Arbeitgebers)
Soweit diese Berechnung den Kläger teilweise klaglos stellte, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Im Berufungsverfahren hat der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß anstelle seines bisherigen Klagantrags zu Ziffer 2 folgender Verpflichtungsantragtreten:
Den Beklagten zu verpflichten, ihm,
dem Kläger, Versorgung mit der Maßgabe zu gewähren, daß bei der Anrechnung die ihm gewährte Umstellungsrente als Einheit behandelt und nur im Verhältnis 17,75 : 50 aufgeteilt werde.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 7. Juli 1965 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten verpflichtet, "dem Kläger Versorgung mit der Maßgabe zu gewähren, daß bei der Anrechnung die ihm von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte Rente als eine Einheit behandelt, der auf die als ruhegehaltfähig anerkannten Dienstzeiten entfallende Rententeil durch Teilung im Verhältnis 17,75 : 33 ermittelt und mit 6 242/10 814 und die ihm von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährte Rente mit 2/3 angerechnet wird". Es hat ferner die Bescheide des Beklagten vom 17. November 1964, 26. Januar 1965 und 19. Februar 1965 aufgehoben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die streitige Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgung durch Anrechnung der Renten beruhe für die Zeit ab 1. März 1959 auf § 106 b Abs. 1 LBG (F. 1958) und für die Zeit ab 1. August 1960 auf dem inhaltsgleichen § 110 Abs. 1 LBG (F. 1960). Diesen Vorschriften sei folgender Wortlaut gemeinsam:
"(1) Werden Versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, so ist der Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der dem Verhältnis der als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge an zurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht. Das gleiche gilt für versicherungspflichtige und nichtversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, wenn der Arbeitgeber durch eine für das Arbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der Beiträge zu den freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder zu einem Versicherungsvertrag im Sinne des Artikels 2 § 1 Satz 1 Buchst. b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes zu leisten."
Zu Unrecht teile der Beklagte die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung in eine "Normalrente" und eine "Überversicherungsrente" auf und errechne die Kürzungsbeträge für diese fiktiven Renten auf Grund eines Zeitfaktors von 16/33 in der Pflichtversicherung und von 15/16 in der Überversicherung (unter Einbeziehung der VBL-Rente). Denn der Kläger erhalte von der Bundesversicherungsanstalt nur eine einheitliche Rente, die auf seiner gesetzlichen Pflichtversicherung (bis 31. Juli 1939) und seiner anschließenden freiwilligen Weiterversicherung (1. August 1939 bis 31. Dezember 1943) beruhe. Die Überversicherung sei nicht als eine besondere zusätzliche Altersversorgung, sondern im Rahmen der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung erfolgt. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Rententeiles müsse demnach von der im Gesetz getroffenen Bestimmung über die Berücksichtigung eines Rententeils aus der Pflichtversicherung (§ 110 Abs. 1 Satz 1 LBG) und eines solchen aus der freiwilligen Versicherung (§ 110 Abs. 1 Satz 2 LBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen werden. Danach komme der Überversicherung bei der Bestimmung des Zeitfaktors der Anrechnung keine Bedeutung zu; denn nach dem Gesetz komme es allein auf das Verhältnis der als ruhegehaltfähig berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Rente - insgesamt - angerechneten Versicherungsjahren an.
Der Beklagte irre, wenn er meine, aus Gründen der Gleichbehandlung die Angestellten ebenso behandeln zu müssen wie die im öffentlichen Dienst tätig gewesenen Arbeiter, die nach dem "Abkommen betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeiter bei den Reichswerwaltungen vom 17. September 1928" (RBB S.173) neben ihrer gesetzlichen Rentenversicherung in der Invalidenversicherung bei der damals gegründeten Zusatzversorgungsanstalt des Reiches und der Länder zusätzlich versichert worden seien. (Wird näher dargelegt.) Der Beklagte wende daher auf die auf einer Überversicherung beruhenden Rententeile zu Unrecht die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Abs. 4 zu § 110 LBG an; denn die Überversicherung sei nicht eine "neben den gesetzlichen Rentenversicherungen bestehende zusätzliche Altersversorgung" im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. Der Gesetzgeber würde, wenn er eine Gleichbehandlung mit diesen Fällen beabsichtigt hätte, das Gesetz anders gefaßt haben. Er habe sehr wohl die Möglichkeit bedacht, daß der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sich an den Beiträgen zur Pflichtversicherung nicht immer zur Hälfte, sondern auch, wie bei der Überversicherung, in einem anderen Verhältnis beteiligt haben könnten; denn er habe nicht die Anrechnung des auf Versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten entfallenden Rententeils zur Hälfte angeordnet, wie es bei der Rechtsauffassung des Beklagten nahegelegen hätte, sondern ausdrücklich insoweit, "als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht".
Da der frühere Arbeitgeber des Klägers auf Grund der GDO-Reich, einer für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Regelung im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 2 LBG, während der als ruhegehaltfähig berücksichtigten Beschäftigungszeiten vom 1. November 1939 bis 31. Dezember 1943 Zuschüsse zur freiwilligen Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten hatte, die die Hälfte der Beiträge überstiegen, gelte für die auf diesen Zeitabschnitt entfallenden Rententeile das gleiche wie für die auf die Versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten entfallenden Rententeile, so daß beide Zeiten bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages für. die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammengerechnet werden könnten. Dabei ergebe sich ein Zeitraum von insgesamt 17 Jahren und 9 Monaten. Bezüglich der Aufteilung der Rente in eine "Normalrente" und eine "Überversicherungsrente" mit unterschiedlichen Zeitfaktoren und bezüglich der Anrechnung mit 1/2 bzw. 2/3 sei deshalb die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Berufung des Beklagten sei jedoch insoweit stattzugeben, als der Kläger in die Formel als Zeitfaktor 17,75/50 statt 17,75/33 eingesetzt haben wolle. Der Kläger räume ein, daß die für die Rente angerechneten Versicherungsjahre im Regelfall diejenigen seien, die die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Rente tatsächlich zugrunde gelegt habe, meine aber, daß bei Umstellungsrenten, denen eine (fiktive) Versicherungsdauer zugrunde gelegt worden sei, bei der Kürzung der Versorgung von dieser Versicherungsdauer ausgegangen werden müsse. Er übersehe dabei jedoch, daß der Gesetzgeber den Begriff der (fiktiven) "Versicherungsdauer" in Artikel 2 § 33 Abs. 2 AnVNG auf die Anwendung bei der Rentenumstellung in der Sozialversicherung beschrankt habe, während er bei der Kürzung der Versorgung auf Grund der beamtenrechtlichen Vorschrift des § 110 LBG die "für die Rente angerechneten Versicherungsjahre" berücksichtigt wissen wolle. Diese hier maßgeblichen Versicherungsjahre ergäben sich aus dem Rentenbescheid vom 7. Dezember 1961; auf diesem Bescheid beruhe, entgegen der Auffassung des Klägers, seine Rente:
Nach Art. 6 § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 FANG sei die Rente des Klägers im Zuge der Anpassung der Berliner Rentenversicherung neu zu berechnen gewesen. Um dabei eine Herabsetzung der bereits laufenden Renten zu vermeiden, habe der Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 Satz 3 a.a.O. bestimmt: "Übersteigt der Zahlbetrag der bisherigen Rente den Zahlbetrag der neuen Rente, so wird die Rente n Höhe des bisherigen Zahlbetrages weitergewährt." Daß die Bundesversicherungsanstalt in Anwendung dieser Vorschrift in ihrem Bescheid vom 7. Dezember 1961 am Schluß vermerkt habe: "Der Vorschußbescheid wird hiermit endgültig", könne allein dahin verstanden werden, daß dadurch der bisherige Rentenzahlbstrag zum Gegenstand des neuen Bescheides gemacht worden sei. Hinzu komme, daß nach dem allgemeinen Gleichheitssatz die Fälle, in denen die Rente bei der Rentenumstellung vorläufig auf Grund einer fiktiven "Versicherungsdauer" errechnet wurde, ebenso behandelt werden müßten wie die Fälle, in denen die Rente auf Grund der tatsächlich vorhandenen anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ermittelt wurde. Bei der vom Kläger gewünschten Anrechnung würden die sogenannten Umstellungsrentner in ihrer Beamtenversorgung ohne vertretbaren Grund bessergestellt als die Beamten, die von vornherein eine Neurente beziehen.
Als "für die Rente angerechnete Versicherungsjahre" im Sinne des § 110 LBG seien danach in die Kürzungsrechnung die tatsächlichen Versicherungszelten im Sinne des Sozialversicherungsrechts (Summe aus Beitragszeiten, Inflationsbeiträgen, Ersatzzeiten, Ausfallzeiten, Zurechnungszeiten) einzusetzen, welche die Bundesversicherungsanstalt ihrer Entscheidung vom 7. Dezember 1961 zugrunde gelegt habe. Da § 110 LBG auf die "angerechneten" Versicherungsjahre abstelle, liege eine. Bindung an die diesbezügliche Feststellung der Bundesversicherungsanstalt vor. Das Berufungsgericht schließe sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, "daß die von den Versicherungsträgem nach Maßgabe des Sozialversicherungsrechts festgestellten Renten und die für diese Renten angerechneten Versicherungsjahre ungekürzt als Faktoren in die Berechnungsformel einzusetzen sind" (Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 -).
Der Kläger könne in diesem Verfahren nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die im Rentenbescheid angegebene Anzahl von 33 Versicherungsjahren treffe nicht zu und ein hiergegen (beim Sozialgericht) eingelegtes Rechtsmittel habe er deswegen zurückgenommen, weil eine Erhöhung um vier Jahre auf die Höhe seiner Rente angesichts der ihr zugrundeliegenden "Versicherungsdauer" von 50 Jahren keinen Einfluß gehabt, weil ihm also ein Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. Der Rentenbescheid vom 7. Dezember 1961 sei unanfechtbar geworden; und es sei nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die in diesem Bescheid enthaltenen Feststellungen der Versicherungsbehörde nachzuprüfen.
Als Beitragsfaktoren seien in die Formel Zahlen einzusetzen, die das Verhältnis "der nicht vom Versicherten aufgebrachten Beiträge" zu den in der fraglichen Zeit geleisteten "Gesamtbeiträgen" wiedergeben. Nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers seien an Beiträgen für seine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 10 814 RM/DM entrichtet worden, und der Arbeitgeber habe davon 6 242 RM/DM getragen (Beitragsfaktor: 6 242/10814).
Die Klage sei auch insoweit unbegründet, als der Kläger bei der Festsetzung seiner Versorgung seine Rente von der VBL nicht berücksichtigt wissen wollte (wird näher dargelegt). -
Gegen das soeben seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Berufungsurteil wenden sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 1963 die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen.
Der Kläger hat nach Einschränkung seiner Revisionsbegründungsschrift vom 24. September 1965 durch seinen Schriftsatz vom 17. Februar 1970 beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- 1.
die Bescheide des Beklagten vom 13. September 1960, 26. Oktober 1960,7. Juni 1962, 17. Juli 1962, 29. Oktober 1962, 17. November 1964, 26. Januar 1965 und 19. Februar 1965 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, Versorgung mit der Maßgabe zu gewähren, daß die ihm in seiner Angestelltenrente angerechneten 50 Versicherungsjahre bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages im Sinne des § 110 (106 b) LBG zu berücksichtigen sind.
Beide Parteien rügen die Verletzung des materiellen Rechts.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren unter Beschränkung auf die Rechtsfrage, ob der Rentenanrechnung gemäß § 110 LBG bei den sogenannten Umstellungsrenten die fiktive Versicherungsdauer oder die effektive Versicherungszeit zugrunde zu legen ist. Er ist der Auffassung, daß von der effektiven Versicherungszeit auszugehen ist.
II.
Der Kläger will mit seiner Revision erreichen, daß als "für die Rente angerechnete Versicherungsjahre" im Sinne des § 106 b Abs. 1 Satz 1 LBG (F. 1958) nicht 33 Jahre, sondern die 50 Jahre "Versicherungsdauer" gemäß. Art. 2 § 33 Abs. 2 AnVNG berücksichtigt werden; dieses Begehren ist unbegründet.
Der Beklagte will mit seiner Revision erreichen, daß die auf das Ruhegehalt anzurechnenden Rententeile je gesondert für die einfache Pflichtversicherung (mit dem Beitragsbruch 1/2) und für die Überversicherung (mit dem Beitragsbruch 2/3) errechnet werden; dieses Begehren ist gerechtfertigt.
1.
Die Unbegründetheit der Revision des Klägers ergibt sich, auf Grund folgender Erwägungen:
Nach § 106 b LBG (F. 1958), § 110 LBG (F. 1960) - ebenso wie nach § 115 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG (F. 1957) - ist auf die Versorgungsbezüge der nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhende Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen anzurechnen, "der dem Verhältnis der als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren entspricht". Das Berufungsgericht hat, im vorliegenden Fall als "für die Renten angerechnete Versicherungsjahre" die 33 Versicherungsjahre anerkannt die in dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt vom 7. Dezember 1961 angegeben sind. Daß der Kläger statt dessen die Einsetzung von 50 Versicherungsjahren erstrebt, ist zwar nicht ganz unverständlich. Denn in dem Bescheid vom 7. Dezember 1961 hat die. Bundesversicherungsanstalt auf Grund der von ihr festgestellten 33 Versicherungsjahre ein Altersruhegeld nur in Höhe von 420,80 DM errechnet, während dem Kläger ein "Zahlbetrag" in Höhe der Umstellungsrente (damals 637,50 DM) weitergewährt wurde, bei deren Berechnung neben anderen Faktoren gemäß Art. 2 § 33 Abs. 2 AnVNG eine "Versicherungsdauer" von 50 Jahren mitberücksichtigt wurde. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß nur 33 Versicherungsjahre anzuerkennen seien, obgleich andererseits für die Berechnung der anzurechnenden Rentenanteile der "Zahlbetrag" in Höhe der Umstellungsrente maßgeblich ist (637,50 DM statt 420,80 DM), erweist sich jedoch im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen, die durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 1966 - 3 AZR 305/65 - (Arbeitsrechtliche Praxis, § 242 BGB Ruhegehalt, Nr. 113, mit zustimmender Anmerkung von Brackmann) jedenfalls mittelbar bestätigt werden.
Die in § 106 b LBG (F. 1958) usw. - ebenso wie in § 115 Abs. 2 BBG (F. 1957) - vorgeschriebene Anrechnungsregelung stellt auf das System des seit dem 1. Januar 1957 geltenden neuen Sozialversicherungsrechts ab (§§ 31 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 AnVNG - AVG n.F. -). Nach diesem neuen System sind die "für die Renten angerechneten Versicherungsjahre" im Sinne des § 106 b LBG (F. 1958) usw. ohne weiteres dem Rentenbescheid der Versicherungsbehörde zu entnehmen. Denn nach § 31 Abs. 1 AVG n.F. bemißt sich der Jahresbetrag des Altersruhegeldes "für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr (§ 35)" nach 1,5 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage; er erhöht sich - was hier nicht interessiert - um Steigerungsbeträge für Höherversicherung und um den Kinderzuschuß. "Anrechnungsfähige Versicherungsjahre" sind in erster Linie Beitragszeiten, ferner Ersatzzeiten (Militärdienstzeiten u.ä.), Ausfallzeiten (Krankheitszeiten u.ä.) und die Zurechnungszeit (§ 35 in Verbindung mit §§ 27, 28, 36 und 37 AVG n.F.). Die Versicherungsbehörde stellt diese Zeiten zur Berechnung der Rente zusammen und führt sie als dieser Berechnung zugrundegelegte Versicherungsjahre in dem Rentenbescheid auf. Daß § 106 b LBG (F. 1958) usw. auf die "für die Renten angerechneten Versicherungsjahre" abstellen, läßt erkennen, daß die von der Versicherungsbehörde im Rentenbescheid über die Anzahl der Versicherungsjahre getroffene Feststellung für die Versorgungsbehörde, die einen entsprechenden Rententeil auf die Versorgungsbezüge anrechnet, verbindlich ist, daß also die Versorgungsbehörde nicht diese Feststellung nachzuprüfen und nicht selbständig die Anzahl der Versicherungsjahre zu ermitteln hat (so schon angedeutet in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 115 BBG Nr. 19]).
Die vor der Anpassung des Berliner Rentenrechts an das im übrigen Bundesgebiet geltende neue Recht errechnete Umstellungsrente, in deren Höhe der Kläger den "Zahlbetrag" des Altersruhegeldes weitergewährt erhält, wurde nicht nach dem System des neuen Sozialversicherungsrechts, sondern in Anlehnung an das System des früheren Sozialversicherungsrechts berechnet. Nach dem System des früheren Sozialversicherungsrechts wurde das Altersruhegeld nicht nach der jeweiligen Anzahl "anrechnungsfähiger Versicherungsjahre" errechnet, sondern nach "Steigerungsbeträgen", die sich aus den früher geleisteten monatlichen Versicherungsbeiträgen sowie aus bestimmten beitragslosen Ersatzzeiten ergaben. Die in § 106 b LBG (F. 1958) vorgeschriebene Art der Rentenanrechnung paßt deshalb nicht unmittelbar für die Anrechnung von Renten, die noch nach dem früheren System oder - wie die "Umstellungsrente" - in Anlehnung an dieses frühere System des Sozialversicherungsrechts errechnet wurden. Daher muß im Wege der Gesetzesauslegung ermittelt werden, welches Berechnungselement der Rentenberechnung nach dem früheren System und welches Element der Berechnung der "Umstellungsrente" nach Sinn und Zweck des § 106 b LBG (F. 1958) dem in dieser Vorschrift verwendeten Begriff der "für die Renten angerechneten Versicherungsjahre" am ehesten entspricht. Die Berechnung der "Umstellungsrente" enthält nun zwei Zeitelemente, die für einen Vergleich mit den "für die Rente angerechneten Versicherungsjahren" im Sinne des § 106 b LBG (F. 1958) in Betracht zu ziehen sind, nämlich einmal die Versicherungszeiten, die sich mittelbar aus den den "Steigerungsbeträgen" zugrundeliegenden Beitragsmonaten und Ersatzzeiten ergeben, und zum anderen die "Versicherungsdauer" im Sinne des Art. 2 § 33 Abs. 2 AnVNG. Von diesen beiden Elementen entsprechen - abweichend von der Ansicht der Revision - nicht die "Versicherungsdauer", sondern die zuerst angeführten Versicherungszeiten am ehesten dem Begriff der "für die Rente angerechneten Versicherungsjahre" im Sinne des § 106 b LBG (F. 1958). Dies ergibt sich im einzelnen aus den folgenden Überlegungen:
Nach Art. 2 § 31 AnVNG wurde eine Rente, die bereits nach dem früheren Sozialversicherungsrecht gezahlt wurde, in der Weise umgestellt, daß "der nach Absatz 3 zu errechnende monatliche Steigerungsbetrag der Rente mit dem Wert der Tabelle der Anlage 3 vervielfältigt wird ...". Nach Art. 2 § 31 Abs. 3 AnVNG wird "als Steigerungsbetrag der Teil des monatlichen Rentenbetrages zugrunde gelegt, der sich nach Abzug der übrigen Rentenbestandteile ergibt, wie sie auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuletzt geltenden Vorschriften festzustellen wären". Der in erster Linie maßgebende Faktor für die Berechnung der Umstellungsrente ist also der "Steigerungsbetrag" nach dem früheren Sozialversicherungsrecht. Nach den durch § 31 Abs. 3 AnVNG in Bezug genommenen "zuletzt geltenden Vorschriften", nämlich nach § 36 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Fassung - AVG fr. F. -, setzte sich das Ruhegeld aus drei Elementen zusammen, nämlich aus dem für alle Beitragsklassen gleich hohen "Grundbetrag", dem "Steigerungsbetrag" und dem Kinderzuschuß. Der Grundbetrag und der Kinderzuschuß sind die gemäß Art. 2 § 31 Abs. 3 AnVNG abzuziehenden "übrigen Rentenbestandteile". Der jährliche "Steigerungsbetrag" setzte sich gemäß § 36 Abs. 3 AVG fr. F. aus einzelnen Steigerungsbeträgen für jeden geleisteten Monatsbeitrag zusammen; je nach der von der Höhe der seinerzeit gezahlten Vergütung abhängigen Klasse (A bis K) der Monatsbeiträge betrugen die einzelnen Steigerungsbeträge jährlich 25 Pf bis 8 DM. Der jährliche "Steigerungsbetrag" im Sinne des § 36 AVG fr. F. war mithin um so höher, je höher die Beträge der geleisteten Monatsbeiträge waren und je größer die Anzahl der Beitragsmonate war. Auf diese Weise wirkte sich die Länge der Beitragszeit mittelbar auf die Höhe des "Steigerungsbetrages" aus. Steigerungsbeträge entfielen ferner gemäß § 37 Abs. 1 AVG fr. F. in Verbindung mit § 1268 Abs. 4 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung fr. F. auch auf beitragslose Soldaten- und Arbeitsdienst-Dienstzeiten, wie sie den "Ersatzzeiten" des neuen Sozialversicherungsrechts entsprechen. Auch diese Zeiten erhöhten mithin den "Steigerungsbetrag".
Ein Vergleich der Rentenberechnung nach dem früheren Sozialversicherungsrecht mit der Rentenberechnung nach neuem Sozialversicherungsrecht zeigt hiernach, daß sich auch im Rahmen des früheren Rechts Versicherungszeiten - nämlich die Beitragszeiten und die Soldaten- und Arbeitsdienst-Dienstzeiten -ermitteln lassen, die sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch bezüglich ihrer Bedeutung für die Berechnung der Rente den "Versicherungsjahren" des neuen Rechts vergleichbar sind. Diese Betrachtungsweise fügt sich zwanglos in die Entwicklung ein, welche die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf die beamten rechtlichen Versorgungsbezüge genommen haben. Während der Geltung des früheren Sozialversicherungsrechts galt nämlich insoweit die beamtenrechtliche Regelung (§ 105 Abs. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1954 [GVBl. S. 747], § 115 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551]): "Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten (als ruhegehaltfähig) berücksichtigt, so sind die auf diese Zeit entfallenden Steigerungsbeträge der Renten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen." Auch nach diesen früheren Vorschriften wurde also ein Rententeil angerechnet, der - ungefähr - dem Verhältnis der als ruhegehaltfähig berücksichtigten Versicherungszeit zu der gesamten Versicherungszeit entsprach. Dabei fiel allerdings die Höhe der in der ruhegehaltfähigen Verscherungszeit geleisteten Monatsbeiträge stärker ins Gewicht als bei der Rentenanrechnung nach neuem Recht; dieser Unterschied hat jedoch für die hier zu erörternde Streitfrage keine ausschlaggebende Bedeutung.
Die hier zu erörternde Streitfrage nach der Bedeutung der "Versicherungsdauer" ergibt sich aus der für Umstellungsrenten getroffenen besonderen Regelung des Art. 2 § 33 AnVNG. Nach § 33 Abs. 1 a.a.O. dürfen nämlich die Umstellungsrenten - ohne Kinderzuschuß und ohne Berücksichtigung einer etwaigen Höherversicherung - vorgeschriebene "nach der Versicherungsdauer zu bestimmende Monatsbeträge nicht überschreiten"; und als "Versicherungsdauer" im Sinne des Absatzes 1 definiert § 33 Abs. 2 a.a.O. den "Zeitraum zwischen dem Jahr der Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Jahr des Rentenbeginns". Diese "Versicherungsdauer" ist mithin ein nicht auf die tatsächlichen Versicherungszeiten des Versicherten abstellender, sondern ein fiktiver Faktor der Berechnung der Umstellungsrente. Er dient auch nicht, wie die im "Steigerungsbetrag" sich mittelbar auswirkende tatsächliche Versicherungszeit, unmittelbar der Errechnung der Umstellungsrente, sondern nur der Begrenzung dieser Rente nach oben. Neben den wichtigeren Berechnungsfaktoren, dem "Steigerungsbetrag" nach früherem Recht und dem Vervielfältigungswert der Tabelle (hier: 3,8), beeinflußt zwar auch die "Versicherungsdauer" des Art. 2 § 33 AnVNG die Höhe der Umstellungsrente, indem sie diese begrenzt. Dieses Rechnungselement ist aber nach Inhalt und Zweck nicht mit den "für die Rente angerechneten Versicherungsjahren" im Sinne, des § 106 b LBG (F. 1958) usw. vergleichbar. Hiernach trifft die Ansicht der Revision des Klägers nicht zu, daß die "Versicherungsdauer" von 50 Jahren, die als Begrenzungselement der Umstellungsrente des Klägers zugrunde liegt, bei Anwendung des § 106 b LBG (F. 1958) fünfzig "für die Rente angerechnete Versicherungsjahre" im Sinne dieser Vorschrift ergebe, obgleich doch die tatsachliche Versicherungszeit des Klägers erheblich kürzer war.
Die dargelegte. Rechtsauffassung wird - jedenfalls mittelbar - durch die Ausführungen in dem bereits erwähnten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 1966 - 3 AZR 305/65 - (AP, § 242 BGB Ruhegehalt, Nr. 113) bestätigt. Jenes Urteil befaßt sich mit der Anrechnung einer Umstellungsrente aus der Angestelltenversicherung auf ein tarifvertragliches Ruhegeld nach einer tarifvertraglichen Vorschrift des Inhalts, daß die Rente "mit dem Teil anzurechnen (ist), der dem Verhältnis der Zeit der Pflichtversicherung, die auch bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt worden ist, zu der gesamten Versicherungszeit entspricht". Diese tarifvertragliche Vorschrift entspricht inhaltlich der des § 106 b LBG (F. 1958). Der Streit ging in jenem Falle darum, ob als "gesamte Versicherungszelt" neben 38 unstreitigen Versicherungsjähren weitere 44 Monate "Ausfallzeiten" (nach neuem Sozialversicherungsrecht) zu berücksichtigen seien. Das Bundesarbeitsgericht bejahte diese Frage mit der Begründung, der Betroffene erhalte, trotz des höheren "Zahlbetrages" in Höhe der Umstellungsrente, in Wirklichkeit eine Rente nach neuem Recht, so daß auch die Vorschriften des neuen Rechts über die verschiedenen Arten anrechnungsfähiger Versicherungszeiten anzuwenden seien. Bei den eingehenden Erörterungen des Begriffs der "gesamten Versicherungszeit" im Hinblick auf den Rentenzahlbetrag in Höhe der Umstellungsrente erörterten weder die Streitparteien noch das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit, als "gesamte Versicherungszeit" die "Versicherungsdauer" im Sinne des Art. 2 § 33 AnVNG gelten zu lassen. Auch Brackmann erwähnt in seiner zustimmenden Anmerkung zu jenem Urteil nicht eine solche Möglichkeit. Die Begründung jenes Urteils schließt vielmehr eine solche Möglichkeit rechtlich aus.
Nach alledem schließt sich der Senat zu dieser Streitfrage im wesentlichen dem VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts an, der in seinem Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - (RiA 1970, 38) folgendes ausgeführt hat: "Bei den Umstellungsrenten nach Art. 2 § 30 AnVNG ergibt sich als einzige effektiv erfaßbare Zeit die mit Steigerungsbeträgen nach Art. 2 § 31 AnVNG bedachte Versicherungszeit. Nur diese (zuzüglich der Inflationszeit) kann in einer der Versicherungszeit der Neurenten entsprechenden Weise bei Umstellungsrenten als Versicherungszeit, im Sinne der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften angesehen werden."
Allerdings weist der Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt vom 7. Dezember 1961 im Rahmen der festgestellten 33 Versicherungsjahre neben 252 Monaten Beitragszeiten, 13 Monaten Inflationsbeiträge und 44 Monaten Ersatzzeiten noch 83 Monate "Ausfallzeiten" aus. Solche "Ausfallzeiten" gelten zwar nach neuem Sozialversicherungsrecht als Versicherungszeiten, führten aber nach früherem Sozialversicherungsrecht nicht zur Erhöhung des "Steigerungsbetrages". Es könnte deshalb zweifelhaft sein, ob im vorliegenden Falle auch diese "Ausfallzeiten" bei der Rentenanrechnung nach § 106 b LBG (F. 1958) als "für die Rente angerechnete Versicherungsjahre" zu berücksichtigen sind, wie es der Beklagte - in Übereinstimmung mit der angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - zugunsten des Klägers getan hat. Wäre diese Frage hier streitig, wie sie es in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Falle war, so wäre sie wohl in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) und mit der Anmerkung von Brackmann (a.a.O.) zu bejahen. Diese Frage ist hier jedoch nicht streitig, sondern bereits in der für den Kläger günstigsten Weise geregelt. Deshalb braucht auf sie und darauf, ob die soeben wiedergegebene Auffassung des VI. Senats einer Ergänzung bedarf, in dem vorliegenden Revisionsverfahren nicht weiter eingegangen zu werden.
Das von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung über die Revision wiederholte Vorbringen, die in dem Rentenbescheid vom 7. Dezember 1961 ausgewiesene Anzahl von 33 Versicherungsjahren sei zu niedrig, muß erfolglos bleiben. § 106 b LBG (F. 1958) usw. stellen, wie bereits erörtert wurde, auf die "für die Rente angerechneten Versicherungsjahre" ab. Da der Rentenbescheid vom 7. Dezember 1961 - aus welchen Gründen auch immer - unanfechtbar geworden ist, muß die Versorgungsbehörde die in ihm ausgewiesene Anzahl von 33 Versicherungsjahren als verbindlich festgestellt hinnehmen, ohne daß die Richtigkeit dieser Feststellung im beamtenrechtlichen Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuprüfen wäre.
Nach alledem muß die Revision des Klägers, welche die beamten rechtlichen Grundlagen der Anrechnung vernachlässigt, zurückgewiesen werden.
2.
Erfolg hat dagegen die Revision des Beklagten. Der Rentenanrechnung ist hier nicht der vom Berufungsgericht angegebene Beitragsbruch 6242/10814 zugrunde zu legen; vielmehr sind für die Anrechnung gesonderte Rententeile aus der einfachen Pflichtversicherung mit dem Beitragsbruch 1/2 und aus der Überversicherung mit dem Beitragsbruch 2/3 u errechnen.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - bezüglich der Rentenanrechnung im Falle. einer Überversicherung ausgeführt, "... daß der anzurechnende Rententeil aus der Überversicherung besonders berechnet weiden muß. Der Umstand nämlich, daß in diesem Falle der Bruchteil des Beitragsanteils des Dienstherrn In der Überversicherung unstreitig nicht 1/2, sondern 2/3 war, verlangt eine besondere Berechnung und läßt den auf die Überversicherung entfallenden Rententeil zu einer zusätzlichen Altersversorgung im Sinne der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften (§ 106 b LBG, § 115 Abs. 2 BBG) werden. Mit Recht weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß insoweit der sozialversicherungsrechtlichen Gestaltung keine maßgebende Bedeutung zukommt, sondern daß sich diese Berechnungsfrage aus der beamtenrechtlichen sicht der Anrechnungsvorschriften beurteilt". Der erkennende Senat schließt sich auch dieser Auffassung des VI. Senats an, und zwar mit folgenden zusätzlichen Erwägungen:
§ 106 b Abs. 1 Satz 1 LBG (F. 1958) - ebenso § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG (F. 1957) - betrifft die Anrechnung solcher Renten, die aus der einfachen (Pflicht-) Versicherung nach den allgemeinen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts herrühren. Von dieser Rente wird der Teil errechnet, der dem Verhältnis der als ruhegehaltfähig berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre zu der Anzahl der insgesamt für die Rente angerechneten. Versicherungsjahre entspricht. Dieser Rententeil wird auf die Versorgung "insoweit" angerechnet, "als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht". Er beruht "nicht auf eigenen Beitragsleistungen" zu dem Bruchteil, mit dem sich der öffentlich rechtliche Arbeitgeber seinerzeit an den Beitragsleistungen beteiligte, also in der Regel zur Hälfte. Daß die Wortfolge: "... Insoweit, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht ..." diese Bedeutung hat, ist dadurch klargestellt worden, daß Art. V Nr. 3 des Fünften Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetzes vom 15. Juli 1969 (GVBl. S. 891) dem Absatz 1 des § 110 LBG (F. 1960) folgenden dritten Satz angefügt hat: "Für die Ermittlung des anzurechnenden Rententeils nach Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des durch Gesetz oder sonstige Regelung festgelegten Beitragsanteils des Arbeitgebers maßgebend; ..." (Ebenso die Ergänzung des § 115 Abs. 2 BBG durch Art. V Nr. 1. Buchst. b des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 [BGBl. I S. 365-].) Dies sei an einem Beispiel verdeutlicht: War der Versicherte Vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis insgesamt 30 Jahre pflichtversichert und davon 10,Jahre derart im öffentlichen Dienst beschäftigt, daß diese 10 Jahre als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, und zahlte der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber in diesen 10 Jahren die Hälfte der Pflichtversicherungsbeiträge, so ist 1/6 der aus der Pflichtversicherung herrührenden Rente auf das Ruhegehalt anzurechnen, nämlich die Hälfte von 10/30 der Rente.
§ 106 b Abs. 1 Satz 2 LBG (F. 1958) - ebenso § 115 Abs. 2 Satz 2 BBG (F. 1957) - betrifft dagegen die Anrechnung solcher Renten oder Rententeile, die nicht aus der einfachen gesetzlichen (Pflichtversicherung herrühren, sondern aus einer zusätzlichen Altersversorgung, zu welcher der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber kraft einer "für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Regelung" Zuschüsse von mindestens der Hälfte der Beiträge zu leisten hatte. Daß hierunter beispielsweise die zusätzliche Altersversorgung aus der Überversicherung der Arbeiter bei den Reichsverwaltungen nach dem Abkommen vom 17. September 1928 (RBB S.173), ferner die Rente früherer Angestellter aus einer Zusatzversicherung bei der früheren Zusatzversorgungsanstalt des Reiches und der Länder, der jetzigen Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und auch die Rente aus der Höherversicherung nach dem Gesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 189) fallen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die im vorliegenden Falle in Rede stehende Überversicherung des Klägers nach dem "Abkommen vom 9. Oktober 1928. betreffend zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten oder angestelltenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Reichserwaltung" (RBB S. 185) und nach der Gemeinsamen Dienstordnung über zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (RBB 1938 S. 140) unterscheidet sich in Wesen und Zweck nicht von den soeben aufgeführten zusätzlichen Versicherungen. Sie unterscheidet sich von ihnen nur in der Form der seinerzeit geleisteten Beiträge; diese wurden nämlich nicht - wie die Beiträge zu den vorerwähnten zusätzlichen Versicherungen - gesondert neben den Beiträgen zur Pflichtversicherung, sondern in der Weise geleistet, daß zur Pflichtversicherung jeweils Monatsbeiträge einer höheren Beitragsklasse als nach den Vorschriften des einfachen Pflichtversicherungsrechts geleistet wurden. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber beteiligte sich an dem Teil des Beitrags, der auf Grund der allgemeinen Versicherungspflicht zu zahlen war, mit der Hälfte, an dem Beitragsteil für die Überversicherung dagegen mit 2/3. Diese Form der Beitragsleistungen, daß nämlich jeweils durch einen Monatsbeitrag zur gesetzlichen Versicherung sowohl die gesetzliche Beitragspflicht zur allgemeinen Pflichtversicherung als auch die im Abkommen vom 9. Oktober 1928 und in der Dienstordnung von 1938 bestimmte Beitragspflicht zur Überversicherung erfüllt wurde, sowie die Folge, daß die Bundesversicherungsanstalt aus diesen kombinierten Beiträgen eine einheitliche Rente errechnet, ändern aber nichts daran, daß sich diese einheitliche Rente aus zwei Teilen zusammensetzt, nämlich einer einfachen Pflichtversicherungsrente im Sinne des § 106 b Abs. 1 Satz 1 LBG (F. 1958) und einem Überversicherungs-Rententeil als "zusätzliche Altersversorgung" im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. Nur diese Aufteilung der Rente ermöglichte es, jeweils den "Bruchteil des durch Gesetz oder sonstige Regelung festgelegten Beitragsanteils des Arbeitgebers" - hier, 1/2 für die Pflichtversicherung und 2/3 für die Überversicherung - so in die Rechnung einzusetzen, wie der klarstellende § 110 Abs. 1 Satz 3 LBG (F. 1960/1969)es vorschreibt.
Daß demgemäß nicht die Rente aus Pflicht- und Überversicherung einheitlich nach § 106 b Abs. 1 Satz 1 LBG (F. 1958), sondern der Rententeil aus der Überversicherung besonders nach § 106 b Abs.1 Satz 2 a.a.O. behandelt wird, hat zur Folge, daß bei der Ermittlung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Überversicherungs-Rententeils der als ruhegehaltfähig berücksichtigten Überversicherungszeit nur die Überversicherungsjahre als die "für die Renten angerechneten Versicherungsjahre" gegenübergestellt werden, nicht dagegen die gesamten Versicherungsjahre. Diese Berechnung ist ungünstiger für den Kläger als die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung; sie ist aber gesetzesgemäß und sachlich gerechtfertigt. Denn während der Rententeil aus der einfachen Pflichtversicherung aus der Gesamtzahl der Versicherungsjahre herrührt, so daß es unangemessen wäre, ihn auch insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er auf nicht im öffentlichen Dienst verbrachten, als ruhegehaltfähig berücksichtigten Versicherungsjahren beruht, rührt der Rententeil aus der Überversicherung allein aus den Versicherungsjähren her, in denen Beiträge zur Überversicherung geleistet wurden. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, bei der Bemessung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rententeils aus der Überversicherung zugunsten des Versicherten auch die Versicherungsjahre zu berücksichtigen, in denen nur zur Erhöhung des Pflichtversicherungs-Rententeils, dagegen nichts zur Erhöhung des Überversicherungs-Rententeils beigetragen wurde. Dies sei an dem bereits angeführten Beispiel verdeutlicht: Zahlte der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber während der zehn Jahre öffentlichen Dienstes, in denen er sich zur Hälfte an den einfachen Pflichtbeiträgen beteiligte, darüber hinaus diese zehn Jahre lang 2/3 der Beitrags-Mehrbeträge zur Überversicherung, so beruht der Rententeil aus der Überversicherung zu 2/3 auf den Leistungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, und es ist dann gerechtfertigt, 2/3 des Überversicherungs-Rententeils auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Es wäre dagegen unangemessen, von diesen zwei Dritteln des Überversicherungs-Rententeils nur wiederum ein Drittel auf die Versorgungsbezüge deshalb anzurechnen, weil die Pflichtversicherungszeit insgesamt 30 Jahre währte; denn die 20 Versicherungsjahre, in denen keine Überversicherung bestand, haben - wie bereits erörtert - nichts zu dem Überversicherungs-Rententeil beigetragen.
Hiernach rechtfertigt nicht nur der Wortlaut des § 106 b Abs. 1 LBG (F. 1958), insbesondere auf Grund seiner Klarstellung durch § 110 Abs. 1 Satz 3 LBG (F. 1960/1969), sondern vor allem auch der Sinn dieser Anrechnungsregelung, daß die Rente in der dargelegten Weise aufgeteilt wird und daß die beiden Rententeile in jeweils gesonderter Berechnung - mit. unterschiedlichen Beitragsbrüchen von 1/2 und 2/3 sowie mit unterschiedlicher Anzahl "für die Renten angerechneter Versicherungsjahre" - auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.
Dies ist auch den Ausführungen entgegenzuhalten, mit denen neuerdings Scholle (RiA 1970, 89 ff.) für eine einheitliche Anrechnung von Pflicht- und Überversicherungsrente eintritt. Insbesondere wäre der von Scholle vorgeschlagene Beitragsbruch 3/5 nicht gesetzmäßig: Einmal ergibt sich schon rechnerisch dieser Bruch nicht in allen Fällen, wie sich der von Scholle wiedergegebenen Tabelle (a.a.O. S. 90) entnehmen läßt. Zum anderen ist ein Beitragsteil des Arbeitgebers von 3/5 nicht "durch Gesetz oder sonstige Regelung festgelegt", wie es § 110.Abs. 1 Satz 3 LBG (F. 1960/1969) vorschreibt. Die Hinweise Scholles auf das Urteil des Senats vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - (a.a.O.) gehen fehl; der Senat hat sich in jenem Urteil nicht mit Fragen der Überversicherung befaßt.
3.
Die verfassungsrechtlichen Angriffe gegen das Urteil des VI. Senats vom 14. November 1969 - BVerwG. VI. C 63.67 - gehen fehl:
Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes sind nicht dadurch verletzt, daß die gesetzliche Anordnung, die "für die Renten, angerechneten Versicherungsjahre" in die Anrechnungsformel einzusetzen, hier mißachtet worden wäre. Die genannte Vorschrift ist im Falle des Klägers ebenso beachtet worden wie in anderen Fällen. Die Gesetzesauslegung hat nur ergeben, daß als "für die Renten angerechnete Versicherungsjahre" die tatsächlichen Versicherungsjahre des Klägers, so wie sie im Rentenbescheid vom 7. Dezember 1961 festgestellt wurden, und nicht die 50 Jahre fiktiver "Versicherungsdauer" im Sinne des Art. 2 § 33 Abs. 2 AnVNG einzusetzen waren.
Ebensowenig ist Art. 14 GG verletzt. Die streitige Rentenanrechnung beeinträchtigt nicht den Anspruch des Klägers auf die Versicherungsrente in Höhe der Umstellungsrente ("Zahlbetrag"); denn diese Rente wird dem Kläger weiterhin ungekürzt von der Bundesversicherungsanstalt ausgezahlt. Die Kürzung des Ruhegehalts, zu der die Rentenanrechnung führt, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 17,337 [3551).
Die von der Revision beantragte Einholung eines mathematischen Sachverständigengutachtens erübrigt sich schon auf Grund der vorstehenden rechtlichen Darlegungen. -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer