Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1962, Az.: BVerwG III B 62.61; BVerwG III C 72.61
Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Kriegsschadenrente bei Anbringung bei einer anderen Dienststelle der allgemeinen Verwaltung eines Stadt- oder Landkreises als dem Ausgleichsamt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 62.61; BVerwG III C 72.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 15254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 04.01.1961 - AZ: 6 KL 1513/59
Rechtsgrundlage
- § 308 LAG
Amtlicher Leitsatz
LAG § 308
Im Hinblick darauf, daß die Ausgleichsbehörden nach § 308 LAG für jeden Land- und Stadtkreis innerhalb der allgemeinen Verwaltung gebildet werden, ist es für die Rechtzeitigkeit eines Antrages unschädlich, wenn dieser nicht beim Ausgleichsamt, sondern bei einer anderen Dienststelle der allgemeinen Verwaltung eines Stadt- oder Landkreises angebracht wird.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 1961 wird zurückgewiesen. Die Revision der Beteiligten gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.680 DM festgesetzt.
Gründe
1)
Die Beschwerde ist unbegründet.
Ob der Kläger "spätestens im April 1958 für die zuständigen Behörden erkennbar sein Begehren auf Gewährung von Kriegsschadenrente geäußert" hat, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Sachverhaltes und gibt daher zu einer rechtsgrundsätzlichen Entscheidung, wie sie die Zulassung der Revision nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 339 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - und § 190 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, keine Veranlassung.
Der Rechtssache kommt auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu, als es sich um die Frage handelt, ob der Antrag des Klägers rechtswirksam bei dem Sozialamte der Stadt Rheine gestellt werden konnte, oder ob das Ausgleichsamt der Stadt ausschließlich zuständig gewesen wäre. Es liegt vielmehr offen zutage, daß eine ausschließliche Zuständigkeit des Ausgleichsamtes nicht bestehe. Nach § 308 Abs. 1 LAG sind die Ausgleichsämter nämlich Dienststellen innerhalb der allgemeinen Verwaltung der Stadt- und Landkreise und nicht etwa Sonderbehörden mit der daraus herzuleitenden Unzuständigkeit anderer Dienststellen desselben Bereichs, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Entscheidung vom 21. Mai 1954 - BVerwG IV C 8.53 - ausgesprochen hat (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 1 zu § 310 LAG [S. 6]). Dementsprechend bestimmt § 308 Abs. 2 LAG, daß die Führung der Geschäfte des Ausgleichsamtes dem Leiter der Behörde zusteht, bei der das Ausgleichsamt innerhalb der allgemeinen Verwaltung der Stadt- oder Landkreise errichtet worden ist und daß er im Rahmen der ihm hiernach obliegenden Verantwortung durch den Dienststellenleiter des Ausgleichsamtes, eine ihm nachgeordnete Dienstkraft der Verwaltung des Stadt- oder Landkreises, nur vertreten wird. Diese organisatorische Regelung, die ihre Erklärung in dem Gedanken von der Einheit der Verwaltung findet (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich [Ausgabe B] Anm. 1 zu § 308 LAG), hat zur Folge, daß ein bei der allgemeinen Verwaltung eines Stadt- oder Landkreises gestellter lastenausgleichsrechtlicher Antrag bei der zuständigen Behörde und insoweit rechtswirksam gestellt worden ist, den Antrag an das Ausgleichsamt weiterzuleiten oder den Antragsteller, sofern dies ohne Rechtsnachteil für ihn geschehen kann, unmittelbar dorthin zu verweisen, ist eine Angelegenheit des inneren Behördenbetriebes. Deswegen ist es im vorliegenden Falle für die Frage der rechtzeitigen Antragstellung unerheblich, ob der Antrag bei dem Sozialamte oder dem Ausgleichsamte gestellt worden ist.
Die Meinung der Beteiligten, die Betonung des Grundsatzes von der Einheit der Verwaltung habe zur Folge, daß für die Durchführung des Lastenausgleichs alle Behörden der staatlichen. Verwaltung, insbesondere die Finanzämter, als zuständig angesehen werden müßten, ist unrichtig; auch hat das Verwaltungsgericht dies nicht angenommen. Wenn in dem angefochtenen Urteil von der Einheit der Verwaltung gesprochen wird, dann bezieht sich das allein auf die allgemeine Verwaltung der Land- und Stadtkreise, zu der die Finanzämter nicht gehören.
2)
Die Revision ist unzulässig.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob Anträge auf Kriegsschadenrente in der Regel im Lager gestellt wurden, dem verstorbenen Kläger aber geraten worden sei, den Antrag erst an seinem künftigen Wohnsitz zu stellen, ist nicht schlüssig; das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem angeblichen Aufklärungsmangel, sondern auf der davon unabhänigen Feststellung, daß der Antrag rechtswirksam bei der Stadtverwaltung in Rheine gestellt worden ist.
Nicht schlüssig ist auch die Rüge, es sei nicht aufgeklärt worden, wie der Kläger bei dem Sozialamte verhandelt habe und welche Auskünfte ihm erteilt worden seien; denn sie läßt nicht erkennen, welche Tatsachen noch hätten erforscht werden sollen und inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Berücksichtigung dieser Tatsache zur Klageabweisung hätte gelangen müssen; die Tatsachen, deren Feststellung für notwendig gehalten wird, sind dem Revisionsgericht nach § 139 Abs. 2 VwGO zu bezeichnen (vgl. auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1956 - BVerwG II C 175.54 - [Buchholz a.a.O. 321 Nr. 9 zu § 57 BVerwGG]; vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [Buchholz a.a.O. 310 Nr. 3 zu § 132 VwGO]; vom 30. Oktober 1961 - BVerwG III ER 202.60 - und vom 8. März 1962 - BVerwG V B 92.61 - [NJW 1962 S. 1268]). Überdies hat die Revisionsklägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Anträge, also auch keine Beweisanträge gestellt; sie rügt die Unterlassung einer Aufklärung, die sie im ersten Rechtszuge selbst nicht für erforderlich gehalten hat.
Die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht denkgesetzwidrig, wie die Beteiligte anzunehmen scheint. Der vom Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung für glaubhaft gehaltenen Aussage des Klägers und seiner Ehefrau ließ sich nämlich sehr wohl entnehmen, daß der Kläger den Antrag bereits bei seinem Erscheinen vor dem Sozialamt in Rheine als gestellt ansah und ihm lediglich die Einreichung der Formulare nach seinem Zuzug in Düsseldorf anheimgestellt war.
3)
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
gez. Pütz
gez. Uffhausen