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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1969, Az.: BVerwG VIII CB 5.68

Anforderungen an die Beschwerdeschrift im Kriegsdienstverweigerungsverfahren; Formerfordernisse einer Abweichungsrüge; Scheu vor Gewalt zur Begründung einer Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII CB 5.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 12.12.1967 - AZ: 10 K 2831/66
BVerwG - 19.06.1968 - AZ: BVerwG VIII CB 5.68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Raschke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1967 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Mit seinem diesbezüglichen Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Wenn, wie hier, das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs, 3 Satz 1 WpflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs, 2 Satz 3 WpflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdeschrift - entweder in ihr selbst oder in einem anderen, innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz - dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). An der Darlegung von in Frage kommenden Zulassungsgründen fehlt es in der Beschwerdeschrift. Auf den nachträglichen Schriftsatz vom 28. Mai 1968 kommt es, weil nach Ablauf der Beschwerdefrist. (§§ 56, 57, 58 Abs. 1, 132 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO) eingegangen, nicht an.

4

In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts "in einigen Punkten der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" widerspreche, in anderen "logischen Fehlschlüssen" unterliege und "Denkgesetze" verletze.

5

Denkfehler als solche, sind - auch nach der Aufzählung von Zulassungsgründen in § 132 Abs. 2 VwGO - kein Zulassungsgrund. Enthält die Darlegung von Denk- oder Rechtsfehlern einen der beiden in Frage kommenden Zulassungsgründe in der für diese gebotenen Form, so kommt allerdings die Zulassung aus diesen Gründen in Frage. Das ist hier - wie am Ende erörtert - nicht der Fall.

6

Beim Zulassungsgrund der Abweichung ist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unerläßliches Formerfordernis, daß eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet und angeführt wird, worin die Abweichung bestehen soll (Beschluß vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 Nr. 9 = DVBl. 1961, 382]; ferner Beschluß vom 20. Februar 1964 - BVerwG IV CB 10.64 - [Buchholz a.a.O. Nr. 48 = DVBl. 1964, 402] und Beschluß vom 25. Juli 1967 - BVerwG IV B 164.66 -). In der Beschwerdeschrift ist keine bestimmte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genannt; es ist nur allgemein von "der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" die Rede. Es wird aber auch - wie am Ende erörtert - dem Bundesverwaltungsgericht kein Rechtssatz oder Grundsatz zugeschrieben, dem das Urteil, soweit es beanstandet wird, widersprechen soll. Es erübrigt sich daher, der Frage nachzugehen, ob und unter welchen Umständen der "Bezeichnung" der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch in anderer Weise als durch die Benennung nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genügt werden könnte.

7

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. BVerwGE 13, 90) kann den Punkten I bis V der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden:

8

In Punkt I wird beanstandet, daß das Verwaltungsgericht die Äußerung des Klägers, er könne keine Waffe berühren, wörtlich und nicht, wie gemeint, dahin verstanden habe, er könne keine Waffe anwenden; demgemäß habe es auch nicht zutreffende Schlüsse gezogen. Die Feststellung des Inhalts und des Sinnes einer Äußerung ist indessen eine Frage des Einzelfalls und entbehrt der grundsätzlichen Bedeutung.

9

In Punkt II wird beanstandet, daß das Verwaltungsgericht den Zusammenhang zwischen einer natürlichen Scheu vor Gewalt und einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst verkannt habe. Insoweit ist aber durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts längst geklärt, daß ein solches Gefühl die fragliche Gewissensentscheidung auslösen kann, sie aber noch nicht darstellt (BVerwGE 7, 242;  23, 96 [BVerwG 16.12.1965 - VIII B 65/65];  23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 -; vom 20. Juni 1963 - BVerwG VIII C 9.67 - und vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 -). Es ist nicht erkennbar, inwiefern der vorliegende Fall unter diesem Gesichtspunkt noch grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen sollte.

10

In Punkt III wird beanstandet, daß das Verwaltungsgericht religiöse Beweggründe des Klägers für seine Gewissensentscheidung im Hinblick auf seine mangelnde Bibelfestigkeit, und seinen mangelnden Kontakt zu einer Bekenntnisgemeinschaft verneint und den pazifistischen Gehalt des Christentums verkannt habe. Mit diesem Vorbringen wird, soweit es sich um die Tatfrage des Vorhandenseins religiöser Beweggründe handelt, eine Frage des Einzelfalles und, soweit es sich um die Unterscheidung zwischen den Beweggründen (Anstößen) für eine Gewissensentscheidung und der Gewissensentscheidung selbst handelt, allenfalls eine bereits geklärte Grundsatzfrage (siehe oben zu II) aufgeworfen.

11

Zu Punkt IV heißt es, "schwerwiegend und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechend" habe das Verwaltungsgericht nachteilige Schlüsse daraus gezogen, daß der Kläger die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland bejahe. Von der Darlegung einer die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfrage (und entsprechend von der Kenntlichmachung einer "Abweichung") könnte in diesem Zusammenhang nur die Rede sein, wenn vorgetragen wäre, das Verwaltungsgericht habe insoweit eine Rechtsfrage entschieden, d.h. ausgesprochen, die fragliche Haltung schließe das Vorliegen einer Gewissensentscheidung oder deren Anerkennung aus. Das Verwaltungsgericht hat auch ganz offensichtlich insoweit keine Rechtsfrage entschieden, vielmehr hat es gewisse tatsächliche Schlüsse aus der fraglichen Haltung gezogen, indem es sie einerseits mit der - festgestellten - natürlichen Scheu des Klägers vor Gewaltanwendung in Zusammenhang gebracht und sie andererseits zur Beurteilung des Ernstes und der Tiefe der behaupteten Weigerung herangezogen hat. Solche im Einzelfall gezogenen tatsächlichen Schlüsse rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (vgl. Beschluß vom 6. November 1968 - BVerwG VIII CB 65.67 - einerseits, Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 19.67 - [NZWehrr. 1969, 147] andererseits).

12

Keiner Erörterung bedarf, daß die in Punkt V vorgetragene Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe aus gewissen, ihm übertrieben oder unzulänglich erscheinenden Äußerungen des Klägers nicht auf seine Unglaubwürdigkeit in bezug auf die behauptete Gewissensentscheidung schließen dürfen, den Einzelfall betrifft und jeder grundsätzlichen Bedeutung ermangelt.

13

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 574 ZPO).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Dr. Hopf