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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1970, Az.: BVerwG VII B 125.69

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG VII B 125.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 07.08.1969 - AZ: V OE 99/68

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Zehner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.152,48 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S.straße Nr. 5 in W.-H. das im Jahre 1926 an den Straßenkanal angeschlossen wurde. Dieser Kanal wurde von der damals noch selbständigen, im Jahre 1928 eingemeindeten Gemeinde H. errichtet. Er ist noch nicht an die städtische Kläranlage angeschlossen. Deshalb können in ihn nur Regenwasser und vorgeklärte Abwässer eingeleitet werden.

2

Im Jahre 1965 erließ die beklagte Stadt W. eine neue Gebührenordnung, deren § 1 Abs. 1 lautet:

Für jedes Grundstück, das an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen ist oder angeschlossen wird, ist eine Kanalanschlußgebühr zu zahlen.

3

Auf Grund dieser Vorschrift zog sie die Kläger durch Bescheid vom 6. Januar 1967 zu einer Kanalanschlußgebühr in Höhe von 3.152,48 DM heran.

4

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Kläger.

5

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist, liegen nicht vor.

6

1.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

7

a)

Die Kläger meinen, es sei mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar, daß neben laufenden Benutzungsgebühren eine Kanalanschlußgebühr erhoben werde, weil dann für ein und denselben Tatbestand ein doppeltes Entgelt verlangt werde. Damit machen die Kläger eine Verletzung des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend. Diese Rüge führt jedoch nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Denn das Berufungsgericht legt in Anwendung des nicht dem Bundesrecht angehörenden § 4 pr. KAG (vgl. BVerwGE 6, 50) dar, die Kanalanschlußgebühr und die laufenden Benutzungsgebühren seien nur zwei Finanzierungsformen mit einheitlicher Zweckbestimmung, die in ihrer Gesamtheit die Varwaltungs- und Unterhaltungskosten einschließlich der Ausgaben für Verzinsung und Tilgung des aufgewandten Kapitals decken sollten; die einmalige Anschlußgebühr sei letztlich nur ein vorweggenommener Aufschlag auf die laufenden Benutzungsgebühren, die, sofern sie allein erhoben würden, zwangsläufig höher sein müßten. Aus dieser Auslegung irrevisiblen Rechts, die in einem künftigen Revisionsverfahren nicht überprüft werden könnte, ergibt sich aber, daß durch die Erhebung einer Kanalanschlußgebühr neben laufenden Benutzungsgebühren keine doppelte Belastung der Gebührenschuldner eintritt.

8

b)

Die Auffassung der Kläger, die Gebührenordnung der Beklagten aus dem Jahre 1965 stelle ein unzulässiges rückwirkendes Gesetz dar, weil sie nachträglich für einen bereits im Jahre 1926 hergestellten Anschluß eine Gebühr versehe, wirft gleichfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Eine vom Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verbotene und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige (BVerfGE 13, 261;  13, 274 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59][277]; 18, 429 [439]; 19, 187 [195]) Rückwirkung liegt nur dann vor, wenn die Abgabennorm eine bis zu ihrem Inkrafttreten bestehende Rechtslage mit Wirkung für die Vergangenheit durch neues Recht ordnet und damit an die Stelle der für einen vergangenen Zeitraum geltenden rechtlichen Ordnung nachträglich eine neue treten läßt (BVerfGE 11, 139 [145]; 13, 274 [278]; 13, 279 [282]). Das ist jedoch nach dem maßgebenden Landes- und Ortsrecht hier nicht der Fall. Denn hiernach ist die Erhebung der Anschlußgebühr an das gegenwärtige Haben eines Anschlusses geknüpft; sie stellt einen vorweggenommenen Teil der laufenden Benutzungsgebühren dar, die andernfalls höher wären, und ist damit auf die Zukunft bezogen. Bei dieser Rechtslage, die in einem künftigen Revisionsverfahren nicht überprüft werden könnte, kann von einer Rückwirkung nicht gesprochen werden (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1965 - BVerwG VII B 166.63 -).

9

Allerdings ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip Grenzen auch in bezug auf eine sog. unechte (retrospektive) Rückwirkung. Auch insoweit treten jedoch keine Fragen grundsätzlicher Art auf. Denn eine unechte Rückwirkung liegt nur dann vor, wenn das auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkende Gesetz zugleich eine bisher bestehende Rechtsposition nachträglich im ganzen entwertet (vgl. BVerfGE 14, 288 [297]). Eine solche Rechtsposition besaßen die Kläger jedoch bereits deshalb nicht, weil die Verfassung nicht die bloße Erwartung schützt, das geltende Abgabenrecht werde fortbestehen (BVerfGE 14, 76 [104]).

10

c)

Schließlich ergeben sich auch aus den Darlegungen des Berufungsgerichts über den Umfang der Geltung des Kostendeckungsprinzips im Bereich des preußischen Kommunalabgabengesetzes keine klärungsbedürftigen Fragen des Bundesrechts, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII A 2.57 - (DGStZ 1959, 90), vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - (BVerwGE 12, 162) und vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - (BVerwGE 13, 214) dargelegt, daß das Kostendeckungsprinzip nicht zum Wesen der Gebühr gehört und eine Gebühr auch nach dem Nutzen der gebührenpflichtigen Verwaltungsmaßnahme für den Empfänger bemessen werden kann.

11

2.

Das Berufungsurteil weicht auch nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

12

Die von den Klägern angeführten Urteile vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 81.66 - (BVerwGE 30, 240) und vom 6. Dezember 1968 - BVerwG IV C 30.67 - (VerwRspr. 20 S. 444; DVBl. 1969, 272) sind zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Bundesbaugesetz ergangen. Aus ihnen ergibt sich, daß ein Verstoß gegen das im Rahmen des Bundesbaugesetzes geltende Kostendeckungsprinzip vorliegt, wenn der tatsächliche Erschließungsaufwand einer bereits vor längerer Zeit hergestellten Erschließungsanlege nach Einheitssätzen umgelegt wird, die nach der gegenwärtigen Kostenlage festgesetzt sind. Im Falle der Kläger handelt es sich jedoch nicht um die Bemessung eines Erschließungsbeitrages nach §§ 127 ff. BBauG, sondern um eine Benutzungsgebühr für eine gemeindliche Abwasserkanalisation, die zudem noch in irrevisiblem Landes- und Ortsrecht ihre Grundlage hat, nach dem das Kostendeckungsprinzip nur im Sinne einer unteren Grenze gilt und sich die Höhe der Gebühr nach dem Maße der Benutzung richtet.

13

Im übrigen mißverstehen die Kläger die Ausführungen des Berufungsgerichts. Dieses hat sich nicht im bejahenden Sinn mit der Frage befaßt, ob die Kosten des 1926 hergestellten Kanals im Wege einer Gebühr nach heutigen Kostensätzen auf die Kläger anteilmäßig umgelegt werden können. Es hat vielmehr geprüft, ob die Benutzungsgebühr nach dem Ausmaß der Benutzung bemessen ist. Einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip hat es nicht für gegeben erachtet, weil die Beklagte bei der Bemessung der Gebühr die Kläranlage - an die die Kläger nicht angeschlossen sind - generell unberücksichtigt lasse und die Gebühr daher der Benutzungsmöglichkeit durch Grundstücke, die an Entwässerungsanlagen ohne Kläranlage angeschlossen seien, angepaßt sei.

14

Da ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte, nicht aufgezeigt ist, war die Beschwerde demnach zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.152,48 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Zehner