Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1962, Az.: BVerwG VIII CB 60.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 60.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.07.1961 - AZ: I A 1047/60
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 5 Abs. 1 Nr. 3 d BWGöD
- § 7 BWGöD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 20.100 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der am ... geboren ist, war in Jahre ... Oberarzt im Dienste des Krankenhauses des Städtischen Bezirksamtes B. (jetzt sowjetischer Sektor von B.). Mit Wirkung vom ... wurde er im Wege der Notdienstverpflichtung als Oberarzt dem privaten G. Krankenhaus in B. zugewiesen. Nachdem dieses Krankenhaus im August 1943 durch Fliegerbomben beschädigt worden war, wurde er am ... als Arzt zum Wehrdienst eingezogen. Hier geriet er 1944 in Kriegsgefangenschaft; aus dieser wurde er 1948 entlassen. Er wohnt seitdem in B. (...), und er arbeitete seit April 1949 wieder als Oberarzt im Städtischen Krankenhaus B.. Seit 1957 hat er sich als Facharzt für Chirurgie in B. (...) niedergelassen.
Mit der Begründung, das Angestelltenverhältnis zum Städtischen Krankenhaus B. sei durch die Notdienstverpflichtung nicht beseitigt worden, hat der Senator für Inneres am ... anerkannt, daß der Kläger zu den Personen des § 52 b Abs. 2 Satz 1 G 131 gehöre, die auf die Pflichtanteile nach den Gesetz zu Art. 131 GG angerechnet werden.
Der Kläger erhebt Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Er beantragte unter anderem, den Beklagten zu verpflichten, ihn als Oberarzt der Vergütungsgruppe TO.A I wiedereinzustellen, und trug vor: Seine Notdienstverpflichtung sei durch Verfolgungsgründe verursacht worden und müsse einer verfolgungsbedingten Entlassung aus dem Angestelltenverhältnis beim Krankenhaus B. gleichgeachtet werden. Sein Antrag, seine Klage und seine Berufung waren ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts hat der Kläger Beschwerde erhoben, gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.
Die Beschwerde ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.
Der geltend gemachte Wiedergutmachungsanspruch ist nur gegeben, wenn der Tatbestand der "Entlassung" oder der "vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BWGöD) vorliegt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der zuständige Dezernent A. habe den Kläger maßgeblich deshalb aus dem Krankenhaus B. entfernt, weil er ihn als einen politischen Gegner des Nationalsozialismus angesehen habe. Die Notdienstverpflichtung sei aber keine Entlassung oder vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen und sei auch nicht sinngemäß diesen Schädigungstatbeständen gleichzuachten; denn sie habe das Angestelltenverhältnis des Klägers zum Krankenhaus B. fortbestehen lassen. Auch nach der Notdienstverpflichtung zum G. Krankenhaus und nach seiner Einberufung zum Wehrdienst habe der Kläger mithin weiter in seinem bisherigen Angestelltenverhältnis zum Krankenhaus B. gestanden.
Grundsätzliche Bedeutung hat diese Rechtssache nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das wäre nur der Fall, wenn bei Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts(Beschluß vom 29. März 1961 - BVerwG III B 43.60 -, Buchholz BVerwG 427.3, § 339 LAG Nr. 120 = NJW 1961 S. 1229) zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestande zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern(Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 16). Eine Entscheidung zu der vom Kläger als grundsätzlich angesehenen Frage, welchen Einfluß die Notdienstverpflichtung rechtlich auf sein Angestelltenverhältnis zum Städtischen Krankenhaus B. gehabt hat, ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu erwarten; denn das Revisionsgericht ist nach § 137 Abs. 1 VwGO auf die Nachprüfung beschränkt, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht; die Vorschriften, auf Grund deren der Kläger notdienstverpflichtet wurde, sind aber nicht Bundesrecht geworden.
Die Frage, ob das Arbeitsverhältnis etwa nach Beendigung der Notdienstverpflichtung vorzeitig durch schlüssiges Verhalten des Klägers und der Verwaltung beendet worden ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und kann der Sache deshalb auch hinsichtlich der Auslegung des § 7 BWGöD keine grundsätzliche Bedeutung verleihen.
Auch aus dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision nicht zuzulassen, weil der Kläger keine abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet hat, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Weder aus den Wortlaut noch aus dem Sinnzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß im angefochtenen Urteil und in dem vom Kläger genanntenUrteil vom 4. November 1959 - BVerwG VIII C 9.59, NJW/RzW 1960 S. 187 - die gleichen Rechtsfragen von entscheidender Bedeutung waren und eine verschiedene rechtliche Beurteilung gefunden haben. Nur dann Wäre eine Zulassung der Revision wegen "Abweichung"-gerechtfertigt(Beschluß vom 28. Juni 1961 - BVerwG VIII CB 218.59 -, NJW/RzW 1961 S. 528). Der im Urteil vom 4. November 1959 entschiedene Fall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich vom Fall des Klägers dadurch, daß in jenem Fall ein Antrag auf Ausscheiden aus dem Dienst gestellt war, in diesem aber nicht.
Auch das Begehren des Klägers, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, ist unbegründet. Richtig ist, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Krankenhaus B. auch nach der Notdienstverpflichtung oder nach Ablauf der Notdienstverpflichtung aus Verfolgungsgründen vorzeitig beendigt worden sein kann (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, 7. BWGöD) und daß hierauf auch aus Tatumständen geschlossen werden kann. Das Berufungsgericht hat diesen Schluß nicht gezogen und hierzu ausgeführt: Daß nach der Notdienstverpflichtung des Klägers ein Dr. K. im Krankenhaus B. eingestellt worden sei und daß die Absicht bestanden haben möge, den Kläger auch später dort nicht wieder zu verwenden, habe nicht den rechtlichen Fortbestand seines Angestelltenverhältnisses zum Krankenhaus B. beeinträchtigt. Es möge zutreffen, daß der Dezernent A. die endgültige Entlassung des Klägers aus dem städtischen Dienst beabsichtigt habe. Dieser Absicht sei aber der Dezernent der Zentralverwaltung durch die Notdienstverpflichtung zuvorgekommen. Daß neben der Notdienstverpflichtung noch eine Entlassung erfolgt sei, trage der Kläger selbst nicht vor. Das werde auch von keinem der Zeugen bekundet. Ebensowenig lasse sich die Beendigung des Angestelltenverhältnisses daraus schließen, daß die Bezirksverwaltung dem Kläger in der Zeit seines Wehrdienstes bis zur Gefangennahme im Sommer 1944 keine Dienstbezüge gezahlt habe. Diese Zahlung möge zu Unrecht unterblieben sein, vielleicht aber auch deshalb, weil die Wehrmacht-Kriegsbesoldung gleich hoch oder höher gewesen sei; beide Bezüge seien nicht nebeneinander gezahlt worden.
Der Kläger meint, des Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht entsprechend einem in der Tatsacheninstanz gestellten Antrag den Zeugen Dr. M. und ihn - den Kläger - vernommen habe. Hierdurch wäre bewiesen worden,
- daß seine Wehrmachtbesoldung nicht gleich hoch oder höher war als seine Dienstbezüge,
- daß er nach Beendigung seiner Tätigkeit in G. Krankenhaus eine Rückmeldung im P. Krankenhaus nicht habe wagen können, weil ihm dort unmittelbar Verfolgungsmaßnahmen drohten, er deshalb diese Rückmeldung unterlassen habe, und
- daß er einen Antrag auf Zahlung von Dienstbezügen für die Zeit seines Wehrdienstes beim Bezirksamt P. nicht gestellt habe.
In der gerügten Nichtvernehmung des Klägers als Partei und des Dr. M. würde nur dann ein Verfahrensmangel liegen, wenn es auf die Tatsachen, die durch die Beweisaufnahme bewiesen werden sollen, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ankommen kann(Urteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 234.53 -, Buchholz BVerwG 332, § 61 Nr. 3 = NJW 1955 S. 1611 = MDR 1955 S. 694 = DÖV 1956 S. 120). Diese Voraussetzung ist jedoch aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Kläger bei seiner Notdienstverpflichtung ausdrücklich mitgeteilt worden, daß sein Beschäftigungsverhältnis zum Krankenhaus B. mit Rücksicht auf die Heranziehung zum Notdienst gekündigt werden durfte. Es ist ferner davon auszugehen, daß die Einberufung zur Wehrmacht ein bestehendes Arbeitsverhältnis unberührt ließ. Daß nach Beendigung einer durch die Notdienstverpflichtung begründeten Beschäftigung beim G. Krankenhaus und vor der Einberufung des Klägers zur Wehrmacht ein Zeitraum lag, in dem er sich beim Krankenhaus B. hätte zurückmelden müssen, hat der Kläger nicht ausdrücklich behauptet. Es kann dies auch nicht ohne weiteres unterstellt werden; in den Beiakten, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, findet sich nämlich die beglaubigte Abschrift eines Schreibens des G. Krankenhauses vom 2. September 1943 an den Oberbürgermeister B. - Hauptgesundheitsamt -, in dem mitgeteilt wird, daß der Kläger zur Wehrmacht eingezogen worden und "mit dem heutigen Tage" aus dem Krankenhaus ausgeschieden sei. Das deckt sich mit der Angabe des Klägers im Wiedergutmachungsantrag vom 22. Mai 1957, nach der die Beschäftigungszeit im G. Krankenhaus bis 2. September 1943 gedauert hat. Da der Kläger aber noch dem Wiedergutmachungsbescheid und nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils am 2. September 1943 zur Wehrmacht einberufen wurde, ist davon auszugehen, daß die Einberufung zur Wehrmacht unmittelbar, an die Notdienstverpflichtung sich angeschlossen hat. Deshalb kann die Behauptung des Klägers, er habe sich aus Verfolgungsgründen nicht zurückgemeldet und später die Anforderung der Dienstbezüge unterlassen, auch im Zusammenhang mit den anderen vom Berufungsgericht festgestellten Umständen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, das Hauptgesundheitsamt und der Kläger seien sich darüber einig gewesen, daß nach Beendigung der Tätigkeit im G. Krankenhaus das Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus B. endgültig beendet sei. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Zahlung der Dienstbezüge könne vielleicht auch deshalb unterblieben sein, weil die Wehrmacht-Kriegsbesoldung gleich hoch oder höher gewesen ist, handelt es sich um eine Hilfserwägung. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob dem Berufungsgericht hierbei - wie der Kläger behauptet - ein Irrtum unterlaufen ist.
Soweit der Kläger zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausführt, die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen, weil sie zur Anwendbarkeit des § 7 BWGöD nicht Stellung genommen habe, macht er einen Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO geltend. Auf diesen kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (BVerwGE 12, 107 [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VIII B 183.60]).
Die Revision ist unzulässig. Da sie nicht zugelassen worden ist, kann sie nur auf einen der im § 133 VwGO genannten Gründe gestützt werden. Der Kläger nacht insoweit geltend, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen, weil sie zu der Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 7 BWGöD nicht Stellung genommen hebe. Diese Rüge greift offenkundig nicht durch; denn das Berufungsurteil ist mit einer Begründung versehen. Der Kläger sieht sie zwar als unvollständig an, aber des reicht nicht aus, um die Anwendung von § 133 Nr. 5 VwGO zu rechtfertigen. Ein Gericht muß sich in seinem Urteil nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien ausdrücklich auseinandersetzen(Urteil vom 8. Dezember 1960 - BVerwG II C 86.58 - mit Verweisungen). Das hat auch hier zu gelten, weil eine Erörterung der Anwendbarkeit des § 7 BWGöD entbehrlich war.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und die Revision zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 20.100 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus