Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1955, Az.: BVerwG I B 122.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 122.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 26.02.1954
Rechtsgrundlagen
- Art. 37 Abs. 1 Bayer. Gemeindewahlgesetz vom 16.2.1952 ...
- Art. 7 bayer. Landkreiswahlgesetz vom 16.2.1952 ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 9. März 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Ritgen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1954 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Kläger gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Am 30. März 1952 fand im Landkreis Höchstadt a.d. Aisch die Landratswahl statt. Die Kläger und der Beigeladene Weber bewarben sich um das Amt als Landrat. Am 15. April 1952 verkündete der Landkreiswahlleiter am Schluß der Sitzung des Landkreiswahlausschusses, daß W. 14.870, L. 5.179 und B. 3.773 Stimmen erhalten hätten, somit W. zum Landrat gewählt sei.
Am 16. April 1952 fochten die Kläger bei der Regierung von Oberfranken die. Landratswahl an und führten zur Begründung aus, daß verschiedene Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen seien.
Die Regierung von Oberfranken wies die Anfechtung der Wahl durch die Kläger mit Bescheid vom 30. Juni 1952 ab.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Anfechtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Bayreuth durch Urteil vom 25. Juni 1953 abgewiesen. Ihre Berufung ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 26. Februar 1954 zurückgewiesen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt; Bei der Landratswahl vom 30. März 1952 im Landkreis Höchstadt seien zwar eine Reihe von Wahlvorschriften verletzt worden, dadurch sei aber das Wahlergebnis nicht verdunkelt worden und deshalb nach Art. 7 des Landkreiswahlgesetzes vom 16. Februar 1952 in Verbindung mit Art. 37 des Gemeindewahlgesetzes vom 16. Februar 1952 die Wahl nicht ungültig.
Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen worden.
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben und gleichzeitig "vorsorglich unter der Voraussetzung, daß der Beschwerde stattgegeben werde", Revision eingelegt. Zur Begründung führen sie aus: Die in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1954 enthaltene Entscheidung sei von so grundsätzlicher Bedeutung für das Gebiet des Wahlrechts, daß im Interesse der Allgemeinheit eine Entscheidung durch die höchste Instanz erforderlich sei. Deshalb müsse die Revision zugelassen werden.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Von den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für die Zulassung der Revision könnte hier nur diejenige des Buchst. a in Betracht kommen, nämlich daß im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre, jedoch ist auch diese Voraussetzung nicht gegeben.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß trotz der bei der Wahl vorgekommenen Verstöße gegen die Wahlvorschriften die Wahl nicht ungültig sei, weil durch diese Verstöße das Wahlergebnis nicht verdunkelt worden sei. Diese Auffassung beruht auf der Anwendung und Auslegung des Art. 37 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte und der Bürgermeister - Gemeindewahlgesetz - vom 16. Februar 1952 (GVBl. S. 49) in Verbindung mit Art. 7 des bayerischen Gesetzes über die Wahl der Kreistage und Landräte - Landkreiswahlgesetz - vom 16. Februar 1952 (GVBl. S. 53). Diese Vorschriften sind bayerisches Landesrecht. Grundsätzliche Rechtsfragen, die sich aus ihrer Anwendung und Auslegung ergeben würden, könnten deshalb in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da die Anwendung von Landesrecht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Daß grundsätzliche Rechtsfragen aus dem Bundesrecht oder dem allgemeinen Verwaltungsrecht vorlägen, ist nicht ersichtlich, zumal die Regelung der Berufung der leitenden Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände ausschließlich dem Landesgesetzgeber zusteht.
Da sonach keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllt ist, mußte die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen werden.
Die vorsorglich unter der Voraussetzung ihrer Zulassung eingelegte Revision mußte als unzulässig verworfen werden, weil die Einlegung eines Rechtsmittels unter einer Bedingung nicht statthaft ist. Abgesehen davon wäre eine Revision ohne Zulassung nach § 54 BVerwGG im vorliegenden Fall auch deshalb nicht gegeben, weil weder Verfahrensmängel gerügt sind noch - wie oben dargelegt - eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 68 BVerwGG, § 100 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Dr. Ritgen