Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1958, Az.: BVerwG VII A 2.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VII A 2.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Nr. 29 JEIA-Anweisung
Fundstellen
- Dt. Gemeindesteuer 1959, 90
- NJW 1959, 956 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 4.798 DM zurückzugewähren.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 7/8 und die Klägerin 1/8 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.488,32 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der Klage vom 23. Juni 1955 hat die Klägerin die Rückzahlung von 5.488,32 DM verlangt, die sie als Gebühren für Einfuhrbewilligungen im Jahre 1950 gezahlt hatte, und zwar, weil es an einer Rechtsgrundlage für die geforderten und gezahlten Gebühren gefehlt habe. Mit demUrteil vom 27. Juni 1957 - BVerwG I A 13.55 (BVerwGE 5, 136) - hat das Bundesverwaltungsgericht den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In dem Urteil ist dargelegt, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben, die Klage nicht verspätet, der Klaganspruch nicht verwirkt; die Gebühren seien auch nicht ohne Rechtsgrundlage gefordert worden, die Rechtsgrundlage sei der JEIA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5 (öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet 1949 Nr. 13) zu entnehmen; jedoch hätten die Gebühren danach nicht in Höhe von 2 v.T. des beantragten Betrages ohne Berücksichtigung des für die Einfuhrermächtigungen bewilligten Betrages gefordert werden dürfen. In dem Grundurteil ist ferner erwähnt, als Anhalt für die Bemessung der Gebühren könne das Gebührengesetz für die Außenhandelsstelle vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 969) mit der Gebührenordnung vom 13. Februar 1952 (BAnz. Nr. 33 vom 16. Februar 1952 und Nr. 35 vom 20. Februar 1952) herangezogen werden.
Die Klägerin trägt im Anschluß an die Darlegungen des Grundurteils vor: Die dort erwähnte Gebührenordnung mit Tarif von 1952 habe das Bundesverwaltungsgericht mit dem dort ebenfalls erwähnten Urteil vom 13. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 246) wegen Verstoßes gegen das Kostendeckungsprinzip für ungültig erklärt. Der Einfuhrausschuß sei ein aus Vertretern verschiedener Ministerien gebildetes Gremium, das nicht etatisiert sei, bei dem also keine Kosten entstünden. Nach dem Kostendeckungsprinzip könne der Einfuhrausschuß also, keine Gebühren erheben. Hiernach werde der Klaganspruch in vollem Umfange aufrechterhalten. Davon abgesehen habe der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht nur die Gebührenordnung von 1952, sondern auch spätere Gebührenordnungen wiederholt durch Ermäßigung der Gebührensätze geändert. Den Anforderungen des Urteils vom 13. Oktober 1955 entspreche erst die Gebührenordnung vom 19. Dezember 1956 (BAnz. Nr. 249 vom 22. Dezember 1956). Nach dieser Gebührenordnung hätte der Einfuhrausschuß allenfalls Gebühren von insgesamt 41,42 oder 55,23 DM erheben können.
Die Beklagte trägt vor: Die streitigen Beträge seien seinerzeit nicht als Gebühren gefordert worden, sondern hätten als Mittel zur Warenlenkung gedient. Deshalb könne die Klägerin die gezahlten Beträge nicht zurückverlangen. Das sogenannte Kostendeckungsprinzip gelte nicht allgemein; das Bundesverwaltungsgericht habe es in der erwähnten Entscheidung nur angewendet, weil es in dem maßgeblichen Gebührengesetz enthalten gewesen sei. Davon abgesehen wären dem Einfuhrausschuß durchaus erhebliche Kosten entstanden. Nach dem Grundurteil solle das Gebührengesetz entsprechend angewendet werden. Daher müsse auch dessen § 4 angewendet werden; die Klägerin könne die geleisteten. Zahlungen nur zurückfordern, wenn sie nachweise, daß sie die Beträge nicht auf ihre Kunden abgewälzt habe. Diesem Nachweis werde entgegengesehen. Die Klägerin werde ihn nicht führen können. Davon abgesehen sei das Grundurteil so zu verstehen, daß die Klägerin Gebühren zu zahlen habe, wie sie in der fraglichen Zeit als angemessen hätten angesehen werden können. Deshalb sei es passend, die Gebührenordnung von 1952 zugrunde zu legen. Dabei ergebe sich ein Betrag von insgesamt 690,32 DM.
II.
Die wiederholt vorgetragene Einwendung der Beklagten, daß die streitigen Beträge nicht als Gebühren, sondern als Mittel zur Warenlenkung anzusehen seien, muß an der Rechtskraft des Grundurteils scheitern.
Nach dem Grundurteil bot die JEIA-Anweisung Nr. 29 eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren. Mangels einer Gebührenordnung muß geschätzt werden, in welcher Höhe Gebühren nach rechtsstaatlichen Anschauungen etwa gefordert werden durften. Als Anhalt dafür erscheint nach dem Grundurteil, an dem auch insofern festgehalten wird, das darin erwähnte Gebührengesetz von 1951 mit der Gebührenordnung vom Februar 1952 angemessen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 13. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 246) diese Gebührenordnung mit dem dazu ergangenen Tarif für ungültig erklärt wegen Verstoßes gegen das sogenannte Kostendeckungsprinzip. Dies geschah aber nur, weil es in § 1 des Gesetzes ausdrücklich heißt, daß die Außenhandelsstelle "zur Deckung der Verwaltungskosten für ihre Tätigkeit" Gebühren erhebe. Dieser Gesichtspunkt entfällt für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit. Es kann nicht anerkannt werden, daß zum Wesen einer jeden Gebühr das sogenannte Kostendeckungsprinzip gehöre, da es auch Gebühren gibt, deren Höhe nicht nach den Kosten des Arbeitsaufwandes der damit befaßten Behörde bemessen wird, sondern nach dem Wert, den die Leistung der Behörde für den Antragsteller hat Übrigens kann daraus, daß der Einfuhrausschuß nicht etatisiert ist, nicht geschlossen werden, daß durch seine Tätigkeit und die Vorbereitung der Ausschreibungen für Einfuhren keine Kosten entstünden.
Hiernach entspricht es dem Grundurteil, für die Bemessung der Gebühren die Gebührenordnung vom Februar 1952 heranzuziehen und nicht die späteren Gebührenordnungen, die für andere Verhältnisse gedacht sind. Bei Zugrundelegung dieser Gebührenordnung ergeben sich, wie die Beklagte ohne Widerspruch der Klägerin darlegt, Gebühren von insgesamt 690,32 DM. Gegen rechtsstaatliche Anschauungen verstößt es jedenfalls nicht, wenn für Einfuhrbewilligungen (Einkaufsermächtigungen) über einen Betrag von mehr als 276.000 DM Gebühren von annähernd 700 DM verlangt werden, und zwar auch nicht, wenn diese neben Gebühren der Außenhandelsbank von rund 300 DM erhoben werden. Irrig ist die Meinung der Beklagten, daß die Klägerin die geleisteten Zahlungen nur zurückfordern könne, wen sie nachweise, daß sie die Beträge nicht auf ihre Kunden abgewälzt habe. Die entsprechende Anwendung auch des § 4 des Gebührengesetzes, der die Rückzahlung von geleisteten Gebühren an diese Voraussetzung knüpft, würde dem Grundurteil nicht entsprechen. Die Entstehung dieses § 4 und die Bedenken gegen seine Rechtsgültigkeit sind in dem Grundurteil auf Seite 7 (BVerwGE 5, 140 [BVerwG 27.06.1956 - I A 13/55]) in anderem Zusammenhang erwähnt. Danach wurde die Rückzahlung gezahlter Gebühren mit dieser Maßgabe in dem Gesetz angeordnet, weil als zweifelhaft angesehen wurde, ob die Gebühren zu Recht gefordert waren. In dem vorliegenden Fall geht das Grundurteil jedoch gerade davon aus, daß die JEIA-Anweisung Nr. 29 eine Rechtsgrundlage für die Gebühren bot, und das Gebührengesetz soll mit seiner Gebührenordnung als Anhalt nur für die Höhe der Gebühren dienen.
Hiernach konnten von der Klägerin Gebühren in Höhe von 690,32 DM gefordert werden. Nur wegen des diesen Betrag übersteigenden Teils von 4.798 DM ist die Klage begründet, während sie im übrigen abzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 2, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.488,32 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Rapp
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth