Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1968, Az.: BVerwG VIII CB 65.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 65.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 16.08.1966 - AZ: 10 K 45/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. August 1966 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am 13. Juni 1941 geborene Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391). Mit seinem diesbezüglichen Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Wenn, wie hier, das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WpflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Aus der Beschwerdeschrift des Klägers ergibt sich nicht, daß die Voraussetzungen gegeben sind, die nach den obigen Grundsätzen eine Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht würden rechtfertigen können.
Zu Unrecht meint der Kläger, das Verwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, als es ausgesprochen habe, in den Worten des Klägers seien zu viele rationale Zweckmäßigkeitserwägungen angeklungen, als daß bei ihm von einer echten Gewissensentscheidung die Rede hätte sein können, und als es außer acht gelassen habe, daß es nach dieser Rechtsprechung auf die Motive, aus denen heraus die Gewissensentscheidung entstanden sei, nicht ankomme.
Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere dieUrteile vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 9.67 und BVerwG VIII C 18.67 -) eine echte Gewissensentscheidung auch dann vorliegt, wenn ein Wehrpflichtiger zu der ihn innerlich verpflichtenden Überzeugung, daß der Krieg als Gewaltanwendung zwischen den Menschen an sich und als solcher sittlich verwerflich ist, auf Grund von Erwägungen verstandesmäßiger oder vernunftmäßiger Natur kommt. Verstandesmäßige oder sonstige rationale Erwägungen oder Erkenntnisse allein gewähren jedoch kein Recht nach § 25 WpflG (BVerwGE 7, 242 [247]); vielmehr muß es sich stets um eine ernste sittliche Entscheidung handeln, die für den Betroffenen als innerer Zwang verbindlich ist, so daß ein Zuwiderhandeln seine sittliche Persönlichkeit schädigen oder zerbrechen würde. Das Vorliegen dieser letzteren Voraussetzung aber hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle aus den tatsächlichen Gründen des Einzelfalles verneint. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach nicht gegeben.
Soweit der Kläger eine Abweichung von demUrteil vom 10. November 1961 - BVerwG VII C 190.60 -, DVBl. 1962, 303, darin sieht, daß das Verwaltungsgericht seine Zweifel an der Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe unter anderem auch mit dessen Äußerung begründet hat, er könne sich an einem Einsatz der UNO-Polizeitruppe beteiligen und dabei auch Menschen töten, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat hiermit keine Rechtsfrage entschieden, sondern im Rahmen der persönlichen Vernehmung des Klägers eine tatsächliche Feststellung getroffen. Das Verwaltungsgericht war nicht gehindert, aus dem Umstände, daß der Kläger sich in dem dargelegten Sinne geäußert hatte, in Verbindung mit allen sonstigen Umständen des Falles den auf tatsächlichem Gebiet liegenden und für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Schluß zu ziehen, daß bei ihm eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht erwiesen sei. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch insoweit den Begriff der Gewissensentscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgelegt und insbesondere auch dem Umstände Rechnung getragen, daß die Verweigerung des Kriegsdienstes, wie in den Urteilenvom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 -, Buchholz BVerwG 448.0 § 25 WpflG Nr. 11, undvom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 -, Buchholz a.a.O. Nr. 13 = NJW 1963, 1994 = NZWehrR 1964, 132, ausgesprochen ist, allein durch die Zielsetzung gerechtfertigt wird, daß das menschliche Leben unter keinen Umständen vernichtet werden dürfe.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die vorsorglich unter der Voraussetzung ihrer Zulassung eingelegte Revision des Klägers mußte als unzulässig verworfen werden, weil die Einlegung eines Rechtsmittels unter einer Bedingung nicht statthaft ist (vgl. denBeschluß vom 9. März 1955 - BVerwG I B 122.54 -). Abgesehen davon wäre eine Revision ohne Zulassung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG im vorliegenden Falle auch deshalb nicht gegeben, weil keine Verfahrensmängel gerügt worden sind, sondern der Kläger sich, wie oben dargelegt, auf eine Auseinandersetzung mit materiellrechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und mit dessen tatsächlichen Feststellungen beschränkt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher