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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1958, Az.: BVerwG III C 328.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 328.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 26.06.1956 - AZ: VIII 8067/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung von 6. Mai 1958 in Ulm/Donau
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, VIII. Kammer, vom 26. Juni 1956 - VIII 8067/55 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wurde im Jahre 1945 aus dem Sudetengau vertrieben, kam nach Thüringen und blieb dort, bis sie im Oktober 1951 nach Bayern zog. Ihren Antrag auf Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz - SHG - vom 22./30. November 1951 lehnte der Soforthilfeausschuß ab, weil sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am Währungsstichtag nicht im Währungsgebiet hatte. Gegen den am 13. Februar 1952 ausgehändigten Beschluß legte die Klägerin am 18./20. Mai 1952 ein Rechtsmittel ein, das der Beschwerdeausschuß für Soforthilfe mit dem Beschluß vom 4. Juli/2. August 1952 aus demselben Grunde zurückwies. Er ließ dabei die Rechtsbeschwerde zum Spruchsenat für Soforthilfe nicht zu und gab an, der Beschluß werde mit der Zustellung rechtskräftig.

2

Am 27. Oktober 1954 beantragte die Klägerin beim Ausgleichsamt Kriegsschadenrente nach den Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Diese wurde ihr durch Teilbescheid vom 11. November 1954 auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. November 1954 bewilligt. Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein. Sie rügte, daß der ihren früheren Antrag auf Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz ablehnende Beschluß vom 2. August 1952 nicht von Amts wegen berichtigt worden sei, obwohl er kurze Zeit nach seinem Ergehen durch Gesetzesänderung fehlerhaft geworden sei, und beantragte, ihr wegen der Versäumung der Antragsfrist nach § 287 LAG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und die Kriegsschadenrente rückwirkend ab 1. April 1952 zu gewähren. Den Antrag auf Kriegsschadenrente rückwirkend ab 1. April 1952 zu gewähren. Den Antrag auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz habe sie nicht früher stellen können, denn sie sei auf Grund der Ablehnung ihres früheren Antrages durch den Beschwefdeausschuß der festen Überzeugung gewesen, daß sie überhaupt keinen Anspruch auf Kriegsschadenrente habe; außerdem sei nach dem Beschluß vom 2. August 1952 die Einlegung weiterer Rechtsmittel nicht mehr möglich gewesen; schließlich könne man ihr als 73jähriger, fast blinder Frau nicht zumuten, sich im Lastenausgleich so auszukennen, daß sie den Antrag rechtzeitig hätte stellen können.

3

Der Beschwerdeausschuß lehnte durch Beschluß vom 8. September 1955 die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist ab, da eine solche in Gesetz keine Stütze finde, und wies die Beschwerde zurück.

4

Die Klägerin erhob Anfechtungsklage mit dem Antrage,

5

den Beschluß des Beschwerdeausschusses bei der Regierung von Oberbayern als Außenstelle des Landesamtes für Soforthilfe vom 2. August 1952 aufzuheben und

6

den Bescheid des Ausgleichsamtes Traunstein vom 11. November 1954 sowie den Beschluß des Beschwerdeausschusses bei der Regierung von Oberbayern als Außenstelle des Landesausgleichsamtes vom 8. September 1955 insoweit aufzuheben, als die Gewährung von Unterhaltshilfe für die Zeit von 1. April 1952 bis 31. Oktober 1954 abgelehnt sei.

7

Sie trug vor, ihr Antrag auf Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz habe auch die Antragsfrist des Lastenausgleichsgesetzes gewahrt. Da die Soforthilfe ein Vorläufer des Lastenausgleichs gewesen sei, wäre es zu formalistisch, einen Antrag nach den Soforthilfegesetz nicht auch als Antrag nach dem Lastenausgleichsgesetz gelten zu lassen. Für die Fristwahrung sei der Erfolg oder Mißerfolg des früheren Antrags ohne Einfluß. Der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 2. August 1952 habe die Erhebung der Anfechtungsklage zu Unrecht ausgeschlossen. Mangels Rechtsmittelbelehrung habe die Rechtsmittelfrist gegen diesen Beschluß noch nicht zu laufen begonnen, so daß sie ihn noch mit der nunmehrigen Klage anfechten könne. Das Ausgleichsamt sei im übrigen verpflichtet gewesen, von Amts wegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 2. August 1952 aufzuheben, nachdem dieser dadurch materiell unrichtig geworden sei, daß das am 1. September 1952 in Kraft getretene Lastenausgleichsgesetz die Anspruchsvoraussetzung der Wohnsitzbegründung in der Bundesrepublik am Währungsstichtag aufgegeben und einen späteren Zeitpunkt festgesetzt habe. Mit der Klage verlange sie lediglich Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, nicht nach den Soforthilfegesetz.

8

Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 26. Juni 1956 den Beschluß des Beschwerdeausschusses für Soforthilfe vom 2. August 1952 insoweit, als er die Rechtsbeschwerde nicht zuließ, sowie den Teilbescheid des Ausgleichsamtes vom 11. November 1954 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses für den Lastenausgleich vom 8. September 1955, soweit hierdurch der Antrag der Klägerin auf Gewährung der Unterhaltshilfe mit Wirkung vom 1. April 1952 bis 31. Oktober 1954 abgewiesen wurde, aufgehoben.

9

In den Gründen des Urteils heißt es: Das Bundesverfassungsgericht habe die Bestimmung in § 69 Abs. 2 SHG, daß die Beschwerdeausschüsse als Verwaltungsgerichte entschieden, für nichtig erklärt, dadurch sei die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschwerdebeschluß vom 2. August 1952, die den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung verschlossen habe, nichtig, desgleichen die Bemerkung, der Beschluß werde mit der Zustellung rechtskräftig. Mit dem Wegfall dieser nichtigen Belehrung fehle dem Beschluß überhaupt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Frist für ein Rechtsmittel habe nicht zu laufen begonnen; der Beschluß sei anfechtbar geblieben. Das vorgesehene Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht, könne also jederzeit nachgeholt werden. Der Beschluß habe der zur Zeit seines Erlasses geltenden Rechtslage entsprochen; da es sich hier aber um eine Leistungs- oder Verpflichtungsklage handele, seien die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung verbindlichen Rechtsvorschriften zu beachten, in der Zwischenzeit eingetretene Rechtsänderungen also zu berücksichtigen.

10

Die Klägerin habe nach dem Lastenausgleichsgesetz Anspruch auf Unterhaltshilfe seit dem 1. April 1952. Den Stichtag für den Aufenthalt im Bundesgebiet (31. Dezember 1952) als Voraussetzung für die Geltendmachung von Vertreibungsschäden habe die im Oktober 1951 nach Bayern gezogene Klägerin erfüllt. Da sie auch die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der Kriegsschadenrente erfülle, habe ihr der Anspruch darauf ab 1. April 1952 zugestanden. Die in § 287 Abs. 1 LAG auf den 1. Mai 1953 festgesetzte Frist für die Antragstellung habe sie durch den Antrag vom 22./30. November 1951 gewahrt. Dem stehe nicht entgegen, daß der durch den Beschwerdebeschluß vom 2. August 1952 nicht endgültig beschiedene und daher noch in der Schwebe befindliche Unterhaltshilfeantrag noch unter der Herrschaft des Soforthilfegesetzes gestellt sei. Der Antrag habe auf Unterhaltshilfe gelautet, und es sei der Klägerin gleichgültig gewesen, ob er nach dem - am 1. September 1952 obsolet gewordenen - Soforthilfegesetz oder nach dem Lastenausgleichsgesetz begründet sei. Für sie sei nur wesentlich gewesen, die Unterhaltshilfe nach Maßgabe der jeweils gültigen Gesetze und im größtmöglichen Umfange zu erhalten. Durch die Erklärung, daß sie Unterhaltshilfe nur nach dem Lastenausgleichsgesetz begehre, habe sie ihren Anspruch nur in zeitlicher Hinsicht insofern begrenzt, als sie Unterhaltshilfe lediglich vom 1. April 1952 ab begehre. Gegen die Auffassung des Beklagten, ein Antrag auf Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz sei kein Antrag auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, spreche nicht nur die gleiche Bezeichnung für diese Rente, sondern auch der Umstand, daß die Unterhaltshilfe nach beiden Gesetzen wesensmäßig gleich sei, wenn sich auch ihre Voraussetzungen teilweise geändert hätten.

11

Die Beteiligte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, es aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie meint, nach § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes sei der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 2. August 1952 nicht mehr anfechtbar; der die Rechtsbeschwerde nicht zulassende Ausspruch dieses Beschlusses bestehe trotz der Nichtigkeit des § 69 Abs. 2 SHG zu Recht. Der Antrag der Klägerin vom 22./30. November 1951 sei schon wegen seiner rechtskräftigen Ablehnung durch diesen Beschluß nicht mehr als Antrag auf Urterhaltshilfe gemäß § 287 LAG zu betrachten. Überdies seien Soforthilfe und Lastenausgleich in Zweck und Wesen verschieden.

12

Die Klägerin tritt dem angefochtenen Urteil bei. Sie weist zum Vergleich auf das Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes (G 131) hin, wonach eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte Meldung des Beamten eine neue Meldung entbehrlich mache und ein rechtskräftig abgelehnter Antrag auf Versorgung nach dem Gesetz als Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelte. Sie meint, eine entsprechende Fortwirkung sei auch einem unter der Geltung des Soforthilfegesetzes gestellten Antrag auf Unterhaltshilfe zuzuerkennen. Überdies sei das Ausgleichsamt nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes den ablehnenden Verwaltungsakt zu berichtigen, mindestens aber die Klägerin auf die veränderte Gesetzeslage und die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung aufmerksam zu machen. Sie beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13

Der Beklagte unterstützt die Revision.

14

II.

Die Revision hat Erfolg.

15

Die Klägerin erfüllt und erfüllte schon am 1. April 1952 die in §§ 230, 261, 264, 267, 272 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - bestimmten Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit. Gemäß § 287 Abs. 1 LAG wäre die Unterhaltshilfe ihr vom 1. April 1952 ab zu gewähren, wenn der nach § 234 Abs. 1 LAG für jede Ausgleichsleistung unerläßliche Antrag bis zum 1. Mai 1953 gestellt worden wäre, bei späterer Antragstellung erst von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten ab.

16

Die Klägerin hat den Antrag auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz erst nach dem 1. Mai 1953, nämlich am 27. Oktober 1954 gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 287 Abs. 1 LAG hat der Beschwerdeausschuß mit Recht abgelehnt. Die in § 287 Abs. 1 LAG normierte Frist ist eine dem materiellen Recht angehörende Ausschlußfrist, gegen die es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Nachsicht) gibt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. September 1955 - BVerwG III C 74.54 -, NJW 1956 S. 115 = MDR 1956 S. 121 = Mtbl. BAA 1956 S. 101 - undvom 25. November 1955 - BVerwG IV C 152.54 -, RLA 1955 S. 379 = IfLA 1956 S. 115 -). Unterhaltshilfe für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. Oktober 1954 steht der Klägerin also nicht zu.

17

Der unter der Geltung des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SHG - gestellte Antrag vom 22./30. November 1951 hat die Antragsfrist des § 287 Abs. 1 LAG nicht gewahrt. Wenn auch die Unterhaltshilfe nach beiden Gesetzen wegen ihrer wenigstens zum Teil gleichartigen Zweckbestimmung wesensähnlich ist, bestehen doch insbesondere bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen nicht unerhebliche Unterschiede. In der gegenwärtigen Sache z.B. hat die unterschiedliche Festlegung des Zeitpunktes Bedeutung, bis zu welchem der Geschädigte im Währungsgebiet oder im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt begründet haben muß (§ 30 Nr. 2 SHG, § 230 LAG). Da Ausgleichsleistungen nur auf Antrag gewährt werden (§ 234 Abs. 1 LAG), es für die Bescheidung der Anträge aber auf die Erfüllung der für die jeweilige Leistung bestimmten Voreussetzungen ankommt, kann dem Antragserfordernis der §§ 234, 287 LAG grundsätzlich nur ein auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes gestellter Antrag genügen. So schreibt denn auch § 325 Abs. 4 LAG für Leistungen mit Rechtsanspruch - dazu gehört nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 LAG die Kriegsschadenrente - vor, daß Anträge auf amtlichem Formblatt einzureichen sind. § 352 LAG, der die Überleitung der bei Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bei den Soforthilfebchörden anhängigen Anträge und Rechtsmittel auf die nach dem Lastenausgleichsgesetz gebildeten Ausgleichsbehörden anordnet, sagt nichts Gegenteiliges. Bei der Überleitung wurden die von § 353 LAG erfaßten soforthilferechtlichen Anträge und Rechtsmittel nicht den neuen materiellrechtlichen Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes unterworfen; über sie war auch nach der Überleitung materiell nach den Vorschriften des Soforthilfegesetzes zu entscheiden; nur verfahrensrechtlich waren sie nach denen des Lastenausgleichsgesetzes zu behandeln (Kühne-Wolff, Anm. 1 a. E. zu § 353 LAG; Harmening, Anm. 5 zu § 353 LAG). Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann ein unter der Geltung des Soforthilfegesetzes gestellter Antrag auf Unterhaltshilfe bezüglich der Wirkung, die § 287 Abs. 1 LAG einer vor dem 1. Mai 1953 erfolgten Antragstellung beilegt, nicht als Antrag auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsesetz gelten. Ein besonderer Antrag "auf Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz" ist vielmehr unerläßlich. Auch § 2 Abs. 1 der 1. LeistungsDV-LA sieht nicht eine automatische Zahlung von lastenausgleichsrechtlicher Unterhaltshilfe im Anschluß an die nach § 1 Abs. 1 a.a.O. vorgesehene Weitergewährung der soforthilferechtlichen Unterhaltshilfe vor, sondern verlangt den besonderen, neuen Antrag. Um so weniger kann ein abgelehnter Antrag auf Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz die Grundlage für eine Lastenausgleichsleistung bilden, zumal wenn er, wie hier offensichtlich, nach Soforthilferecht unbegründet war.

18

Der Hinweis der Klägerin auf § 72 Abs. 13 des G 131 n.F. geht fehl; denn hier und ebenso in § 24 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) liegt eine besondere gesetzliche Regelung vor, die im Lastenausgleichsrecht gerade fehlt. Es besteht entgegen der Ansicht der Klägerin kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der es unabhängig von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gestatten würde, einen auf Grund eines früheren Gesetzes gestellten Antrag auch als Antrag nach einem an dessen Stelle getretenen nachfolgenden Gesetz zu behandeln.

19

Irrig ist auch die Ansicht der Klägerin, die Ausgleichsbehörden seien von Amts wegen verpflichtet gewesen, nach dem Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes den Beschluß des Beschwerdeausschusses für Soforthilfe vom 2. August 1952 zu "berichtigen". Diesen Beschluß berührte das Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes nicht; denn er entschied lediglich über den früheren Antrag der Klägerin nach dem Soforthilfegesetz und lehnte diesen mangels Vorliegens der in § 30 Nr. 2 SHG bestimmten Voraussetzungen mit Recht ab. Die Ausgleichsbehörde war auch nicht verpflichtet, nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes von sich aus die Klägerin auf die neue Gesetzeslage hinzuweisen und zur erneuten Antragstellung zu veranlassen. Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in demUrteil vom 26. September 1957 - III ZR 65/56 - (NJW 1957 S. 1873 [1874]), wonach es im sozialen Rechtsstaat zu den Amtspflichten der mit der Betreuung sozial schwacher Volkskreise betrauten Beamten gehöre, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen, sie über die nach den Bestimmungen gegebenen Möglichkeiten zur Verbesserung oder Sicherung ihrer Rechtsstellung zu belehren und zur Stellung entsprechender Anträge anzuregen (kritisch hierzu Seibert, NJW 1958 S. 377). Der Bundesgerichtshof beschränkt die von ihm angenommene Amtspflicht erkennbar darauf, die betreuten Personen bei Antragen richtig zu belehren und über ihre Rechte aufzuklären; er begreift darin nicht eine Verpflichtung der Behörde ein, von sich aus beratend an die betroffenen Personen heranzutreten. Aus der Unterlassung einer derartigen Beratung kann die Klägerin keine ihr günstigen Rechtsfolgen herleiten, auch nicht im Hinblick auf § 287 Abs. 1 LAG.

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Da die Klägerin die in § 287 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LAG bestimmte Antragsfrist versäumt hat, konnte ihr Unterhaltshilfe nicht schon mit Wirkung vom 1. April 1952, sondern erst mit Wirkung von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, nämlich dem 1. November 1954, gewährt werden, wie im Teilbescheid des Ausgleichsamtes vom 11. November 1954 und im Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 8. September 1955 geschehen. Insoweit ist deshalb die Klage abzuweisen und das ihr zu Unrecht stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Revision hin aufzuheben.

21

Auch die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluß des Beschwerdeausschusses für Soforthilfe vom 2. August 1952 hat keinen Bestand. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, hätte die Anfechtungsklage insoweit, als sie sich gegen den sachlichen Inhalt dieses Beschlusses, d.h. gegen die Versagung soforthilferechtlicher Unterhaltshilfe wendete, u.a. deshalb keinen Erfolg haben können, weil dieses Begehren wegen des zu späten Zuzugs der Klägerin in das Währungsgebiet unbegründet war. Für die isolierte Aufhebung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in diesem Beschluß aber fehlte der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse. Denn gleichviel ob die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bestand oder aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde, in jedem Falle war verfahrensrechtlich eine Anfechtungsklage gegen den Beschwerdebeschluß als statthaft anzusehen. Mangels eines Rechtsschutzinteresses der Klägerin in diesem Punkte hätte die Vorinstanz nicht sachlich über das Begehren nach Aufhebung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden dürfen. Auch dieser Teil des angefochtenen Urteils ist daher unter Klagabweisung aufzuheben.

22

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 333 LAG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Holland zugleich für den z. Zt. beurlaubten Bundesrichter Dr. Buchholz
Lullies
Dr. Sieveking
Pütz