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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1970, Az.: BVerwG VIII C 66.68

Grundsatz der Rechtstaatlichkeit; Rückwirkungsverbot bei Änderungsbescheiden; Erforderlichkeit von Übergangsregelungen bei Gesetzesänderungen; Mietbeihilfe für Wehrdienstpflichtige

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 66.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 20.05.1968 - AZ: 3 K - 156/68

Fundstelle

  • BVerwGE 36, 71 - 81

Amtlicher Leitsatz

Die Streichung des Mietzuschusses für die bei ihren Familienangehörigen wohnenden und zum Unterhalt der Familie beitragenden Wehrpflichtigen durch das Finanzänderungsgesetz 1967 war vom 1. Januar 1968 an wirksam auch für Mietzuschüsse, die über diesen Zeitpunkt hinaus bereits bewilligt worden waren. Sie war vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, mit dem verfassungsmäßigen Schutz der Familie und mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Münster vom 20. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der bei seinen Eltern wohnende Kläger wurde für die Zeit vom 3. Januar 1967 bis zum 30. Juni 1968 zum Grundwehrdienst einberufen. Auf seinen Antrag wurden ihm zur Sicherung seines Unterhalts durch Bescheid vom 16. Dezember 1966 Sonderleistungen bewilligt, darunter ein Mietzuschuß von 66,25 DM mit Rücksicht darauf, daß er an seine Eltern einen monatlichen Betrag für Verpflegung und Unterkunft zu zahlen hatte. Mit Schreiben vom 16. November 1967 kündigte der Beklagte dem Kläger an, daß nach dem Entwurf des Finanzänderungsgesetzes 1967 der Mietzuschuß vom Januar 1968 an entfallen werde; durch Änderungsbescheid vom 5. Januar 1968 setzte er die Sonderleistungen um den Betrag des Mietzuschusses herab. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 12. Januar 1968 zugestellt. Dessen Widerspruch wurde zurückgewiesen. Seine Klage wurde abgewiesen. In den Urteilsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Aus dem Fehlen einer Übergangsregelung im Finanzänderungsgesetz 1967 ergebe sich, daß auch die über den 1. Januar 1968 hinaus bewilligten Mietzuschüsse wegfallen sollten. Das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen sei nicht verletzt, weil weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung vorliege. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde weder durch den Stichtag des 1. Januar 1968 noch durch die unterschiedliche Regelung für Mietzuschüsse und Mietbeihilfen verletzt. Der Änderungsbescheid widerspreche auch nicht den allgemeinen Grundsätzen über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte; das Vertrauen des Klägers, den ihm bewilligten Mietzuschuß bis zum Ende seiner Wehrdienstzeit zu erhalten, habe ihn nicht zu besonderen Vermögensdispositionen veranlaßt. Daß der Änderungsbescheid ihn erst am 12. Januar 1968 erreicht habe, sei unerheblich, weil er bereits im November 1967 von der bevorstehenden Gesetzesänderung in Kenntnis gesetzt worden sei.

2

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Einwilligung des Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte war im Revisionsverfahren nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

3

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Änderungsbescheid ist rechtmäßig.

4

Entgegen der Auffassung des Klägers entbehrt der angefochtene Bescheid nicht der gesetzlichen Grundlage.

5

Rechtsgrundlage der Bewilligung des Mietzuschusses war § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes - USG - vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 1046) in der Fassung vom 31. Mai 1961 (BGBl. I S. 661): Danach wurde als Sonderleistung gewährt "Mietzuschuß bis zur Höhe des Mietwertes des von dem Wehrpflichtigen genutzten Wohnraumes, wenn der Wehrpflichtige vor seiner Einberufung mit sonstigen Familienangehörigen in Wohngemeinschaft gelebt und zu ihrem Unterhalt beigetragen hat". Diese Vorschrift wurde aufgehoben durch das gemäß Art. 22 am 1. Januar 1968 in Kraft getretene Finanzänderungsgesetz 1967 - FÄG - vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259); Art. 11 § 3 Nr. 2 Buchst. b dieses Gesetzes änderte § 7 USG unter anderem durch die folgende Vorschrift: "Absatz 2 Nr. 5 wird gestrichen".

6

Aufgrund dieser Gesetzesänderung war vom 1. Januar 1968 an die Zahlung des Mietzuschusses einzustellen gegenüber Wehrpflichtigen, denen er bereits über diesen Tag hinaus für die Dauer ihres Wehrdienstes bewilligt worden war.

7

Der Kläger meint, für seinen Fall gelte § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG noch in der alten Fassung; nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Gesetzesänderung anzuwenden nur auf Sachverhalte, die nach dem Inkrafttreten des Finanzänderungsgesetzes 1967 begonnen haben und noch beginnen werden, weil die Abwicklung bereits bewilligter Mietzuschüsse, nicht durch eine Übergangsvorschrift geregelt sei. Das Fehlen einer Übergangsvorschrift, durch die bereits bewilligte. Mietzuschüsse in die Neuregelung ausdrücklich einbezogen werden, stand der Anwendung auf den Kläger jedoch nicht entgegen; denn der Änderungsbescheid diente der Anpassung seines Falles an die durch die Gesetzesänderung geschaffene Rechtslage.

8

Daß nach dem Willen des Gesetzes der Wegfall der Mietzuschüsse auch die bereits bewilligten Mietzuschüsse betraf, folgt aus den in demselben Gesetz enthaltenen Übergangsvorschriften, durch die für andere Rechtsgebiete ausdrücklich bestimmt wird, daß auf die vor seinem Inkrafttreten begründeten Verhältnisse noch das alte Recht anzuwenden ist:

9

Art. 3 FÄG enthält eine Reihe von Übergangsvorschriften zu Art. 1, durch den die Reichsversicherungsordnung, das Angestelltenversicherungsgesetz und das Reichsknappschaftsgesetz geändert wurden; nach Art. 3 § 1 werden im Falle der Mutterschaft Leistungen nach dem bisherigen Recht gewährt und richtet sich auch die Erstattungspflicht des Bundes nach bisherigem Recht, wenn die gesetzliche Schutzfrist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.

10

Art. 11 FÄG enthält Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes, des Unterhaltssicherungsgesetzes, des Wehrpflichtgesetzes, des Schutzbereichgesetzes und des Bundespolizeibeamtengesetzes. Nach § 1 Abs. 2 ist für Soldaten, die sich vor Inkrafttreten des Finanzänderungsgesetzes für eine Dienstzeit von zwei Jahren verpflichtet haben, § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ist auf Soldaten auf Zeit, die aufgrund einer Verpflichtung oder Weiterverpflichtung vor dem Tage des Inkrafttretens des Finanzänderungsgesetzes in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen worden sind, das vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an mit einem Anspruch auf Dienstzeitversorgung endet, § 12 Abs. 2 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes weiterhin anzuwenden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzänderungsgesetzes vorhandenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf bei Bemessung der Übergangsbeihilfe die im einzelnen aufgeführten bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden.

11

Diese Beispiele ergeben, daß der Gesetzgeber dort, wo er die Anwendung der bisherigen, durch das Finanzänderungsgesetz geänderten oder aufgehobenen Vorschriften über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hinaus für richtig hielt, dies durch ausdrückliche Übergangsvorschriften bestimmte. Das erlaubt den Schluß, daß es nach dem Willen des Gesetzes bei der Geltung der Gesetzesänderung auch für die am Tage seines Inkrafttretens bereits bestehenden Rechtsverhältnisse sein Bewenden haben sollte, soweit ausdrückliche Übergangsregelungen fehlen. Auch die geänderte Fassung des Unterhaltssicherungsgesetzes soll vom Tage des Inkrafttretens des Finanzänderungsgesetzes an demnach ohne Einschränkung angewendet werden. Dies gilt infolgedessen auch für den Fall, daß schon vorher Leistungen zur Sicherung des Unterhalts bewilligt waren, die in die Zeit nach dem Inkrafttreten des Finanzänderungsgesetzes hineinreichten.

12

Daß bei dem Erlaß des Finanzänderungsgesetzes davon ausgegangen wurde, einer ausdrücklichen Übergangsvorschrift bedürfe es nur zur Aufrechterhaltung alten Rechts, folgt auch aus seiner Entstehungsgeschichte: Dem Regierungsentwurf (BTDrucks. V/2149) ist eine Übersicht über die finanziellen Auswirkungen der einzelnen Bestimmungen des Finanzänderungsgesetzes beigefügt. Sie schätzt die Einsparung aller in Art. 9 § 3 des Regierungsentwurfs vorgesehenen Änderungen des Unterhaltssicherungsrechts (Wegfall von Sonderleistungen, teilweise Anrechnung des Familieneinkommens auf allgemeine Leistungen bei gleichzeitiger Verbesserung der allgemeinen Leistungen) auf 45 Millionen DM jährlich, und zwar auch bereits für das Jahr 1968. Hierzu hatte der Bundesrat die folgende Entschließung gefaßt: "Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sollte sichergestellt werden, daß bereits bewilligte Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz frühestens mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheids über die Leistungseinschränkung folgenden Monats gekürzt oder eingestellt werden, damit der Wehrpflichtige vertragliche Verpflichtungen noch vertragsgemäß lösen kann." Dazu äußerte die Bundesregierung: "Die Möglichkeit der Verwirklichung dieser Entschließung sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden" (a.a.O. Anlage 2 S. 59). Die Entschließung des Bundesrats ging demnach davon aus, daß nach dem Regierungsentwurf ohne ausdrückliche Übergangsregelung auch bereits bewilligte Leistungen mit Inkrafttreten des Gesetzes eingestellt werden würden, und forderte eine Überleitungsvorschrift mit dem Ziel, dem Kürzungs- oder Einstellungsbescheid nur Wirkung für die Zukunft beizulegen. Die den Mietzuschuß betreffende Bestimmung des Regierungsentwurfs blieb aber im weiteren Gesetzgebungsverfahren unverändert; sie erhielt nicht einmal die vom Bundesrat vorgeschlagene Übergangsvorschrift, nach der bereits bewilligte Leistungen zwar auch erfaßt worden wären, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Inkrafttretens des Gesetzes. Der Haushaltsausschuß übernahm die im Regierungsentwurf vorgesehene Streichung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG (Schriftlicher Bericht vom 1. Dezember 1967 [BTDrucks. V/2341.]).

13

Daß der künftige Wegfall von Leistungen sich auch auf die bereits bewilligten Leistungen erstrecken sollte und aus diesem Grunde bewußt auf eine Überleitungsvorschrift verzichtet wurde, zeigt besonders deutlich die in Art. 18 § 2 des Regierungsentwurfs enthaltene Übergangsvorschrift für das Wohngeld: "Ist bei Inkrafttreten des § 1 dieses Artikels ein Wohngeld bereits bewilligt, so gelten bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums die bisherigen Vorschriften" (BTDrucks. V/2149). Diese Vorschrift wurde in die endgültige Gesetzesfassung nicht aufgenommen deshalb, weil darin die im Regierungsentwurf vorgesehenen Kürzungen der Wohngeldleistungen nicht übernommen wurden.

14

Der aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift klar erkennbare Wille des Gesetzes, daß vom Inkrafttreten des Gesetzes an auch die bereits bewilligten Mietzuschüsse wegfallen sollten, ist somit im Wortlaut des Gesetzes mit hinreichender Deutlichkeit dadurch zum Ausdruck gekommen, daß bei künftig wegfallenden Leistungen Übergangsvorschriften aufgenommen wurden für solche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehenden Rechtsverhältnisse, auf die weiterhin das alte Recht angewendet werden sollte.

15

Durch den Änderungsbescheid wurde der Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber dem Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht verletzt.

16

Der Änderungsbescheid enthielt die nachträgliche Herabsetzung, hinsichtlich des Mietzuschusses die Einstellung einer Geldleistung, die bewilligt worden war durch einen rechtmäßigen Bescheid. Es finden deshalb die Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte Anwendung.

17

Seinem Zweck entsprechend, den ursprünglichen Bescheid an die nachträgliche Veränderung der Rechtslage anzupassen, wirkte der Änderungsbescheid in erster Linie in die Zukunft. Insoweit standen die genannten Grundsätze der Abänderung des Bewilligungsbescheids nicht entgegen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß diese Grundsätze keinen Vertrauensschutz gewähren gegen die Änderung, eines Verwaltungsakts, die die Behörde vornimmt aufgrund einer Gesetzesänderung; denn der Vertrauensgrundsatz bietet dem Begünstigten keinen Schutz seines Vertrauens auf die Beständigkeit einer für ihn günstigen Gesetzgebung (vgl. hierzu die Übersicht über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Hans-Joachim Becker in DÖV 1963, 459 [463]; 1967, 729 [735]).

18

Der Änderungsbescheid wirkte auch in die Vergangenheit zurück insofern, als er sich Wirkung vom 1. Januar 1968 an als dem Tage des Inkrafttretens des Finanzänderungsgesetzes beilegte, aber erst am 5. Januar 1968 erlassen und am 12. Januar 1968 dem Kläger zugestellt wurde. An dem letzteren Tage ist der Änderungsbescheid durch Bekanntgabe an den Kläger zustande gekommen; er wirkte aber zurück auf den 1. Januar 1968 als den Zeitpunkt, von dem an nach der in ihm ausdrücklich enthaltenen Bestimmung die Wirkung der Neufestsetzung der Geldleistung eintreten sollte. Trotz dieser geringfügigen Rückwirkung genießt der Kläger insoweit keinen Vertrauensschutz schon deshalb, weil er im November 1967 durch ein Schreiben des Beklagten auf den voraussichtlichen Wegfall des Mietzuschusses vom Januar 1968 an hingewiesen worden war, so daß er sich nicht mehr auf das Weiterlaufen der Zahlungen über den 1. Januar 1968 hinaus verlassen durfte. Er hatte für den Januar 1968 auch noch keinen Mietzuschuß erhalten, so daß auch keine Einrede des Wegfalls der Bereicherung gegen einen etwaigen Erstattungsanspruch in Betracht kommt.

19

Die Streichung des Mietzuschusses durch das Finanzänderungsgesetz 1967 ist vereinbar mit dem Grundgesetz.

20

Die Gesetzesänderung ist mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar, soweit von ihr von ihrem Inkrafttreten an auch die bereits bewilligten Mietzuschüsse erfaßt werden.

21

Durch die Bewilligung des Mietzuschusses an den Kläger für die Dauer seines Wehrdienstes wurde ein Dauersachverhalt geschaffen, der zur Zeit der Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossen war. Wird ein Dauersachverhalt bei einer Gesetzesänderung für die von deren Inkrafttreten an fälligen Leistungen der neuen Rechtslage angepaßt, so liegt darin keine Rückwirkung eines Gesetzes in die Vergangenheit, und zwar weder eine echte Rückwirkung, die nur gegenüber einem abgeschlossenen Sachverhalt in Betracht käme, noch eine unechte Rückwirkung, sondern lediglich eine Wirkung in die Zukunft (vgl. Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl. S. 130).

22

Die gesetzliche Streichung der Mietzuschüsse verletzte auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

23

Die Verletzung dieses Grundsatzes erblickt der Kläger in einer unberechtigten Differenzierung, soweit Wehrpflichtigen, die vor ihrer Einberufung mit sonstigen Familienangehörigen in Wohngemeinschaft gelebt und zu deren Unterhalt beigetragen haben, eine Sonderleistung nicht mehr gewährt werden soll, während Wehrpflichtige, die außerhalb einer Familiengemeinschaft bei fremden Personen zur Miete gewohnt haben, unter näher bezeichneten Umständen weiterhin eine Mietbeihilfe beanspruchen könnten. Er meint, die Änderung halte sich nicht in den Grenzen der dem Gesetzgeber zuzuerkennenden Gestaltungsfreiheit, und zwar sowohl insoweit, als sie mit finanzpolitischen Überlegungen, als auch insoweit, als sie mit der häufig mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Mietzuschüssen begründet worden sei.

24

Der Gesetzgeber handelte nicht willkürlich, indem er den Mietzuschuß strich, aber die Mietbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 USG bestehen ließ. Diese wird gewährt zur Erhaltung der Wohnung eines Wehrpflichtigen, der nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne in Haushaltsgemeinschaft lebt, und dem nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis zu lösen. Art. 11 § 3 Nr. 2 a FÄG fügte die Einschränkung an:

25

"Mietbeihilfe wird nicht gewährt für die Benutzung von Wohnraum bei sonstigen Familienangehörigen." Demgegenüber setzte der Anspruch auf Mietzuschuß nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG voraus, daß der Wehrpflichtige vor seiner Einberufung mit sonstigen Familienangehörigen in Wohngemeinschaft gelebt und zu ihrem Unterhalt beigetragen hatte. Die Gegenüberstellung zeigt unterschiedliche. Merkmale: Die Mietbeihilfe wird gewährt zur Erhaltung der Wohnung, die aufgrund eines Mietverhältnisses mit Familienfremden genutzt wird, der Mietzuschuß für den bei Familienangehörigen genutzten Wohnraum, zu deren Unterhalt der Wehrpflichtige beigetragen hat. Die Bewilligung der Mietbeihilfe ist abhängig von der Unzumutbarkeit der Lösung des Mietverhältnisses, eine Voraussetzung, die beim Mietzuschuß nicht bestand. Dem Wegfall des Mietzuschusses nach dem Finanzänderungsgesetz entspricht der in demselben Gesetz angeordnete Ausschluß der Gewährung von Mietbeihilfe für die Benutzung von Wohnraum bei sonstigen Familienangehörigen. Es handelt sich deshalb um ungleiche Sachverhalte, die der Gesetzgeber auch verschieden regeln durfte. Schon der Umstand, daß der Wohnraum des Wehrpflichtigen nicht bei fremden Personen aufgrund eines Mietvertrages, sondern innerhalb einer Wohngemeinschaft mit Familienangehörigen genutzt wurde, läßt eine Differenzierung zu; denn während im ersten Fall der Wohnraum ohne die Beihilfe anderweitig vermietet werden würde, pflegen ihn die Familienangehörigen nach der Lebenserfahrung auch ohne besonderen Zuschuß für den Wehrpflichtigen freizuhalten.

26

Die Streichung des Mietzuschusses erfolgte zwar, wie zahlreiche andere durch das Finanzänderungsgesetz vorgenommene Gesetzesänderungen, zur Verringerung der Ausgaben des Bundes, wie in der Begründung zum Regierungsentwurf dieses Gesetzes (a.a.O.) ausgeführt wurde: "Die Finanzlage des Bundes ist gekennzeichnet durch einen strukturell bedingten Ausgabeüberhang, der im Rahmen der Finanzplanung zu einschneidenden Eingriffen zwingt. Aufgrund der weitgehenden gesetzlichen Festlegung der Ausgaben des Bundes können die erforderlichen Maßnahmen nicht ohne Gesetzesänderungen erreicht werden". "Im Hinblick auf die Haushaltslage ist es vertretbar, die Leistungen zur Unterhaltssicherung einzuschränken. Das gilt insbesondere für den Wegfall des Mietzuschusses sowie für die Erstattung von Beiträgen für Sparverträge und Kraftverkehrsversicherungen. Andererseits ist es geboten, die seit dem Jahre 1957 unveränderten allgemeinen Leistungen (Tabellensätze) zugunsten der verheirateten Wehrpflichtigen anzuheben ... Die Vorschrift sieht den Wegfall des Mietzuschusses für einen Wohnraum vor, den der Wehrpflichtige vor seiner Einberufung in der Familienwohnung allein oder zusammen mit seinen Eltern oder Geschwistern benutzt hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es nicht richtig, in diesen Fällen einen besonderen Zuschuß zu gewähren. Für bedürftige Eltern wird der Wegfall des Mietzuschusses weitgehend durch entsprechende Erhöhung der Einzelleistungen ausgeglichen." Diese Erwägungen sind für die Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus finanzpolitischen Gründen von Bedeutung auch deshalb, weil sie ergeben, daß die Streichung des Mietzuschusses keine isolierte Maßnahme ist, sondern in einem großen, zahlreiche gesetzliche Regelungen erfassenden Zusammenhange steht und außerdem mindestens teilweise ausgeglichen wurde durch Verbesserungen, die den Wehrpflichtigen und ihren Angehörigen an anderer Stelle gewährt wurden.

27

Wegen des Vorliegens einleuchtender sachlicher Gesichtspunkte ist es unerheblich, ob als Grund für den Wegfall des Mietzuschusses auch die Möglichkeit des Mißbrauchs mitgewirkt hat. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seines Urteils Bezug genommen auf die in der Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 9 § 3 Nr. 2 b FÄG enthaltene Bemerkung, die Gewährung von Mietzuschuß erscheine nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht richtig, und hat darin offenbar die Tatsache angesprochen gesehen, daß Wehrpflichtige die Vergünstigung des Mietzuschusses, zu Unrecht empfangen haben, wenn sie wahrheitswidrig angaben, vor ihrer Einberufung Wohn- und Kostgeld abgegeben zu haben; in diesem Zusammenhang hat es darauf hingewiesen, daß diese Mißbrauchsmöglichkeit bei der Mietbeihilfe nicht bestehe. Der Kläger führt demgegenüber aus, die Mißbrauchsmöglichkeit beziehe sich nur auf Unzulänglichkeiten bei der Anwendung, des Gesetzes; sie rechtfertige nur eine Änderung des Verwaltungsverfahrens, insbesondere durch strengere Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsberechtigung.

28

Der Gleichbehandlungsgrundsatz stellt an den Gesetzgeber jedoch nicht die Anforderung, daß er die bestmögliche Lösung der ihm gestellten Aufgabe gefunden hat; es genügt, daß er sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [135 f.]) verletzt eine gesetzliche Regelung den Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann, wenn der Gesetzgeber gewisse äußerste Grenzen überschritten hat und für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung einen Verstoß gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde. Daß diese Grenzen überschritten sind, ist weder an sich noch aus den Darlegungen des Klägers ersichtlich.

29

Die gesetzliche Streichung des Mietzuschusses wird auch nicht ausgeschlossen durch den in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Familie.

30

Der Kläger führt aus: Die bisher mietzuschußberechtigten Wehrpflichtigen müßten in Zukunft den Verlust ihrer Zimmer in Kauf nehmen, wenn ihre Familienangehörigen auf eine Verwertung des Zimmers durch Vermietung an andere angewiesen seien oder auch nur angewiesen zu sein glaubten. Wochenendbesuche und Urlaubsaufenthalte des Wehrpflichtigen in der Familie würden erschwert und unter Umständen sogar unmöglich gemacht. Die innere Bindung an die Familie, deren gerade sehr häufig noch minderjährige dienende Wehrpflichtige bedürften, werde hierdurch gefährdet.

31

In diesen Ausführungen kann auch, ohne daß dies ausdrücklich geschehen ist, eine Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG gesehen werden.

32

Art. 6 Abs. 1 GG als unmittelbar geltendes Verfassungsrecht verbietet dem Gesetzgeber eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [76]). Ein störender Eingriff des Staates in die Familie liegt indessen nicht vor, wenn eine dem Unterhalt des Wehrpflichtigen und seiner Familie während des Wehrdienstes dienende Sozialleistung wegfällt, weil der Gesetzgeber die insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht mehr für ausreichend hält, um alle Sozialleistungen in dem bisherigen Umfange aufrechtzuerhalten, und sich genötigt sieht, einzelne von ihnen zu streichen, deren Wegfall er für die Betroffenen als tragbar ansieht. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 180 [190]; 17, 210 [219 f.]) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner das Sozialhilferecht betreffenden Entscheidung BVerwGE 23, 149 (154 f.) [BVerwG 26.01.1966 - BVerwG V C 88.64][BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64] ausgeführt: Im Bereich der gewährenden Verwaltung sei der Gesetzgeber freier gestellt als in der Eingriffsverwaltung. Es widerspreche nicht dem Gebot des Ehe- und Familienschutzes, daß der Staat dort, wo er lediglich fördere und helfe, die üblicherweise, vorauszusetzende Lebens- und Interessengemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern in der Weise berücksichtige, daß er das Ausmaß einer finanziellen Zuwendung ihrer besonderen wirtschaftlichen Situation und der dadurch geminderten Förderungswürdigkeit anpasse. In Art. 6 Abs. 2 GG habe die Pflicht der Eltern, zuvörderst, also vor der staatlichen Gemeinschaft, für ihre Kinder zu sorgen, verfassungsrechtlich ihren Niederschlag gefunden.

33

Dieser Gesichtspunkt trifft auch auf die Streichung des Mietzuschusses für die bei ihren Eltern wohnenden Wehrpflichtigen zu. Hat der Wehrpflichtige vor seiner Einberufung mit Familienangehörigen in einer Wohngemeinschaft gelebt und zum Unterhalt der Familie beigetragen, so darf der zur Einschränkung der Staatsausgaben genötigte Gesetzgeber davon ausgehen, daß es in erster Linie Sache der Familie und nicht des Staates ist, in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß der Wehrpflichtige ein freies Wochenende oder einen Urlaub bei seiner Familie verbringen und in diese nach der Beendigung seines Wehrdienstes zurückkehren kann.

34

Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

35

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher