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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1963, Az.: BVerwG VIII C 32.63

Entlassung eines Berufssoldaten wegen Herbeiführung der Ernennung durch arglistige Täuschung; Täuschung über die Schulbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 32.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.10.1960 - AZ: VIII A 1537/59

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 1 - 5
  • AS XVII, 1
  • NZWehrR 1965, 41
  • ZBR 1964, 81 u. 215

Amtlicher Leitsatz

Zur Entlassung eines Berufssoldaten wegen Herbeiführung seiner Ernennung durch arglistige Täuschung

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1924 geborene Kläger besuchte fünf Jahre die Volksschule und anschließend bis zum 28. März 1942 eine Mittelschule in Berlin-Spandau. Ab 1. April 1942 leistete er Wehrdienst, zuletzt als Leutnant. Von 1948 bis 1953 studierte er an der Freien Universität Berlin in der Fachrichtung Germanistik, als Nebenfächer Geschichte, Philosophie, Soziologie. Bei seiner Bewerbung um die Übernahme in die Bundeswehr im Jahre 1955 gab er an, vier Jahre die Volksschule und sodann bis 1942 die Oberschule besucht zu haben; er habe die Reifeprüfung mit Auszeichnung bestanden. Zum Nachweis dafür legte er die beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Abschrift eines Reifezeugnisses der ... Schule in Berlin-Spandau vom 31. März 1942 vor. Darin wird bestätigt, daß er die Oberschule für Jungen in Berlin-Spandau vom 20. April 1935 bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht am 1. April 1942 besucht, und die schriftliche Notprüfung mit "sehr gut" bestanden habe.

2

Im Mai 1956 wurde der Kläger als Oberleutnant zu einer Eignungsprüfung bei der Heeres-Offiziers-Schule I einberufen und nach deren Beendigung unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum Oberleutnant ernannt. Zuletzt war er Hauptmann. Ende des Jahres 1957 wurden gelegentlich einer Überprüfung seiner Akten im Personalreferat des Bundesverteidigungsministeriums auch die Akten des früheren Heerespersonalamtes beigezogen. Deren Inhalt gab Anlaß zu Zweifeln über seinen Bildungsgang. Er wurde deshalb im März 1958 aufgefordert, das Originalzeugnis über seine Reifeprüfung vorzulegen. Da diese Aufforderung ergebnislos blieb, wurde am 18. August 1958 ein Untersuchungsverfahren wegen des Verdachtes der Fälschung der eingereichten Zeugnisabschrift eingeleitet. Bei seiner Anhörung am 28. August 1958 bestritt der Kläger die Fälschung, gab aber zu, daß er nicht die Oberschule, sondern nur die Mittelschule und die Volksschule nicht vier Jahre, sondern fünf Jahre besucht habe. Das Reifezeugnis, dessen Urschrift er nicht mehr besitze, sei ihm von einem inzwischen verstorbenen Lehrer während des Krieges zugeschickt worden. Man habe für ihn wegen seiner besonderen schulischen Leistungen eine Ausnahmeregelung getroffen.

3

Mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 8. Januar 1959 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung, aus der Bundeswehr entlassen, weil er seine Einstellung und die späteren Ernennungen durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe. Nach Zurückweisung seiner Beschwerde beschritt er den Verwaltungsrechtsweg und beantragte

die Aufhebung der Entlassungsverfügung und des Beschwerdebescheides.

4

Die Klage und die Berufung blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Revision zugelassen und sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe über seine Schulbildung getäuscht, indem er vorgegeben habe, die Oberschule besucht und dort die Reifeprüfung abgelegt zu haben. Er habe darüber hinaus jedenfalls von einer falschen Urkunde Gebrauch gemacht, denn er habe niemals ein Reifezeugnis der ...-Schule in Spandau erhalten. Er müsse also sein angebliches Reifezeugnis entweder selbst angefertigt haben oder es von einem anderen haben anfertigen lassen. Die Täuschung sei sowohl arglistig als auch für die Entschließung der Beklagten ursächlich gewesen. Die Sechsmonatsfrist für die Entlassung sei eingehalten. Die Beklagte habe die erforderliche sichere Kenntnis von der arglistigen Täuschung erst nach der Anhörung des Klägers im August 1958 gewinnen können. Die Ermessensentscheidung des Bundesministers der Verteidigung, wegen besonderer Härte eine Ausnahme nicht zuzulassen, sei nicht ermessensfehlerhaft.

5

Mit der rechtzeitig eingelegten Revision beantragte der Kläger,

unter Abänderung des Berufungsurteils die Entlassungsverfügung und die Beschwerdeentscheidung der Beklagten aufzuheben,

6

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

7

Er rügt die Verletzung des § 46 Abs. 2 Nr. 2 und des § 47 Abs. 3 des Soldatengesetzes und erhebt außerdem Verfahrensrügen.

8

Die Beklagte ist der Revision mit dem Antrag auf Zurückweisung entgegengetreten. Sie verteidigt im wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen und Rechtsausführungen des Berufungsgerichts.

9

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

10

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) ist ein Berufssoldat zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, außer wenn der Bundesminister der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zuläßt. Nach§ 47 Abs. 3 SG muß die Entlassung innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem der Bundesminister der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung, der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

11

1.

Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, § 47 Abs. 3 SG verlange mehr als nur die sichere Kenntnis über die Unrichtigkeit der gemachten Angaben, es müsse vielmehr auch das Wissen darüber hinzutreten, daß die Täuschung eine arglistige war (BVerwGE 13, 156[BVerwG 08.11.1961 - VI C 120/59] [161] zu der gleichartigen Vorschrift des § 12 Abs. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes). Selbst wenn die Behörde die erforderliche Kenntnis vom Entlassungsgrund früher hätte gewinnen können, wäre dies unerheblich. Das Gesetz stellt hier ebenso wie für die Kenntnis von der Straftat und von der Bestrafung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nur auf die tatsächliche Kenntnis ab. Daß selbst schuldhafte Unkenntnis der Kenntnis nicht gleichsteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt (BVerwGE 11, 61[BVerwG 06.07.1960 - VI C 193/58] [64] und Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 - und vom 6. Dezember 1961 -BVerwG VI C 81.59 -, Buchholz BVerwG 238.4 § 46 Nr. 2). Ob hiervon in einem Falle abzuweichen wäre, in welchem die Behörde etwa gewichtigen Verdachtsmomenten für eine arglistige Täuschung vorübergehend nicht weiter nachgeht in der Absicht, damit den Beginn der Ausschlußfrist auf jeden Fall so lange hinauszuzögern, daß der Soldat noch bis zum Abschluß einer besonderen Dienstverrichtung zur Verfügung steht, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat nämlich die tatsächliche Feststellung getroffen, daß der Bundesminister der Verteidigung entgegen der Auffassung des Klägers es nicht absichtlich unterlassen habe, sich rechtzeitig die volle Kenntnis vom Entlassungsgrunde zu verschaffen, um die Entlassung des Klägers bis zum Abschluß des laufenden Lehrganges hinausschieben zu können. Diese Feststellungen hat der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen.

12

2.

Das Berufungsgericht meint, für die Annahme des Ursachenzusammenhanges zwischen der von ihm festgestellten arglistigen Täuschung und der Entschließung der Beklagten genüge die Feststellung, daß die Täuschung für die Willensentschließung der Behörde mitbestimmend gewesen sei. Der Kläger sei als Lehroffizier bei der Heeres-Offiziers-Schule, also für eine Verwendung in Aussicht genommen gewesen, für die in der Regel besondere Anforderungen an die Vorbildung gestellt worden seien. Die Annahme der Behörde, der Kläger sei (1) deshalb zumindest mitbestimmend für seine Übernahme in die Bundeswehr gewesen. Diese Annahme werde nicht dadurch ausgeräumt, daß in Einzelfällen frühere Offiziere auch ohne Reifeprüfung als Lehroffiziere verwendet worden seien. Hätte nämlich der Kläger wahre Angaben über seine Schulbildung gemacht, so hätte die Beklagte mit Sicherheit besondere Erwägungen darüber angestellt, ob der Kläger jetzt und zu dieser Zeit und für diese Stelle einberufen werden sollte. Das habe sie aber wegen der ursächlichen Täuschung unterlassen.

13

Diese Darlegungen werden dem Wesen des in § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG vorausgesetzten Ursachenzusammenhanges nicht gerecht. "Herbeigeführt" ist die Ernennung durch die arglistige Täuschung nämlich nur dann, wenn letztere nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die Ernennung als ihr Erfolg entfiele, oder anders ausgedrückt, wenn die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes von der Ernennung abgesehen hätte. Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage offengelassen; diese lautet nicht, ob etwa ohne die arglistige Täuschung weitere Erwägungen über die Ernennung angestellt worden wären, sondern es kommt darauf an, zu welchem Ergebnis diese Erwägungen geführt hätten.

14

Das Berufungsgericht führt ferner aus, der Kläger habe nicht nur falsche Angaben gemacht, sondern zu deren Erhärtung auch noch eine Urkunde vorgelegt, von der er gewußt habe, daß sie durch Fälschung zustande gekommen sei. Die Vorlage dieser Urkunde, von deren Richtigkeit der Bundesminister der Verteidigung bei der Einstellung und Anstellung des Klägers ausgegangen sei, begründe allein schon den Ursachenzusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und der Entschließung, den Kläger als Berufssoldaten zu übernehmen. Daß der Bundesminister der Verteidigung von der Richtigkeit der vorgelegten Urkunde ausgegangen ist, besagt jedoch nur, daß ihm durch diese Urkunde andere Vorstellungen vermittelt wurden, und daß er zu anderen Erwägungen veranlaßt wurde, als wenn er den wahren Sachverhalt gekannt hätte; es fehlt aber eine Feststellung darüber, welche Entscheidung bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes getroffen worden wäre. Die Vorlage der Urkunde wäre allerdings nicht nur als ursächlich anzuerkennen, wenn feststünde, daß der Kläger nicht ernannt worden wäre, sofern er anstelle des falschen Abiturzeugnisses ein richtiges Zeugnis über die ihm tatsächlich zuerkannte mittlere Reife vorgelegt hätte. Die Ernennung wäre vielmehr auch dann allein schon durch die Vorlage der falschen Urkunde herbeigeführt, wenn die Behörde etwa von einer Ernennung in jedem Falle abgesehen haben würde, in dem ein Bewerber die Angaben über seine Schulbildung nicht innerhalb einer bestimmten Frist, durch die Vorlage von Zeugnissen, gegebenenfalls durch andere Beweismittel, nachgewiesen hätte. Eine derartige Feststellung kann aber dem Berufungsurteil nicht - auch nicht dem Zusammenhang der Darlegungen - entnommen werden.

15

Da das Berufungsgericht hiernach den Begriff der Ursächlichkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG verkannt und deshalb die für deren Beurteilung erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt hat, war sein Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht muß nunmehr klären, ob von der Ernennung abgesehen worden wäre, wenn der Kläger nicht arglistig getäuscht hätte. Das wird in erster Linie durch die Vernehmung der für die Ernennung zuständig gewesenen Personen geschehen müssen. Sollte das nicht mehr möglich sein, so wäre durch anderweitige Beweiserhebung zu ermitteln, wie diese Personen bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes entschieden hätten. Die Darlegungen im Berufungsurteil legen hierzu folgende Hinweise nahe: Die Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für die Begründung des Dienstverhältnisses als Berufssoldat durch Ernennungsakt ist zu unterscheiden von ihrer Ursächlichkeit für eine bestimmte Verwendung innerhalb der Bundeswehr. Deshalb würde die Feststellung, daß der Kläger nicht als zum Lehroffizier geeignet befunden wäre, weil er nur die mittlere Reife besitze, für die Annahme der erforderlichen Kausalität nicht ausreichen. Anders wäre es nur, wenn er sodannüberhaupt nicht ernannt worden wäre, etwa weil er für eine andere Verwendung nicht in Frage gekommen wäre oder weil im Zeitpunkt seiner Einberufung nur Lehroffiziere einberufen wurden. Abgesehen davon ist aber im Hinblick auf sein zehnsemestriges Studium der für seine Auswahl zum Lehroffizier maßgebende Bildungsstand möglicherweise nicht daran gemessen worden, daß er die Reifeprüfung abgelegt hatte, wie er behauptet hatte. Die Ursächlichkeit wäre aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn die arglistige Täuschung des Klägers verhindert hätte, daß die zuständigen Stellen Kenntnis von der Erschleichung des Studiums erhalten hätten, und wenn sie ihn bei Kenntnis dieser Erschleichung nicht ernannt hätten. Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger seine Ernennungen durch seine arglistige Täuschung herbeigeführt hat, muß es sich auch mit der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung, eine Ausnahme wegen besonderer Härte nicht zuzulassen, erneut befassen. Dabei wird es vor allem zu prüfen haben, obüberhaupt eine besondere Härte vorliegt. Denn nur wenn dies bejaht werden könnte, wäre Raum für Ermessenserwägungen und deren richterliche Nachprüfung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.600 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt

(1) Red. Anm.:

nach dem Wort "Kläger" werden die Worte "sei Abiturient," eingefügt (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)