Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1970, Az.: BVerwG VI C 61/66
Rechtsstellung eines durch Gerichtsbeschluss wegen geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten; Voraussetzungen des Bestehens einer Zustellungsvollmacht; Heilung einer nicht ordnungsgemäß zugestellten Terminsladung durch Kenntnis des Zustellungsbevollmächtigten; Erörterung offensichtlich unerheblichen Vorbringens in den Urteilsgründen; Anspruch eines Beamten auf Kriegsunfallversorgung; Anspruch auf Erhöhung des Ruhegehalts wegen Körperbeschädigung; Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes für das Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 61/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 10.10.1966 - AZ.: OVG IV B 45.65
Rechtsgrundlagen
- § 56 VwGO
- § 67 Abs. 2 S. 3 VwGO
- § 67 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 133 Nr. 3 VwGO
- § 133 Nr. 5 VwGO
- § 138 Nr. 4 VwGO
- § 138 Nr. 6 VwGO
- § 2 VwZG
- § 3 VwZG
- § 8 VwZG
- § 9 VwZG
- § 11 VwZG
- Art. 1§ 1 RBerG v. 13.12.1935
- § 190 LBG,BE
- § 193 Abs. 3 LBG,BE
Fundstellen
- DÖV 1971, 715 (Kurzinformation)
- VerwRspr 22, 894
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1896 geborene, Kläger war vom 1. Dezember 1942 bis 30. April 1943 als Hilfsassistent und ab 1. Mai 1943 als wissenschaftlicher Assistent im Angestelltenverhältnis bei der Technischen Hochschule in B... tätig. Er wurde am 22. März 1944 während eines Bombenangriffs bei der Bergung von Lehrmitteln in der Technischen Hochschule verletzt. Am 1. Januar 1946 trat er als Wissenschaftlicher Assistent im Angestelltenverhältnis in den Dienst der Technischen Universität B.... Im Mai 1955 wurde er gemäß § 171 des Landesbeamtengesetzes - LEG - (u.F.) unter Berufung in das Beamtenverhältnis (Beamter auf Kündigung) zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Das Versorgungsamt II B... hatte bereits mit Bescheid vom 31. Januar 1955 festgestellt, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - um 70 v.H. gemindert sei. Eine im März 1956 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung bestätigte diese Feststellung; der Amtsarzt befürwortete die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Darauf versetzte der Senator für Volksbildung im Einverständnis mit dem Senator für Inneres den Kläger durch Bescheid vom 24. März 1956 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 83 Abs. 2 LBG (F. 1954) mit Ablauf des Monats März 1956 unter Gewährung von Ruhegehalt in den Ruhestand.
Im April 1958 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine am 22. März 1944 erlittene Körperbeschädigung Erhöhung des Ruhegehalts ab 1. September 1957 gemäß § 182 a LBG (F.1958). Der Senator für Inneres lehnte mit Bescheid vom 22. September 1959 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht Beamter gewesen, und wies dessen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1959 zurück.
Der Kläger hat Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und sinngemäß beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. November 1959 sowie den Bescheid vom 22. September 1959 insoweit aufzuheben, als Kriegsunfallversorgung abgelehnt worden sei, und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm - dem Kläger - ab 1. September 1957 Kriegsunfallversorgung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 15. Dezember 1965 den vom Kläger mit schriftlicher Vollmacht vom 31. Oktober 1960 bestellten Prozeßbevollmächtigten Dipl.-Ing. Heinrich S... - Dipl.-Ing. S. - als Prozeßvertreter zurückgewiesen, weil er die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ohne Erlaubnis betreibe und dies gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) - Rechtsberatungsgesetz, RBerG - verstoße. Der Beschluß ist dem Kläger am 8. Januar 1966 zugestellt worden. Das Berufungsgericht hat sodann den Kläger persönlich unter der Anschrift von Dipl.-Ing. S. zur mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 1966 geladen; die Ladung ist am 24. September. 1966 ersatzweise Dipl.-Ing. S. zugestellt worden. Der Kläger ist lt. Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 1966 zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, der für ihn erschienene Dipl.-Ing. S. ist durch den Vorsitzenden aufgefordert worden, im Zuschauerraum Platz zu nehmen, und ist dieser Aufforderung nachgekommen. Der Vorsitzende hat einen Schriftsatz des Dipl.-Ing. S. vom 8. Oktober 1966 entgegengenommen und seinen wesentlichen Inhalt vorgetragen.
Das Berufungsgericht hat sodann durch Urteil von 10. Oktober 1966 die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: § 190 LBG (F. 1966 = § 182 a LGB [F. 1958]) gewähre Kriegsunfallversorgung nur den Beamten, die sich bereits zur Zeit des Unfalls in einem Beamtenverhältnis befunden hätten. Das habe das Bundesverwaltungsgericht für den mit § 190 LBG (F. 1966) inhaltsgleichen § 181 a BBG in ständiger Rechtsprechung entschieden. Für § 190 LBG (F. 1966) könne nichts anderes gelten, weil der Landesgesetzgeber durch § 92 a BRRG ermächtigt worden sei, das Landesbeamtenrecht entsprechend § 181 a BBG zu ergänzen.
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Der Kläger hat gegen das ihm am 3. November 1966 zugestellte Urteil am 2. Dezember 1966 die auf wesentliche Verfahrensmängel gestützte Revision gemäß § 133 VwGO eingelegt. Mit der Revision ist beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verfahrensmängel des § 133 Nr. 3 und 5 VwGO. Zur Begründung ist im wesentlichen vorgetragen:
Die Anordnung des Vorsitzenden, daß der für den Kläger erschienene Dipl.-Ing. S. diesen in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten dürfe, sei gesetzwidrig. Die dem Dipl.-Ing. S. erteilte Prozeßvollmacht hätte nur durch den Kläger widerrufen werden können. Daran ändere die Zurückweisung des Dipl.-Ing. S. als Prozeßvertreter durch den Beschluß vom 15. Dezember 1965 nichts. § 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung vor. Allenfalls hätte das Gerichtwals Spruchkörper den Dipl.-Ing. S. in entsprechender Anwendung des § 157 ZPO in der mündlichen Verhandlung zurückweisen können. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung hätte gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 4 VwZG nur dem Dipl.-Ing. S. zugestellt werden dürfen. Das sei nicht geschehen. Der Mangel der Zustellung wäre nur geheilt worden, wenn Dipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung nicht an der Ausübung der sich aus der Vollmacht ergebenden Rechte und Funktionen gehindert worden wäre. Der Kläger, der nicht ordnungsgemäß geladen und dessen Prozeßbevollmächtigter widerrechtlich von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen worden sei, sei somit im Verhandlungstermin am 10. Oktober 1966 nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 133 Nr. 3, § 138 Nr. 4 VwGO).
Da das Berufungsgericht den Schriftsatz des Dipl.-Ing. S. vom 8. Oktober 1966 zum Gegenstand der Verhandlung gemacht habe, indem der Vorsitzende lt. Sitzungsniederschrift seinen wesentlichen Inhalt vorgetragen habe, hätte es den Inhalt auch würdigen, müssen. In dem Schriftsatz sei im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Begriff des Dienstunfalls auf § 193 Abs. 3 Satz 2 LBG (F. 1966) hingewiesen worden. Diese Vorschrift sei aber im angefochtenen Urteil überhaupt nicht erwähnt. Nach der neueren Rechtsprechung sei dies ein Fall des Fehlens der Entscheidungsgründe (vgl. BGHZ 39, 333[BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] = NJW 1963, 2272 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]; BSG vom 7. Dezember 1965, NJW 1966, 566 [BSG 07.12.1965 - 10 RV 405/65]). Das Berufungsurteil sei im Rechts sinne nicht mit Gründen versehen (§ 133 Nr. 5, § 138 Nr. 6 VwGO).
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
II.
Die auf § 133 VwGO gestützte Revision ist unbegründet. Der Kläger wäre nicht "nach Vorschrift des Gesetzes vertreten" gewesen (§ 133 Nr. 3, § 138 Nr. 4 VwGO), wenn er zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß geladen oder die Zurückweisung seines Prozeßbevollmächtigten widerrechtlich gewesen wäre. Das ist aber nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hatte den vom Kläger zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Dipl.-Ing. S. durch den gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluß vom 15. Dezember 1965 als Prozeßvertreter zurückgewiesen, weil er die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ohne die dafür erforderliche Erlaubnis betreibe. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 85[BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53]; 7, 349 [BVerwG 04.12.1958 - I C 182/55]; 19, 339) [BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62]davon ausgegangen, daß das Rechtsberatungsgesetz jedenfalls insoweit fortgilt, als derjenige, der die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig betreibt, sofern er nicht Rechtsanwalt, Notar oder zugelassener Prozeßagent ist, grundsätzlich einer besonderen Erlaubnis bedarf. Dipl.-Ing. S. besaß diese unstreitig nicht. Die Zurückweisung des Dipl.-Ing. S. als Prozeßvertreter durch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 15. Dezember 1965 hatte jedenfalls zur Folge, daß Dipl.-Ing. S. den Kläger nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vertreten durfte. Dies war der eigentliche Zweck des insoweit nur die Rechtslage nach dem Rechtsberatungsgesetz klarstellenden (vgl. BVerwGE 19, 339[BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62] [340, 343]) Zurückweisungsbeschlusses. Einer besonderen Zurückweisung des Dipl.-Ing. S. durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht mehr. In dem eben genannten Urteil des II. Senats (S. 342/343) ist auch bereits die Auffassung der Revision widerlegt, § 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO sei eine die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes für das Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausschließende Sondervorschrift. Der erkennende Senat schließt sich insoweit dem II. Senat an.
Keiner abschließenden Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob Dipl.-Ing. S. infolge der Zurückweisung seine Rechtsstellung als Prozeßvertreter auch sonst verloren hat - wozu der Senat in Übereinstimmung mit Redeker- von Oertzen (VwGO, 3. Aufl., § 67 RdNr. 22) neigt - und dies die Folge hatte, daß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO von der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses an nicht anzuwenden war, weil der Zweck der Vorschrift, den gesamten Prozeßstoff möglichst in einer Hand zu vereinigen, nicht mehr erreichbar war. Denn die Bestellung des Dipl.-Ing. S. durch den Kläger zum Prozeßbevollmächtigten hatte auch den Sinn, daß Zu Stellungen den häufig von B... abwesenden Kläger sicher erreichten (vgl. Vollmacht vom 31. Oktober 1960 [Bl. 20 GA] und Schreiben des Klägers in Beantwortung einer Anfrage des Gerichtsvorsitzenden vom 5. Dezember 1963 [Bl. 28 GA]). Die Bestellung des Dipl.-Ing. S. zum Zustellungsbevollmächtigten sollte danach gerade auch für den Fall gelten, daß Dipl.-Ing. S. als Prozeßvertreter ausgeschlossen war. Diese Bestellung des Dipl.-Ing. S. zum Zustellungsbevollmächtigten widersprach nicht dem Zweck des Verbots, als Prozeßvertreter tätig zu werden, sie war also voll wirksam. Das Berufungsgericht hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht an Dipl.-Ing. S., sondern an den Kläger persönlich, aber unter der Anschrift des Dipl.-Ing. S. gerichtet, und sie ist dem Dipl.-Ing. S. lediglich im Wege der Ersatzzustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 1 Satz 2 VwZG bekannt geworden. Das mag die Zustellung fehlerhaft gemacht haben. Dieser Fehler ist aber jedenfalls gemäß § 9 Abs, 1 VwZG geheilt, weil Dipl.-Ing. S. die Ladung nachweislich erhalten hat und mit der Zustellung eine Frist gemäß § 9 Abs. 2 VwZG nicht in Lauf gesetzt werden sollte. Zumindest "gilt" somit die Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 9 Abs. 1 VwZG als dem Dipl.-Ing. S. zugestellt. Der Kläger war also ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen, unabhängig da von, ob ihm persönlich die Ladung bekannt war. Hatte er Dipl.-Ing. S. zum Zustellungsbevollnächtigten bestellt, so war es seine Sache, dafür zu sorgen, daß er rechtzeitig durch diesen Kenntnis vom Inhalt zugestellter Schriftstücke erhielt. Die von der Revision für ihre Auffassung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1965, 2252) trifft den vorliegenden Fall nicht, weil dort nicht einmal nachgewiesen war, daß die Ladung dem Streitbeteiligten, dem sie hätte zugestellt werden müssen, formlos zugegangen war. Im vorliegenden Fall genügte die Tatsache, daß Dipl.-Ing. S. als Zustellungsbevollmächtigter von der Ladung Kenntnis erhalten hatte, dafür, daß der Kläger im Prozeß nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war. Ein Verfahrensmangel nach § 133 Nr. 3, § 138 Nr. 4 VwGO lag also nicht vor.
Auch die auf § 133 Nr. 5 VwGO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Nach der ständigen vom Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 39, 333[BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]) übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem den Vorschriften des § 133 Nr. 5 und des § 138 Nr. 6 VwGO entsprechenden § 551 Nr. 7 ZPO ist eine Entscheidung dann "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für sie maßgebend waren (vgl. auch Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - [ZBR 1965, 20]). Ein Übergehen einzelner Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist jedenfalls unschädlich, wenn sie für die Entscheidung offensichtlich unerheblich sind (vgl. dazu Beschlüsse vom 9. Juni 1954 - BVerwG II C 223.53 - [NJW 1954, 1542], vom 28. August 1962 - BVerwG VIII CB 60.61 - und vom 17. November 1970 - BVerwG II CB 42.70 -). So war es mit dem Hinweis des Klägers auf § 193 Abs. 3 LBG (F. 1966) (ähnlich § 190 Abs. 4 LBG [F. 1958] und § 186 Abs. 3 BBG). Er bestimmt:
"Ein bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlittener Dienstunfall steht dem im Landesdienst erlittenen Dienstunfall (§142 Abs. 1) gleich. Absatz 1 gilt entsprechend."
Satz 1 dieser Vorschrift regelt die Behandlung eines vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes bei einem anderen Dienstherrn erlittenen Unfalls, während es hier nach der - im übrigen, wie noch darzulegen, zutreffenden - Auffassung des Berufungsgerichts allein um die Frage ging, ob § 182 a LEG (F. 1958), § 190 LBG (F. 1966) voraussetzt, daß der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bereits Beamter war. Der in Satz 2 des § 193 Abs. 3 LBG (F. 1966) in Bezug genommene Abs. 1 regelt die Gleichstellung des gleichartigen Dienstes bei einem öffentlich rechtlichen Dienst herrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren, und des gleichartigen Dienstes bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland der Volksdeutschen Vertriebenen mit dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet; offensichtlich hatte auch diese Vorschrift keine Bedeutung für die vom Berufungsgericht für allein entscheidend gehaltene Fragt, ob der Kläger den Unfall im Rechtsstand eines Beamten erlitten hat.
Die Prüfung des Revisionsgerichts hatte sich gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die erhobenen Verfahrensrügen zu beschränken, weil keine der Voraussetzungen des § 132. Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO gegeben ist. Die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet ohne weiteres aus. Aber auch die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das wäre nur der Fall, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche, noch der höchstrichterlichen Klärung bedürftige Rechtsfragen aufwürfe (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]; ständige Rechtsprechung). Die vom Berufungsgericht angewendete Vorschrift des § 190 LBG (F. 1966 = § 182 a LBG [F. 1958]) entspricht inhaltlich der Vorschrift des § 181 a BBG. Zu dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Beamte den die Kriegsunfallversorgung auslösenden Unfall in Rechtsstand als Beamter erlitten haben nuß (vgl. u.a. BVerwGE 16, 206). Es bedurfte keiner weiteren Klärung im Revisionsverfahren, daß § 190 LBG (F. 1966) ebenso wie § 181 a BBG auszulegen ist. Denn das folgt ohne weiteres aus der von Berufungsgericht dargelegten Entstehungsgeschichte und den übereinstimmenden Zweck dar beiden Vorschriften.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.