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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1963, Az.: BVerwG IV C 146.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV C 146.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 15.06.1962 - AZ: II A 3/62

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 156 - 160
  • AS XVI, 156
  • Fürsorg.Entsch. 11, 201
  • IFLA 1964, 47
  • MDR 1963, 1041 (amtl. Leitsatz)
  • NDV 1964, 363
  • ZLA 1963, 317

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat eine Behörde (Fürsorgeamt) einen Geschädigten im Sinne des Lastenausgleichsrechts sozialbetreut und hat sie es versäumt, rechtzeitig die Stellung eines Antrages auf Kriegsschadenrente nach dem LAG zu veranlassen, obwohl der Geschädigte seine Anspruchsberechtigung erkennbar gemacht hatte, so ist trotz eines verspätet eingegangenen förmlichen Antrages beim Ausgleichsamt die materiellrechtliche Frist des § 265 LAG nicht versäumt. Maßgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist die Kenntnis der Betreuungsbehörde von der Anspruchsberechtigung des Geschädigten.

  2. 2.

    Für die Rechtzeitigkeit eines Antrages ist unschädlich, daß der Geschädigte nicht beim Ausgleichsamt, sondern bei einer anderen Dienststelle der allgemeinen Verwaltung eines Stadt- oder Landkreises sein Begehren auf eine Ausgleichsleistung angebracht hat (vgl. Beschluß vom 8. November 1962 - (BVerwG III B 62.61)/(BVerwG III C 72.61) - und Urteil vom 21. Mai 1954 - BVerwG IV C 8.53 -).

  3. 3.

    Die Sperrfristen für die Kriegsschadenrente des Lastenausgleichs schließen wegen ihrer materiellrechtlichen Bedeutung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich aus (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. Juni 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag der für die Klägerin gerichtlich bestellten Gebrechlichkeitspflegerin ab, ihrem Pflegling Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen eines Vertreibungsschadens zu gewähren. Zur Begründung wird sowohl in dem Bescheid des Ausgleichsamtes als auch in dem Beschluß des Beschwerdeausschusses angeführt, der im Oktober 1960 gestellte Antrag sei verspätet, hiergegen gebe es keine Wiedereinsetzung. Das Verwaltungsgericht, das die ablehnenden Entscheidungen aufhob, vertritt die Auffassung, den Fristen für die Gewährung von Kriegsschadenrente komme keine absolute Wirkung zu, obwohl sie dem materiellen Recht angehörten. Entscheidend sei, daß die Schutzfunktion dieser Fristen der Vergangenheit angehöre. Ihr Sinn sei gewesen, der Ausgleichsverwaltung schnell einen Überblick über die auf sie zukommenden finanziellen Lasten und über die damit verbundene Arbeit zu verschaffen. Auch für den Bereich des Lastenausgleichs müßten die Grundsätze gelten, die der Große Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1961 (DVBl. 1962, 27) aufgestellt habe. Hiernach sei auch bei materiellrechtlichen Fristen in jedem Falle abzuwägen, welches Interesse überwiege, das des Staates an der Innehaltung der Frist oder das des Berechtigten an der Verwirklichung seines Rechts auf die Sozialleistung.

2

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds macht zur Begründung der zugelassenen Revision geltend, es könne dem Gesetzgeber des Lastenausgleichs nicht verwehrt sein, materiellrechtliche Sperrfristen für die Beantragung bestimmter Leistungsarten zu setzen und sich auf sie schlechthin zu berufen, damit von einem bestimmten Zeitpunkt ab die Mittel des Ausgleichsfonds der Erfüllung anderer, ihm wesentlicher scheinender Ausgleichsleistungen zugeführt werden könnten.

3

Die Klägerin hält demgegenüber die im Urteil des Verwaltungsgerichts vertretene Auffassung für zutreffend.

4

II.

Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Rückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz führen, damit der Sachverhalt in bestimmter Richtung weiter aufgeklärt werden kann.

5

Unrichtig ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die sogenannte Schutzfunktion der Sperrfristen des § 265 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - gehöre der Vergangenheit an. Es übersieht, daß die Bedeutung dieser Fristen weit über die im Urteil anerkannte Wirkung hinausgeht. Sowohl das für den Bezug von Kriegsschadenrente vorgeschriebene Mindestalter im Sinne des § 264 LAG als auch die dem materiellen Recht zuzuordnenden Fristen des § 265 LAG sollen ein unbeschränktes "Hineinwachsen" der Geschädigten in diese Rentenleistung verhindern, einerseits, um den bisherigen Beziehern eine dauernde angemessene Versorgung zu gewährleisten, und andererseits, um zu vermeiden, daß noch auf unabsehbare Zeit hinaus neue Lastenausgleichsleistungen in Rentenform gewährt werden müßten. Denn die Mittel des Ausgleichsfonds fließen im wesentlichen nicht aus dem allgemeinen Steueraufkommen, sondern aus bestimmten, hierfür erschlossenen Quellen; sie sind zweckgebunden und sinnvoll an die Geschädigten zu verteilen, wobei dem Kern des Lastenausgleichs, der Hauptentschädigung, eine vorrangige Bedeutung zukommt. Mit Recht führen Kühne-Wolff aus, daß in der Bilanz des Lastenausgleichs ein allmähliches Absinken der Aufwendungen für Kriegsschadenrente in Rechnung gestellt war, um insbesondere die in die Milliarden gehenden Ansprüche auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung befriedigen zu können (vgl. Kühne-Wolff, Anm. 2 zu § 264 LAG, gestützt auf die Gesetzesmaterialien). Der Ausgleichsfonds ist zweckgebundenes Sondervermögen der Bundesrepublik; seine Mittel sind ausschließlich dem Kreis der Geschädigten zuzuführen unter besonderer Berücksichtigung seiner eigentlichen Aufgabe, der Entschädigung für Vermögensschäden und dem Eingliederungsgedanken zu dienen. Gegenüber diesem Hauptanliegen des Lastenausgleichs tritt die Versorgung der Geschädigten mit Renten, die - wie die Fürsorgeleistungen - für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs bestimmt sind, an Bedeutung zurück. Die Rentenzahlungen anstelle der allgemeinen Fürsorge waren nur für eine Übergangszeit gedacht; sie sollen in Zukunft geringer werden und schließlich auslaufen. Daher ist die Kriegsschadenrente grundsätzlich an die Person des Geschädigten gebunden. Die in Zukunft ersparten Mittel sind hauptsächlich der Befriedigung solcher entschädigungsberechtigter Geschädigter zuzuführen, die Vermögensschäden erlitten haben. Deshalb besteht auf dem Gebiete des Lastenausgleichs kein echter Gegensatz zwischen dem öffentlichen Interesse an der absoluten Wirkung der Sperrfristen und dem subjektiven Interesse des einzelnen Geschädigten an der Verwirklichung seines Rechts auf die Sozialleistung. Vielmehr besteht im Vordergrund ein gewisser Interessenkonflikt zwischen Individualinteresse und Gesamtinteresse der Geschädigten.

6

Aus diesen Erwägungen heraus hält der erkennende Senat grundsätzlich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des III., gleichfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten Senats - dahin geht, daß den Sperrfristen des § 265 LAG eine absolute Wirkung zugedacht ist. Wie allerdings die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn es einem Geschädigten infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit während des Laufs der Antragsfristen jedes rechtsgeschäftlich bedeutsamen Handlungswillens ermangelte, kann dahingestellt bleiben. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die für sie maßgebenden Antragsfristen versäumt, "da sie sich infolge ihrer Krankheit um ihre Angelegenheiten nicht kümmern konnte". Erst im August 1960 ist für sie eine Pflegschaft angeordnet worden zur Wahrnehmung ihrer Vermögensangelegenheiten. Es kann daher auch unentschieden bleiben, ob - wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin meint - der in § 206 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, daß Zeitablauf kraft Gesetzes - unabhängig vom Willen der Parteien - die Rechtslage nicht beeinflussen kann, sofern und solange dem Berechtigten die Einklagung seines Anspruchs nicht möglich ist, für das Recht des Lastenausgleichs verwendbar ist.

7

Der Sachverhalt bedarf aber aus den folgenden Gründen weiterer Aufklärung. Die Klägerin bezieht seit Jahren Fürsorgeleistungen; sie wird vom Sozialamt betreut. Dieses Amt hat auch die für die Klägerin bestellte Pflegerin veranlaßt, einen Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente zu stellen. Das Sozialamt hat sich, wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, im August 1958 selbst an das Ausgleichsamt - allerdings verspätet - gewandt. - Bisher ist nicht geklärt, ob die Klägerin schon früher ihr Begehren auf eine Rente nach dem Lastenausgleich etwa beim Sozialamt noch während des Laufs der Fristen angebracht hatte. Das würde ausreichen, um einen wirksam gestellten Antrag anzunehmen. Nach § 308 Abs. 1 LAG sind die Ausgleichsämter Dienststellen innerhalb der allgemeinen Verwaltung der. Stadt- und Landkreise und nicht etwa Sonderbehörden mit der daraus herzuleitenden Unzuständigkeit anderer Dienststellen desselben Bereichs (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1954 - BVerwG IV C 8.53 -, abgedr. bei Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 1 zu § 310 LAG [S. 6]). Die Führung der Geschäfte des Ausgleichsamtes steht dem Leiter der Behörde zu, bei der das Ausgleichsamt innerhalb der allgemeinen Verwaltung der Stadt- oder Landkreise errichtet worden ist (§ 308 Abs. 2 LAG). Im Rahmen der ihm hiernach obliegenden Verantwortung wird er durch den Dienststellenleiter des Ausgleichsamtes, einer ihm nachgeordneten Dienstkraft der Verwaltung des Stadt- oder Landkreises, vertreten. Diese organisatorische Regelung, die ihre Erklärung in dem Gedanken von der Einheit der Verwaltung findet (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich [Ausgabe B] Anm. 1 zu § 308 LAG), hat zur Folge, daß ein bei der allgemeinen Verwaltung eines Stadt- oder Landkreises gestellter lastenausgleichsrechtlicher Antrag als bei der zuständigen Behörde und insoweit rechtswirksam gestellt ist. Den Antrag an das Ausgleichsamt weiterzuleiten oder den Antragsteller, sofern dies ohne Rechtsnachteil für ihn geschehen kann, unmittelbar dorthin zu verweisen, ist eine Angelegenheit des inneren Behördenbetriebes (vgl. Beschluß des III. Senats vom 8. November 1962 - BVerwG III B 62.61/III C 72.61 -). - Dem ist jedenfalls für diejenigen Fälle beizutreten, in denen der Geschädigte sein Begehren bei einer Stelle der allgemeinen Verwaltung angebracht hat, deren Aufgabengebiet vom Lastenausgleich mit berührt wird. - Das ist bei den Sozialämtern der Fall (vgl. § 292 LAG).

8

Selbst wenn aber auch dort ein förmlicher Antrag nicht angebracht worden sein sollte, sondern nur durch Vorsprache, jedoch unter Darlegung der persönlichen Verhältnisse, die Voraussetzungen einer Antragstellung in bestimmter Richtung erkennbar gemacht worden sein sollten, wäre dies (wenn gleichwohl die Behörde untätig geblieben ist) einer tatsächlichen Antragstellung gleichzuachten. Soll die Betreuungspflicht einer Sozialbehörde einen praktischen Sinn haben, muß auch in einem solchen Falle ein Antrag unterstellt werden. Denn bei einem solchen Sachverhalt hat der Geschädigte zur Geltendmachung seines Anspruchs alles getan, was für ein Tätigwerden der Behörde erforderlich erscheint. Sache der Behörde ist es dann, den Vorsprechenden zu belehren und eine förmliche Antragstellung herbeizuführen. Unterläßt sie dies, so kann dem Geschädigten später die Nichtrechtzeitigkeit eines förmlich gestellten Antrags nicht entgegengehalten werden.

9

In diesen Richtungen bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung. Sollte die Klägerin zwecks Betreuung durch die Behörde schon vor dem 31. März 1958, wenn auch nicht beim Ausgleichsamt, so doch bei der Fürsorgebehörde vorgesprochen und dort die entsprechenden Angaben gemacht haben, würde dies zur Wahrung der Frist des § 265 Abs. 4 LAG ausreichend sein.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Oswald
Klein
Clauß
Isendahl