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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1969, Az.: BVerwG VI B 17.68

Nichtzulassung der Revision mangels Divergenz; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 17.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.01.1968 - AZ: VI A 186/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

Die vom Kläger als Zulassungsgrund geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1963 (BVerwGE 16, 340) und vom 26. September 1963 (BVerwGE 17, 1 [BVerwG 26.09.1963 - VIII C 32/63]) oder eine Abweichung von dem später ergangenen auf gleicher Ebene liegenden und jene Urteile ergänzenden vom 25. Oktober 1968 - BVerwG VI C 95.67 - liegt nicht vor. Es ist zwar richtig, daß in diesen Urteilen ausgeführt ist, es sei nur rechtserheblich, ob die Ernennungsbehörde ohne die Täuschung tatsächlich von der Ernennung abgesehen haben würde, nicht jedoch, wie sie bei richtiger Auslegung der Vorschriften hätte verfahren können oder sollen. Diese Fälle sind jedoch dadurch gekennzeichnet, daß eine Feststellung darüber fehlte, welche Entscheidung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts getroffen worden wäre, und daß dort die Berufungsurteile nur Ausführungen darüber enthielten, welche Entscheidung die Behörde nach den einschlägigen Vorschriften hätte treffen können. Hier jedoch fehlt es nicht an einer entsprechenden Feststellung; denn das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Kenntnis der chronischen Bronchitis des Klägers und der dadurch hervorgerufenen Unsicherheit, ob er bis zur Altersgrenze dienstfähig bleiben wird, jedenfalls dazu geführt hätte, daß der Kläger nicht bereits wenige Tage nach der amtsärztlichen Untersuchung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden wäre, daß vielmehr zum mindesten die Akten des Versorgung samt es angefordert worden wären und daß der ursächliche Zusammenhang gegeben sei, wenn der maßgebende Bearbeiter die Ernennung jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt durchgeführt hätte. Damit hat das Berufungsgericht die erforderliche Feststellung darüber getroffen, daß die Ernennungsbehörde ohne die Täuschung "jedenfalls zu diesem Zeitpunkt" (vgl. BVerwGE 16, 340 [342]) tatsächlich von der Ernennung abgesehen haben würde. Damit entfällt die behauptete Abweichung.

3

Auch der vom Kläger angeführte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine. Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet, ist (Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 9. September 1968 - BVerwG VI B 62.67 - und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 -). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den eingangs erwähnten Urteilen, ist bereits entschieden, welche rechtlichen Gesichtspunkte dafür maßgebend sind, ob eine Ernennung durch arglistige Täuschung "herbeigeführt" worden ist, d.h. für die Frage der Kausalität. Ob die Umstände des konkreten Falles diese Voraussetzungen erfüllen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles, aber nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im oben dargelegten Sinne. Zu diesen Umständen des konkreten Falles gehören die "gewissen Überlegungen und eine geringe Zeitspanne", die der Kläger anführt. Es genügt für die grundsätzliche Bedeutung nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64 - und vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67 -), und es gibt auch nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Die vom Kläger mit der Beschwerde als Verfahrensmängel angeführten Umstände (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

5

Der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte sich die Vernehmung seiner Dienstvorgesetzten aufdrängen müssen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 17, 1 (4) [BVerwG 26.09.1963 - VIII C 32/63] enthält zwar einen Hinweis an das Berufungsgericht, daß eine Aufklärung in erster Linie durch die Vernehmung der für die Ernennung zuständig gewesenen Personen wird geschehen müssen. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, daß Feststellungen darüber fehlen, ob von der Ernennung abgesehen worden wäre, wenn der Kläger nicht arglistig getäuscht hätte; dem vorerwähnten Hinweis ist demgemäß ausdrücklich vorangeschickt, daß das Berufungsgericht dies "nunmehr" zu klären haben wird. Hier jedoch hat - wie oben ausgeführt - das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen in dieser Richtung getroffen, es brauchte sich ihm daher eine Vernehmung des Dienstvorgesetzten des Klägers nicht aufzudrängen. Außerdem wird durch die Nichtvernehmung von Zeugen, deren Vernehmung die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat, die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, grundsätzlich nicht verletzt (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 VwGO Nr. 21]).

6

Der Kläger bemängelt weiter, daß der von ihm in der Verhandlung am 19. Januar 1968 gestellte Beweisantrag abgelehnt worden ist. Dieser Antrag ist, wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach der Verhandlungsniederschrift auf ausdrückliches Befragen betont hat, hilfsweise gestellt. Im Berufungsurteil wird dazu ausgeführt, daß es auf diese hilfsweise beantragte Beweiserhebung nicht ankam, da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, durch die Aussage des Sachverständigen Dr. L. und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge hinreichend geklärt ist. Es kann unerörtert bleiben, ob es sich bei dem vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag trotz der Bezeichnung des Beweisthemas um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO oder nur um eine Anregung zur Aufklärung gehandelt hat (vgl. dazu Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG VI C 101.64 - mit weiteren Nachweisen). Die ausdrückliche Bezeichnung des nach den Sachanträgen gestellten Beweisantrages als "lediglich hilfsweise" läßt keinen sicheren Schluß darauf zu, für welchen Fall "hilfsweise" der Beweisantrag gestellt sein sollte. Auch wenn man Bedenken, die sich wegen dieser Unbestimmtheit gegen die Zulässigkeit eines solchen Antrages ergeben könnten, zurückstellt, hat jedenfalls unter diesen Umständen das Berufungsgericht nicht Verfahrensfehlerhaft gehandelt, wenn es diesen Antrag deshalb abgelehnt hat, weil die Tatsache, auf die er sich in seinem wesentlichen Inhalt bezogen hat, nämlich ob bei besserer Kenntnis der Vorgänge ärztlicherseits Bedenken gegen die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geäußert worden wären, durch die Bekundung des Sachverständigen Dr. L. schon bewiesen ist (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO und zu der Parallelität zwischen den dort und in § 86 VwGO aufgestellten Regeln Beschluß vom 11. Januar 1962 - BVerwG VII B 44.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 VwGO Nr. 16]). Mit Recht führt insoweit der Beklagte aus, daß die Bekundung des Dr. Lynen als zuständigen Amtsarztes maßgebend dafür ist, ob ärztlicherseits Bedenken erhoben worden wären.

7

Nach alledem war die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.700 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert