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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1965, Az.: BVerwG II B 11.64

Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Antrag auf Heranziehung von Prüfungsberichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG II B 11.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.04.1964 - AZ: OVG VI A 129.60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen.

2

§ 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - scheidet als Rechtsgrundlage für die Zulassung der Revision aus, weil die vorliegende Klage schon am 22. April 1956, vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Regelung, erhoben worden ist (§ 137 BRRG).

3

Auch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, auf die allein der Kläger die Beschwerde gestützt hat, kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

4

Zur Begründung seiner Auffassung, daß die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen sei, hat der Kläger zunächst bezüglich der Darlegungen im Berufungsurteil zur zweiten Alternative des § 2 Abs. 2 Satz 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GVBl.NW S. 423) die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt und zur näheren Begründung auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom 18. April 1964 verwiesen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Bezugnahme auf einen zehn Seiten umfassenden Schriftsatz, den der Kläger zudem schon vor Ergehen des Berufungsurteils eingereicht hat, den Anforderungen genügt, die nach § 132 Abs. 3 S.3 VwGO an die "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels zu stellen sind. Dieses Beschwerdevorbringen kann jedenfalls deswegen keinen Erfolg haben, weil es nicht erkennen läßt, daß sich dem Berufungsgericht die Heranziehung der im Schriftsatz des Klägers vom 18. April 1964 angeführten Beweismittel hätte aufdrängen müssen. Denn wegen ungenügender Sachaufklärung ist die Revision nur zuzulassen, wenn sich dem Berufungsgericht in Anbetracht des gesamten Sachverhalts das Erfordernis der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (ebenso u.a. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20. Februar 1962 - BVerwG VIII B 190.61 - [DÖV 1962 S. 555]).

5

Die von dem Kläger beantragte Heranziehung der Prüfungsberichte, welche während der Amtszeit des Klägers als Landrat des Kreises Herzogtum L... in R... auf Grund wiederholter Prüfungen der staatlichen Kreisverwaltung erstellt wurden, sowie die Vernehmung des Ministerialrats J... und des Ministerialrats a.D. K... sind nicht erforderlich gewesen, weil das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hat, daß dessen gute Leistungen als Landrat die Ernennung zum Ministerialrat beeinflußt haben (vgl. S. 14 oben der Ausfertigung des Berufungsurteils). - Die Vernehmung des als Zeugen benannten Staatssekretärs a.D. Ritter von L... hat sich dem Berufungsgericht schon deshalb nicht aufdrängen müssen, weil der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. April 1964 nicht die Tatsachen angegeben hat, aus denen sich ergibt, daß dieser Zeuge aus eigener Kenntnis etwas über die Erwägungen bekunden könnte, die für den Ministerialdirektor S... seinerzeit, als er die Ernennung des Klägers zum Ministerialrat betrieb, ausschlaggebend waren. Das unsubstantiierte Vorbringen des Klägers, er berufe sich auf das Zeugnis des Staatssekretärs a.D. Ritter von L... "zum Beweis der überwiegend sachlichen und beamtenrechtlichen Gründe, die Herrn Ministerialdirektor S... bewogen", erweckt den Eindruck, als habe der Kläger durch die beantragte Beweisaufnahme überhaupt erst die Grundlage für neue Behauptungen gewinnen wollen (unzulässiges Ausforschen). Das Berufungsgericht hat deshalb annehmen dürfen, daß die beantragte Vernehmung des Zeugen Ritter von L... nicht weiterführen würde. - Das gleiche gilt für die Zeugen K... und S... auch insoweit fehlt es an einer substantiierten Angabe der Tatsachen, die der Kläger in die Kenntnis der Zeugen gestellt hat. - Der schließlich von dem Kläger als Zeuge angeführte Rechtsanwalt (Ministerialrat a.D.) B... hat im Berufungsverfahren bekunden sollen, daß dem Reichsministerium des Innern am 20. April 1941 eine zweite Dirigentenstelle zugeteilt worden sei und daß der Kläger vor Schaffung dieser Planstelle den Abteilungsleiter vier Monate vertreten habe. Die Feststellung dieser Tatsachen wäre aber nicht geeignet gewesen, Aufschluß über die Beweggründe zu geben, die für die Beförderung des Klägers zum Ministerialdirigenten den Ausschlag gaben. Deshalb hat das Berufungsgericht auch von der Vernehmung dieses Zeugen absehen dürfen.

6

Gibt hiernach das Beschwerdevorbringen zur Anwendung der zweiten Alternative des § 2 Abs. 2 Satz 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes durch das Berufungsgericht keinen Anlaß zur Zulassung der Revision, so bedarf es keines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen zur Anwendung der ersten Alternative dieser Vorschrift. Denn die Darlegungen zur ersten Alternative stellen eine selbständige Hilfsbegründung des Berufungsurteils dar, die entfallen könnte, ohne daß sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis ändern würde.

7

Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Idel