Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1963, Az.: BVerwG IV C 186.61
Verrechnung künftiger Leistungen einer Behörde im Wege der Minderung des Grundbetrages der Kriegsschadenrente bei vorherigem Verzicht auf die zunächst zurückgeforderteÜberzahlung; Rückforderung überzahlter Beträge trotz vorherigem Verzicht durch Verrechnung mit künftigen Leistungen; Voraussetzungen der Kriegsschadenrente in der Form von einer Unterhaltshilfe auf Lebenszeit sowie einer Entschädigungsrente; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Schonvermögen als Voraussetzung der Unterhaltsgewährung; Anrechenbarkeit des Erlöses von verkauftem Schmuck auf bereits vorhandenes Schonvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 186.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 09.05.1961 - AZ: X VGL 22/61
Rechtsgrundlagen
- § 268 LAG
- § 278 LAG
- § 287 Abs. 2 S. 1 LAG
- § 288 LAG
- § 290 Abs. 1 S. 5 LAG
- § 343 Abs. 2 S. 3 LAG
Amtlicher Leitsatz
Hat die Behörde durch teilweise Rücknahme der Revision auf eine mit dem vom Kläger angefochtenen Bescheid zurückgeforderte (vermeintliche) Überzahlung verzichtet, so kann sie die gleichen Beträge nicht im Wege der Minderung des Grundbetrages der Kriegsschadenrente wiederum mit künftigen Leistungen verrechnen. Unberührt bleibt jedoch die Berücksichtigung der Sperrbeträge nach § 278 LAG.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1)
Die Revision des Beteiligten wird zurückgewiesen, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Mai 1961 den Bescheid des Ausgleichsamtes E ... vom 14. Juni 1960 über die Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz und den Beschluß des Beschwerdeausschusses für die Ausgleichsämter der Freien und Hansestadt H ... vom 23. November 1960 hinsichtlich der Minderung der Entschädigungsrente der Klägerin seit dem 1. Juni 1960 aufgehoben hat.
- 2)
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Mai 1961 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, soweit der Klägerin in dem Bescheid des Ausgleichsamtes E ... vom 14. Juni 1960 über die Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz Unterhaltshilfe seit dem 14. Juni 1960 versagt worden ist.
- 3)
Der Beteiligte trägt ein Fünftel der nach dem 2. Juli 1962 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens.
- 4)
Dem Verwaltungsgericht Hamburg obliegt die Entscheidung über ein Siebentel der bis zum 2. Juli 1962 entstandenen Kosten des Verfahrens und vier Fünftel der nach den 2. Juli 1962 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens.
- 5)
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit nach dem 2. Juli 1962 auf 2.025 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1894 geborenen, aus Breslau vertriebenen Klägerin ist vom 1. Januar 1950 bis zum 31. März 1952 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz - SHG - und vom 1. April 1952 bis zum 31. Januar 1960 Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - sowohl in der Form von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit als auch von Entschädigungsrente gewährt worden. Mit zwei Änderungsbescheiden vom 22. Januar 1960 wurde die Zahlung der Kriegsschadenrente unter Anordnung ihres Ruhens ab 1. Februar 1960 eingestellt, weil das Ausgleichsamt bei der Bearbeitung des Antrages auf Zuerkennung von Hauptentschädigung zu der Überzeugung gelangt war, die Klägerin habe am Währungsstichtag und später ein aus Schmuck bestehendes Vermögen im Werte von mehr als 10.000 DM besessen, ihr habe daher kein Anspruch auf Unterhaltshilfe zugestanden, während die Entschädigungsrente neu zu berechnen sein könne. Mit zwei Bescheiden vom 14. Juni 1960 hat das Ausgleichsamt einmal den der Zahlung der Unterhaltshilfe nach dem soforthilfegesetz zugrunde liegenden Vorbescheid unter Ablehnung des entsprechenden Antrages aufgehoben und die Rückerstattung der gezahlten unterhaltshilfe nach dem SHG angeordnet und zum anderen alle früher erteilten Bescheide über die Gewährung von Kriegsschadenrente sowie die Änderungsbescheide vom 22. Januar 1960 aufgehoben. Dabei hat es die Kriegsschadenrente unter der Annahme neu berechnet, das Vermögen der Klägerin habe am Währungsstichtag und bis zum Tage der Entscheidung aber 6.000 DM betragen - so daß die Gewährung von Unterhaltshilfe ausgeschlossen sei -, jedoch am Währungsstichtag unter 10.000 DM gelegen, so daß eine Minderung des Grundbetrages gemäß § 249 LAG entfalle. Ferner hat es die somit bis zum 31. Mai 1960 überzahlten Beträge an Unterhaltshilfe nach dem SHG und nach dem LAG von dem Grundbeträge der Kriegsschadenrente der Klägerin abgesetzt und von diesem so verminderten Grundbetrag ihre Entschädigungsrente ab 1. Juni 1960 neu berechnet.
Der zuständige Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat auf einen Rechtsbehelf hiergegen verzichtet.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das angefochtene Urteil die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden vom Juni 1960 aufgehoben: Sie seien schon deshalb rechtswidrig, weil sie die früheren Bewilligungsbescheide auch für den Zeitraum aufgehoben bzw. geändert hätten, der vor dem 1953 erfolgten Verkauf eines Paares Brillantohrringe für 12.800 DM liege. Zumindest für diese Zeit sei die rückwirkende Aufhebung der begünstigenden Verwaltungsakte nicht durch den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung gedeckt, da das Interesse der Rechtssicherheit - der Vertrauensschutz - überwiege. Denn bis zum Tage des Verkaufs habe die Klägerin keine schuldhaft unrichtigen Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht. Vielmehr sei den Behörden durch die Angabe der Klägerin in dem Soforthilfeantrag, sie habe bis zur Antragstellung vom Verkauf von Schmuck gelebt, eine weitere Klärung ihrer Vermögensverhältnisse nahegelegt worden. Hätten die Behörden dies unterlassen, falle das in ihren Verantwortungsbereich. Auf diese Prüfung der Behörden habe sich die Klägerin auch verlassen dürfen - zumal sie der Ansicht sein konnte, ererbter Schmuck sei kein Vermögen -, wenn sie in der Folgezeit bei dem Kriegsschadenrentenantrag auf den Soforthilfeantrag Bezug genommen und eine Änderung ihrer Vermögensverhältnisse verneint habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der ererbte Schmuck überhaupt Vermögen im Sinne der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sei. Ob die Klägerin auch durch die Abänderung bzw. Aufhebung der Bewilligungsbescheide, soweit diese den Zeitraum nach dem Verkauf der Ohrringe im Jahre 1953 beträfen, in ihren Rechten verletzt sei, brauche nicht entschieden zu werden.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht H ... hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt,
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim ... ... stellt nur den Antrag,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als in ihm der Bescheid vom 14. Juni 1960 und der Beschluß vom 23. November 1960 auch insoweit aufgehoben werden, als ihnen eine Wirkung ab 14. Juni 1960 zukommt.
Er meint, es sei durchaus Raum für einen Widerruf der Bewilligung der Kriegsschadenrente für die Zeit nach Erlaß derÄnderungsbescheide, ohne daß der Klägerin auch dagegen etwa Grundsätze des Vertrauensschutzes zur Seite ständen. Da die Behörden nach dem Tenor des angefochtenen Urteils jedoch nicht wüßten, ob sie diese Abänderung der Bewilligungsbescheide für die Zukunft vornehmen dürften, sei der Ausgleichsfonds beschwert.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
und meint, das angegriffene Urteil stimme mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Ihre weiteren Ausführungen haben sich durch die Beschränkung der Revision erledigt.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Im Umfange der Beschränkung und damit teilweisen Rücknahme der Revision hat der erkennende Senat das Revisionsverfahren durch den Beschluß vom 1. März 1963 eingestellt.
II.
Nach der teilweisen Revisionsrücknahme und der Einstellung des Verfahrens insoweit ist jetzt nur noch zu entscheiden, ob die durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Aufhebung desjenigen Bescheides vom 14. Juni 1960 in Verbindung mit dem Beschwerdebeschluß vom 23. November 1960, die sich über die Entschädigungsrente und die Unterhaltshilfe nach dem LAG verhalten, für die Zeit ab 14. Juni 1960 zu Recht erfolgt ist, denn durch die Beschränkung der Revision ist es dem Senat verwehrt, in eine darüber hinausgehende Prüfung einzutreten, d.h., es ist davon auszugehen, daß die angeblichen Überzahlungen an Unterhaltshilfe nach dem SHG überhaupt sowie die angeblichenÜberzahlungen an Unterhaltshilfe nach dem LAG und an Entschädigungsrente nicht mehr zu berücksichtigen sind. Damit bleibt nur noch die Prüfung übrig,
- 1)
ob die Minderung der Entschädigungsrente ab 14. Juni 1960 und
- 2)
die Einstellung der Unterhaltshilfe nach dem LAG von diesem Zeitpunkt an rechtswidrig waren.
Zu 1): Insoweit war der Revision der Erfolg zu versagen. die Minderung ist allein deswegen erfolgt, weil der Grundbetrag für die Kriegsschadenrente gemäß § 290 Abs. 1 Satz 5 LAG Ansicht der Behörde um diejenigen Beträge gekürzt werden mußte, die in den angefochtenen Bescheiden als ttberzahlungen zurückgefordert wurden. Mit der Beschränkung der Revision hat Behörde auf die Uberzahlung verzichtet, so daß auch einer Verrechnung durch Minderung des Grundbetrages der Kriegsschadenrente die Grundlage entzogen ist. Eine Kürzung des Grundbetrages entsprechend den Vorschriften des § 249 Abs. 1 LAG hatten die Ausgleichsbehörden ohnehin abgelehnt, wie auch eine solche § 249 Abs. 3 LAG, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. An diese Würdigung des Sachverhalts durch die Ausgleichsbehörden sind die Verwaltungsgerichte schon durch das Verbot der Schleohterstellung gebunden.
Somit beträgt der Grundbetrag für die Kriegsschadenrente entsprechend der unanfechtbar gewordenen Schadensfeststellung 21. Oktober 1957 unter Berücksichtigung des 10%igen Zuschlages gemäß § 248 LAG für die Zeit bis zum 31. Mai 1961 12320 DM und seit dem 1. Juni 1961 gemäß den § 1 Nr. 12, 13 1 Nr. 1 und Abs. 2 des, Vierzehnten Gesetzes zur ÄnderungLastenausgleichsgesetzes 17.660 DM. Das kann die Behörden indessen nicht daran hindern, die Vorschriften des § 278 LAG die Sperrbeträge zu berücksichtigen.
Zu 2): Söweit die Fortgewährung der Unterhaltshilfe für die Zeit 14. Juni 1960 noch im Streit ist, mußte die Revision zur Aufhebung angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung führen, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch nicht ausreichen, insoweit durchzuentscheiden. Durch die Beschräticung der Revision haben die Ausgleichsbehörden zwar auch auf jede Rückforderung Verrechnung der angeblich überzahlten Unterhaltehilfebeträge verzichtet, sie sind dadurch jedoch nicht gehindert, die Frage der Fortgewährung der Unterhalt shilfe dem Grunde und der Höhe nach erneut zu entscheiden, wenn die rechtlichen Möglichkeiten für eine Einstellung für ein Ruhen dieser Bezüge für die Zukunft gegeben sein sollten.
Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind insoweit allein damit begründet, daß die Unterhaltehilfe deshalb nicht zu gewähren sei, weil das Vermögen der Klägerin im Sinne des§ 268 LAG die dort bestimmte "Schongrenze" von 6.000 Dlviübcrstiegen habe und übersteige; so daß Unterhaltehilfe bis zum Absinken des Vermögens unter diese "Schongronze" nicht in Betracht komme. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, zumindest seit einigen Jahren vermögenslos zu sein. Die Entscheidung der Frage, ob die Klägerin ab 14. Juni 1960 noch Unterhaltshilfe erhalten darf, hängt nun von folgendem ab:
a)
Lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Untcrhaltshilfe auf Lebenszeit zunächst im Hinblick auf den beträchtlichen Schmuckbesitz der Klägerin überhaupt vor, und zwar hinsichtlich der Vermögenegrenze des § 268 LAG in der damals goltenden Fassung? Wenn das nicht der Fall 5ein sollte - dahingestellt kann diese Frage nicht bleiben -' so wird das Verwaltungsgericht die Klage insoweit abzuweisen haben, weil dann ie Ausgleichsbehörden den Widerruf der Bewilligungsbescheide für die Zukunft mit dieser Begründung zu Recht ausgesprochen haben dürften und weil dann ein Ruhen der Unterhaltshilfe nicht in Betracht zu ziehen ist. Dabei werden jedoch die Grundsätze über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte zu berücksichtigen sein.
b)
Gelangt das Verwaltungsgericht dagegen zu der Auffassung, daß die Einweisung in die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit seinerzeit rechtmäßig erfolgte oder doch nicht mehr wirksam widerrufen werden konnte, so wird es weiter zu entscheiden haben, ob die Vermögens- und Einkornmensverhältnisse der Klägerin sich nicht jedenfalls mit dem Zeitpunkt des Barverkaufs des Schmucks so verändert haben, daß nach§ 288 LAG zu verfahren sein würde. Dazu wird gegebenenfalls dann auch aufzuklären und zu entscheiden sein, ob die Klägerin sich wegen unangemessen hohen Verbrauchs eines solchen früheren Vermögens so behandeln lassen muß, als besitze sie es noch. Diese Aufklärung wird sich gemäß § 288 LAG insbesondere auf die Zeit seit dem 1. Februar 1960 (Änderungsbescheid vom 22. Januar 1960) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgcrichts zu erstrecken haben.
c)
Bei diesen Prüfungen werden die Bestimmungen der 5. Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. Dezember 1953 in der Fassung vom 17. September 1957 und 22. März 1962 (BGB1. 1953 18. 1551; 1957 1 8. 1380; 1962 1 8. 195) und insbesondere deren § 7 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 zu beachten sein. Da es sich hier um Veräußerungen von Schmuck gegen Geld handelt, ist davon auszugehen, daß durch eine solche Veräußerung ein etwa vorhandenes Schonvermögen diesen seinen Charakter in der Regel verliert. Dabei sind jedoch die Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil vorn gleichen Tage (BVerwG IV 0 218.62) über die Veräußerung von Sehonvermögen aufgestellt hat, zu berücksichtigen.
d)
War und ist kein anrechenbares Vermögen der Klägerin vorhanden, so wird das Verwaltungsgericht die angefochtenen Entscheidungen insoweit aufzuheben haben. Denn die Versagung der Unterhaltshilfe für die Zukunft aus einem anderen Grunde kann nur in einem neuen, wiederum anfechtbaren Bescheid ausgesprochen werden.
Sollte jedoch anrechenbares Vermögen für die oben bezeichneten Zeitpunkte festgestellt werden, wäre die Klage Umfange der Zurückverweisung der Sache abzuweisen. Denn der Klägerin steht, wenn und solange sie anreohenbares Vermögen besitzt, kein Vertrauensschutz dahin zur Seite, daß sie auch in Zukunft Unterhaltshilfe bezieht. Dem Begriff des Vermögens ist es wesenseigen, daß sich sein Wert u.U. nach der Marktiage verändert. Deshalb sind die Ausgleichsbehörden auch zu einer jährlichen Prüfung der Vermögenswerte angehalten. Andererseits ist die Gewährung von Unterhaltshilfe an festen Vermögensgrenzen ausgerichtet. Somit muß jeder Untcrhaltshilfeempfänger, der anrechenbares Vermögen besitzt, damit rechnen, daß die Unterhaltshilfe gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 LAG auf Grund einer Neubewertung seines Vermögens zum Ruhen gebracht wird (vgl. Nr. 16 Buchst.d Abs. 2 des Sammelrundschreibens des Bundesausgleichsamtes zur Kriegsschadenrente in der Fassung vom 6. Juni 1959 [Mtbl. BAA 5. 264]).
Zur Klarstellung ist noch darauf hinzuweisen, daß dieÄnderungsbescheide vom 22. Januar 1960 im Umfange der Rücknahme und der durch dieses Urteil erfolgten Zurückweisung der Revision gegenstandslos geworden sind und daß im übrigen aber derÄnderungsbescheid bezüglich der Unterhaltshilfe nach dem LAG für die hier noch streitige Zeit seine Wirkung bis zuni rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens insoweit behält, als er das Ruhen der Leistungen anordnete, denn die Beschwerde gegen diesen Bescheid hatte gemäß § 343 Abs. 2 Satz 3 LAG keine aufschiebende Wirkung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Zum Teil war sie der künftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorzubehalten. Der Umfang des Vorbehalts wurde zur Klarstellung in den Ausspruch des Revisionsurteils aufgenommen.
Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf Grund des nach § 189 Abs. 1 VwGO anzuwendenden § 74 des Gesetzesüber das Bundesverwaltungsgericht festgesetzt.
gez. Dr. Müller
gez. Clauß
gez. Isendahl