Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1959, Az.: BVerwG IV C 420.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 420.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 31.01.1958 - AZ: A III 125.57
Rechtsgrundlagen
- § 234 LAG
- § 287 LAG
- § 325 Abs. 4 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 9, 219 - 222
- AS IX, 219
- DVBl 1960, 453
- MDR 1960, 168 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 213 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1960, 209
- RLA 1960, 76
- ZLA 1960, 6
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtswirksamkeit eines Antrages auf eine mit Rechtsanspruch ausgestattete Ausgleichsleistung hängt nicht von der Einreichung eines ausgefüllten Formblattes ab.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 31. Januar 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.020 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 26. Oktober 1893 geborene Klägerin begehrt mit dem Vorbringen, sie habe bereits vor Einreichung eines ausgefüllten Antragsvordrucks formlos Kriegsschadenrente beantragt, die Gewährung von Unterhaltshilfe für einen Zeitraum vor demjenigen, für den sie ihr bewilligt worden ist.
Sie behauptet, sie habe, nachdem ihr Begehren nach Unterhaltshilfe auf Grund des Soforthilfegesetzes mangels Erwerbsunfähigkeit abgelehnt worden war, wiederholt mündlich selbst oder durch den Rentner W. S. auch beim Ausgleichsamt der Stadt Braunschweig Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz beantragt, vor dem förmlichen Antrag vom 13. Dezember 1955 zuletzt schriftlich unterm 23. November 1955.
Das Ausgleichsamt bewilligte ihr Unterhaltshilfe erst ab 1. Januar 1956 und lehnte eine Gewährung für die Zeit davor mit der Begründung ab, nur ein auf amtlichem Formblatt gestellter Antrag sei rechtswirksam. Der verklagte Beschwerdeausschuß und das Landesverwaltungsgericht nahmen denselben Standpunkt ein.
Nachdem der Senat auf Beschwerde eine Revision zugelassen hatte, hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Beschwerdebeschlusses den Bescheid des Ausgleichsamtes dahin zu ändern, daß ihr Unterhaltshilfe bereits vom 1. November 1953 ab (nämlich seit Erreichen des 60. Lebensjahres) zu gewähren sei; hilfsweise beantragt sie Rückverweisung an das Landesverwaltungsgericht. Sie rügt Verletzung der §§ 234, 287 und 325 LAG und Unterlassung einer Beweiserhebung über die frühere formlose Beantragung.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim. Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich keinen Antrag. Er hält jedenfalls das formlose Schreiben der Klägerin vom 23. November 1955 für einen ausreichenden Antrag, so daß Unterhaltshilfe zumindest vom 1. Dezember 1955 ab zu gewähren sei. Im übrigen meint er, die anfängliche Unterlassung eines Antrages lediglich wegen unrichtiger Belehrung durch einen Bediensteten der Ausgleichsbehörde, die begehrte Leistung stehe dem Bewerber nicht zu, könne keine Verweigerung der Leistung rechtfertigen.
II.
Die Revision führte zur Rückverweisung.
Der Rechtsauffassung der Ausgleichsbehörden und des Landesverwaltungsgerichts, bei mit Rechtsanspruch ausgestatteten Ausgleichsleistungen sei nur ein auf amtlichem Formblatt gestellter Antrag rechtswirksam, ist nicht beizutreten. Wenn § 325 Abs. 4 LAG gebietet, für solche Anträge Formblätter zu benutzen, so ist dies trotz des nach einer Mußvorschrift klingenden Wortlauts "sind ... einzureichen" lediglich als. Ordnungsvorschrift aufzufassen.
Dahin führt bereits die Prüfung, welche Bedeutung überhaupt dem Umstand zukommt, daß das Lastenausgleichsrecht die Gewährung von Ausgleichsleistungen von einem Antrag abhängig macht, ein Erfordernis, das auch sonst in der gewährenden (= Leistungs-)Verwaltung häufig aufgestellt ist, so meist in der Sozialversicherung (z.B. § 1545 RVO), im Versorgungsrecht (z.B. § 88 BVersorgG), für die Entschädigung Verfolgter (z.B. §. 189 BEG), für die Behandlung verdrängter Beamter (z.B. §§ 24, 24 a G 131), im Heimkehrerrecht (§ 7 HeimkDVO), für die Entschädigung Kriegsgefangener (§ 9 KgfEG) usw. In diesen Rechtsbereichen drückt der Antrag einmal den Wunsch des Geschädigten auf Erhalt der Leistung eindeutig aus und bedeutet zum anderen den Beginn des Verwaltungsverfahrens.
Nach keiner dieser beiden Richtungen ist eine besondere Form wesensbedingt für den Antrag, wie auch in keinem anderen der vorerwähnten Rechtsbereiche nur ein auf amtlichem Formblatt gestellter Antrag als rechtswirksam bezeichnet ist, z.B. auch dort nicht, wo, wie nach § 9 KgfEG, eine Frist zur Antragstellung gesetzt ist. Es ist nicht einzusehen, warum im Lastenausgleichsrecht, das außer in § 325 Abs. 4 LAG noch in § 27 Abs. 1 FG, § 7 Abs. 1 Satz 1 WAG, § 14 Abs. 3 Satz 2 ASpG von Anträgen auf amtlichem Formblatt spricht, dann aber wieder nicht für Leistungen ohne Rechtsanspruch (§ 233 LAG), die Rechtswirksamkeit des Antrages von der Benutzung des amtlichen Formblattes abhängig sein sollte. Gewiß ist der Antragsteller in all diesen Rechtsbereichen verpflichtet, das seinige zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen beizutragen. Dieser Mitwirkungspflicht kommt er zunächst einmal durch sorgfältiges Ausfüllen des amtlichen Formblattes nach. Dazu genügt aber eine Ordnungsvorschrift vollauf.
Es wird auch keineswegs verkannt, daß die Verwaltungsbehörden, an die Anträge in solcher Masse wie im Lastenausgleich herangetragen werden, zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsganges auf Verwendung von Formblättern angewiesen sind. Auch den Belangen der Verwaltung ist indes mit einer Ordnungsvorschrift durchaus genügt.
Für das dem Lastenausgleichsrecht vorangegangene Soforthilferecht hatte der Senat bereits in seinen Urteilen BVerwG IV A 212.53vom 5. Februar 1954 und BVerwG IV C 286.56 vom 22. November 1957 ausgesprochen, daß die Durchführungsverordnung vom 8. August 1949 zu §§ 34, 39 SHG nur eine Ordnungsvorschrift darstelle, aber den im Gesetz (§ 40 SHG) niedergelegten Rechtsanspruch auf Unterhaltshilfe nicht durch einen Formzwang einschränken könne. So ist es dann im Urteil BVerwG IV C 286.56 für rechtserheblich erklärt worden, ob ein Antragsteller bei der Gemeindebehörde, die als Hilfsorgan im Soforthilfeverfahren eingeschaltet war (§ 59 Abs. 2 SHG), um Gewährung von Unterhaltshilfe vorgesprochen hatte und auf den Weg der Ausfüllung eines Formblattes verwiesen worden war.
Ein solcher Gedankengang hat auch für das Lastenausgleichsrecht Platz zu greifen. Der Sinn der Gesetzesvorschriften über Formblätter für Anträge kann nicht der sein, daß nur Anträge auf Formblättern rechtswirksam sein könnten, formlose, schriftliche oder mündliche Anträge aber keinerlei Rechtswirkung zu äußern vermöchten. Eine derartige Formstrenge würde zu der sozialen Zielsetzung des Lastenausgleichsrechts, das überwiegend mit alten, minderbemittelten und geschäftsungewandten Personen zu tun hat, nicht passen. Dem Zweck der Vorschrift, deren Bedeutung in den Erläuterungsbüchern weder von Kühne-Wolff (Anm. 8 zu § 325 LAG) noch von Harmening (Anm. IV zu § 325 LAG) behandelt ist, wird vielmehr vollauf genügt, wenn Antragsteller, die mündlich oder schriftlich ihr Begehren nach der Ausgleichsleistung bei der zuständigen Stelle unmißverständlich zum Ausdruck gebracht haben, zwar gehalten sind, die zur Bearbeitung erforderlichen Angaben auf dem amtlichen Formblatt zu machen, die Einreichung des ausgefüllten Formblattes aber für die nach dem Gesetz erforderliche Willensäußerung - Begehren der Ausgleichsleistung - nicht wesensnotwendig ist. Allein diese bereits in einigen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten - VG Berlin Urteil vom 17. Februar 1955 (LA 1955, 138); LVG Schleswig Urteil vom 13. Dezember 1956 (ZLA 1957, 126) - vertretene Auslegung wird den wahren Bedürfnissen des Rechtslebens gerecht. Der Wunsch nach Erleichterung für das Verfahren der Verwaltungsbehörden muß hinter den Belangen der Rechtsuchenden zurücktreten. So hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil BVerwG III C 104.58 vom 9. Juli 1959 bereits ausgesprochen, der Antrag auf Teilnahme an der Sterbevorsorge (§ 277 LAG) bedürfe keiner Form.
Wenn das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (BVerwG III C 74.54vom 22. September 1955, BVerwG IV C 152.54 vom 25. November 1955) ausgesprochen hat, die in § 287 Abs. 1 LAG festgesetzte Antragsfrist sei eine Ausschlußfrist, welche deshalb den Grundsätzen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht unterliege, so lagen diesen Entscheidungen Fälle zugrunde, in denen fristgerecht nicht einmal ein formloser Antrag gestellt worden war. Diese Entscheidungen befassen sich also nur mit der Antragsfrist, nicht aber mit der Frage, ob ein Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente, um rechtswirksam zu sein, auf dem amtlichen Formblatt gestellt sein muß.
Wenn das Bundesausgleichsamt im Sammelrundschreiben zur Kriegsschadenrente in Nr. 46 unter c Abs. 2 bei formgerechter Nachholung die Fristwahrung auf einen vorher formlos gestellten Antrag zurückbeziehen will, so läßt dies zwar ersehen, daß die vermeintliche Strenge des Gesetzes gemildert werden soll. Da darin aber immer noch das Vorliegen eines Formblattantrages überhaupt verlangt wird, geht diese Verwaltungsanweisung am wahren Wesen der Vorschrift vorbei. Ob und wann ein Antragsformblatt ausgefüllt eingereicht ist, ist unerheblich dafür, in welchem Zeitpunkt die Erwerbsunfähigkeit als Voraussetzung der Kriegsschadenrente gegeben sein muß (§ 265 Abs. 4 LAG), wann die Kriegsschadenrente zu beginnen hat (§ 287 LAG) usw. Der vom Gesetz verlangte Antrag kann auch auf andere Weise rechtswirksam gestellt werden.
Im vorliegenden Fall hätte der Klägerin, deren formloses Schreiben vom 23. November 1955, welches das Begehren nach Unterhaltshilfe eindeutig erkennen ließ, am selben Tage beim Ausgleichsamt eingegangen war, zumindest nachdem sie am 13. Dezember 1955 das ausgefüllte Formblatt eingereicht hatte, nach § 287 Abs. 1 Satz 2 LAG die Unterhaltshilfe nicht erst vom 1. Januar 1956 ab, sondern schon vom 1. Dezember 1955 ab gewährt werden müssen.
Da nach dem oben Ausgeführten aber auch das weitere Vorbringen der Klägerin, sie habe bereits vor dem erwähnten Schreiben den nach Soforthilferecht abgelehnten Antrag auf Unterhaltshilfe nach Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes mehrmals mündlich wiederholt, rechtserheblich ist und das Landesverwaltungsgericht hierüber keine Feststellungen getroffen hat - was von seinem Rechtsstandpunkt aus allerdings auch nicht geboten war -, ist die Sache noch nicht spruchreif. Zur Erhebung dieses Beweises, die dem Revisionsgericht verwehrt ist, war die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.020 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Clauß