Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1970, Az.: BVerwG VI C 3.69
Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf Versorgungsbezüge; Berücksichtigung einer Knappschaftsrente im Rahmen der Versorgungsbezüge; Festsetzung des Ruhegehalts eines Beamten; Heranziehung der Rente aus einer knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Feststellung des Anrechnungsbetrages nach § 115 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG); Subtraktionsprinzip im Beamtenrecht; Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen auf die Versorgungsbezüge eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 3.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 28.11.1968 - AZ: 3 K 610/65
Rechtsgrundlage
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. August 1970
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Münster vom 28. November 1968 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1901 geborene Kläger war vom 1. April 1915 bis zum 1. April 1918 bei einem Spediteur als Arbeiter beschäftigt. Vom 15. April 1918 bis zum 7. Dezember 1924 war er als Bergmann beim damaligen Steinkohlenbergwerk I., der jetzigen Preußischen S. und H. AG (Preußag) tätig. Wegen einer Krisenlage im Bergbau entlassen, trat er am 9. Dezember 1924 in die Dienste der Deutschen Reichspost, und zwar zunächst bis zum 8. Dezember 1925 als Hilfstelegrafenarbeiter, sodann als Telegrafenarbeiter, später als "Telegrafenbauhandwerker". Am 5. April 1943 wurde er zur Wehrmacht einberufen, aus der er am 12. September 1945 entlassen wurde. Durch Urkunde vom 18. Mai 1944 wurde er als Postschaffner in das Beamtenverhältnis übernommen, am 3. April 1951 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und am 28. März 1959 zum Postoberschaffner befördert. Mit Ablauf des 31. August 1965 wurde er in den Ruhestand versetzt.
Bei der Festsetzung des Ruhegehalts berücksichtigte die Oberpostdirektion in Münster gemäß § 115 Abs. 1 BBG (F. 1965) die vor der Ernennung des Klägers zum Beamten liegende Zeit des Arbeitsverhältnisses bei der ehemaligen Deutschen Reichspost mit 18 Jahren und 117 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Seit dem 1. Januar 1965 erhielt der Kläger von der Ruhrknappschaft in Bochum wegen Erwerbsunfähigkeit eine Rente - Gesamtleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter - in Höhe von 318,20 DM monatlich. Der Anteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung betrug bei 64 Monaten = 5,5 Versicherungsjahren im Jahre 1965 monatlich 109,80 DM und derjenige aus der Rentenversicherung der Arbeiter bei 267 Monaten = 22,5 Jahren monatlich 208,40 DM.
Zur Ermittlung des gemäß § 115 Abs. 2 BBG anzurechnenden Rententeils aus den Rentenversicherungen wandte die Beklagte die folgende sieh aus den Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (GMBl. 1958 S. 440, jetzt insoweit unverändert GMBl. 1966 S. 608) Nr. 7 Abs. 1 zu § 115 ergebende Berechnungsformel an:
Versicherungspflichtige Ruhegehaltzeiten/Für die Rente angerechnete Versicherungsjahre × Rente × 1/2 = Anzurechnender Rententeil.
Dabei setzte die Beklagte in dem hier zur Entscheidung stehenden Bescheid vom 20. August 1965 als Versicherungspflichtige Ruhegehaltzeiten (im folgenden Beamtendiensttuerzeiten genannt) die oben erwähnten 18 Jahre ein, als angerechnete Versicherungsjahre 28, also sowohl die Versicherungsjahre der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch die der Rentenversicherung der Arbeiter, und als Rente 318,20 DM, also die Gesamtrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter; so ermittelte sie einen anzurechnenden Rententeil von
18/28 × 318,20 × 1/2 = 102,27 DM.
Dabei wurde durch den in diese Formel eingesetzten Bruch 1/2 nach der Richtlinie Nr. 7 Abs. 1 Buchst. d zu § 115 BBG zum Ausdruck gebracht, daß insoweit der Rententeil nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht.
Der vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion in Münster vom 8. Oktober 1965 zurückgewiesen.
Der Kläger hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrag, die genannten Bescheide insoweit aufzuheben, als bei der Berechnung der auf das Ruhegehalt anzurechnenden Rente der Anteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie die diesem Anteil zugrundeliegenden Versicherungsjahre berücksichtigt worden sind. Er meint, daß der anzurechnende Rententeil nach der Formel (18 ×208,40)/(22 × 2) auf nur 85,25 DM hätte berechnet werden müssen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1965 - I A 710/63 - gefolgt, das der erkennende Senat inzwischen mit Urteil vom 5. August 1970 - BVerwG VI C 59.65 - aufgehoben hat. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß für eine Heranziehung der Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Feststellung des Anrechnungsbetrages nach § 115 Abs. 2 BBG kein Raum sei, da die dieser Rente zugrundeliegende Zeit der Beschäftigung des Klägers als Bergmann, in der die knappschaftliche Versicherungspflicht bestanden habe, nicht als ruhegehaltfähig nach § 115 Abs. 1 BBG berücksichtigt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Sprungrevision zugelassen. Die Beklagte hat unter Beifügung einer Zustimmungserklärung des Klägers Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegt; sie erstrebt, unterstützt vom Oberbundesanwalt, Klageabweisung. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten; er hat das angefochtene Urteil verteidigt.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Über die Revision kann gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz ist zulässig; sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG rechtsfehlerhaft angewendet.
Das angefochtene Urteil läuft auf eine Anwendung des sogenannten Subtraktionsprinzips hinaus (vgl. zu diesem Begriff das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 -): in der Weise nämlich, daß bei den "angerechneten Versicherungsjahren" im Nenner der Berechnungsformel die Jahre der knappschaftlichen Rentenversicherung und bei dem Faktor "Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" die Knappschaftsrente außer Ansatz bleiben. Das Verwaltungsgericht sieht den Grund für diese (bei einer Gesamtrente aus der Arbeiterrentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung offenbar ohne Schwierigkeiten praktisch mögliche) Subtraktion darin, daß die Zeit der Tätigkeit, in der die knappschaftliche Rentenversicherung bestanden hat, für eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähig nach § 115 Abs. 1 BBG (Beamtendiensttuerzeit) nicht in Betracht kommt, also nicht doppelt (durch Rente und Ruhegehalt) honoriert wird, weil diese Zeit das Ruhegehalt nicht erhöht.
Dieser Auslegung des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG kann nicht gefolgt werden.
Dem Kläger ist zuzugeben - wie auch der Oberbundesanwalt einräumt -, daß sich dieser Fall von jenen unterscheidet, in denen bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Subtraktionsprinzip abgelehnt worden ist (vgl. insbesondere die Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - [RiA 1970, 38] und vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 -). In jenen Fällen ging es um die Frage, ob eine freiwillige Weiterversicherung in die Rentenanrechnung einzubeziehen oder aus ihr auszuklammern (zu subtrahieren) ist, aber in erster Linie unter dem Gesichtspunkt, ob - bei Ablehnung des Subtraktionsprinzips - der Faktor 1/2 in der Berechnungsformel den während der freiwilligen Weiterversicherung vom Versicherten voll - und nicht nur zur Hälfte - geleisteten Beiträgen Rechnung trägt. Die letztere Frage stellt sich hier nicht. Die allein übrigbleibende Frage, ob auf die knappschaftliche Rentenversicherung das Subtraktionsprinzip anzuwenden ist, muß aus den gleichen Erwägungen wie in jenen Fällen verneint werden.
Das ergibt sich aus der in § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG vorgeschriebenen Berechnungsart. Dabei wird unterschieden zwischen dem, "was" anzurechnen ist, und der Frage, "wie" anzurechnen ist. Die Frage, "was" anzurechnen ist, wird dahin beantwortet, daß als "Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" zunächst der Rentenbetrag ermittelt wird, der im Durchschnitt auf einem Versicherungsjahr der "angerechneten (Gesamt-)Versicherungsjahre" beruht, indem der Gesamtrentenbetrag durch die Gesamtversicherungsjahre dividiert wird; sodann wird dieser Quotient mit den Beamtendiensttuerjahren multipliziert, wodurch sich ein dem Verhältnis zwischen den Beamtendiensttuerjahren und den Gesamtversicherungsjahren entsprechendes Vielfaches der Durchschnittsjahresrente ergibt. Das "Wie" der Anrechnung wird durch den - hier nicht interessierenden - Beitragsbruch 1/2 bestimmt. Die vorstehende Darlegung der Berechnungsart unterscheidet sich nur in der Reihenfolge der Faktoren von der in Abschnitt I dieses Urteils wiedergegebenen Formel; dies ist ohne Relevanz, denn es liegt auf der Hand, daß es rechnerisch gleichgültig ist, ob man bei beispielsweise 7 Jahren Beamtendiensttuerzeit, 21 angerechneten Versicherungsjahren und einer Rente von 140 rechnet
7/21 × 140 × 1/2 oder 140/21 × 7 × 1/2.
Diese Darlegung der Berechnungsart macht jedoch deutlich, daß der vom Verwaltungsgericht zwischen den Beamtendiensttuerzeiten und den angerechneten Versicherungsjahren angenommene Zusammenhang, nach welchem nur solche Versicherungsjahre als angerechnet zu behandeln seien, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden seien, nicht besteht. Bei dieser Berechnungsart wird der Forderung voll genügt, daß nur der aus der Beamtendiensttuerzeit herrührende Rententeil zur Anrechnung kommt, weil nur die Versicherungsjahre, die Beamtendiensttuerzeit sind, als Vervielfältiger eingesetzt werden; daraus folgt aber nicht, daß angerechnete Versicherungsjahre stets Beamtendiensttuerzeiten oder überhaupt Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sein müssen.
Wenn auch bisher - wie der Kläger in der Revisionserwiderung betont - die Ablehnung des Subtraktionsprinzips in erster Linie für Fälle freiwilliger Weiterversicherung entschieden worden sein mag, so kommt bereits den Gründen, die in dem Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - für diese Ablehnung dargelegt sind, allgemeine Bedeutung zu. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem der Kläger die Anrechnung von Rententeilen aus seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und von solchen, die auf Ersatzzeiten beruhen, für unzulässig gehalten hat, zu dieser Frage im Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 18.66 - folgendes ausgeführt:
"Das Berufungsgericht hat in Anknüpfung an das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - (Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19) rechtsfehlerfrei entschieden, daß bei der durch § 115 Abs. 2 BBG vorgeschriebenen Anrechnung der Altersrente aus der Sozialversicherung auf das Ruhegehalt von der ungekürzten Rente und der ungekürzten Anzahl der 'für die Rente angerechneten Versicherungsjahre' auszugehen ist, daß also nicht vor der Durchführung der Rentenanrechnung von den Versicherungsjahren (im Nenner der Anrechnungsformel) Versicherungspflichtige Arbeitszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, Ersatzzeiten und Zeiten freiwilliger Weiterversicherung abzusetzen sind und daß - im Gegensatz zu der Ansicht der Revision - auch nicht (im Zähler der Anrechnungsformel) von der Rente Teile abzusetzen sind, die aus den soeben aufgeführten Versicherungszeiten herrühren. Von der Richtigkeit dieser Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG ist der Senat auch nach erneuter Prüfung dieser Rechtsfrage überzeugt:
Diese Auslegung entspricht schon dem Wortlaut des § 115 Abs. 2 BBG besser als die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung. Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG ist 'der Teil der. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre' - d.h. der im öffentlichen Dienst verbrachten Versicherungspflichtigen, als ruhegehaltfähig berücksichtigten 'Beamtendiensttuer-Jahre' - 'zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht'. Die Wortfolge '... für die Renten angerechneten Versicherungsjahren ...' umfaßt ersichtlich sämtliche der Berechnung der Rente zugrundeliegenden Versicherungsjahre; sie gestattet nicht, vor Durchführung der Rentenanrechnung (im Nenner der Anrechnungsformel) irgendwelche durch besondere Merkmale gekennzeichnete Versicherungszeiten auszusondern. Ebensowenig gestattet die in § 115 Abs. 2 BBG enthaltene gesetzliche Begriffsbestimmung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Teiles der Rente, vor Durchführung der Anrechnung (im Zähler der Anrechnungsformel) die Rente um solche Teile zu kürzen, die aus Versicherungspflichtigen Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, aus Ersatzzeiten oder, aus freiwilliger Weiterversicherung herrühren. Die gesetzliche Wortfolge: '... insoweit ... anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht ...' bezieht sich auf den Beitragsbruch (in der Regel die Hälfte), den während der Versicherungspflichtigen als ruhegehaltfähig berücksichtigten Dienstzeiten nicht der Versorgungsberechtigte selbst, sondern der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber an den Versicherungsträger zahlte. Dieser Wortfolge ist dagegen nicht zu entnehmen, daß von der Rente vor der Anrechnung Rententeile der soeben gekennzeichneten Art abzusondern sind. Diese Rententeile werden ohnehin nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet, sondern verbleiben dem Versorgungsberechtigten anrechnungsfrei; dies wird, obschon in pauschalierender Vereinfachung, durch den in § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG vorgeschriebenen Anrechnungsmodus gewährleistet: Zur Anrechnung kommt nur der Teil der Rente, der dem Verhältnis der als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeit zur gesamten Versicherungszeit entspricht, also nur der aus der ruhegehaltfähigen 'Beamtendiensttuer-Dienstzeit' herrührende Rententeil, und zwar auch dieser Rententeil nur zu dem Bruchteil, mit dem sich seinerzeit der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber an den Versicherungsbeiträgen beteiligte; alle übrigen. Rententeile bleiben anrechnungsfrei. Folgendes Beispiel verdeutlicht dies: Setzen sich die für die Rente insgesamt angerechneten 30 Versicherungsjahre aus 6 Jahren Versicherungspflichtiger Zeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, 4 Jahren Ersatzzeit, 10 Jahren Versicherungspflichtiger als ruhegehaltfähig berücksichtigter ('Beamtendiensttuer'-)Dienstzeit im öffentlichen Dienst und 10 Jahren freiwilliger Weiterversicherung zusammen und hat in den 10 ruhegehaltfähigen Jahren der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge gezahlt, so wird auf die Versorgungsbezüge nur der Teil der Rente angerechnet, der der Hälfte von 10/20 entspricht, also nur 1/6 der Rente. Die übrigen 5/6 der Rente verbleiben dem Versorgungsberechtigten anrechnungsfrei; um sie wird die Versorgung nicht gekürzt.
Die Richtigkeit dieser Auslegung des § 115 Abs. 2 BBG wurde inzwischen durch den Gesetzgeber bestätigt" (wird in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - ausgeführt).
Diese Darlegungen gelten unverändert und in vollem Umfang für die Zeit einer knappschaftlichen Rentenversicherung, die nicht anders zu behandeln ist als die Zeit eines privatrechtlichen Versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch folgendes bekräftigt: Für Beamte, deren Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist, wird die Anrechnungsvorschrift des § 115 Abs. 2 BBG abgelöst durch die des § 160 a BBG. In den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Abschnitten V und IX des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 17. November 1966 (GMBl. S. 584) Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 zu § 160 a ist ausdrücklich bestimmt, daß zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen die "Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter, aus der Angestelltenversicherung und aus der Knappschaftsversicherung" gehören. Nichts anderes gilt für den Begriff der "Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" in § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG.
Ob in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Rentensteigerung für den Kläger günstiger ist als in der Arbeiterrenteversicherung, kann die Berechnungsart des § 115 Abs. 2 BBG nicht beeinflussen. Mit. Recht führt insoweit der Oberbundesanwalt aus, daß es bei der Anwendung der Vorschrift unbeachtlich bleiben muß, welchen Einfluß einzelne Abschnitte der Versicherungszeiten jeweils auf den letztlich zu zahlenden Rentenbetrag gehabt haben, und daß sich auch bei einer Rente, die auf Beiträgen allein zu einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung beruht, für verschiedene Zeitabschnitte unterschiedlich hohe Werteinheiten ergeben können. Dies kann insbesondere auch bei einer freiwilligen Weiterversicherung der Fall sein, wenn in einer verhältnismäßig kurzen Versicherungszeit hohe freiwillige Beiträge zu einer über dem Normalen liegenden Rentensteigerung führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage bereits in seinem Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - und erneut in dem Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 18.66 - befaßt und im wesentlichen dargelegt: In aller Regel würde das Subtraktionsprinzip nicht zu einem für den Versorgungsberechtigten merkbar günstigeren Ergebnis führen, weil eine Kürzung des Faktors Rente (im Zähler der Berechnungsformel) durch eine entsprechende Kürzung der angerechneten Versicherungsjahre (im Nenner der Berechnungsformel) ausgeglichen würde. Wenn es in Sonderfällen - z.B. bei hohen freiwilligen Beiträgen in kurzer Versicherungszeit - möglich ist, daß eine Berechnung unter Anwendung des Subtraktionsprinzips für den Versorgungsberechtigten günstiger wäre, so rechtfertigt das gleichwohl nicht eine Auslegung des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG im Sinne des Subtraktionsprinzips, die mit Wortlaut und Sinn der Vorschrift in Widerspruch stehen würde. "In diesem Zusammenhang" - so wird in dem zuletzt genannten Urteil ausgeführt - "ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 337 [354]) die Freiheit hat, um der Praktikabilität der Regel willen eine Norm zu schaffen, die generell die von ihr Betroffenen gleichbehandelt, mag auch ihre Anwendung in Einzelfällen zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen." Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 - dargelegt, daß die Vorschrift des § 115 Abs. 2 BBG in jedem Fall zur Anrechnung nur eines Teils der Rente führt, bei dessen Errechnung sie von einer gewissen Pauschalierung ausgeht, und daß es einem solchen von der Anrechnungsvorschrift erkennbar gewollten pauschalierenden Verzicht auf eine nach der Besonderheit jedes Einzelfalles differenzierende Errechnung entspricht, wenn als, "angerechnete Versicherungsjahre" in der Regel die Zeit eingesetzt wird, die der Rentenbescheid als anrechenbare Versicherungsjahre bezeichnet. Eine "individualisierende Auslegung" des § 115 Abs. 2 BBG ist damit abgelehnt.
Der Kläger könnte auch nicht geltend machen, die Knappschaftsversicherung müsse in ähnlicher Weise gesondert behandelt werden wie die Überversicherung nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 -. Zum einen ist dort die Überversicherungsrente nicht etwa aus der Anrechnung völlig ausgeklammert worden (wie der Kläger dies für die Knappschaftsversicherungsrente möchte), sondern im Gegenteil einer gesonderten Anrechnung unterzogen worden, die im Ergebnis zu einer gewissen Erhöhung der gesamten Anrechnung führt; zum anderen liegt der Grund dafür in dem unterschiedlichen Beitragsbruch - bei der Normalversicherung 1/2, bei der Überversicherung 2/3. Daß in der Zeit der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht der öffentlich-rechtliche Dienstherr, sondern eine Bergwerksgesellschaft Beitragsanteile aufgebracht hat und wie in dieser Zeit die Beiträge aufgeschlüsselt sind, ist nach dem eingangs Dargelegten irrelevant.
Nach alledem erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtsfehlerfrei. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier