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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1963, Az.: BVerwG III C 28.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 28.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 26.10.1960 - AZ: 6 KL 1468/59

Fundstellen

  • MDR 1963, 527 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1963, 495
  • ZLA 1963, 151

Amtlicher Leitsatz

Kriegsschadenrente. Rechtzeitiger Antrag. "Betreuungspflicht", die in Wirklichkeit keine ist: Einschränkung der Betreuungspflicht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag der am 2. April 1906 geborenen, am 4. Februar 1957 aus B. ausgesiedelten Klägerin, ihr wegen vertreibungsbedingten Existenzverlustes Kriegsschadenrente zu gewähren, mit der Begründung ab, die Klägerin habe die für die Gewährung dieser Ausgleichsleistung vorgesehene Antragsfrist versäumt, da sie den Antrag erst am 28. Mai 1958 gestellt hätte. Die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die ablehnenden Behördenentscheidungen wandte, hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob diese Entscheidungen auf, weil die Klägerin den Antrag auf Gewährung der Kriegsschadenrente nicht erst - verspätet - am 28. Mai 1958, sondern alsbald nach ihrem Eintreffen im Gebiet der Bundesrepublik, jedenfalls aber innerhalb der Antragsfrist, gestellt hätte. Da die Klägerin schon bei ihrem Vorsprechen bei der Gemeindeverwaltung im Mai 1957 auf die Möglichkeit, Kriegsschadenrente zu beantragen, und die Notwendigkeit, dieses innerhalb bestimmter Frist zu tun, hätte hingewiesen werden müssen, könne ihr die infolge unzureichender Betreuung unterbliebene fristgerechte Antragstellung nicht entgegengehalten werden. Vielmehr müsse nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Antrag als in dem Zeitpunkt gestellt gelten, in dem er bei ordnungsmäßiger Erfüllung der behördlichen Betreuungspflicht gestellt worden wäre. Demgemäß stände eine Versäumung der Antragsfrist dem Antrag auf Gewährung der Kriegsschadenrente nicht entgegen, so daß die hierauf beruhenden Verwaltungsentscheidungen aufgehoben werden müßten.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 6. November 1961 zugelassenen Revision. Er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

3

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

4

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

5

Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Die Klägerin hat den Antrag, ihr wegen Erwerbsbeschränkung Kriegsschadenrente in der Form der Unterhaltshilfe zu gewähren, vor Ablauf der in § 265 Abs. 4 Satz 3 LAG festgelegten. Frist, mithin rechtzeitig, gestellt. Schon im Mai 1957 hat sie gegenüber dem Beamten der Gemeindeverwaltung, der für die Entgegennahme von Anträgen nach dem Lastenausgleichsgesetz zuständig war (§ 325 Abs. 3 LAG), ihr Begehren nach Ausgleichsleistungen in einer Form zum Ausdruck gebracht, die erkennen ließ, daß es auch die Gewährung einer laufenden Unterhaltsrente in der Form der Kriegsschadenrente umfaßte.

6

Wie die tatsächlichen, auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen ergeben, hat die Klägerin bei ihrer Vorsprache im Mai 1957, als sie die Anträge auf Schadensfeststellung an Betriebsvermögen und auf Zuerkennung der Hausratentschädigung stellte, auch ihr Anliegen deutlich gemacht, aus Lastenausgleichsmitteln eine laufende Zuwendung zu erhalten. Sie hat, wie das angefochtene Urteil ergibt, den Beamten der Gemeindebehörde darauf aufmerksam gemacht, daß sie laufende, zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausreichende Einkünfte allenfalls mit ihrer Hände Arbeit als Schneiderin erzielen könnte, jedoch sogleich hinzugefügt, daß sie hierbei durch ihr Augenleiden in beträchtlichem Umfange behindert sei und daß sie ihr Vorhaben, durch Schneiderei ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, nur als einen - möglicherweise zum Scheitern verurteilten - Versuch betrachten müsse. Wird dieser Vortrag der Klägerin bei der Gemeindeverwaltung auf seinen wirklichen Sinngehalt geprüft, ergibt sich, daß die Klägerin einen Anspruch auf laufende Unterstützung aus dem Ausgleichsfonds ins Gespräch gebracht hat. Der Beamte der Gemeinde, dem bekannt war, daß die Klägerin mittellos war und Empfängerin von Fürsorgeunterstüzung gewesen war, hätte hieraus einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe entnehmen und ihn dann aktenkundig machen müssen, wenn die Klägerin nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte, sie wolle einen solchen Antrag nicht oder doch wenigstens einstweilen nicht stellen. Angesichts der besonders starken Bedenken, mit denen die Klägerin der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Schneiderin entgegensah, liegt es nahe, davon auszugehen, die Klägerin habe den Antrag erst einmal stellen und ihn für den Fall, daß sie auskömmlich verdiente, später wieder zurücknehmen wollen. Im Hinblick auf die Tatsache, daß mit der Bearbeitung des Antrages ohnehin ein nicht geringer Zeitaufwand verknüpft war, würde diese Überlegung der Denkweise eines vernünftigen Durchschnittsmenschen entsprechen, zumal hierdurch dann, wenn der Versuch eigener auskömmlicher Erwerbstätigkeit fehlschlagen würde, die behördliche Bearbeitungszeit möglicherweise verkürzt worden wäre. Ob die Klägerin diese Überlegungen angestellt hat und demgemäß im Mai 1957 die Gemeindeverwaltung in der Annahme verließ, auch - für alle Fälle - die Unterhaltshilfe beantragt zu haben, mag indes letztlich offenbleiben. Die Möglichkeit dieser durchaus vernünftigen Erwägungen verbietet es jedenfalls, in den Erklärungen der Klägerin gegenüber dem Gemeindebeamten und auch in ihrem sonstigen Verhalten eine eindeutige Rücknahme ihres einmal vorgebrachten, auf Gewährung von Unterhaltshilfe gerichteten Anliegens zu sehen. Vielmehr muß, ohne daß es noch einer weiteren Aufklärung hierüber bedurft hätte, davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ihren für den Beamten der Gemeindeverwaltung erkennbar gestellten Antrag nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zurückgenommen oder als endgültig erledigt angesehen hat. Für den Beamten ergab sich aus den Ausführungen der Klägerin, insbesondere aus ihrer Beurteilung der Erfolgsaussichten ihres Schneidereibetriebes, daß die Klägerin zu einem endgültigen Abstandnehmen von ihrem Unterhaltshilfebegehren nicht bereit war und daß ein solches, zur Beseitigung des bereits gestellten Antrages führendes Verhalten der Klägerin nicht vorlag. Ist aber der einmal fristgerecht gestellte Antrag nicht - wie auch immer - zurückgenommen worden, kann der Umstand, daß er nicht aktenkundig gemacht und demgemäß auch nicht bearbeitet worden ist, der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Sie kann sich mit Recht auf den rechtzeitig gestellten Antrag berufen. Der Umstand, daß das Anliegen der Klägerin nicht auf dem vorgeschriebenen Formblatt vorgebracht wurde, steht der wirksamen Antragstellung ebenfalls nicht entgegen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1959 - BVerwG IV C 420.58 - [BVerwGE 9, 219]), so daß der im Mai 1957 - vor dem Ablauf der im Februar 1958 endenden Jahresfrist des § 265 Abs. 4 Satz 3 LAG - gestellte Antrag die Antragsfrist wahrt.

7

Die Ausgleichsbehörden haben demnach, zu Unrecht nur von dem erst am 28. Mai 1958 gestellten Formblattantrag ausgehend, rechtswidrig den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Kriegsschadenrente als verspätet abgelehnt.

8

Im Ergebnis zutreffend hat dagegen das Verwaltungsgericht die ablehnenden Behördenentscheidungen aufgehoben, so daß die hiergegen gerichtete Revision zurückzuweisen war. Die Fragen, die mit der im Leitsatz des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 26. September 1957 (NJW 1957 S. 1873 [BGH 26.09.1957 - III ZR 65/56]) sehr weit gefaßten behördlichen Betreuungspflicht zusammenhängen, insbesondere deren Inhalt und Umfang sowie die Folgen einer etwaigen Verletzung dieser Pflicht im Behördenverfahren, und schließlich das Verhältnis einer solchen Verletzung zu der nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu beurteilenden Amtspflichtverletzung, brauchten demgemäß nicht erörtert zu werden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das. Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Uffhausen
Bundesrichter Pütz ist wegen Erholungsurlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Buchholz
Dr. Dodenhoff