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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1967, Az.: BVerwG II CB 31.66

Revisionszulassung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten und Streitigkeiten betreffend das Gesetz zu Art. 131 GG (G 131); Anforderungen an die ordnungsgemäße "Bezeichnung" des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG II CB 31.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.04.1966 - AZ: I A 1578/64

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. September 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1966 sowie die Revision des Klägers gegen dieses Urteil werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

2

Der Kläger hat in seiner Beschwerde- und Revisionsschrift vom 11. Juni 1966 geltend gemacht, die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis sei stets zuzulassen. Dabei hat er übersehen, daß § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - BRRG - durch Art. XI § 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) vom 1. Januar 1966 an eine neue Fassung erhielt. Die Revision ist seither in beamtenrechtlichen Streitigkeiten und Streitigkeiten, die das Gesetz zu Art. 131 GG betreffen (§ 79 G 131), nur aus den Gründen zuzulassen, die in § 127 Nr. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der - auch hier anzuwendenden - Neufassung oder in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - angeführt sind. Das Vorliegen solcher Zulassungsgründe muß in der Beschwerdeschrift in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt sein. Dies gilt auch für den Zulassungsgrund des § 127 Nr. 1 BRRG(BVerwG, Beschluß vom 18. August 1967 - BVerwG II B 42.67 -). Bloße Angriffe gegen die tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen in dem hier auch mit der Revision angefochtenen Urteil sind für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich.

3

Den soeben dargelegten Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt das Vorbringen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 11. und vom 15. Juni 1966 nicht. Dort wird zwar vorgetragen, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Aufklärungsmangel (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); der geltend gemachte Verfahrensmangel ist jedoch nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "bezeichnet". Denn der Kläger hat - dies ist bei der Rüge eines Aufklärungsmangels (§ 86 Abs. 1 VwGO) Mindesterfordernis einer ordnungsmäßigen "Bezeichnung" des Verfahrensmangels (BVerwG, Beschluß vom 19. Februar 1965 - BVerwG II B 11.64 - mit Hinweis auf Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG VIII B 190.61 - [DÖV 1962 S. 555]) - weder substantiiert die Beweismittel angegeben, deren sich das Berufungsgericht nach seiner Ansicht hätte bedienen können und müssen, noch die Umstände dargelegt, auf Grund deren sich dem Gericht die weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Da die Beschwerdebegründung ferner weder Ausführungen enthält, denen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entnommen werden kann, noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eines Oberverwaltungsgerichts (§ 127 Nr. 1 BRRG) geltend macht, ist die Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Begründung zu verwerfen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 574 der Zivilprozeßordnung).

4

Die gleichzeitig mit der Beschwerde eingelegte Revision des Klägers ist ohne Zulassung (§ 132 Abs. 1 Satz 2 VwGO) oder Geltendmachung einer der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen es nach § 133 VwGO der Zulassung der Revision nicht bedarf, ebenfalls unzulässig und deshalb nach § 143 Satz 2 und § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.

5

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Idel