Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1970, Az.: BVerwG VIII C 68.68
Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Erklärung eines Kriegsdienstverweigerersüber ihn zur Kriegsdienstverweigerung bewegende Gewissensgründe; Nachweis einer von vernunftgemäßenÜberlegungen ausgehenden Gewissensentscheidung; Begriff der Gewissensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 68.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 01.03.1966 - AZ: III A 97/65 - We
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zum Wesen einer von der Vernunft ausgehenden Gewissensentscheidung (Fortführung von BVerwGE 23, 98); ungeeignete Beweisanzeichen im Falle einer Gewissensentscheidung dieses Ursprungs.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Niesert, Maetzel und Dr. Raschke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 1. März 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils Student der Rechtswissenschaften, begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Sein Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Mit seiner Klage verfolgt er die begehrte Anerkennung. Das Verwaltungsgericht hat ihn über seine Weigerungsgründe vernommen. Es hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: es habe sich nicht überzeugen können, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung getroffen habe; es habe vielmehr den Eindruck gewonnen, daß seine Erklärungen bei seiner individualistischen Einstellung Sache des Verstandes geblieben seien und noch keine Bindung an sein Gewissen gefunden hätten.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des materiellen sowie formellen Rechts.
II.
Die Revision hat aus Gründen des materiellen Rechts Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
In erster Linie beanstandet die Revision, das Verwaltungsgericht ziehe zu Unrecht in Zweifel, daß die Erklärung des Klägers nach ihrem objektiven Inhalt eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 Wehrpflichtgesetz, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), darstelle. Auf einem Zweifel in dieser Richtung beruht das Urteil insofern nicht, als die Klage abgewiesen ist, weil dem Kläger die innere Bindung an seine Erklärung fehle; damit ist eine objektiv zureichende Erklärung jedenfalls unterstellt. Gleichwohl ist es veranlaßt, diesen Revisionsangriff an erster Stelle zu prüfen, da - wie sich zeigen wird - die von der Revision im weiteren gerügten Mängel in der Würdigung des Gewissenszwanges teilweise mit der Würdigung des objektiven Inhalts der Erklärung des Klägers zusammenhängen.
Mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils, auf die die Revision zur Begründung, ihres - zuerst zu prüfenden - Angriffs hinweist, ist in der Tat vereint, und zwar zu Unrecht, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung behaupte. Das Urteil führt, insoweit aus: "Wenn ... der Kläger aus Gründen der Humanität den Wehr- und Kriegsdienst ablehnt, weil für ihn das Menschenleben der absolut höchste Wert sei und weil es nicht human sei, Menschen umzubringen, so vertritt er damit den Standpunkt vieler anderer Menschen, die ebenfalls aus Gründen der Humanität den Krieg ablehnen, ohne daß aber etwa schon deshalb eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer möglich wäre." Daran ist richtig, daß die bloße Ablehnung des Krieges, als inhuman nicht ausreicht. Darauf beschränkt sich aber, die Erklärung des Klägers nicht. So, wie sie im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, genügt sie den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine Erklärung im Sinne der angeführten Bestimmungen zu stellen sind.
Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [DÖV 1969, 353 = DVBl. 1969, 402 = BWV 1969, 188] mit weiteren Nachweisen) besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann. Beruht eine solche schwere innere Belastung auf der Vorstellung, mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müsssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt (BVerfGE 12, 45 [56 f.]; Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 11] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [BWV 1969, 115 = NZWohrr 1969, 118]).
Nach der Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger im wesentlichen erklärt: als Jugendlicher sei er zunächst von den christlichen Geboten, insbesondere dem Tötungsverbot, ausgegangen; im Verlauf seiner geistigen Entwicklung habe er sich um eine selbständige rationale Begründung seiner Auffassungen bemüht und dazu vier gelesen; er sei zu der Vorstellung gelangt, "daß der große Zug auf eine Selbstbefreiung des Menschen aus den Fesseln des Mittelalters und auf eine humanere Einstellung der heutigen Menschheit abziele" und "daß es nicht human sei, einen Menschen umzubringen"; das Menschenleben sei der absolut höchste Wert, demgegenüber alle anderen - auch sehr hohe - Werte zurücktreten müßten; kein Krieg rechtfertige es, Menschenleben zu vernichten; ein Soldat, wenn er getötet habe, sei doch ein Mörder, zwar nicht juristisch, aber menschlich; er habe sich geprüft, und er habe empfunden, daß er nicht zur Bundeswehr gehen könne.
Mit dieser Erklärung ist eine durch rationales Bemühen gewonnene Weltanschauung behauptet, auf Grund deren der Mensch, also auch der Erklärende selbst, "humaner" sein und werden soll und insbesondere das Menschenleben nicht antasten darf. Das ist eine rational begründete, ein entsprechendes Verhalten fordernde Wert-Vorstellung, die ein unbedingtes Tötungsverbot einschließt und die mithin den Wehrdienst nur um den Preis einer schweren inneren Belastung gestatten würde. Damit ist - der Erklärung nach - eine Gewissensentscheidung getroffen.
Ob der Kläger an diese seine Erklärung wirklich innerlich gebunden ist, mußte das Verwaltungsgericht allerdings nicht, wie die Revision an zweiter Stelle rügt, nach Maßgabe seiner - des Klägers - allgemeinen Ehrlichkeit und Glauwürdigkeit beurteilen. Der "Beweisregel", die die Revision insoweit behauptet und als verletzt ansieht, ist der erkennende Senat - in Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung (insbesondere BVerwGE 14, 146) - mit seiner Entscheidung BVerwGE 30, 358 grundsätzlich entgegengetreten. Wie in dieser Entscheidung des näheren dargelegt, ist die allgemeine Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit eines Kriegsdienstverweigerers zwar ein wertvolles Beweisanzeichen dafür, daß er auch in bezug auf die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung den Sachverhalt zutreffend vorgetragen hat; diese Eigenschaften nötigen das Verwaltungsgericht aber nicht zu einem solchen Schluß; es ist der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz anheimgegeben, in welcher Weise und mit welchen Beweismitteln sie sich ihre richterliche Überzeugung bildet.
Demgemäß war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, die Einstellung und das Verhalten des Klägers in anderen Lebensbereichen und Fragen heranzuziehen, ferner auch seinen Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers zu berücksichtigen, um aus all diesen Umständen Rückschlüsse auf den Ernst seiner - als "hinreichend" unterstellten - Erklärung zu ziehen.
Die Revision greift aber im Ergebnis zu Recht die negativen Folgerungen an, die das Verwaltungsgericht aus dem "Verhältnis des Klägers zu verschiedenen Organisationen" sowie "zu seinem Freund", aus seinen verstandesmäßigen Motivationen und aus dem Bild gezogen hat, das er sich von dem erstrebten Beruf eines Rechtsanwalts macht. Die Schlüsse des Verwaltungsgerichts widersprechen zwar nicht den Gesetzen der formalen Logik, sind aber von der Logik der Sache her fehlerhaft.
In dem Urteil ist insoweit ausgeführt: Die Weigerung des Klägers wurzele nicht in Gründen des Gefühls oder in religiösen Gründen. Es werde wesentlich von Intellekt und Verstand geleitet. "Wie sehr", zeige sich darin, daß er "Organisationen" aus praktischen oder politischen Gründen ohne sonstige weitere Bindung beigetreten sei - dem Verband der Kriegsdienstverweigerer, um in diesem Rechtsstreit Hat zu erhalten, den "Jungen Europäischen Föderalisten", um durch Reisen in das Ausland Verbindung zu anderen Menschen aufnehmen zu können, den "Jungsozialisten" aus Interesse für deren Kulturprogramm. Keiner der Beitritte habe für seine Einstellung gegen den Wehr- und Kriegsdienst eine Rolle gespielt. Seine rational bestimmte Handlungsweise zeige sich im weiteren darin, daß sich die Beziehung zu seinem Freund, die für seine geistige Entwicklung entscheidend gewesen sei, später u.a. wegen anderer Beziehungen abgeschwächt habe. Wenn er seinen Anteil an der Verteidigung des von ihm anerkannten humanistischen Erbes auf das rein Geistige beschränke, liege das nach dem allgemeinen Eindruck von seiner Person weniger an einem Verbot seines Gewissens als an seiner intellektuellen und individualistischen Lebenseinstellung. Seine umfangreiche literarische Beschäftigung, die ihn zum Humanismus und zur Ablehnung des Kriegsdienstes geführt habe, habe weder unter einem bestimmten Blickwinkel gestanden noch habe er damit Argumente zur Klärung seiner endgültigen Entscheidung beschaffen wollen. Auch die von ihm als wesentlich empfundene Erkenntnis von der Selbstbefreiung der Menschen spreche für seinen stark ausgeprägten persönlichen Individualismus ebenso wie der Umstand, daß er den Beruf eines Rechtsanwalts erstrebe, nicht um anderen Menschen zu helfen, sondern um persönlich und beruflich möglichst frei zu sein. All dies reiche für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht aus.
In diesen Ausführungen ist zunächst das Wesen und die Entstehung einer Gewissensentscheidung verkannt, die von der Vernunft (rationalen Erwägungen) ausgeht (vgl. BVerwGE 23, 98). Für sie ist es voraussetzungsgemäß typisch, daß am Anfang die - vorurteilsfreie - Frage nach dem "Vernünftigen" steht; die Antwort, die Erkenntnis, ist erst das Ergebnis des Denkprozesses; der "innere Widerhall", den die Erkenntnis im Bewußtsein und in Wertvorstellungen des Betreffenden erlangt haben muß, ihre Verdichtung zu einer sittlichen Entscheidung, ist wiederum ein weiterer, dritter Schritt. Wenn - wie das Verwaltungsgericht zu fordern scheint - die geistige Auseinandersetzung, von vornherein unter einem bestimmten Blickwinkel stehen und dazu dienen soll, Argumente für die Entscheidung (wohl: die Ablehnung des Kriegsdienstes) zu liefern, ist eine "Entscheidung" bereits vorher - aus irgendwelchen anderen Gründen - getroffen und geht sie gerade nicht vom Denkprozeß aus.
Aus dieser Verkennung ergeben Sich fehlerhafte Schlüsse des Verwaltungsgerichts aus - an sich und generell durchaus möglichen - Beweisanzeichen. Gegen eine Gewissensbindung läßt das Verwaltungsgericht die rationale Handlungsweise des Klägers, das Gewicht, das Verstand und Intellekt bei ihm haben, sprechen. Wenn aber seine Gewissensentscheidung den Ursprung im "Rationalen" hat, ist ihm eine rationale Mentalität eigen, die sich auch sonst in einem rationalen Verhalten niederschlagen muß. "Vernunftgemäße Überlegungen" haben im Zusammenhang möglicher. Ursprünge einer Gewissensentscheidung die Bedeutung des logisch geordneten Denkens; einem solchen Denken entspricht ein planmäßiges, die Mittel auf das Ziel des Handelns zweckmäßig einsetzendes Verhalten. Ein solches Verhalten ist ethisch neutral, mag es auch mit einem Mangel an "Gemütsäußerungen" verbunden sein. Gegen eine Gewissensentscheidung kann ein solches Vorhalten nur sprechen, wenn es gegen allgemeine ethische Wertvorstellungen oder Anforderungen, die der Betreffende zusätzlich an sich zu stellen behauptet, verstößt oder auch, wenn die Gewissensentscheidung - behauptetermaßen - nur auf dem Gefühl beruhen soll (vgl. BVerwGE 12, 271). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend festgestellt.
Zu der nachteiligen Wertung des bezeichneten Verhaltens gelangt das Verwaltungsgericht, indem es den Begriff "vernunftgemäß" als sinngleich mit intellektualistisch und idividualistisch verwendet. Dadurch erhält das bezeichnete Verhalten den Beigeschmack von zweckhaftem, egoistischem Verhalten. Ein nur auf den eigenen Nutzen und Vorteil bedachtes Verhalten vermag wohl die Fähigkeit, sittlich, d.h. zweckfrei und normgebunden, zu handeln, in Frage, zu stellen. Jedoch läßt sich auch unter diesem Gesichtspunkt die Beweiswürdigung nicht halten.
Zum einen fühlen, weil das Verwaltungsgericht den Begriff vernunftgemäß (rational) doppelsinnig verwendet, klare Feststellungen, etwa dahin, daß der Kläger auch sonst zu seinem eigenen Vorteil und Nutzen, ohne Rücksicht auf allgemeine oder seine eigenen Wertvorstellungen in einer solchen Weise handle, daß nicht angenommen werden könne, die vernunftgemäß gewonnene Vorstellung von der Verwerflichkeit des Tötens binde ihn innerlich. Zum anderen läßt das bezeichnete Verhalten, so, wie es sich aus dem Urteil ergibt, eine solche Folgerung schlechterdings nicht zu.
Wenn der Kläger aus praktischen und politischen Gründen, mithin nicht aus "idealen" Gründen der inneren Beteiligung, der Gesinnung und der Überzeugung, Vereinen und Orgaisationen beigetreten ist, so ist unerfindlich, inwiefern dieses. Verhalten Bedenken gegen die Echtheit der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung begründen, könnte. Es ist weder nach allgemeinen ethischen Vorstellungen minder wertvoll, Vereinen und Organisationen nur wegen eines Teiles ihrer Zwecke beizutreten, noch zeigt dies im Sinne der vom Kläger behaupteten Wertvorstellungen eine "inhumane", weil Menschen als Mittel für Zwecke herabwürdigende Einstellung. Seinem - vom Verwaltungsgericht festgestellten - rationalen Ausgangspunkt entspricht eine geistige Selbständigkeit und eine Distanzierung; seiner Wertvorstellung ist es gemäß, die Persönlichkeit mit den gebotenen Möglichkeiten zu entfalten. Daß aus dem Zurücktreten einer Jugendfreundschaft - auch einer sehr wichtigen - hinter neue Beziehungen nicht ohne weiteres - wie es das Verwaltungsgericht anscheinend tun will - auf die Unfähigkeit geschlossen werden kann, sich zu binden und Menschen und demgemäß auch Normen "treu" zu sein, bedarf keiner näheren Begründung die insoweit festgestellte Erscheinung ist normal für die Entwicklung eines Jugendlichen. Entsprechendes gilt für den Umstand, daß der Kläger Rechtsanwalt wegen der erwarteten Unabhängigkeit werden will. Abgesehen davon, daß das angegebene Motiv der Berufswahl nicht ausschließt, daß der Kläger auch des in dem Beruf zu leistenden Dienstes gedacht hat, ist es weder allgemein noch im Licht der Wertvorstellungen des Klägers Maßstab der Gewissensfähigkeit eines jungen Menschen, daß er den Beruf aus altruistischen Beweggründen wählt. Das bezeichnete Verhalten könnte allenfalls dann gegen eine Gewissensbindung sprechen, wenn eine Gewissensentscheidung aus dem Gefühl oder aus allgemeiner Menschenliebe behauptet wäre. Das ist aber nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht stützt allerdings seine Auffassung, die Erklärungen des Klägers seien eine Sache des Verstandes geblieben, auch und ausdrücklich auf seinen Eindruck von der individualistischen Einstellung des Klägers. Der Eindruck, den das Tatsachengericht sich auf Grund der Vernehmung von der Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers bildet, gehört zum Kern der tatrichterlichen Beweiswürdigung in Kriegsdienstverweigerersachen. Dieser Eindruck kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden; er muß (und kann auch angesichts der dabei mitsprechenden Imponderabilien) nicht stets mit Worten erschöpfend wiedergegeben werden (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 103.67 -). Es dürfen aber für das Revisionsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sein, daß der Eindruck fehlerhaft gewonnen ist. Solche Anhaltspunkte bestehen hier. Es ist nicht auszuschließen, daß der "Eindruck" des Verwaltungsgerichts mit geprägt ist einerseits von den "Zweifeln", die es der Erklärung des Klägers - zu Unrecht - entgegengebracht hat, andererseits von der unzutreffenden Auffassung vom Wesen und der Entstellung einer aus vernuftgemäßen Überlegungen entspringenden Gewissensentscheidung und von den danach tauglichen Beweisanzeichen.
Hiernach ist eine sittliche Bindung des Klägers an seine Erklärung nicht fehlerfrei verneint.
Die übrigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermögen das angefochtene Urteil nicht zu tragen. Zutreffend ist allerdings die Erkenntnis, die Überlegungen des Klägers, daß die Bundeswehr die Gefahr eines Krieges vergrößere sowie daß die bessere Ordnung der westlichen Welt sich, auf die Dauer gesehen, ohne Verteidigung durchsetzen werde, ergäben keine geschützte Gewissensentscheidung. Der Kläger hat aber - nach dem Zusammenhang seiner Erklärungen - damit nur seine humanitären Postulate als realisierbar bezeichnen wollen. Im übrigen erfordert - wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - ausgesprochen hat - eine Gewissensentscheidung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften nicht, daß die Gewissensgründe die einzigen oder die überwiegenden Gründe der Weigerung sind. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung, die pauschale Gleichsetzung von Kriegsdienst mit Mord könne mangelnde Auseinandersetzung mit den mit der Kriegsdienstverweigerung zusammenhängenden Fragen erkennen lassen und dies spreche gegen die Annahme einer verantwortlichen Prüfung im Gewissen (vgl. Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [DVBl. 1969, 748]). Nach den wiedergegebenen Erklärungen des Klägers ist aber die angeführte Gleichsetzung kein oberflächliches Pauschalurteil, sondern die - nur radikal formulierte - Konsequenz einer durch selbständiges Nachdenken gewonnenen Wertvorstellung.
Hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache zugunsten des Klägers kann das Revisionsgericht nicht fällen, da es der tatrichterlichen Würdigung bedarf, ob das behauptete Humanitätsideal den Kläger wirklich im Sinne des Gewissenszwangs bindet. Zur Nachholung dieser Würdigung - unter Vermeidung der aufgezeigten Fehler - mußte die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Hopf