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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1970, Az.: BVerwG VIII C 58.68

Verweigerung des Kriegsdienstes auf Grund einer Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 58.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 23.02.1968 - AZ: II A 190.67

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zur Abgrenzung der situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung.

  2. 2)

    Zum Verhältnis des Art. 4 Abs. 3 zum Art. 4 Abs. 1 GG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. Februar 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene, der nach Ablegung der Reifeprüfung zeitweilig Geschichte, Philosophie, Theologie und Soziologie studierte, bewarb sich nach seiner Musterung, die den Tauglichkeitsgrad III ergab, um eine Übernahme als Freiwilliger in die Bundeswehr. Er wollte sich auf zwei Dienstjahre verpflichten, um Reserveoffizieranwärter zu werden. Seine Bewerbung blieb jedoch erfolglos, weil bei der Annahmeuntersuchung ein Gesundheitsfehler festgestellt wurde. Das Kreiswehrersatzamt teilte ihm mit, daß er in Änderung des Musterungsbescheides nunmehr den Tauglichkeitsgrad "beschränkt tauglich" erhalte; er werde im Frieden nur zu Wehrübungen eingezogen werden, wobei nach den derzeitigen Weisungen mit seiner Einberufung in nächster Zeit kaum zu rechnen sei. Ein Jahr später beantragte der Beigeladene seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt lehnte seinen Antrag ab mit der Begründung, es liege eine situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung vor. Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbezirksverwaltung diesen Bescheid auf. Sie entschied, daß der Beigeladene berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Die Klägerin als die für den Beigeladenen zuständige Wehrbereichsverwaltung hat darauf Klage erhoben mit dem Begehren, den Bescheid der Prüfungskammer aufzuheben.

3

Die beklagte Bundesrepublik und der Beigeladene haben übereinstimmend beantragt, die Klage abzuweisen.

4

Der Beigeladene hat zur Begründung seines Antrages auf Klagabweisung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzt.

5

Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Beweisaufnahme den Beigeladenen als Beteiligten vernommen. Es hat der Klage stattgegeben, indem es den Bescheid der Prüfungskammer aufgehoben hat. Diese Entscheidung hat es damit begründet, daß zwar der Beigeladene ein ehrlicher und glaubwürdiger Mensch sei, der sich mit der Frage der Kriegsdienstverweigerung ernsthaft und tiefgreifend auseinandergesetzt habe und dessen Entscheidung gegen den Kriegsdienst nicht lediglich auf einer vernunftmäßigen Abwägung der Gründe, sondern auf einer gewissensmäßigen Bindung beruhe, daß aber die Kriegsdienstverweigerung des Beigeladenen nur eine situationsbedingte sei, so daß sie seine Anerkennung nicht rechtfertigen könne.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.

7

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Beigeladene keinen Anspruch darauf hat, als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes -WpflG-, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), anerkannt zu werden, verstößt nicht gegen Bundesrecht.

9

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242;  23, 98[BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [BWV 1969, 188 = DÖV 1969, 353 = DVBl. 1969, 402], mit weiteren Nachweisen), die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann. Beruht eine solche schwere innere Belastung auf der Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt und damit den Wehrpflichtigen von einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht freistellt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.; Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 11] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [BWV 1969, 115 = NZWehrr. 1969, 118]).

10

Nach diesen Maßstäben kannte der Beigeladene nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden. Er hat seinen Entschluß zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit den folgenden Erwägungen begründet:

11

Die Ausbildung eines Soldaten an der Waffe habe ihre Konsequenz in der Tötung anderer Menschen. Maßstab für die Entscheidung, ob man diese Konsequenz auf sich nehmen solle, müßten die Anschauungen der christlichen Ethik sein. Nach diesen Anschauungen sei es die Aufgabe eines der Nächstenliebe verpflichteten evangelischen Christen, seinen Mitmenschen ein menschenwürdiges Leben dadurch zu ermöglichen, daß er die Rechtsordnung schütze und Kräften wehre, die sie zerstören wollten. Von dieser Perspektive her könne ein Krieg notwendig und gerechtfertigt sein, wenn es darum gehe, das eigene Volk oder die Gesamtheit der Völker vor dem Zugriff einer Macht zu schützen, die mit ihrer Politik jede Rechtsordnung leugne und das Unrecht in die Welt setzen wolle; so könne denn auch ein schwerwiegender Bruch des Völkerrechts einen Krieg notwendig machen. Ferner dürften die Folgen eines solchen Krieges nicht in einem Mißverhältnis zu seinem guten Zweck stehen. Es dürften daher keine Waffen eingesetzt werden, die international geächtet seien oder einen allgemeinschädigenden Effekt hätten; insbesondere dürfe die Zivilbevölkerung nicht unnötig geschädigt werden. Auch dürfe ein solcher Krieg nicht zu einer Vernichtung des gegnerischen Volkes führen. Schließlich sei auch noch zu fordern, daß der Krieg, wenn er als gerechtfertigt angesehen werden solle, berechtigte Aussicht auf Erfolg haben müsse. Demnach lehne er, der Beigeladene, seine Teilnahme an einem Kriege nicht generell ab. An einem Kriege, den er in dem dargelegten Sinne als einen gerechten betrachten könne, würde er sich beteiligen können. Er verweigere den Kriegsdienst jedoch deshalb "präventiv", weil unter den heutigen Verhältnissen der einzelne infolge der Beeinflussung durch Propaganda das Motiv eines Krieges jeweils nur schwer selbst beurteilen könne, weil es ferner für den einzelnen Soldaten keine Möglichkeit gebe, die Anwendung bestimmter Vernichtungswaffen zu verhindern, und weil bei dem derzeitigen Stande der völkerrechtlichen Abmachungen und der Waffentechnik auch ein ursprünglich gerechtfertigter Krieg die Möglichkeit der Ausweitung zu einem nuklearen Vernichtungskrieg in sich berge. Bei dieser seiner Einstellung laufe er, der Beigeladene, allerdings Gefahr, an einem im Einzelfalle gerechten und erforderlichen Kriege nicht teilnehmen zu können. Er habe aber im Ernstfalle die Möglichkeit, durch eine andersartige Betätigung, wie etwa durch Mitwirkung bei der Pflege der Verwundeten oder der Versorgung der Zivilbevölkerung, dem christlichen Gebot der Nächstenliebe nachzukommen.

12

Mit dieser Einstellung kann der Beigeladene, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, nicht als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG anerkannt werden. Seine Entscheidung, in einem Kriege an Tötungshandlungen nicht teilnehmen zu wollen, hat keinen generellen "absoluten" Charakter (BVerfGE a.a.O. S. 56). Nach seinem eigenen Vortrage, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch seiner wirklichen Ansicht entspricht, sieht sich der Beigeladene imstande, in einem Kriege an Tötungshandlungen teilzunehmen, wenn nur der Krieg gewissen besonderen Voraussetzungen entspricht, insbesondere sich gegen eine Macht richtet, die jede Rechtsordnung ablehnt und das Unrecht in die Welt setzen will, wenn ferner die Folgen des Krieges in keinem Mißverhältnis zu dem mit ihm angestrebten guten Zweck stehen und wenn ferner der Krieg berechtigte Aussicht auf Erfolg hat. Demnach richtet sich die Entscheidung des Klägers nicht gegen das kriegsbedingte Töten schlechthin. Die Verweigerung des Kriegsdienstes aber wird im Grundgesetz allein durch die Zielsetzung gerechtfertigt, daß das menschliche Leben unter keinen Umständen vernichtet werden dürfe (Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 -, a.a.O.). Art. 4 Abs. 3 GG schützt nur die prinzipielle Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf Grund einer Gewissensentscheidung des einzelnen, der für sich den Dienst mit der Waffe in Frieden und Krieg schlechthin und allgemein ablehnt (BVerfGE a.a.O.; S. 57 f.). Daher kann ein Wehrpflichtiger, der die Vernichtung von Menschen im Kriege zwar als sinnlos und unheilvoll ansieht, sich selbst aber für imstande hält, unter Umständen an der Bekämpfung eines Angreifers mit Waffen teilzunehmen, nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden. Denn seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wird nicht von der Erkenntnis getragen, zum Töten von Menschen im Kriege selbst schlechthin außerstande zu sein (Urteile vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 13 = NJW 1963, 1994 = NZWehrr. 1964, 132] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 -, a.a.O.). Demnach kann auch der Beigeladene, der seine Ablehnung, den Kriegsdienst zu leisten, dahin einschränkt, daß es sein Gewissen nicht belasten würde, wenn er im Falle eines mit konventionellen Waffen geführten aussichtsreichen Verteidigungskrieges gegen einen jede Rechtsordnung ablehnenden Gegner an den Kampfhandlungen mit der Waffe würde teilnehmen müssen, seine Anerkennung nicht beanspruchen. Selbst wenn es - wovon das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeht - ernste Gewissensbedenken sein sollten, die ihn zu dieser seiner eingeschränkten Verweigerung des Waffendienstes bestimmen, so richtet sich doch, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE a.a.O. S. 57) überzeugend dargelegt hat, in einem solchen Falle die Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen nicht eigentlich gegen "den Kriegsdienst mit der Waffe", sondern gegen die Entschließung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht zu konkreten politischen oder militärischen Zwecken einzusetzen. Es ist dann nur eine sogenannte situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung gegeben, die als solche an dem besonderen Schutz, den Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG gewähren, nicht teilnimmt.

13

Der Beigeladene meint allerdings, daß eine solche Einschränkung seiner Weigerung, den Kriegsdienst, zu leisten, seinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer deshalb nicht berühren könne, weil dieser sein Vorbehalt einen völlig fernliegenden und unwahrscheinlichen Fall betreffe, dessen Eintritt in Wirklichkeit überhaupt nicht in Betracht gezogen werden könne; denn unter den bestehenden weltpolitischen Verhältnissen, in der historischen Situation, in der er über seine Teilnahme am Kriegsdienst entscheiden müsse, glaube er die Möglichkeit eines gerechten Krieges im Sinne der von ihm gewählten Unterscheidung mit Sicherheit ausschließen zu können.

14

Dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn man der Beurteilung der weltpolitischen Lage, durch den Beigeladenen folgen wollte, entspricht seine Einstellung zum Kriegsdienst mit dar Waffe nicht der eines Kriegsdienstverweigerers im Sinne des Grundgesetzes. Zwar fordern Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WpflG nicht, daß der Kriegsdienstverweigerer sich mit jedem auch nur entfernt denkbaren Fall einer Waffenanwendung zwischen den Staaten innerlich bereits auseinandergesetzt hat und sich auch hinsichtlich solcher Fälle, deren Eintritt ganz unwahrscheinlich ist, darüber im klaren ist, daß für ihn eine Gewissensnot eintreten würde. Ein solcher Maßstab würde unter Umständen das. Gewissen des Kriegsdienstverweigerers überfordern. Es muß daher für eine Anerkennung des Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genügen, wenn es seiner tiefen inneren Überzeugung entspricht, daß er in einem Kriege, in den die Bundesrepublik Deutschland hineingezogen werden könnte und an dem er daher nach menschlichem Ermessen teilzunehmen gezwungen sein würde, nicht ohne schwere Gewissensnot imstande sein würde, mit der Waffe Menschen zu töten. Demnach ist es nicht erforderlich, daß sich für ihn in gleicher Weise dieselbe Überzeugung auch hinsichtlich solcher Situationen gefestigt hat, deren Eintreten ganz unwahrscheinlich, wenn nicht praktisch unmöglich ist (BVerfGE a.a.O. S. 60 f.).

15

Schließt jedoch der Wehrpflichtige von vornherein bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung eine bestimmte Art von Kriegen, etwa solche mit bestimmten Waffen oder gegen bestimmte Gegner, oder aber Kriegshandlungen in bestimmten historischen Situationen als mögliche Ursache seiner Gewissensnot aus, hält er in diesen Fällen sich einer Anwendung von Waffen für fähig, so ist auch seine Entscheidung nicht, wie dies das Grundgesetz verlangt, ihrem Inhalt nach in einem generellen, "absoluten" Sinne gegen den Waffendienst schlechthin, gegen das Töten eines anderen Menschen mit Waffen im Rahmen von Kriegshandlungen gerichtet, sondern hat sie ebenfalls den Charakter einer situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung (vgl. das Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 -, a.a.O.).

16

Der Kläger kann eine Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes auch nicht, wie er meint, unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 GG herleiten; denn Art. 4 Abs. 3 GG regelt die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend (BVerfGE a.a.O. S. 53 f.; 19, 135 [138]).

17

Die Revision war daher zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf