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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1961, Az.: BVerwG VI C 81.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 81.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.04.1959 - AZ: VIII A 874/58

Fundstelle

  • NZWehrR 1962, 84

Amtlicher Leitsatz

In § 47 Abs. 3 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114 ff.) wird vorausgesetzt, daß ein für die Willensbildung in Personalsachen zuständiger Bediensteter des Bundesverteidigungsministeriums die Kenntnis vom Entlassungsgrund besitzt.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1918 geborene Kläger, der als früherer Berufsoffizier der Wehrmacht auf Grund seiner Bewerbung vom 1. Juli 1956 als Hauptmann zu einer Eignungsübung in die Bundeswehr einberufen und mit Urkunde vom 30. Oktober 1956 zum Berufssoldaten (Hauptmann) ernannt worden war, wurde mit Erlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 20. September 1957 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) - SG - mit sofortiger Wirkung aus der Bundeswehr entlassen, weil er bei seiner Bewerbung eine am 18. September 1954 erhaltene Strafe von sechs Wochen Gefängnis wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung verschwiegen habe. Die hiergegen nach erfolgloser Beschwerde erhobene Anfechtungsklage blieb in beiden Vorinstanzen im wesentlichen aus folgenden Gründen ohne Erfolg: Der Kläger mache die Verletzung des § 61 SG und des § 47 Abs. 3 dieses Gesetzes geltend, jedoch zu Unrecht. Wenn § 61 SG die Feststellung des Sachverhalts durch ein Disziplinargericht vorsehe, so solle hiermit die Entlassung eines Berufssoldaten in Fällen erleichtert werden, in denen nicht die zwingenden Entlassungsgründe des § 46 SG gegeben seien. Hier gehe es aber gerade um einen Fall des § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG. Bei der Entlassung des Klägers sei auch nicht die nach § 47 Abs. 3 SG von der Kenntnis des Bundesministers für. Verteidigung von dem Entlassungsgrund laufende Frist von sechs Monaten außer acht gelassen worden. Zwar sei die Prüfstelle VM bereits am 18. Januar 1957 im Besitze des Strafregisterauszugs, für den Kläger gewesen. Diese Stelle, welche die Aufgaben des früheren Referats des Bundesverteidigungsministeriums III C (VM) übernommen habe, sei jedoch schon geraume Zeit vor dem 18. Januar 1957 dem Wehrbereichskommando III angegliedert worden. Erst im Juni 1957 sei einer Dienststelle des Bundesverteidigungsministeriums, nämlich dem Personalreferat, der Inhalt des Strafregisterauszugs bekanntgeworden und erst seit diesem Zeitpunkt habe daher der Bundesminister für Verteidigung die in § 47 Abs. 3 SG vorausgesetzte Kenntnis von dem Entlassungsgrund erlangt. Die Entlassung des Klägers sei mithin rechtzeitig erfolgt.

2

Gegen das ihm am 17. April 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision mit einem seinem Klageantrag entsprechenden Antrag eingelegt. Die Revision rügt Verletzung der §§ 61, 65 MRVO Nr. 165, der §§ 417, 420 ZPO, des § 47 Abs. 3 SG sowie der § 1 Abs. 2, §§ 2 und 3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956 (BGBl. I. S. 459).

3

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

4

II.

Die Revision des Klägers muß ohne Erfolg bleiben. Die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des Senats ist eine Feststellung des Sachverhalts durch ein Disziplinargericht nach § 61 SG für die Entlassung eines Berufssoldaten nur erforderlich, wenn keiner der zwingenden Entlassungsgründe des § 46 SG vorliegt. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorschriften des Beamtenrechts. Was die von der Revision gerügte Anwendung des § 47 Abs. 3 SG angeht - hierauf zielen auch die übrigen, insbesondere die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision -, so hat es das Oberverwaltungsgericht mit Recht abgelehnt, mit dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit einer Hinausschiebung des Beginns oder des Endes der Sechsmonatsfrist des § 47 Abs. 3 SG im Hinblick darauf in Betracht zu ziehen, daß der Bundesminister für Verteidigung ausnahmsweise im Fall des § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG von der Entlassung absehen kann. Das hat das Oberverwaltungsgericht hinreichend damit begründet, daß nach dieser Vorschrift die Frist bereits mit der Kenntnis des Bundesministers für Verteidigung von dem Entlassungsgrund, also unabhängig von anderen Umständen, zu laufen beginnt.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, daß § 47 Abs. 3 SG den Bundesminister für Verteidigung als Behörde (Bundesverteidigungsministerium) ansieht. Es, ist im vorliegenden Fall auch unbedenklich, wenn das Berufungsgericht den Strafregisterauszug, der die für die Entlassung des Klägers entscheidend gewordene Art der Straftat ohne weiteres erkennen läßt, als dafür hinreichend behandelt, dem Bundesminister für Verteidigung die in § 47 Abs. 3 SG vorausgesetzte Kenntnis von dem Entlassungsgrund des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG zu vermitteln. Wenn nach Meinung des Berufungsgerichts jedoch der Umstand, daß dieser Auszug der Prüfstelle VM seit dem 18. Januar 1957 vorgelegen hat, im Zusammenhang mit § 47 Abs. 3 SG deswegen unerheblich ist, weil diese Stelle in dem genannten Zeitpunkt organisatorisch nicht dem Bundesministerium für Verteidigung angehört habe, so hält es der Senat mindestens nicht für unzweifelhaft, ob es für die Kenntnis des Bundesverteidigungsministeriums im Sinne des § 47 Abs. 3 SG entscheidend auf die organisatorische Eingliederung der Prüfstelle in das Ministerium ankommt. Dies kann jedoch offenbleiben. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß die Kenntnis der Prüfstelle von dem Inhalt des Strafregisterauszugs nicht dem Bundesminister für Verteidigung zugerechnet werden könne, erweist sich aus einem anderen Grunde als richtig. Für den Beginn der Frist im Sinne des § 47 Abs. 3 SG genügt nicht die Kenntnis irgendeiner Stelle des Bundesverteidigungsministeriums oder irgendeines Bediensteten dieses Bundesministeriums, sondern lediglich die Kenntnis einer mit der Willensbildung des Ministeriums bei personalrechtlichen Entscheidungen befaßten Stelle des Ministeriums und innerhalb dieser Stelle nur die Kenntnis eines für eine solche Willensbildung zuständigen Bediensteten. In diesem. Sinne hat der Senat in seiner auf. § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG bezüglichen, in BVerwGE 11, 61 veröffentlichten Entscheidung vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 - die Kenntnis der Behörde im Sinne der bezeichneten Vorschrift verneint, wenn nicht diese Kenntnis bei einem der für die Ernennung maßgebenden willensbildenden Bediensteten der Behörde bestand. Die zu § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG entwickelten Grundsätze beanspruchen auch Geltung für § 13 Abs. 2 BBG, der zu § 47 Abs. 3 SG analogen Vorschrift des Bundesbeamtengesetzes. Die Prüfstelle VM und auch das frühere Referat des Bundesverteidigungsministeriums III C (VM) kommen nicht als eine solche personalrechtlich willensbildende Stelle in Frage, denn die personalrechtlichen Entscheidungen des Bundesverteidigungsministeriums oblagen und obliegen unstreitig auf der Referatsebene lediglich dem Personalreferat des Ministeriums. Erst im Juni 1957 aber hat dieses Referat nach der auf den Inhalt der Personalakte des Klägers gestützten und mit einer ordnungsmäßigen Verfahrensrüge nicht angegriffenen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts von dem Strafregisterauszug und damit von der Täuschungshandlung des Klägers Kenntnis erlangt. Entgegen der Auffassung des Klägers wäre es unerheblich, wenn das Personalreferat diese Kenntnis schon früher hätte erlangen können und wenn diese Verzögerung auf einer mangelhaften Zusammenarbeit der Prüfstelle mit dem Personalreferat beruhte. Dem Gesetz genügt lediglich die Kenntnis für die Ingangsetzung der Frist des § 47 Abs. 3 SG; es hat insbesondere der Kenntnis nicht eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleichgestellt (vgl. BVerwGE 11, 61 [64]). Danach hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht die Entlassung des Klägers als fristgerecht behandelt und demgemäß die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

6

Es war daher, wie geschehen, zu entscheiden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker