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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1970, Az.: BVerwG VI B 42.69

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers; Überleitung eines Ruhestandsbeamten in eine andere Besoldungsgruppe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI B 42.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.04.1969 - AZ: 283 III 68

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. März 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1969 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

2

In der Beschwerde wird ausgeführt, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, unter anderem von dessen Urteil vom 11. November 1945 - BVerwG VIII C 102.63 -, und von Bundesrechtsnormen ab.

3

Dieses Vorbringen genügt nicht den in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmten Erfordernissen. Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Berufungsgerichts abweicht, "bezeichnet" werden. Dies bedeutet, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - [DVBl. 1961, 382], vom 20. Juni 1961 - BVerwG II B 63.60 -, vom 28. Februar 1968. - BVerwG VI B 22.67 - und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 -), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Berufungsgerichts abweicht, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Eine solche Kenntlichmachung fehlt in der Beschwerdeschrift in bezug auf die dort angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Im übrigen kommt eine Zulassung der Revision wegen Abweichung grundsätzlich und so auch hier dann nicht in Betracht, wenn in der entscheidungserheblichen Frage die angeblich abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem anderen Gesetz ergangen ist als das Berufungsurteil (Beschlüsse vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960, 979] und vom 10. April 1963 - BVerwG VIII B 16.62 - [BVerwGE 16, 53]). Außerdem schiede - wie der Beklagte mit Recht ausführt - eine Zulassung wegen Abweichung auch deshalb aus, weil die in diesen Entscheidungen entschiedenen Fragen voneinander gänzlich verschieden sind. In dem bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich darum, ob von einer im Gesetz mit Rückwirkung vorgeschriebenen Änderung der Amtsbezeichnung auch derjenige erfaßt wird, der sich zwar bei Verkündung des Gesetzes, aber noch nicht im Zeitpunkt seines (rückwirkenden) Inkrafttretens im Ruhestand befunden hat. Im Urteil des Berufungsgerichts dagegen handelt es sich darum, ob die Überleitung eines Ruhestandsbeamten in eine andere Besoldungsgruppe auch seine Amtsbezeichnung erfaßt.

4

Dem weiteren Vorbringen der Beschwerde kann auch bei weitester Auslegung die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnommen werden.

5

Da mithin keine Zulassungsgründe in einer den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht sind, muß die Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Begründung verworfen werden (Beschluß vom 20. September 1967 - BVerwG II CB 31.66 -).

6

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert