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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1969, Az.: BVerwG IV CB 18.69

Bestandsschutz für ein neues Gebäude unter Verwendung von Bestandteilen eines als Gebäude im wesentlichen zerstörten alten Bauwerkes; Bildung einer so genannten engen Reihe bei Ausnutzung einer bereits bestehenden Mauer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 18.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.11.1968 - AZ: 131 I 62

Fundstellen

  • BBauBl. 1970, 373
  • BauR 1970, 96
  • DÖV 1971, 249 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Bestandteile eines Gebäudes, die ihre Funktion als Teil eines Gebäudes nicht mehr erfüllen, genießen jedenfalls keinen Bestandsschutz, der die Herstellung eines neuen Gebäudes rechtfertigt.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1968 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.

2

1.

Das angefochtene Urteil beruht auf keinem der in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Der Vorsitzende des Berufungsgerichts konnte ohne Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO davon absehen, den Kläger bzw. dessen Prozeßbevollmächtigte ausdrücklich auf das sich aus Art. 6 der Bayerischen Bauordnung ergebende Bauhindernis hinzuweisen. Die Hinweis- und Erörterungspflicht des Vorsitzenden erstreckt sich, wie der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen hat, nicht auf solche Zusammenhänge, deren Erheblichkeit bereits bekannt oder offensichtlich ist (zuletzt Beschluß vom 27. März 1969 - BVerwG IV B 126.68 -). Das traf jedoch im vorliegenden Falle deshalb zu, weil die Frage, ob der Kläger eine rückwärtige Baulinie einzuhalten habe, von Anfang an Gegenstand der Auseinandersetzungen gewesen ist. Außerdem würde das angefochtene Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO auch nicht beruhen, weil nicht erkennbar ist, daß und wie der Kläger der vom Berufungsgericht Festgestellten Verletzung von Art. 6 BauO im anhängigen Verfahren hätte entgegentreten können.

4

Ob das Berufungsgericht, wie der Kläger behauptet, die auf Seite 16 des Urteilsabdruckes erwähnten Akten der Beigeladenen formell fehlerhaft, unvollständig oder sachlich unrichtig ausgewertet hat, bedarf keiner Erörterung. Auch insoweit scheidet eine Zulassung der Revision zumindest deshalb aus, weil das angefochtene Urteil auf den etwaigen Verfahrensfehlern nicht beruht: Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, ob "überhaupt ein Bestand vorhanden ist, aus dem Rechte hergeleitet werden können". Diese Frage nach dem vorhandenen Bestand beantwortet sich unabhängig von dem Inhalt jener Akten der Beigeladenen nach den eingereichten Lichtbildern und ebenso nach dem eigenen Vorbringen des Klägers dahin, daß das vormalige Mühlengebäude als Gebäude gegenwärtig nicht mehr besteht. Wie es dazu gekommen ist, berührt die Frage nach dem vorhandenen Bestand nicht. Auch wenn das Berufungsgericht der Akte der Beigeladenen noch zusätzlich entnommen hätte, daß - wie der Kläger zum Akteninhalt vorträgt - "1943 und nachfolgend öffentliche Gelder für das alte Mühlengebäude zur Verfügung gestellt werden sollten und wurden, um das Mühlengebäude in seinem Bestand zu erhalten", würde dies an dem Umfang des jetzt noch vorhandenen Bestandes nichts ändern.

5

Keiner weiteren Erörterung bedarf ferner der Vorwurf, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils in seinen Feststellungen zum Umfang der vom alten Mühlengebäude noch vorhandenen Teile widersprüchlich sei. Gegenüber vermeintlichen Mängeln des Tatbestandes ist als Rechtsbehelf der Antrag nach § 119 Abs. 1 VwGO gegeben; Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind sie - als solche - nicht.

6

Gleichfalls unbegründet ist schließlich die Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die mit dieser Rüge zusammenhängenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung verkennen, daß es für den Umfang der nach § 86 Abs. 1 VwGO erforderlichen Sachaufklärung auf die Rechtsauffassung ankommt, von der das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Auf dieser Grundlage bestand jedoch kein Anlaß, den Plänen über die Verlegung der Bundesstraße 286 nachzuforschen. Das Berufungsgericht hat - dies im übrigen offensichtlich zu Recht - angenommen, daß der Kläger mit der Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn das Vorhaben unter den gegebenen Umständen zulässig ist. Daß sich diese Umstände ändern könnten, wenn die Straße tatsächlich verlegt und dies zur Beseitigung des Nachbarhauses Feth führen sollte, ist für die Entscheidung bedeutungslos. Entsprechendes gilt für den Vorwurf des Klägers, daß das Berufungsgericht den genauen Umfang der vom vormaligen Mühlengebäude noch vorhandenen Bestandteile nicht festgestellt hat. Auch diese Frage brauchte das Berufungsgericht nicht zu vertiefen, weil es unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Bestandsschutzes von Anforderungen ausgegangen ist, die der allenfalls vorhandene Bestandteil offensichtlich nicht erfüllt.

7

2.

Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Inwiefern die angefochtene Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - (BVerwGE 25, 161 [162 f.]) abweichen soll, ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich.

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3.

Die Rechtssache hat auch keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

9

Die zeitliche Begrenzung der Bindungswirkung von Wohnsiedlungsgenehmigungen ist nach dem Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 - (BVerwGE 29, 357 [362 ff.]) nicht mehr klärungsbedürftig. Ob die "Bildung einer sogenannten engen Reihe", d.h. der Verstoß gegen Art. 6 BauO, auch dann eintritt, wenn für den neuen Bau eine bereits bestehende Mauer ausgenutzt wird, beantwortet sich nach den Vorschriften der Bauordnung, berührt des Bundesrecht nicht und ist dementsprechend einer Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch im Zusammenhange mit dem bundesrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht: Wenn - wie zweifelsfrei ist - die Regelung der Grenz- bzw. Gebäude ab stände in Art. 6 BauO den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, kann es auch nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen, wenn eine Baugenehmigung versagt wird, weil das Vorhaben mit Art. 6 BauO nicht im Einklang steht. Ob der Kläger zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebes den Erweiterungsbau benötigt, ist unerheblich. Derartige gewerbliche Bedürfnisse begründen keinen Anspruch auf die Zulassung von Baulichkeiten, die dem materiellen Baurecht widersprechen.

11

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich das Vorhaben des Klägers nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes rechtfertigen läßt, wirft ebenfalls keine klärungsbedürftigen Fragen des Bundesrechts auf. Der durch das Bundesrecht, nämlich durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Bestandsschutz beschränkt sich grundsätzlich auf das Recht, ein "Vorhaben so, wie es ausgeführt ist, zu nutzen, auch wenn die neuen baurechtlichen Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben entgegenstehen" (Urteil vom 19. Oktober 1966 a.a.O. S. 162; ebenso das Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [343]). Für Erweiterungen des Vorhandenen bietet der Bestandsschutz allenfalls dann eine Grundlage, wenn und soweit die ausgeübte bestandsgeschützte Nutzung dies - namentlich in Anpassung an die gewandelten Lebensverhältnisse - "in einem entsprechend untergeordneten baulichen Umfange" (Urteil vom 22. September 1967 [a.a.O. S. 344]) erfordert, wenn also ohne die (untergeordnete) bauliche Änderung die bestandsgeschützte Nutzung selbst unmöglich würde. Davon, daß, wie der Kläger offenbar meint, der Bestandsschutz aus Art. 14 GG eingreift, wenn ein neues Gebäude unter Verwendung von Bestandteilen eines als Gebäude im wesentlichen zerstörten alten Bauwerkes ausgeführt werden soll, kann keine Rede sein. Bestandteile eines Gebäudes, die ihre Funktion als Teil eines Gebäudes nicht mehr erfüllen, genießen - wenn überhaupt (vgl. Beschluß vom 7. Mai 1968 - BVerwG IV B 110.67 - [S. 3]), jedenfalls - keinen Bestandsschutz, der die Herstellung eines neuen Gebäudes rechtfertigt.

12

II.

Die Verwerfung der Revision beruht auf § 144 Abs. 1 VwGO. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es an der nach § 132 Abs. 1 VwGO erforderlichen Zulassung fehlt. Einer Zulassung der Revision bedarf es nur dann nicht, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Solche Rügen sind nicht erhoben (§ 139 Abs. 2 VwGO).

13

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VWGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Dr. Weyreuther