Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1958, Az.: BVerwG I C 182.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 182.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 17.08.1955 - AZ: V OVG A 30/54
Rechtsgrundlagen
- § 157 Abs. 1 ZPO
- § 157 Abs. 3 ZPO
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 69 BVFG i.d.F. vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215)
Fundstellen
- BVerwGE 7, 344 - 349
- BB 1959, 133
- DVBl 1953, 329
- DVBl 1959, 329-330 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1959, 116
- JR 1959, 311
- JVBl 1959, 102
- MDR 1959, 328-329 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 546-547 (Volltext mit amtl. LS)
- Nds. Rpfl. 1959, 71
- SGb 1960, 20
Amtlicher Leitsatz
Nochmals zur Verfassungsmäßigkeit der Bedürfnisprüfung bei der Zulassung von Prozeßagenten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. August 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger, der vom 1. März 1949 bis zu seiner Flucht im Jahre 1952 als Rechtsbeistand und Prozeßagent in Thüringen zugelassen war, besitzt den Flüchtlingsausweis C. Er erstrebt mit der verwaltungsgerichtlichen Klage die Verpflichtung des Beklagten, ihn als Prozeßagenten beim Amtsgericht Iburg zuzulassen.
Das Landesverwaltungsgericht Oldenburg hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, daß es sich bei der Zulassung zum geschäftsmäßigen Verhandeln vor Gericht nicht um eine prozeßorganisatorische Maßnahme, sondern um eine im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbare gewerberechtliche Erlaubniserteilung handele. Die Bedürfnisprüfung bei der Zulassung von Prozeßagenten sieht es als mit Art. 12 des Grundgesetzes vereinbar an, weil sie keine Schutzmaßnahme zugunsten der Rechtsanwaltschaft, sondern ein Mittel zur Sicherung der Rechtspflege sei. Die Entscheidung liege im Ermessen der Justizverwaltung; diese handele nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die wirtschaftliche und soziale Struktur des Niederlassungsortes, die Entwicklung der Zahl der bei dem Amtsgericht anhängigen Sachen und die Verhältnisse der bereits zugelassenen Rechtsanwälte berücksichtige. Die Verneinung des Bedürfnisses für die Zulassung eines Prozeßagenten bei dem Amtsgericht Iburg sei, wie im einzelnen dargelegt wird, nicht zu beanstanden. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 69 des Bundesvertriebenengesetzes berufen. Diese Vorschrift gebe dem Flüchtling nur einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung vor anderen Bewerbern. Wenn aber mangels Bedürfnisses überhaupt kein Bewerber mehr zugelassen werden dürfe, so könne auch der Flüchtling nicht zum Zuge kommen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob die Bedürfnisprüfung als verfassungswidrige wettbewerbsrechtliche Vorschrift anzusehen ist, ob die Zulassung von Prozeßagenten in das Ermessen der Justizverwaltung gestellt ist und ob § 69 des Bundesvertriebenengesetzes dem Ostflüchtling einen Rechtsanspruch auf Zulassung als Prozeßagent gewährt.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er hält nicht nur die Bedürfnisprüfung bei der Zulassung von Prozeßagenten gemäß § 157 Abs. 3 ZPO, sondern auch schon das durch § 157 Abs. 1 a.a.O. geschaffene grundsätzliche Monopol der Rechtsanwaltschaft für die Wahrnehmung der geschäftsmäßigen Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor den Amtsgerichten als mit dem Grundrecht der freien Berufswahl nicht für vereinbar. Bei den Amtsgerichten bestehe kein Anwaltszwang; jeder Rechtsbeistand könne daher auf Grund des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes das Recht für sich in Anspruch nehmen, vor den Amtsgerichten aufzutreten. Wenn der Gesetzgeber auch den unzuverlässigen Winkelkonsulenten mit Hilfe des § 157 Abs. 3 ZPO habe zurückdrängen wollen, so sei doch eine völlige Ausschaltung der Prozeßagenten aus dem Berufsleben mit Hilfe dieser Vorschrift niemals beabsichtigt gewesen; sie sei jedenfalls verfassungswidrig. Zulassungsbeschränkungen seien nur im Interesse einer geordneten Rechtspflege zulässig; das Berufungsgericht habe insoweit zu Unrecht auf das öffentliche Interesse an der Arbeitsleistung und dem Ansehen der Gerichte abgestellt. Eine geordnete Rechtspflege verlange lediglich, daß die Interessen der Bevölkerung im Termin ordnungsgemäß wahrgenommen würden. Es könne daher auch nicht nur darauf abgestellt werden, ob genügend Rechtsanwälte bei dem einzelnen Amtsgericht zugelassen seien, sondern es müßten die Wünsche der Bevölkerung, soweit sie sich eines Prozeßagenten bedienen wolle, berücksichtigt werden. Prozeßagenten seien insbesondere in ländlichen Bezirken und in Bagatellsachen unentbehrlich. Für Ermessenserwägungen sei bei der Entscheidung über die Zulassungsanträge kein Raum, da es sich auch bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Bedürfnisses um Tat- und Rechtsfragen handele. Bei der Feststellung, ob genügend Rechtsanwälte zur Verfügung ständen, könne im übrigen nicht nur die Zahl der vorhandenen Rechtsanwälte berücksichtigt werden; diese Zahl müsse vielmehr mit der Bevölkerungszahl des Amtsgerichtsbezirks ins Verhältnis gesetzt und es müßten weiter die durchschnittlichen Verhältnisse in anderen Antsgerichtsbezirken zum Vergleich herangezogen werden. Dabei müßten die Anwälte, die keine öffentliche Praxis ausübten, außer Betracht bleiben. Die - vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht vorgenommene - Nachprüfung der örtlichen Verhältnisse unter diesen Gesichtspunkten würde ergeben, daß ein Bedürfnis für die Zulassung des Klägers als Prozeßagent in I. bestehe. Schließlich habe das Berufungsgericht auch verkannt, daß § 69 des Bundesvertriebenengesetzes dem Flüchtling einen Anspruch auf Betätigung in seinem früheren Beruf einräume.
Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bestehen keine Bedenken, weil es sich bei den Anordnungen, durch die die Justizverwaltung einem Bewerber das geschäftsmäßige mündliche Verhandeln vor Gericht gemäß § 157 Abs. 3 ZPO verweigert, um Verwaltungsakte handelt, die nicht in Ausübung der Gerichtsbarkeit vorgenommen werden (BVerwGE 2, 89 [91]; 2, 276).
Der erkennende Senat hat in den beiden vorerwähnten Urteilen ausgesprochen, daß die Entscheidung über die Zulassung eines Prozeßagenten, wenn sie ihrer Zielsetzung nach auch unverkennbar verfahrensrechtliche Züge aufweist, in ihrer Auswirkung eine berufsregelnde Maßnahme ist, deren Vereinbarkeit mit dem in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - gewährleisteten Grundrecht der freien Berufswahl wegen dieser Auswirkungen der gerichtlichen Prüfung unterworfen ist. Der Senat hält nach erneuter Prüfung auch an seiner in diesen beiden Entscheidungen weiter zum Ausdruck gekommenen Auffassung fest, daß es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Gesetzgeber die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung grundsätzlich der Rechtsanwaltschaft vorbehält und die Zulassung von Prozeßagenten auf solche Amtsgerichte beschränkt, bei denen die Terminswahrnehmung durch Anwälte nicht in einer den berechtigten Interessen der Bevölkerung genügenden Weise gewährleistet ist.
Insoweit geben die Angriffe der Revision dem Senat Anlaß zu folgenden ergänzenden Darlegungen:
Das Bundesverfassungsgericht hat sich neuerdings in seinem Urteil vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377) in grundsätzlichen Ausführungen mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Beschränkungen berufsregelnde Maßnahmen des Gesetzgebers unterworfen sind. Nach dieser Entscheidung kann die Freiheit der Berufsausübung beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen, während für Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl strengere Voraussetzungen gelten. Dabei unterscheidet das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung, mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und mit der Rechtslehre zwischen subjektiven und objektiven. Voraussetzungen, wobei unter den letzteren solche zu verstehen sind, die mit der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters nichts zu tun haben und auf die er keinen Einfluß, nehmen kann. Während objektive Zulassungsbeschränkungen im allgemeinen nur zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig sein sollen, ist der Gesetzgeber bei den subjektiven Zulassungsbedingungen freier gestellt. Sie dürfen allerdings nicht zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit außer Verhältnis stehen (BVerfGE 7, 407 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]).
Falls man, wie der Kläger anzunehmen scheint, das geschäftsmäßige Verhandeln vor den Amtsgerichten nur als einen Teil des Aufgabenbereichs eines jeden Rechtsbeistandes ansehen wollte, so könnte eine solche Betrachtungsweise möglicherweise schon den Schluß rechtfertigen, daß die in § 157 ZPO ausgesprochene Beschränkung der gewerblichen Betätigung bestimmter Rechtsberater als eine weitgehend Zweckmäßigkeitserwägungen unterworfene Regelung der Berufsausübung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre. Loch kann diese Frage hier unbeantwortet bleiben; denn nach Ansicht des Senats stellen die beiden Berufe des Rechtsbeistandes und des Prozeßagenten jedenfalls im Sinne des Berufsbegriffs des Art. 12 GG als selbständige Berufe nebeneinander. Der Berufsstand der Prozeßagenten besteht seit der Novelle zur Zivilprozeßordnung vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 256), die bestimmte, daß eine Zurückweisung von Bevollmächtigten, die das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, solchen Personen gegenüber nicht zulässig sein sollte, denen das Verhandeln durch eine seitens der Justizverwaltung getroffene Anordnung gestattet worden ist. Die Angehörigen dieser Personengruppe wurden schon damals - wenn allerdings zunächst noch nicht einheitlich - als "Prozeßagenten" bezeichnet (vgl. Allgemeine Verfügung des Preußischen Justizministeriums vom 25. September 1899). Ihnen standen die Rechtsbeistände gegenüber, deren Tätigkeit zu jener Zeit noch keiner Erlaubnispflicht unterworfen war. An dieser Regelung hat sich auch nichts geändert, als das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) auch für Rechtsbeistände eine Erlaubnispflicht begründete. Die Prozeßagenten wurden in dieses Gesetz nicht einbezogen. Ihre Berufstätigkeit wurde vielmehr durch dieses Gesetz nicht berührt (Art. 1 § 3 Nr. 3 des Gesetzes). Sie blieb den besonderen Zulassungsbedingungen des § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO unterworfen.
Die von der Revision erneut zur Fachprüfung gestellte Frage, ob die hier umstrittene Regelung des § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach bei der Zulassung eines Prozeßagenten auch das Bedürfnis zu prüfen ist, verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, kann - wovon der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53]) ausgegangen ist - nur im Zusammenhang mit der von der Revision ebenfalls angezweifelten Rechtsgültigkeit des § 157 Abs. 1 ZPO beurteilt werden. Wenn der Gesetzgeber in der letztgenannten Vorschrift mit Ausnahme der Rechtsanwälte alle Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung vor den Amtsgerichten ausgeschlossen hat, so hat er damit die Zulassung zu dieser Tätigkeit von bestimmten persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht, die nur die Rechtsanwälte, erfüllen. Die Gültigkeit dieser Regelung hat der Senat bereits in der zuvor erwähnten Entscheidung vom 27. Oktober 1955 bejaht. Hieran hält er nach erneuter Prüfung insbesondere unter Berücksichtigung der bereits angedeuteten Ausführungen fest, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [406/7]) zur Frage der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit subjektiver Voraussetzungen für die Berufszulassung gemacht hat. Diese müssen dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen. Die Regelung subjektiver Voraussetzungen der Berufsaufnahme beruht, wie das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, darauf, daß viele Berufe bestimmte, nur durch theoretische und praktische Schulung zu erwerbende Kenntnisse erfordern und daß die Ausübung dieser Berufe ohne solche Kenntnisse entweder unmöglich oder unsachgemäß, wäre. Eine solche Beschränkung der Freiheit der Berufswahl erweist sich mithin als das adäquate Mittel zur Verhütung möglicher Nachteile und Gefahren, sofern, die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen. Unter diesen Gesichtspunkten lassen sich gegen die in § 157 Abs. 1 ZPO getroffene Regelung aus Art. 12 Abs. 1 GG keine Bedenken herleiten.
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 10. Mai 1955 (BVerwGE 2, 89 [94]) hervorgehoben, daß die mündliche Verhandlung eins Kernstück des Zivilprozesses ist. Von ihrem Verlauf, insbesondere von einer vollständigen Aufklärung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts und der erschöpfenden Erörterung des Streitfalles in sachlicher wie rechtlicher Hinsicht, hängt der Ausgang des Rechtsstreits im wesentlichen ab. Ein diesen Erfordernissen genügender Vortrag in der mündlichen Verhandlung dient einem einwandfreien Ablauf des Verfahrens und einer zuverlässigen Rechtsfindung, dient mithin über die Belange der unmittelbar Prozeßbeteiligten hinaus dem Interesse des Rechtsstaats an einer geordneten Rechtspflege. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Rechtsanwalt auf Grund seiner abgeschlossenen juristischen Vorbildung die besten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertretung der Parteien in der mündlichen Verhandlung mitbringt. Da er die gleiche Vorbildung besitzt wie der Richter, wird durch seine Mitwirkung die Durchführung der Verhandlung erleichtert und die Rechtsfindung gefördert. Zudem bieten die standesrechtlichen Bindungen des Rechtsanwalts, insbesondere seine Unterstellung unter eine Standesaufsicht, eine besondere Gewähr für eine einwandfreie Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben.
Die Tatsache, daß der Gesetzgeber keine Bedenken getragen hat, Personen, die das mündliche Verhandeln vor Gericht nicht geschäftsmäßig betreiben, das Auftreten in der mündlichen Verhandlung, zu gestatten, rechtfertigt nicht den Schluß, daß dies auch für die geschäftsmäßige Terminsvertretung gelten müsse. Während die Hinzuziehung eines geschäftsmäßigen Terminsvertreters in aller Regel nur in schwierig gelagerten Streitsachen erfolgt, die an die Qualifikation des Bevollmächtigten besondere Anforderungen stellt, wird es sich bei der Beauftragung eines nicht geschäftsmäßigen Vertreters um Ausnahmefälle handeln, die den Gesetzgeber nicht zu besonderen Schutzmaßnahmen zu veranlassen brauchen.
Unter diesen Gesichtspunkten muß es als sachgemäß bezeichnet werden, wenn der Gesetzgeber - obschon er für das Zivilprozeßverfahren vor den Amtsgerichten von der Einführung eines allgemeinen Anwaltszwanges abgesehen hat - für den Fall, daß sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht durch einen geschäftsmäßigen Rechtsberater vertreten lassen will, diese Vertretung grundsätzlich solchen Personen vorbehalten hat, die hierfür durch ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in besonderer Weise qualifiziert sind. Der Senat hält hiernach unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht über die Rechtsgültigkeit subjektiver Voraussetzungen für die Zulassung zur Berufsausübung gemachten Ausführungen an der in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53]) vertretenen Auffassung fest, daß der Gesetzgeber die Vertretung in der mündlichen Verhandlung auch in den vor den Amtsgerichten zu verhandelnden Zivilprozessen ohne jede Ausnahme den Rechtsanwälten hätte vorbehalten können. Wenn der Gesetzgeber von einer so weitgehenden - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Regelung abgesehen und statt dessen in den in § 157 Abs. 3 ZPO festgelegten Grenzen auch Prozeßagenten zur mündlichen Verhandlung im Zivilprozeßverfahren vor den Amtsgerichten zugelassen hat, so können gegen eine solche für die berufliche Betätigung der Prozeßagenten weniger einschneidende Regelung verfassungsrechtliche Bedenken um so weniger erhoben werden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Zulassung von Prozeßagenten zum mündlichen Verhandeln in § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO neben der subjektiven Voraussetzung der Eignung von einer zusätzlichen objektiven Voraussetzung, nämlich von dem Vorliegen eines Bedürfnisses, abhängig gemacht wird. Diese objektive Zulassungsvoraussetzung tritt im Rahmen der auf verfassungsrechtlich unbedenklichen subjektiven Zulassungsvoraussetzungen beruhenden Gesamtregelung so stark zurück, daß sie die Rechtsgültigkeit der Gesamtregelung nicht in Frage stellen kann. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, derartige Ausnahmen zuzulassen, hat der Senat bereits in der Begründung seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [277/8]) näher dargelegt, auf die hier im einzelnen verwiesen werden kann.
Dort ist auch bereits zum Ausdruck gebracht, daß die Frage, ob ein Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten im Sinne des § 157 Abs. 3 ZPO besteht, als eine Tat- und Rechtsfrage in vollem Umfang von den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden kann. Dabei kommt es nicht allein auf die Zahl der vorhandenen Rechtsanwälte an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Parteien genügend Möglichkeiten haben, sich eines Rechtsanwalts als Terminsvertreters vor den Amtsgerichten zu bedienen. Daher wird die Zulassung neuer Prozeßagenten nur noch bei solchen Amtsgerichten in Betracht kommen können, bei denen eine ausreichende Terminsvertretung durch Rechtsanwälte nicht gesichert ist, sei es daß dort nicht genügend Anwälte zugelassen sind, sei es daß die zugelassenen Anwälte sich der sachgemäßen Wahrnehmung der Verhandlungstermine nicht genügend annehmen. Das Bedürfnis wird daher immer dann anzuerkennen sein, wenn bei einem Amtsgericht überhaupt kein oder nur ein einziger Rechtsanwalt zugelassen ist, da jede der an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien die Möglichkeit haben muß, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen geschäftsmäßigen Rechtsberater in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus wird es entscheidend darauf ankommen, ob die zugelassenen Anwälte auch tatsächlich bereit und in der Lage sind, die Vertretung ihrer Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß wahrzunehmen. Bei der Prüfung der Bedürfnisfrage müssen daher die Anwälte unberücksichtigt bleiben, die vorwiegend als Syndici tätig sind. Ferner kann u.U. die Tatsache, daß ein Anwalt die Vertretung seiner Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung vorwiegend seinem Bürovorsteher oder einem bei ihm beschäftigten - nicht zum amtlichen Vertreter bestellten - Referendar überläßt, den Schluß rechtfertigen, daß er nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, für eine Vertretung in der mündlichen Verhandlung zu sorgen, wie sie den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht, die für die in § 157 ZPO getroffene Regelung bestimmend waren. Möglicherweise kann sich auch für besondere Rechtsgebiete oder für Bagatellsachen ein Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten ergeben, soweit die zugelassenen Rechtsanwälte nicht bereit sind, sich dieser Aufgabe hinreichend anzunehmen.
Andererseits ist an der bereits in der Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [279]) vertretenen Auffassung festzuhalten, daß ein Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten nicht damit begründet werden kann, daß gewisse Bevölkerungskreise sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht lieber durch einen Prozeßagenten als durch einen Rechtsanwalt vertreten sehen mögen.
Im vorliegenden Falle sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die in Iburg zugelassenen Rechtsanwälte nicht in der Lage oder auch nur nicht bereit wären, alle Terminsvertretungen vor dem Amtsgericht Iburg wahrzunehmen. Damit entfällt die Möglichkeit für eine Zulassung des Klägers zum mündlichen Verhandeln vor diesem Gericht.
Unerheblich ist, ob bei anderen Amtsgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks nach der Ablehnung des Antrags des Klägers noch weitere Prozeßagehten zugelassen worden sind. Selbst wenn insoweit anderwärts einzelne Zulassungen erfolgt sein sollten, obwohl auch dort bei objektiver Betrachtung kein Bedürfnis hierfür bestand, würde ein solcher Verstoß gegen die gesetzliche Regelung, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz eine entsprechende Gesetzesverletzung zugunsten anderer Bewerber nicht rechtfertigen, also einen Anspruch des Klägers auf Zulassung nicht begründen können.
Der Kläger kann seine Zulassung, wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, auch nicht auf § 69 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung von 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - stützen. Die Fassung des Regierungsentwurfs (Nr. 2872 der Drucksachen des Deutschen Bundestages - 1. Wahlperiode 1949 - [§ 54]) sah allerdings vor, daß die Berufszulassung von Vertriebenen und Flüchtlingen ohne Rücksicht auf ein vorhandenes Bedürfnis erfolgen sollte. Demgegenüber sprach sich der Bundesrat dahin aus, auch diese Personen der Bedürfnisprüfung zu unterwerfen, sofern eine solche Prüfung überwiegend im öffentlichen Interesse eingeführt ist. Der Gesetzgeber hat jedoch, den Anregungen des Ausschusses für Heimatvertriebene (Nr. 3902 der Drucksachen des Deutschen Bundestages - 1. Wahlperiode 1949 - [§ 68]) folgend, den Vertriebenen und Flüchtlingen, soweit die Zulassung zu einen Beruf an eine Bedürfnisprüfung gebunden ist, durch § 69 BVFG eine Vorzugsstellung derart eingeräumt, daß sie vor anderen Bewerbern zum Zuge kommen sollen. Wenn aber überhaupt kein Bewerber mehr in einem Beruf oder an einem bestimmten Ort zugelassen werden kann, weil das Bedürfnis schlechthin zu verneinen ist, so kann auch ein Flüchtling so lange keine Ansprüche auf Zulassung erheben, als die Bedürfnisfrage nicht wieder bejaht wird.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Hering
Fischer
Dr. Böhmer