Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1970, Az.: BVerwG VI C 17.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 17.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 30.10.1964 - AZ: VII B 12.62
Rechtsgrundlagen
- § 106b LBG Berlin F. 1958
- § 110 BBG
- § 113 Abs. 2 LBG Berlin F. 1960 bis 1967
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1970
durch
den Staatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 1964 wird insoweit aufgehoben, als es das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1961 geändert hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1894 geborene Kläger trat am 1. April 1921 als technischer Angestellter in den Dienst der Stadt ... Dort wurde er am 1. Oktober 1937 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und war am 8. Mai 1945 Stadtbauoberinspektor. Nach dem Krieg trat er am 1. Oktober 1949 als Angestellter in den Dienst des Landesfinanzamtes ... Hier wurde er mit Urkunde vom 7. Juli 1953 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und durch Verfügung vom 30. April 1958 mit Ablauf dieses Tages in den Ruhestand versetzt. Der Kläger erhält ab 1. Mai 1958 Ruhegehalt.
Mit Bescheid vom 3. Februar 1959 setzte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - die Rente des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 31. Dezember 1958 auf monatlich 301,10 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1959 auf monatlich 319,50 DM fest.
Die BfA teilte dem Beklagten auf Anfrage mit Schreiben vom 28. Juli 1959 mit, daß die Gesamtversicherungszeit des Klägers 467 Monate betrage, hiervon entfielen auf dessen ruhegehaltfähige Dienstzeit vom 1. April 1921 bis 30. September 1937 und vom 1. Oktober 1949 bis 14. Juli 1953 198 Monate.
Zur Ermittlung des gemäß § 106 b des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) - LBG F. 1958 - auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rententeils wandte der Beklagte die folgende sich aus den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 106 b LBG vom 25. Mai 1960 (Amtsblatt für Berlin S. 645 [651]) ergebende Berechnungsformel an;
(Versicherungspflichtige Ruhegehaltzeiten)/(Angerechnete Versicherungsjahre) × Rente × 1/2 = Anzurechnender Rententeil.
Dabei setzte der Beklagte als Versicherungspflichtige Ruhegehaltzeiten entsprechend den oben genannten Angaben der BfA für die 198 Monate die Zeit von 16 Jahren ein, als angerechnete Versicherungsjahre entsprechend der Zeit von 467 Monaten die Zeit von 39 Jahren. Er kam demgemäß zu einem anzurechnenden Rententeil, der sich aus folgenden Zahlen errechnete:
(16/39) × 301,10 × 1/2 = Anzurechnender Rententeil
bzw.
(16/39) × 319,50 × 1/2 = Anzurechnender Rententeil.
Im März 1961 setzte die BfA die Gesamtversicherungszeit nach Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten auf 505 Monate fest. Daraus hätte sich statt der in den vorstehenden Formeln eingesetzten 39 angerechneten Versicherungsjahren eine Zeit von 42 angerechneten Versicherungsjahren ergeben.
Der Kläger brachte im Widerspruchsverfahren vor, er habe während der Zeit seiner freiwilligen Versicherung von 1938 bis 1954 teilweise zwölf halbe, teilweise sechs ganze Beiträge entrichtet. In den 505 Monaten Gesamtversicherungszeit seien 62 Monate = 5 Jahre und 2 Monate enthalten, die sogenannte Halbzeiten seien, in denen er innerhalb von sechs Monaten den Versicherungsbeitrag entrichtet habe, der normalerweise auf ein Jahr entfalle. Es müßten also diese sechs Monate wie ein Versicherungsjahr angesehen werden, das heißt, der Zeit von 505 Monaten = 42 Jahren und 1 Monat, in denen diese Halbzeiten mit 62 Monaten enthalten seien, müßten nochmals 62 Monate = 5 Jahre und 2 Monate zugeschlagen werden, so daß man auf eine Gesamtversicherungszeit von 47 Jahren und 3 Monaten komme.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben mit dem Antrag,
- 1.
die Bescheide des Beklagten vom 22. Juli und 14. Oktober 1960 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den anzurechnenden Rentenanteil in der Weise nach Versicherungsjahren zu ermitteln, daß die Halbzeiten durchgerechnet werden,
- 3.
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die ihm infolge der unrichtigen Feststellung des anzurechnenden Rentenanteile zustehenden Beträge nachzuzahlen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 19. Dezember 1961 wie folgt entschieden:
- 1.
Die Bescheide des Senators für Inneres vom 22. Juli 1960 und vom 14. Oktober 1960 werden insoweit aufgehoben, als der anzurechnende Rentenanteil nicht unter Zugrundelegung einer Gesamtversicherungszeit von 505 Monaten errechnet worden ist,
- 2.
im übrigen wird die Klage abgewiesen,
- 3.
die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 7/8, dem Beklagten zu 1/8 auferlegt.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei bei der Ermittlung der anzurechnenden Rententeile von einer Gesamtversicherungszeit von 467 Monaten ausgegangen. Diese sei jedoch durch den Bescheid der BfA vom 6. März 1961 auf 505 Monate festgesetzt worden. Die Bescheide hätten daher insoweit aufgehoben werden müssen, als der Beklagte den anzurechnenden Rententeil nicht unter Berücksichtigung dieser Versicherungszeit ermittelt habe. Das weitere Begehren des Klägers sei jedoch unbegründet. Der Beklagte habe nämlich den anzurechnenden Rententeil fehlerfrei unter Berücksichtigung von § 110 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1960 (GVBl. S. 716) - LBG F. 1960 - (der dem § 106 b LBG F. 1958 entspreche) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften ermittelt. Für die Auffassung des Klägers, daß diejenigen Zeiten, in denen er nur sechs Monatsbeiträge geleistet habe, als volle Versicherungsjahre zu berücksichtigen seien, finde sich im Gesetz keine Stütze.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- 1.
die angefochtenen Bescheide des Beklagten in vollem Umfange aufzuheben und
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die hiernach zustehenden Beträge zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
- 1.
die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
- 2.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch insoweit abzuweisen, als in den angefochtenen Bescheiden der anzurechnende Rententeil unter Zugrundelegung einer Gesamtversicherungszeit von 467 Monaten errechnet worden ist.
Das Berufungsgericht bat durch Urteil vom 30. Oktober 1964 wie folgt entschieden:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil geändert:
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten werden in vollem Umfang aufgehoben.
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die sich aus der Neuberechnung ergebenden Versorgungsbezüge zu zahlen.
Die gesamten Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
In seiner Begründung geht das Berufungsurteil zunächst von der Auffassung aus, dieim Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - als Subtraktionsprinzip gekennzeichnet und dargelegt worden ist. Das Berufungsgericht kommt demgemäß zu dem Ergebnis, daß nur die Pflichtversicherungsjahre, nicht dagegen die Jahre einer freiwilligen Weiterversicherung bei der Berechnung des Rententeils zu berücksichtigen und daher im Nenner der Anrechnungsformel nur die unstreitigen 30 Pflichtversicherungsjahre anzusetzen seien.
Das Berufungsgericht meint weiterhin, soweit der Kläger eine Erhöhung der Pflichtversicherungsjahre um 5 Jahre begehre, die sich aus seiner Leistung von sechs vollen Monatsbeiträgen statt zwölf halber ergäben, könne er keinen Erfolg haben; denn es handele sich hierbei unstreitig um Zeiten aus der freiwilligen Weiterversicherung, die bei einer richtigen Anwendung der Anrechnungsvorschrift unberücksichtigt zu bleiben hätten.
Die Berufung des Beklagten - so fährt das Berufungsgericht fort - richte sich dagegen, daß das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben habe, als der anzurechnende Rententeil darin unter Zugrundelegung einer Gesamtversicherungszeit von 467 statt 505 Monaten errechnet worden sei. Der Beklagte habe zwar bei Erlaß seiner Bescheide von einer Gesamtversicherungszeit von 467 Monaten ausgehen können, nach der Neufestsetzung durch die BfA habe dies aber nicht mehr der veränderten Rechtslage entsprochen. Diese Änderung habe nicht außer acht gelassen werden dürfen. Entsprechend der hier maßgebenden Vorschrift des Artikels 6 § 17 Abs. 1 Satz 3 FANG habe das Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten insoweit zu Recht aufgehoben. Im übrigen komme es auf die Frage, ob die Gesamtversicherungszeit 467 oder 505 oder 367 Monate betrage, nicht an, weil sich diese verschiedenen Zeiten ausschließlich aus der freiwilligen Weiterversicherung des Klägers ergäben, die hier außer Betracht zu bleiben habe.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Das beklagte Land hat Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 1964 abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1961 zurückzuweisen,
hilfsweise
unter Aufhebung des am 30. Oktober 1964 verkündeten Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts und hält die vom Berufungsgericht vertretene Subtraktionstheorie für unrichtig.
Der Kläger begehrt Zurückweisung der Revision. Er hält die Ergänzung des § 110 Abs. LBG F. 1960 durch das Fünfte Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz vom 15. Juli 1969 (GVBl. S. 891) für widerspruchsvoll und die Subtraktionstheorie für weiterhin anwendbar und meint, andernfalls müßten die Halbzeiten voll durchgerechnet werden.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er führt aus, der Auffassung, daß die freiwillige Zahlung von sechs vollen Monatsbeiträgen im Jahr als ein volles Versicherungsjahr gewertet werden müsse, könne nicht zugestimmt werden, die Tatsache, daß nach damaligem Rentenrecht die Zahlung von sechs Monatsbeiträgen im Jahr zur Aufrechterhaltung des Rentenanspruchs notwendig und ausreichend gewesen sei, sei für die Rentenanrechnung nach den Anrechnungsvorschriften ohne Bedeutung weil es dabei um die in erster Linie beamtenrechtliche Frage der Vermeidung einer Doppelversorgung aufgrund, derselben Dienstzeit gehe.
II.
Die Revision des beklagten Landes ist begründet.
Das beklagte Land hat nur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers oder Zurückverweisung der Sache beantragt, nicht aber Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Demnach ist die vom Verwaltungsgericht erster Instanz dahin entschiedene Frage, daß nicht 467 Monate, sondern 505 Monate als Gesamtversicherungszeit zu berücksichtigen seien, nicht mehr im Streit. Auf diese Frage braucht demnach in der Revisionsinstanz nicht eingegangen zu werden. Insoweit verbleibt es daher bei der Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes durch das Berufungsgericht.
Daß die von der Revision des beklagten Landes bekämpfte Subtraktionstheorie unrichtig ist, ist vom erkennenden Senat bereitsim Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - im einzelnen in Übereinstimmung mit den vorangehenden dort erwähnten Entscheidungen des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt worden. Die Ausführungen des Klägers in der Revisionsinstanz geben dem erkennenden Senat keinen Anlaß, diese Rechtsauffassung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere liegt der vom Kläger angenommene Widerspruch zwischen § 110 Abs. 1 Satz 1 LBG F. 1960 und dem durch das Fünfte Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz angefügten Satz 3 nicht vor, da es sich um eine klarstellende Legalinterpretation handelt und eine entsprechende Auffassung auch schon vorher vertretbar war. Den Ausführungen des vorgenannten, den Beteiligten dieses Rechtsstreits bekannten Urteils, auf das Bezug genommen wird, ist auch insoweit nichts hinzuzufügen.
Die Auffassung des Klägers, die "angerechneten Versicherungsjahre" dürften nicht aus 505, sondern müßten aus 367 Beitragsmonaten errechnet werden, ist unrichtig. Der Kläger meint, er habe 1939, 1941, 1942, 1943, 1944, 1952, 1953, 1954, 1955, 1956 statt zwölf "halber" sechs "volle" Monatsbeiträge geleistet, deshalb müßten diese Zeiten als zehn Versicherungsjahre und nicht nur als fünf angerechnet werden. Diese Zeiten (60 Monates in den vorgenannten Jahren zuzüglich 2 Monate im Jahre 1957) sind in den oben erwähnten (anzurechnenden) 505 Monaten (gleich 42 Jahren) enthalten. Sie entfallen - da der Kläger von 1937 bis 1945 und von 1953 bis 1958 Beamter und nicht versicherungspflichtig war - auf die Zeit der freiwilligen Versicherung, wie im übrigen auch das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Die - vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus verständliche - Auffassung allerdings, diese Frage sei deshalb bedeutungslos, weil ohnehin die Zeiten einer freiwilligen Versicherung nicht zu den angerechneten Versicherungsjahren gehörten (Subtraktionsprinzip), macht mit Rücksicht auf die Fehlerhaftigkeit dieses Ausgangspunktes eine Prüfung nicht entbehrlich. Diese führt jedoch zu dem Ergebnis, daß die Ansicht des Klägers falsch ist. Der erkennende Senat hat in dem oben erwähntenUrteil vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - bereits entschieden, daß die sogenannte fiktive Versicherungsdauer bei Umstellungsrenten nicht berücksichtigt werden kann. Er hat bei der Auseinandersetzung mit dieser Frage zum Ausdruck gebracht, daß es nicht auf allein rechnerisch angesetzte Faktoren, sondern auf die tatsächlichen (effektiv erfaßbaren) zeitlichen Grundlagen ankommt, die der Rente wie den Versorgungsbezügen gemeinsam sind. Insofern ergibt sich aus dem Bescheid der BfA vom 6. März 1961, den das Berufungsgericht mit Recht herangezogen hat, daß sich aus der "Gesamtzahl der Monate", dort 505, in denen die 62 "Halbzeiten" enthalten sind, als "anrechnungsfähige Versicherungsjahre" 42,5 ergeben und nicht, wie der Kläger möchte, 47 Jahre. Im übrigen ist bei der Auslegung der Anrechnungsvorschrift des § 106 b Abs. 1 LBG F. 1958 = § 110 Abs. 1 LBG F. 1960 bis 1967 = § 115 Abs. 2 BBG folgendes zu berücksichtigen: Die Vorschrift führt in jedem Fall zur Anrechnung nur eines Teils der Rente, bei dessen Errechnung sie von einer gewissen Pauschalierung ausgeht. Dies wird besonders deutlich durch dieim Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - näher erörterte Klarstellung durch das Fünfte Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz (gleich dem Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetz des Bundes). Einem solchen von der Anrechnungsvorschrift erkennbar gewollten pauschalierenden Verzicht auf eine nach der Besonderheit jedes Einzelfalles differenzierende Errechnung entspricht es auch, wenn als angerechnete Versicherungsjahre in der Regel die Zeit eingesetzt wird, die der Rentenbescheid seinerseits als anrechnungsfähige Versicherungsjahre errechnet und bezeichnet hat. Das sind hier 42,5 Jahre.
Nach alledem stellt sich die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts im Ergebnis als zutreffend dar. Demnach sind auf die Revision des Beklagten das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es das erstinstanzliche Urteil geändert hat, und die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision des Beklagten auf 500 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier