Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1968, Az.: BVerwG IV B 167.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 167.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.06.1968 - AZ: X A 1032/65
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 1968
durch
den Senats Präsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung, den der Kläger im Unterlassen einer Ortsbesichtigung durch das Berufungsgericht sehen will, liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt betont hat, kann das Tatsachengericht nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen bestimmen, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme erforderlich ist. In der Handhabung dieses Ermessens ist es nur insoweit beschränkt, als es sich einer Beweisaufnahme nicht entziehen kann, wenn sich ihr deren Notwendigkeit in Anbetracht des gesamten Sachverhalts - und im Hinblick auf die von den Beteiligten etwa gestellten Beweisanträge - hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 20. Juli 1966 - BVerwG IV C 34.66 - mit weiteren Nachweisen , vom 8. Dezember 1966 - BVerwG IV B 184.65 -; vom 13. Juni 1967 - BVerwG IV B 14.67 - und vom 9. August 1967 - BVerwG IV B 264.65 -). Der beschließende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls bereits mehrfach entschieden, daß es keinen Rechtssatz des Inhalts gibt, daß ein Gericht eine ästhetische Würdigung - wie sie hier bei der Frage, ob die Einheitlichkeit des Orts- oder Straßenbildes durch den Bau der Beigeladenen beeinträchtigt wird, vorgenommen werden mußte - stets oder in der Regel nur auf eigenen Augenschein stützen dürfe (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 147.65 - mit weiteren Nachweisen [DÖV 1968, 287], in BVerwGE 28, 317 [BVerwG 13.12.1967 - IV C 147/65] insoweit nicht abgedruckt). Ob und in welchem Umfang die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich ist, hängt letzten Endes von den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere davon ab, ob dem Gericht zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse geeignete anderweitige Unterlagen zur Verfügung stehen (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 134.65 -). Wenn das Oberverwaltungsgericht dies insbesondere auf Grund der zahlreichen, im übrigen entgegen der Annahme der Beschwerde nicht nur vom Beklagten bzw. von der Beigeladenen, sondern auch vom Kläger zur Verfügung gestellten Lichtbilder (vgl. die Bilder Hülle Bl. 9 der VG-Akte) angenommen hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Das gilt um so mehr, als vor dem Oberverwaltungsgericht eine Ortsbesichtigung von keinem Beteiligten beantragt worden ist, obwohl es - schon angesichts des Urteils des Verwaltungsgerichts - nahelag, daß es auf die erwähnte Frage der Beeinträchtigung des Orts- oder Straßenbildes durch den Bau der Beigeladenen ankommen würde. Irrig ist es, wenn die Beschwerde meint, die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, der Baublock "Stuttbergstraße/Straßburger Straße" bestehe nur aus vier- bzw. fünfgeschossigen Gebäuden, treffe schon für das zu dem gleichen Komplex gehörende Haus des Klägers nicht zu; es ist bisher unstreitig gewesen und ergibt sich eindeutig aus den Lichtbildern, daß es sich auch bei dem Haus des Klägers um ein viergeschossiges Gebäude handelt. Auch für sonstige dreigeschossige Bauweise im Baublock Stuttbergstraße/Straßourger Straße ist nichts ersichtlich gewesen, so daß auch insoweit keine weitere Aufklärung erforderlich war. Den zahlreichen Lichtbildern konnte das Oberverwaltungsgericht auch mit hinreichender Sicherheit einen Gesamteindruck der Straße einschließlich der dem Bau der Beigeladenen gegenüberliegerden nur dreigeschossigen Bebauung entnehmen; wenn das Oberverwaltungsgericht dabei auch die Frage der Anschlußbebauung durch die fünfgeschossige Ausführung als annehmbar gelöst ansieht, so sind dagegen keine Bedenken zu erheben, zumal die dafür maßgebliche Vorschrift nicht dem Bundesrecht angehört und daher ihre Auslegung einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht zugänglich wäre. Im übrigen ist es nicht widersprüchlich, wenn das Oberverwaltungsgericht eine Beeinträchtigung auch nicht wegen der dreigeschossigen Bebauung der gegenüberliegenden Straßenseite bejaht hat. Denn nach der - wie soeben dargetan - ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht gewonnenen Auffassung des Berufungsgerichts paßt sich die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen an die Bebauung des klägerischen Nachbargrundstücks an und ordnet sich - dadurch sogar "gut in das Straßenbild ein"; dann aber kann das Straßenbild auch im Hinblick auf die gegenüberliegende, nur dreigeschossige Bebauung schwerlich beeinträchtigt werden, weil diese Bebauung schon bisher einer vier- bis fünfgeschossigen gegenüberliegt. Anders als in dem Fall, der der erwähnten Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 1967 zugrunde lag, standen hier dem Oberverwaltungsgericht zahlreiche Lichtbilder zur Verfügung, die von den verschiedensten Standpunkten aufgenommen worden sind und es ausschließen, daß durch die Verwendung von Weitwinkelobjektiven usw. die Wirklichkeit in nennenswertem Umfang verfälscht worden ist; dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von der vom Kläger erwähnten Entscheidung des I. Senats vom 20. Juni 1963 - BVerwG I CB 71.59 - (BBauBl. 1964, 100).
2.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Sache ebenfalls nicht zu. Die Frage, ob auf einen übergeleiteten Bebauungsplan im Sinne des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG die Vorschriften der Baunutzungsverordnung angewendet werden können, bedarf keiner weiteren höchstrichterlichen Klärung mehr. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats, deren Unrichtigkeit von der Beschwerde selbst nicht geltend gemacht wird, die Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Bebauungspläne keine Anwendung finden. Dies gilt auch für den von der Beschwerde unterstellten Fall, daß gültige Begriffsdefinitionen und Auslegungsnormen des Landesrechts zur Bestimmung einzelner Begriffe in einem übergeleiteten Bebauungsplan nicht zur Verfügung stehen. Ein Rückgriff auf die Baunutzungsverordnung kraft Bundesrechts kommt auch in solchen Fällen nicht in Betracht. Das schließt nicht aus, daß zur Auslegung lückenhaften Ortsrechts in übergeleiteten Bebauungsplänen die Rechtsgedanken der Baunutzungsverordnung herangezogen und als Auslegungshilfe fruchtbar gemacht werden. Eine solche Heranziehung von Normen des Bundesrechts zur Auslegung von Orts- oder Landesrecht beträfe jedoch lediglich dieses Recht (vgl. Urteil vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 44.66 -), nicht hingegen Bundesrecht, dessen Verletzung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO allein mit der Revision gerügt werden könnte. Auch die Frage, ob eine Norm des Landes- oder Ortsrechts lückenhaft und eine Lückenausfüllung erforderlich ist, betrifft lediglich die Anwendung von Landes- bzw. Ortsrecht ebenso wie die schon erwähnte weitere Frage, in welcher Weise - ob also unter Zuhilfenahme von Rechtsgedanken des Bundesrechts - eine etwa bestehende Lücke des Landes- oder Ortsrechts auszufüllen ist.
Es kommt hinzu, daß sich im vorliegenden Fall die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage der Heranziehbarkeit der Baunutzungsverordnung zur Auslegung lückenhafter übergeleiteter Bebauungspläne nicht stellt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat eine Lücke nicht als vorliegend angenommen bzw. durch den § 7 der Regierungsbezirksbauordnung als ausgefüllt angesehen. Ob dies zutrifft oder nicht, ist ebenfalls eine Frage des Landes- oder Ortsrechts und damit der Revision nicht zugänglich. Gewiß folgt auf § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht, "daß solche landesrechtlichen Vorschriften mit planungsrechtlichen Inhalt fortgelten, die nach dem Willen des Landesgesetzgebers aufgehoben werden sollten und mangels ausdrücklicher Übernahmevorschrift auch nicht Inhalt des Ortsrechts geworden sind", - wie es die Beschwerde formuliert. Ob aber eine solche das Landesrecht in Ortsrecht transformierende Übernahmevorschrift im Ortsrecht vorhanden ist oder nicht, ist allein eine Frage eben dieses Ortsrechts; die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Transformation durch § 1 Abs. 2 der Sonderbauordnung vorgenommen worden sei, könnte in einem Revisionsverfahren mithin nicht überprüft werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt. [D]die Streitwertfestsetzung [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler