Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1969, Az.: BVerwG IV B 126.68
Voraussetzungen für eine Revisionszulassung; Offenlegung einer beabsichtigten Übernahme im Baurecht; Bindungswirkung im Baurecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 126.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.04.1968 - AZ: VI OVG A 186/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 1969
durch
die Bundesrichter Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. April 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 40.65 - (BBauBl. 1965, 596) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beschwerdebegründung übersieht, daß, soweit es hier interessiert, die Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG von zwei Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens von dem Bestehen einer bestimmten Absicht ("zum Zwecke der Bebauung ...") und zweitens von einer formalisierten Offenlegung dieser Absicht ("nach dem Inhalt des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts"). In dem Urteil vom 5. Oktober 1965 hat der erkennende Senat allein entschieden, daß § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG in seinen Merkmalen "zum Zwecke der Bebauung" auch dann erfüllt ist, wenn kein neues Bauwerk errichtet, sondern ein illegal bereits vorhandenes übernommen worden soll. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch angenommen, daß es im vorliegenden Falle an einer hinreichenden Offenlegung der beabsichtigten Übernahme fehle, weil die Vertragsurkunde das vorhandene Bauwerk nicht erwähnt. In dieser - im übrigen sachlich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 82.62 - (BVerwGE 19, 79 [80]) übereinstimmenden - Annahme liegt keine Abweichung von dem Urteil vom 5. Oktober 1965.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Sie wirft nicht die in der Beschwerdeschrift hervorgehobene Frage auf, ob die Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BBauG auch dann eintritt, wenn bei genehmigungsfreien Rechtsvorgängen dennoch eine Bodenverkehrsgenehmigung erteilt wurde. In einem Revisionsverfahren könnte unterstellt werden, daß diese Frage zu bejahen ist. Denn auch unter dieser Voraussetzung würde im vorliegenden Falle § 21 Abs. 1 BBauG nicht eingreifen, weil, wie dargelegt, im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren eine hinreichende Offenlegung des mit dem Rechtsvorgang verfolgten Zweckes unterblieben ist (vgl. dazu über das Urteil vom 30. Juni 1964 hinaus dieBeschlüsse vom 12. Juli 1962 - BVerwG I B 51.62 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 19 BBauG Nr. 1] undvom 9. November 1967 - BVerwG IV B 113.66 - in BRS 18, 115 [116] sowie dasUrteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 170.65 - in BVerwGE 29, 86 [BVerwG 31.01.1968 - IV C 170/65] [89]).
Ebensowenig ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - (BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65]) dargetan. Dieses Urteil beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Flächennutzungspläne bei sonstigen Vorhaben im Außenbereich für die Ermittlung öffentlicher Belange von Bedeutung sein können (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG). Der hier vorliegende Fall wirft weder diese noch eine vergleichbare Frage auf.
Das angefochtene Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es die Ortsbesichtigung nicht auf die weitere Umgebung des Grundstücks der Kläger ausgedehnt hat, nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen (§ 86 Abs. 1 VwGO). In welchem Umfang es einer Sachaufklärung bedurfte, bestimmt sich nach der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung. Da das Berufungsgericht der Bebauung in der weiteren Umgebung des Grundstücks aus Rechtsgründen keine Bedeutung beigelegt hat, brauchte es den Einzelheiten dieser Bebauung auch nicht durch eine Beweisaufnahme nachzugehen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte seinerzeit von der ständigen Bewohnung des Gebäudes nichts gewußt habe, wird durch den Überzeugungsgrundsatz gedeckt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wieso die Tatsachen- und Beweis Würdigung des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze verstoßen soll, ist weder in der Beschwerdeschrift dargelegt noch sonst ersichtlich. Die unterschiedliche Würdigung im ersten und zweiten Rechtszug ergibt nicht, daß eine der beiden Würdigungen denkfehlerhaft sein müßte.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO. Über die Bedeutung der Frage, wann der Beklagte von der dauernden Bewohnung des Gebäudes Kenntnis erlangt hatte, konnten die Kläger spätestens seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht im Zweifel sein. Die Hinweis- und Erörterungspflicht des Vorsitzenden erstreckt sich jedoch nicht auf solche Zusammenhänge, deren Erheblichkeit bereits bekannt oder offensichtlich ist (vgl. dieBeschlüsse vom 30. April 1968 - BVerwG IV B 72.67 - [s. 5 f.] undvom 16. Januar 1969 - BVerwG IV B 228.68 - [s. 3]).
Ob die Kläger von der im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellung, daß Schwieger in Nordwohlde polizeilich nicht gemeldet gewesen sei, überrascht worden sein können, mag auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an, weil jedenfalls ihr vormaliger Frozeßbevollmächtigter von dieser Tatsache rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Das Berufungsgericht hat die entsprechende Feststellung in der mündlichen Verhandlung getroffen und dort auch zu Protokoll genommen.
Die im Zusammenhange mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erhobene Aufklärungsrüge ist gleichfalls unbegründet. Daß die Kläger bei einer Parteivernehmung erklären würden, sie seien "durchaus bereit, wenn rechtlich keine andere Möglichkeit bleibt, das Grundstück lediglich wochenendhausmäßig zu nutzen", kann unterstellt werden. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer davon abweichenden Annahme. Das Berufungsgericht hat vielmehr aus den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen auf die Interessenlage der Kläger geschlossen und aus dieser Interessenlage ihrerseits hergeleitet, der Beklagte müsse "bei einer weiteren Duldung der Benutzung des Hühnerstalls zu Wochenendzwecken damit rechnen, daß die Kläger das Haus weiterhin zu ständigen Wohnzwecken nutzen".
Ebensowenig kommt es auch darauf an, ob die Kläger in den Hühnerstall inzwischen 20.000 DM investiert haben. Das Berufungsgericht hat - dies im übrigen zu Recht und keineswegs im Widerspruch zu dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil eines anderen Senats des Berufungsgerichts - nicht angenommen, daß bei der hier gegebenen Sachlage die Investitionen ein Hinderungsgrund für das Beseitigungsverlangen des Beklagten sein könnten. Dementsprechend bedurfte dieser Punkt auch keiner Aufklärung, wobei ganz davon abgesehen werden mag, daß sich eine Aufklärung insoweit ohne einen Beweisantrag der Kläger auch nicht aufzudrängen brauchte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Weyreuthter
Dr. Sendler