Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1969, Az.: BVerwG III C 105.67
Kennenmüssen der Bedeutung einer Erklärung; Möglichkeit des Verzichts auf Lastenausgleichsansprüche; Abtretbarkeit des Anspruchs auf Hausratentschädigung; Ausreichende Bestimmtheit einer Erklärung des Verzichts auf Lastenausgleichsansprüche; Zuständige Stellen für Anträge lastenausgleichsrechtlichen Inhalts; Belehrungspflicht für die Abgabe einer Verzichtserklärung; Pflicht zur Belehrung aus dem Gesichtspunkt der Betreungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 105.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt/Main - 18.02.1966 - AZ: V/1 - 477/65
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 69, 217
Amtlicher Leitsatz
Zur Bedeutung einer Erklärung über den Verzicht auf Lastenausgleichsansprüche für die Gewährung von Hausratentschädigung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1966 wird auf gehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hausratentschädigung.
Der Kläger erlitt nach seinen Angaben im Jahre 1939 in P./Polen durch Entziehung einen Hausratschaden. Nach seiner Rückkehr kaufte er sich im Jahre 1946 neuen Hausrat, den er bei seiner Ausreise nach Israel im August 1952 zurückließ.
Der Kläger reiste im September 1952 in Israel ein und erlangte dort die israelische Staatsangehörigkeit. Mit einem israelischen Reisepaß verließ er im August 1953 Israel und nahm ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik. In einen Verfahren über die Erteilung des Verbriebenenausweises A erklärte der von ihm beauftragte Rechtsanwalt S. in einem an die Sozialverwaltung - Flüchtlingsdienst - der Beklagten gerichteter. Schriftsatz:
"Ich bin ermächtigt zu erklären, daß der Beschwerdeführer auf Lastenausgleichsansprüche verzichtet."
Durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 1959 erhielt der Kläger den Vertriebenenausweis A zuerkannt.
Seinen Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden an Hausrat und Gewährung von Hausratentschädigung lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger vor dem 1. April 1952 in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, der Kläger habe auf Lastenausgleichsansprüche verzichtet.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1960 und den Beschwerdebeschluß vom 18. März 1965 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Hausrat schaden festzustellen und ihm Hausratentschädigung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Februar 1966 diesem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt, der vom Kläger erklärte Verzicht auf Lastenausgleichsansprüche sei unwirksam. Die Flüchtlingsbehörden der Beklagten seien nicht zuständig gewesen, eine solche Erklärung entgegenzunehmen. Nur das Ausgleichsamt habe Bedeutung und Ausmaß einer solchen Verzichterklärung beurteilen können. Es habe bei der Abgabe einer solchen Erklärung den Geschädigten über das Ausmaß seines Verzichtes belehren müssen. Erst danach habe der Geschädigte eine wirksame Verzichterklärung abgeben können. Ferner hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Verzichterklärung sei ohne rechtliche Bedeutung, weil sich, die Beklagte nicht bereits im ursprünglichen Bescheid des Ausgleichsamtes auf den Verzicht berufen habe. Das Verwaltungsgericht hat auch darauf hingewiesen, der Verzicht des Klägers auf die Lastenausgleichsansprüche sei unbestimmt und deswegen rechtsunwirksam. Notwendig sei es, die Ansprüche aufzuzählen, auf die der Geschädigte verzichte. Da der Kläger im Vertriebenenausweisverfahren den Verzicht erklärt habe, sei es naheliegend, daß er nur auf Ansprüche nach dem Bundesvertriebenengesetz verzichtet habe. Das Wort "Lastenausgleichsansprüche" könne alle Ansprüche aus dem Lastenausgleich und aus dem Bundesvertriebenengesetz umfassen. Der Kläger habe seinen Bevollmächtigten zu dem Verzicht nicht ermächtigen wollen.
In der Sache hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Vertreibungsschaden an Hausrat erlitten und erfülle die Stichtagsvoraussetzungen in § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG.
Die Beteiligte hat gegen dieses Urteil die vorn Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und hält den Verzicht für rechtswirksam und den Anspruch des Klägers für erloschen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er beruft sich auf das angefochtene Urteil und meint ergänzend, das Flüchtling samt habe den Verzicht nicht angenommen. Die Vollmacht habe nicht zum Verzicht ermächtigt. Die Geschäftsgrundlage für den Verzicht sei weggefallen. Die Vertriebeneneigenschaft dürfe nicht unter der Voraussetzung anerkannt werden, daß der Vertriebene auf die ihm nach dem Gesetz zugedachten Leistungen verzichte.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts abzuweisen, weil die Verzichterklärung der begehrten Hausratentschädigung entgegensteht.
1.
Die namens des Klägers abgegebene Erklärung des Rechtsanwalts S. im Vertriebenenausweisverfahren hat den Inhalt, daß der Kläger dadurch zugleich auf Lastenausgleichsansprüche verzichtet.
a)
Der Kläger stellte mit dieser Erklärung die Abgabe einer Verzichterklärung nicht nur in Aussicht. Der Kläger hat sowohl im Vertriebenenausweisverfahren als auch im vorliegenden Verfahren den Standpunkt vertreten, die Erklärung enthalte einen gegenwärtigen Verzicht, der jedoch unwirksam sei. Er hat der von Sachverständigen im Vertriebenenausweisverfahren, Dr. Simonsohn, vertretenen Auffassung, "er betreibe das Ausweisverfahren nicht, um irgendwelche materiellen Vorteile hierdurch zu erlangen - auf diese habe er ausdrücklich verzichtet -", in Kenntnis dieser Auffassung nicht widersprochen, obwohl er damals von Rechtsanwalt S. vertreten war. Daraus geht hervor, daß Rechtsanwalt S. bei Abgabe der Erklärung den Willen hatte (§ 166 Abs. 1 BGB), schon jetzt auf Lastenausgleichsansprüche zu verzichten. Diesem Willen gemäß haben Dr. S. und das Verwaltungsgericht in beiden Verfahren die Erklärung verstanden und so muß sie auch jeder Dritte verstehen (§ 133 BGB).
b)
Das Verwaltungsgericht meint zu Unrecht, die Erklärung sei nicht genügend bestimmt. Aus ihr ergeben sich zweifelsfrei Gegenstand und Umfang des Verzichtes. Daß der Kläger auf Lastenausgleichsansprüche, nicht jedoch auf Ansprüche nach dem Bundesvertriebenengesetz verzichte, besagt der Wortlaut. Daß damit alle verziehtbaren Lastenausgleichsansprüche gemeint sind, ergibt sich aus dem Wortsinn; denn auf Unverzichtbares kann der Kläger nicht verzichtet haben wollen. Ob die Ansprüche einzeln aufgezählt werden, wie das Verwaltungsgericht will, oder wie hier unter einen Sammelbegriff zusammengefaßt sind, hat den gleichen Genauigkeitsgrad. Daß ein totaler und kein teilweiser Verzicht auf diese Ansprüche erklärt ist, besagt ebenfalls der Wortlaut. Dieser Erklärungsinhalt ist auch gewollt. Rechtsanwalt S. kannte die Bedeutung seiner Erklärung. Nach § 166 Abs. 1 BGB könnt es darauf allein an. Die Revisionserwiderung stellt dies auch nicht in Abrede. Daß die Erklärung im Vertriebenenausweisverfahren abgegeben ist, nacht sie nicht unbestimmt.
c)
Die Verzichterklärung trifft auch einen verzichtbaren Gegenstand. Lastenausgleichsansprüche sind grundsätzlich verzichtbar, soweit sich nicht aus einer besonderen Regelung oder aus ihren Zweck ergibt, daß ein öffentliches Interesse an ihrer Innehabung und Ausübung besteht. Es sind antragsabhängige (§ 234 Abs. 1 LAG, § 1 FG), grundsätzlich Vermögensrechtliche und nicht personengebundene öffentlich-rechtlichem Ansprüche. Solche Ansprüche sind nach allgemeinen Verwaltungsrecht formlos verzichtbar (vgl. dazu H. J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl. § 43 IV. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Bd., 9. Aufl. § 14, 2 b). Das Lastenausgleichsrecht folgt diesen Grundsätzen insbesondere dort, wo es die Abtretung von Ausgleichsansprüchen vorsieht. Wessen sich der Geschädigte durch Abtretung entledigen kann, dessen kann er sich auch durch Verzicht entledigen. Der Anspruch auf Hausratentschädigung ist gemäß § 294 LAG abtretbar. Er ist daher auch verzichtbar (BVerwGE 14, 93; Urteil vom 3. Mai 1963 - BVerwG IV C 186.61 - [ZLA 1964, 12]; LVG Hamburg in RLA 1955, 174).
Gesichtspunkte der Versorgung oder Eingliederung, denen die Hausratentschädigung auch Rechnung trägt, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Wenn gewisse andere Ausgleichsansprüche des Klägers unverzichtbar sein sollten, was der Senat zugunsten des Klägers unterstellt, so ist dies ohne rechtliche Bedeutung, weil sie von der Erklärung nicht umfaßt sind.
d)
Der Kläger-Vertreter, Rechtsanwalt S., war zur Abgabe der Verzichterklärung entgegen der Ansicht des Klägers bevollmächtigt. Seine Vollmacht erstreckte sich auf alle das Vertriebenenausweisverfahren betreffenden Erklärungen. Sie war eine Vollmacht ohne Einschränkung und bevollmächtigte auch zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen, soweit sie der Erreichung des Verfahrensziels dienen sollten. Die hier umstrittene Verzichterklärung ist eine solche rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Sie zielte auf den dem Kläger günstigen Abschluß des Verfahrens.
e)
Die Verzichterklärung war an die Sozialverwaltung - Flüchtlingsdienst - der Beklagten gerichtet. Dies war, entgegen der Ansicht des Klägers, eine zur Entgegennahme der Erklärung sachlich zuständige Stelle. Der Flüchtlings dienst ist ein durch Geschäftsverteilung abgegrenzter Teil des Fürsorgeamtes. Dieses gehört zur organisatorisch zusammengefaßten Sozialverwaltung der Beklagten, die ein Teil der allgemeinen Verwaltung ist. Das Ausgleichsamt gehört ebenfalls zur Sozialverwaltung der Beklagten. Die in der Sozialverwaltung der Beklagten zusammengefaßten Ämter sind darum verbunden, weil sie gemeinsam - wenn auch unter verschiedenen Blickpunkten - die soziale Betreuung durchführen. Die Ähnlichkeit dieser Aufgaben und die Förderung der Zusammenarbeit sind der Grund der organisatorischen Zusammenfassung. Anträge lastenausgleichsrechtlichen Inhalts, die bei einen Amt der als Sozialverwaltung zusammengefaßten Ämter eingebracht werden, sind nach der Rechtsprechung des Senats bei der zuständigen Stelle eingereicht (Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG III C 47.61 -, Beschlüsse von 16. März 1963 - BVerwG III B 77.62-, vom 8. November 1962 - BVerwG III B 62.61/BVerwG III C 72.61 - sowie Urteil des IV. Senats vom 19. Juni 1963 - BVerwG IV C 146.62 -). Dies hat der Senat auch bei fristgebundenen Anträgen bejaht. Der Eingang des Antrages beim Sozialamt - Flüchtlings dienst - steht dem Eingang beim Ausgleichsamt gleich. Das gilt auch für sonstige rechtserhebliche Erklärungen wie z.B. Abtretungs- oder Verzichterklärungen. Dafür spricht im vorliegenden Fall noch besonders, daß Flüchtlingsdienst und Ausgleichsamt zu einen großen Teil die gleichen Rechtsfragen zu entscheiden haben, Ausweisrecht nach dem Bundesvertriebenengesetz und Lastenausgleichsrecht sind in materiellen Voraussetzungen, soweit sie hier in Frage können, gleich. Sie ergänzen einander. Beide Rechtsgebiete sind rechtlich durch die Bindungswirkung in § 15 Abs. 5 BVFG zusammengefaßt, Die damit befaßten Behörden sind durch die ausdrückliche Vorschrift in § 292 LAG zur Zusammenarbeit angehalten und arbeiten auch zusammen.
Bedenken ergeben sich nicht daraus, daß die Verzichterklärung innerhalb eines Vertriebenenausweisverfahrens abgegeben worden ist. Das Ausweisverfahren bot eine naheliegende Gelegenheit, eine derartige Verzichterklärung abzugeben.
Mit fehlender Belehrung kann der Verzichterklärung ebenfalls nicht begegnet werden. Es gibt keine abstrakte Belehrungspflicht, losgelöst von dem konkreten Fall, wie das Verwaltungsgericht meint. Daher ist es verfehlt, aus der Belehrungspflicht auf die Zuständigkeit zur Entgegennahme einer Verzichterklärung zu schließen. Es kommt immer darauf an, ob und in welchem Umfang im konkreten Fall eine solche Belehrungspflicht entstanden ist. Im vorliegenden. Fall gab es keine Rechtsnorm oder Verwaltungsvorschrift, die eine Belehrungspflicht begründet hätte. Daher hätte eine solche Pflicht nur aus dem Ausweisverfahren und den Umständen der Erklärungsabgabe selbst entspringen können. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung aus dem Gesichtspunkt der Betreuungspflicht eine Pflicht zur Belehrung jeweils aus den besonderen Verhältnissen des Falles, insbesondere aus einer vorhergehenden falschen Belehrung oder aus dem Gebot, den erschienenen Bürger anzuhören und ihm für seine Beschwerde dem richtigen Weg zu weisen, abgeleitet (Urteil vom 6. Mai 1958 - BVerwG III C 328.56 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 234 LAG Nr. 3]; Urteil vom 14. März 1963 - BVerwG III C 28.61 -; Beschluß vom 16. März 1963 - BVerwG III B 77.62 -; BVerwGE 26, 201). Die Verhältnisse des Falles begründeten hier keine Belehrungspflicht. Der Kläger war nicht belehrungsbedürftig. Er war durch Rechtsanwalt Schultz vertreten. Der Rechtsanwalt erkannte, die Folgen des Verzichts. Er gab die Verzichterklärung in Verhältnis zur Behörde von sich aus ab.
2.
Ob es auf Seiten der Beklagten einer ausdrücklichen Erklärung über die Annahme des Verzichts bedurfte, kann unerörtert bleiben. Denn der Senat ist der Auffassung, daß sich der Kläger in rechtlich zu mißbilligender Weise mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt hat, wenn er entgegen der Verzichterklärung Hausratentschädigung verlangt. Deswegen kann er Hausratentschädigung nicht mehr beanspruchen.
a)
Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers maß der Verzichterklärung großes Gewicht bei. Er sah sie als entscheidendes Mittel an, den Vertriebenenausweis zu erhalten. Dies ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Akten über das Vertriebenenausweisverfahren und wird bestätigt durch sein Verhalten im Verwaltungsprozeß.
Der Kläger war bei Abgabe der Verzichterklärung israelischer Staatsangehöriger. Er erstrebte den Vertriebenenausweis zumindest, um dadurch seine Einbürgerung in die Bundesrepublik nach § 8 StAngRegG zu ermöglichen. Der Flüchtlingsdienst zweifelte die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers an und lehnte deshalb die Erteilung des Vertriebenenausweises ab. Im Zusammenhang mit der umstrittenen Frage, ob sich der Kläger im Sinne des § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt habe, bei der der Kläger einräumte, es sei schwer, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu beweisen, gab der Kläger-Vertreter die Verzichterklärung ab. In dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Dr. S. ist dann zugunsten der Behauptung des Klägers, er sei deutscher Volkszugehöriger, angeführt, der Kläger betreibe die Anerkennung nicht wegen materieller Vorteile. Darauf habe er verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil diesem Gutachten angeschlossen und sich hinsichtlich des Bekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum in einem besonderen Absatz der Gründe auch darauf berufen, daß an die Darlegung des Klägers über dieses Bekenntnis keine übertriebenen Anforderungen zu stellen seien, weil er nicht die Absicht verfolge, finanzielle Zuwendungen der öffentlichen Hand zu verlangen. Dieser Gesichtspunkt soll die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach dem Aufbau der Entscheidungsgründe neben allen anderen tragen. Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich, daß der Verzicht auf Lastenausgleichsansprüche bezweckte, Bedenken gegen das Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum zu beseitigen, und im Ausweisverfahren auch Erfolg gehabt hat.
Die Beklagte ging davon aus, daß dem Kläger viel an der Verzichterklärung lag. Sie sah sie als einen Umstand an, der das Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum unterstützen konnte. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme die Würdigung, die Dr. S. der Verzichterklärung gegeben hat, nicht angegriffen. Sie hat sodann auf mündliche Verhandlung verzichtet. Sie hat gegen das sie zur Erteilung des Vertriebenenausweises mit dieser Begründung verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rechtsmittel eingelegt. Darum ist entgegen der Ansicht des Klägers die Geschäftsgrundlage für die Verzichterklärung nicht weggefallen, sondern bestehen geblieben. Das alles war für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers und damit auch für den Kläger selbst offenbar. Es geht nicht an, daß sich der Kläger, nachdem er den Ausweis erhielt, ohne, den er weder mit Aussicht auf Erfolg eine Einbürgerung betreiben noch Betreuung nach dem Bundesvertriebenengesetz, noch Ausgleichsansprüche geltend machen konnte, nunmehr an diese Verzichterklärung nicht mehr halten will. Ein solches Verhalten ist mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, weil es dazu führen würde, daß der Kläger mit Hilfe des Vertriebenenausweises (§ 15 Abs. 5 BVFG) Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz begehrte, obwohl der Verzicht auf Ausgleichsleistungen mit ursächlich dafür war, daß er den Vertriebenenausweis erhielt.
b)
Sonstige Gründe greifen zugunsten des Klägers ebenfalls nicht durch. Vertrauensschutz oder ein Ausschluß der Berücksichtigung der Verzichterklärung lassen sich nicht daraus ableiten, daß das Ausgleichsamt sich auf die Verzichterklärung nicht berufen hat.
Ablehnungsgründe sind dispositiv und begründen keine Vertrauenslage. Die Auffassung, die Vertriebeneneigenschaft dürfe nicht vom Verzicht auf Ausgleichsansprüche abhängig gemacht werden, liegt neben der Sache. Eine solche Vorleistung hat weder der Flüchtlings dienst noch das Ausgleichsamt verlangt. Der Kläger wird nur an seiner Erklärung festgehalten.
3.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Hopf