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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.04.1967, Az.: BVerwG IV C 134.65

Unerlaubter Wohnbau im Außenbereich; Versagung einer Baugenehmigung ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 134.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.02.1964 - AZ: 265 I 63

Fundstelle

  • BRS 18, -

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Grundstückseigentümerin im Gemarkungsbereich ihrer Heimatgemeinde Niederwerrn. Sie hat an Hand einer ihr Ende Juli 1953 erteilten, "auf Ruf und Widerruf" beschränkten Baugenehmigung eine eingeschossige, nicht unterkellerte Wohnbaracke mit einer Grundfläche von rund 40 qm errichtet. Anfang November 1955 wurde von der Landpolizei festgestellt, daß die Klägerin mit der Erstellung eines massiven Wohngebäudes anstelle der genehmigten Wohnbaracke - ohne Baugenehmigung - begonnen hatte; Kellergeschoß und ein Teil der Außenwände waren bereits fertiggestellt. Die Strafverfolgungsbehörde leitete gegen den bei den Bauarbeiten betroffenen Ehemann der Klägerin ein Strafverfahren wegen unerlaubten Bauens ein, das auf Grund der Tatsache, daß nur die Klägerin Bauherrin und Grundeigentümerin war, eingestellt wurde. Im September 1960 stellte ein Angestellter der Baugenehmigungsbehörde fest, daß der vorstehende Bau bis auf den Außenputz tatsächlich fertiggestellt war. Ein - in diesem Fall gegen die Klägerin - eingeleitetes Strafverfahren wurde eingestellt, nachdem sich ergeben hatte, daß das Bauwerk bereits 1955 ausgeführt und deshalb die Strafverfolgung verjährt war. Der Klägerin gab die Baugenehmigungsbehörde darauf anheim, für den ohne Genehmigung ausgeführten Neubau nachträglich ein Baugesuch einzureichen. Dieses Gesuch bezieht sich auf ein zum größten Teil unterkellertes eingeschossiges Wohnvorhaben mit einer Gesamtgrundfläche von rund 120 qm. Der Wohnraum - 6 Wohnräume - ist nach innen dahin aufgeteilt, daß zwei Wohnungen mit je einem eigenen Eingang gebildet werden können. Mit Bescheid vom Oktober 1961 versagte die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung für das bereits ausgeführte Bauvorhaben mit der Begründung, daß es im Außenbereich ausgeführt worden sei und die Bebauung schwerwiegende öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg; die Versagung der Baugenehmigung wurde rechtsbeständig.

2

Mit Bescheid vom März 1962 ordnete das Landratsamt die Beseitigung des widerrechtlich ausgeführten Wohnhauses mit Fristsetzung unter Androhung von Zwangsgeld an. Die Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos. Auch die Klage mit dem Antrag, die Beseitigungsanordnung und den sie bestätigenden Widerspruchsbescheid aufzuheben, brachte der Klägerin weder beim Verwaltungsgericht noch beim Verwaltungsgerichtshof Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs führt aus, die Klägerin habe anstelle einer ihr auf "Ruf und Widerruf" genehmigten behelfsmäßigen Baracke von einer Grundfläche von nur rund 40 qm ohne Baugenehmigung ein massives - sechs gegenüber zwei Wohnräumen im früheren Bau umfassendes - Bauvorhaben auf 120 qm Grundfläche, das ohne weiteres in zwei getrennte Wohnungen mit je einem eigenen Eingang geteilt werden könne, errichtet. Von der von der Klägerin behaupteten bloßen Instandsetzung des früheren Vorhabens könne nach Grundriß und Bauausführung keine Rede sein. Eine nachträgliche Genehmigung des ausgeführten neuen Vorhabens könne die Klägerin nicht verlangen, da es im Außenbereich liege. Es sei - entgegen der Auffassung der Klägerin - kein privilegiertes Vorhaben. Seine baurechtliche Zulässigkeit sei deshalb im Rahmen des § 35 Abs. 2 BBauG zu prüfen. Die Lage des Grundstücks sei von der geschlossenen Wohnbesiedlung abgesetzt. Eine ordnungsmäßige Erschließung und Versorgung, der die Gemeinde auf die Dauer trotz des von der Klägerin ausgesprochenen Verzichts nicht ausweichen könnte, würde unwirtschaftliche Aufwendungen verursachen. Die Gemeinde, die im übrigen dem Vorhaben keineswegs zugestimmt habe, habe nicht die Absicht, das bebaute Gemeindegebiet über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hinaus in Richtung auf die Grenze zur nächstgelegenen Ortschaft Oberwerrn auszudehnen; ihre Bebauungspläne seien auf den der benachbarten Markung der Stadt Schweinfurt zugewandten Teil des Gemeindegebiets ausgerichtet, der verkehrsmäßig und erschließungsmäßig weitgehend von dort aus gesichert werden könnte. Die Beseitigungsanordnung sei durch Art. 78 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes gedeckt Tatsachen, die ausnahmsweise einen Verzicht auf die Beseitigungsanordnung gebieten würden, seien nicht vorgetragen. Die Klägerin, die noch 1954 der Behörde gegenüber schriftlich ausdrücklich erklärt habe, sie wolle das Grundstück nur zur Nutzung als Gartenland erwerben, habe - entgegenkommenderweise - eine widerrufliche, auf eine Wohnbaracke beschränkte Baugenehmigung erhalten. Der vernommene Ehemann habe nicht bekunden können, daß der Klägerin hinsichtlich der Belassung des neuen Bauvorhabens irgendeine Zusicherung gegeben worden sei. Die Klägerin habe sich nicht einmal mit der Deckung und baulichen Sicherung des für die Bedürfnisse ihrer Familie ausreichenden Wohnbedarfs begnügt, sondern zusätzlichen Wohnraum zum Vermieten an eine amerikanische Familie gebaut. Es sei auch nicht behauptet worden, daß der ehemalige Landrat eine für die Entscheidung rechtlich bedeutsame Zusicherung gegeben habe. Das Landratsamt sei bestrebt, auch gegen andere Schwarzbauten einzuschreiten, obwohl es sich hier um bedeutend geringere Verstöße gegen das Baurecht, nämlich in der Regel um bestimmungswidrige Verwendung von an sich genehmigungsfähigen Kleinbauten handle. Im übrigen könnte sich die Klägerin auch nicht auf eine Duldung anderer illegaler Bauvorhaben durch die Behörden berufen, die nicht verpflichtet seien, gegen bauliche Mißstände in allen Fällen gleich vorzugehen. Bei dem Umfang des Bauvorhabens, das die Klägerin ohne Genehmigung ausgeführt habe, sei auch unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur die Beseitigung das geeignete Mittel, denn die genehmigte Baracke sei nicht mehr vorhanden und könnte der Klägerin deshalb auch nicht etwa allein [durch Beschränkung der Beseitigung auf "Rückbau"] belassen werden.

3

Die Klägerin hat die auf ihre Beschwerde vom seinerzeit zuständigen I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision mit dem Antrag genützt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. In ihren während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Begründungsausführungen rügt die Klägerin Verletzung der Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung durch den Verwaltungsgerichtshof. Er hätte den von ihr wiederholt beantragten Augenscheinstermin durchführen und im Rahmen des Rechtsstreits auch den früheren Landrat Schineller von Schweinfurt vernehmen müssen. Eine Ortsbesichtigung hätte dem Verwaltungsgerichtshof allein umfassende Erkenntnisse über die Zugehörigkeit des Gebäudes zum geschlossenen Ortsteil vermitteln können, in dessen unmittelbarer Nähe ihr Baugrundstück liege. Die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Pläne seien "bestritten gewesen", vor allem habe nicht festgestanden, daß sie nicht durch inzwischen genehmigte und durchgeführte Bauten überholt waren. Zu bewerten sei weiter, daß durch die Planung der Nachbargemeinde Oberwerrn die Bebauung dieser Gemeinde sich in Richtung der Markungsgemeinde der Klägerin verschoben habe. Bei den Wohnbedürfnissen der Bewohner dieser Gemeinden, die zumeist in Schweinfurter Betrieben beschäftigt seien, ergäbe sich zwangsläufig, daß die Gemeinden mit ihren Bauten immer näher zusammenrücken müßten. Diese Entwicklung könnte die Markungsgemeinde der Klägerin nicht durch einseitige Maßnahmen der Baubeschränkung aufhalten. Die Gemeinde sei damals - als die Klägerin das Anwesen im jetzigen Zustand errichtet habe - froh gewesen, daß Wohnraum geschaffen worden sei und sich die Klägerin mit ihrer Familie selbst untergebracht habe. Der zum Anwesen der Klägerin führende Weg sei damals auch befestigt worden. Über beides hätte der damalige Landrat, der sich an Ort und Stelle selbst von der Wegbefestigung überzeugt habe, Auskunft geben können. Die langjährige Untätigkeit der Gemeinde habe die Klägerin in dem Glauben bestärkt, es würde gegen sie wegen dieses Schwarzbaues nichts mehr unternommen. Auch die mit Wissen und Wollen der Gemeinde Ende der 50iger Jahre vorgenommene Vermessung und Erteilung einer Hausnummer für das Anwesen der Klägerin zeige, daß die Behörden mit dem Bau einverstanden gewesen seien. In weiteren - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen - Schriftsätzen vertieft die Klägerin die vorstehenden Ausführungen und weist auf eine Reihe von in ihrer Umgebung geduldeten Schwarzbauten insbesondere aus neuerer und neuester Zeit hin.

4

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

5

Der Verwaltungsgerichtshof habe seine Verpflichtung zu umfassender Sachaufklärung erfüllt. Die in das Wissen des Landrats gestellten Tatsachen würden auch im Falle ihrer Bestätigung zu keinen rechtlichen Folgerungen zugunsten der Klägerin führen können.

6

II.

Die Revision ist nicht begründet.

7

Soweit die Klägerin die planungsrechtliche Zuordnung des strittigen Baugebiets in den Außenbereich (§ 35 BBauG) angreift, lassen die Begründungsausführungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seiner materiellrechtlichen Ausgangsbeurteilung die in § 34 BBauG niedergelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zum Nachteil der Klägerin verkannt hat. Insoweit ist vielmehr das angefochtene Urteil rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß von einem im Zusammenhang bebauten Ort steil nur dann gesprochen werden kann, wenn die in dem zu beurteilenden Baugebiet vorhandene Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck einer gewissen Geschlossenheit macht. Dazu gehört zweifellos nicht, daß die Bebauung in engem zeitlichem Zusammenhang entstanden ist und die einzelnen Bauvorhaben in ihrer Zweckbestimmung und Gestaltung im wesentlichen übereinstimmen; jedenfalls muß es sich aber um eine Bebauung handeln, die keine eindeutig ins Auge fallende bedeutsame Unterbrechung des Bauzusammenhangs aufweist. Dabei muß, was im übrigen schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 34 BBauG hervorgeht, der im Grundsatz eine weitere Bebauung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zuläßt, es sich nicht unbedingt um eine lückenlose Bebauung handeln. Freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, mögen auch bei größerer Ausdehnung ohne Bedeutung sein, also den Zusammenhang im Rechtssinn nicht unterbrechen. Ergibt sich aber in dem zu überprüfenden Teil des Gemeindegebiets bebauungsfreies Gelände ohne die vorgenannten Eigenschaften, das nicht etwa nur die Bedeutung und den Umfang einer Baulücke zwischen im übrigen geschlossener Bebauung hat, sondern einen in sich im wesentlichen unberührten Teil der Außenfläche darstellt, kann von einer zusammenhängenden Bebauung im Sinne von § 34 BBauG nicht mehr die Rede sein.

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Ob das hier zu prüfende Baugebiet den nach den vorstehenden Ausführungen vom Verwaltungsgerichtshof rechtlich zutreffenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 BBauG entspricht, hat das angefochtene Urteil auf Grund der von ihm getroffenen und im Urteil festgehaltenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich zutreffend verneint. Dabei hat es sich zu Recht der Prüfung dahin enthalten, ob eine bauliche Erweiterung des Ortes Niederwerrn in Richtung auf Oberwerrn unter Einbeziehung der Umgebung des Grundstücks der Klägerin, also der Flurabteilung am Dorfmüllerwehr, statt in Richtung auf die Nachbarschaft Schweinfurt vorgenommen werden könnte. Die Gemeinde bestimmt nach der Regelung des Bundesbaugesetzes, was als Baugebiet auszuweisen ist. § 2 Abs. 9 a.a.O. macht ausdrücklich ersichtlich, daß niemand einen Anspruch darauf hat, daß ein bestimmtes Grundstück oder ein bestimmtes Gemeindegebiet in das Baugebiet einbezogen wird. Nach den anschließend getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt das Grundstück der Klägerin allerdings nicht weit von dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Gemeinde ab. Indessen liegt es mit der ganzen Flurabteilung am Dorfmüllerwehr in einem bis in die jüngste Zeit völlig unbebauten Gebiet. Auch heute noch ist nach den getroffenen Feststellungen die Bebauung ostwärts von dem Grundstück der Klägerin bis zum Friedhof hin nur spärlich, sie besteht zum Teil aus Schwarzbauten, für deren Beseitigung gesetzliche Handhaben bestehen. Einige genehmigte Bauvorhaben sind mit dem Vorhaben der Klägerin schon deshalb nicht zu vergleichen, weil es sich hier um gewerbliche Bauten im Außenbereich (so Maschinenhalle und eine Garage), außerdem um einen Luftschutzraum handelt. Nördlich und westlich des Grundstücks der Klägerin besteht kein im Zusammenhang bebautes Gebiet, nach Süden bildet der Weg Am Wehr eine deutliche Grenze zu den letzten Häusern des Dorfes, die den Abschluß des im Zusammenhang bebauten Ortsteils bilden. Diese Feststellungen rechtfertigen die Erkenntnis, daß die Klägerin sich nicht auf § 34 BBauG berufen kann. Daß die von der Klägerin vorgetragenen Rügen wesentlicher Verfahrensmängel die vorstehenden Feststellungen nicht in Frage stellen können, wird noch auszuführen sein.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat danach rechtlich folgerichtig überprüft, ob das im Außenbereich der Gemeinde gelegene Vorhaben nach § 35 BBauG zulässig ist.

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Die Ausgangserkenntnis, daß es sich um kein sogenanntes privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 a.a.O. handelt, ist an Hand der vom angefochtenen Urteil auf S. 22 des Urteils gegebenen Begründungsausführungen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist auf ihr dahin zielendes Vorbringen in der Revision auch nicht mehr ausdrücklich zurückgekommen.

11

Damit bleibt lediglich eine Genehmigung an Hand von § 35 Abs. 2 BBauGübrig. Diese Bestimmung macht den Anspruch eines Bauwilligen auf Zulassung seines Vorhabens im Außenbereich davon abhängig, daß seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils steht die Wohngemeinde der Klägerin unter starkem Siedlungsdruck der benachbarten Industriestadt Schweinfurt. Ihre Bevölkerung hat infolge dieser Lage erheblich zugenommen. Die Gemeinde hat ein dringendes öffentliches Interesse daran, ihre Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen sowie für Versorgungs- und Abwässeranlagen im Einklang mit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu halten; ihre im Flächennutzungsplan zutage getretene Planung, den neuen Wohnbaubedarf auf die der Nachbarschaft zugekehrte Fläche des Gemeindebereichs zu konzentrieren und zu beschränken, dient diesen Interessen nach den im Einklang mit der Lebenserfahrung gewonnenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs. Ihre in § 35 Abs. 3 a.a.O. geschützten Interessen gehen weiter dahin, durch die Verweisung der Erweiterung der Wohnbebauung in diesen Raum der Entstehung einer Splittersiedlung im verbleibenden Außenbereich entgegenzutreten, die angesichts der Umgebungsstruktur der Gemeinde mit Sicherheit zu befürchten wäre. Die Anerkennung eines öffentlichen Belangs dahin, Erschließungsaufwendungen im weitesten Sinn auf das für die Erweiterung der Wohnbebauung vorgesehene Gebiet zu beschränken, steht in vollem Einklang mit der Regelung der Bebauung im Außenbereich. Das angefochtene Urteil hat in diesem Zusammenhang außerdem festgestellt, daß die Klägerin sich mit ihrem ohne Genehmigung durchgeführten Vorhaben nicht etwa auf die Befriedigung der notwendigen eigenen Wohnbedürfnisse ihrer Familie beschränkt, vielmehr anstelle einer eindeutig auf Ruf und Widerruf genehmigten bescheidenen ihren Wohnbedürfnissen Rechnung tragenden Unterkunft neben einer gegenüber dem bisherigen Bau erheblich größeren Wohnung für sich und ihre Familie eine weitere Wohnung zur Vermietung an eine amerikanische Familie geschaffen hat. Wenn der Verwaltungsgerichtshof aus dieser - von der Klägerin nicht angegriffenen und offensichtlich auch nach den aus ihren Bauakten beigezogenen Planungsunterlagen nicht angreifbaren - Tatsache den Schluß gezogen hat, daß eine Genehmigung oder auch nur eine Belassung des Vorhabens der Klägerin die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung begründen würde, steht diese Erkenntnis in Verbindung mit den weiteren getroffenen Feststellungen in vollem Einklang mit der Lebenserfahrung. Auch der Verwaltungsgtrichtshof hat nicht verkannt, daß es angesichts des besonders starken Siedlungsdrucks im Gemeindegebiet der Baugenehmigungsbehörde nicht immer in wünschenswertem Maße gelungen ist, den Außenbereich der Gemeinde von einer Zersiedlung für Wohnzwecke freizuhalten. Es sind eine Anzahl von - allerdings mehr oder weniger auseinandergelegenen - Vorhaben entstanden, die aber nach den getroffenen Feststellungen, die sich gerade aus den von der Klägerin vorgelegten Bildunterlagen bestätigen, aus der teilweise mißbräuchlichen Verwendung von im Außenbereich genehmigungsfähigen Kleinbauten (Geräteschuppen, Gartenhäusern u.a.) sich entwickelt haben. Die Behörde hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ihren Entschluß, dieser Zersiedlung des Außenbereichs entgegenzutreten, in einer Reihe von Fällen durchzusetzen versucht. Von diesem Baubestand hebt sich das Vorhaben der Klägerin durch seinen Umfang und durch seine Zweckbestimmung entscheidend ab. Es dient nicht etwa der mehr oder weniger notdürftigen Befriedigung ihres Wohnbedarfs - wie die anderen verstreuten Bauten -, sondern enthält darüber hinaus die Schaffung einer geräumigen und dauerhaften weiteren frei verfügbaren Wohnung im Außenbereich der Gemeinde. Eine Genehmigung dieses Vorhabens würde mit Sicherheit nicht nur das Entstehen von weiteren - mehr oder weniger provisorischen - für Wohnzwecke gebrauchten Kleinvorhaben in dieser Gegend nach sich ziehen; die Baugenehmigungsbehörde könnte auch bei Genehmigung oder Belassung eines Vorhabens dieser Ausdehnung und dieser Zweckbestimmung, einer weiteren, auf die Dauer berechneten Zersiedlung des Außenbereichs der Gemeinde, nicht mehr schlagkräftig entgegentreten. Unter diesen Umständen hat aber das angefochtene Urteil zu Recht gewichtige, der Belassung des Vorhabens der Klägerin entgegenstehende öffentliche Belange anerkannt und daraus im Einklang mit dem Gesetz die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes verneint. In diesem Zusammenhang sind auch die rechtlichen Erkenntnisse des angefochtenen Urteils dahin, daß sich die Klägerin auf einzelne gesetzwidrig erteilte Baugenehmigungen oder auf die Duldung der genehmigungswidrigen Nutzung von an sich zu Recht genehmigten Kleinbauten im Außenbereich nicht berufen kann, zutreffend.

12

Ob die Gemeinde dem Vorhaben der Klägerin zugestimmt hat, hat das angefochtene Urteil abschließend dahingestellt gelassen. Auch der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Äußerung des Gemeinderats überhaupt als Zustimmung der Gemeinde angesehen werden kann, wogegen bereits nach dem Wortlaut der vorgelegten Erklärung erhebliche Bedenken bestehen. Allein die Baugenehmigungsbehörde hat über die rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu entscheiden. Ihre Entscheidung hängt rechtlich allein davon ab, ob das Bauvorhaben sich mit dem materiellen Baurecht verträgt. Diese Voraussetzungen, die hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegeben sind, vermag nach der richtigen Erkenntnis des angefochtenen Urteils eine lediglich im Wege des Einvernehmens beteiligte Gemeinde nicht zu ersetzen.

13

Unter diesen Umständen entspricht aber die angefochtene Beseitigungsverfügung geltendem Recht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erscheint die Verfügung gerecht - fertigt. Die Baugenehmigungsbehörde hat ein dringendes öffentliches Interesse daran, das Baugeschehen im Außenbereich der Gemeinde wieder fest in die Hand zu bekommen und für die Zukunft fest in der Hand zu behalten. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sind dort infolge des hohen Siedlungsdrucks baurechtswidrige Zustände entstanden. Die Gefahr von Berufungen auf diese baurechtswidrigen Zustände, wenn nicht sogar die Gefahr der Umgehung von Bauanträgen durch eigenmächtiges Vorgehen nach Art der Klägerin ist durch ihr Vorhaben, wenn es weiter geduldet wird, schon deshalb erheblich verstärkt worden, weil im Gegensatz zu den anderen Vorhaben die Klägerin mit ihrem ungenehmigten Bau weit über die Grenzen der Befriedigung ihrer eigenen Wohnbedürfnisse hinausgegangen ist und anstelle einer provisorischen Baracke mit nur zwei Wohnräumen in zwei trennbaren Wohnungen sechs Wohnräume in einem Baubereich geschaffen hat, der nach der gesetzlichen Regelung zum Wohnen nicht bestimmt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß eine Beschränkung der Beseitigung dieses für weitere Zuwiderhandlungen beispielhaften Vorhabens im Wege der Rückführung auf die früheren Ausmaße nicht möglich ist. Unter diesen Umständen bleibt auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anordnung der Beseitigung des ganzen Vorhabens begründet.

14

Soweit die Klägerin Verfahrensrügen erhoben hat, ist vorab rechtlich zu bedenken, daß nach der Verfahrensordnung (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden ist. Sie müssen - § 139 Abs. 1 VwGO - in der vorgeschriebenen Form innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht und begründet werden. Diesen Erfordernissen entspricht lediglich der Schriftsatz der Klägerin vom 20. November 1964. Hier rügt die Klägerin die Unterlassung eines Augenscheins mit dem Ziel einer genauen Feststellung der Belegenheit ihres Baugrundstücks und der richtigen Zuordnung ihres Vorhabens unter § 34 BBauG und die Ablehnung der Vernehmung des früheren Landrats Schineller.

15

1)

Augenschein:

16

Gerichte der Tatsacheninstanz haben im Rahmen der ihnen obliegenden Pflicht zu erschöpfender Sachaufklärung die für eine zuverlässige und erschöpfende rechtliche Beurteilung der von ihnen zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und festzuhalten. Art und Umfang der Beweiserhebung steht in ihrem pflichtmäßigen Ermessen. In diesem Rahmen kann sich auch die Verpflichtung ergeben, sich von entscheidungserheblichen Tatsachen durch Anordnung und Durchführung eines Augenscheins zu überzeugen. Ob und in welchem Umfange dies erforderlich ist, hängt letzten Endes von den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach der Richtung ab, ob dem Gericht zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse geeignete anderweitige Unterlagen zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof neben den mit Flurkarte des zu beurteilenden Gemeindegebiets in verschiedenen Maßstäben versehenen Akten der beklagten Baugenehmigungsbehörde eine Reihe von teilweise von der Klägerin selbst vorgelegten Aufnahmen von im Baugebiet entstandenen Einzelbauvorhaben zur Verfügung gehabt. Die Baugenehmigungsakten der Klägerin enthalten genaue Planzeichnungen des von ihr ausgeführten Vorhabens, aus denen insbesondere ersichtlich ist, welchen Flächenumfang ihr für die Deckung des Wohnbedarfs von zwei Familien bestimmtes Bauvorhaben hat und nach welcher Richtung es sich - abgesehen von den Verschiedenheiten in der Grundfläche - durch die Art der Bauausführung (Unterkellerung usw.) von ihrem auf Zeit genehmigten Behelfsbau unterscheidet. Diese Unterlagen waren sowohl für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des von der Klägerin ausgeführten Baues wie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen sie ergangenen Beseitigungsverfügung an Hand der vom Verwaltungsgerichtshof bezogenen, auf die Revision der Klägerin als zutreffend bestätigten materiell rechtlichen Ausgangsbeurteilung des Verwaltungsgerichtshofs ausreichend. Die Revision hätte gegenüber den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Rahmen der von ihr erhobenen Verfahrensrügen im einzelnen darlegen müssen, nach welcher Richtung diese Feststellungen - entscheidungserheblich - ungenügend oder gar unrichtig sind; ein bloßes summarisches "Bestreiten" genügt insoweit nicht. Einzelheiten sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und konnten nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils auch in entscheidungserheblicher Hinsicht deshalb nicht vorgetragen werden, weil letzten Endes für die baurechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil - rechtlich zutreffend - die Erkenntnis im Vordergrund stand, daß es sich im Gegensatz zu den in der näheren und weiteren Umgebung vorhandenen Bauten, die entweder privilegiert sind oder aber in mißbräuchlicher Verwendung von an sich genehmigungsfähigen Kleinbauten genutzt werden, bei dem Vorhaben der Klägerin erstmals um das Eindringen eines umfangreichen reinen Wohnungsbauvorhabens in den Außenbereich einer Gemeinde handelt. Gegenüber diesen entscheidungserheblichen Feststellungen genügen die im wesentlichen auf die Behauptung, die vorgelegten Pläne werden bestritten, beschränkten Verfahrensrügen nicht.

17

2)

Vernehmung des früheren Landrats:

18

Die hierauf gerichtete Verfahrensrüge der Klägerin könnte nur dann als begründet anerkannt werden, wenn die in das Wissen des vorgenannten Zeugen gestellten Tatsachen von entscheidungserheblicher rechtlicher Bedeutung wären. Derartige Tatsachen hat die Revision nicht dargelegt und konnte sie nach dem Gesamtinhalt der Akten auch nicht darlegen. Auf die Bestätigung der Behauptung der Klägerin, die Gemeinde und die Baugenehmigungsbehörde, also das Landratsamt, seien "seinerzeit nur froh gewesen, daß die Klägerin sich und ihre Familie wohnungsmäßig untergebracht hätte", kommt es von der zutreffenden rechtlichen Ausgangsüberlegung des angefochtenen Urteils deshalb nicht an, weil dieser Erkenntnis in vollem Umfange durch die zeitlich beschränkte widerrufliche Baugenehmigung für ein Behelfsheim zugunsten der Klägerin Rechnung getragen worden ist. Die Klägerin hat sich - und zwar lange Jahre über den Ablauf der vorstehenden Baugenehmigung hinaus - der Duldung dieses Behelfsbaus erfreut und wäre nach dem glaubhaften Vortrag des Beklagten für die Zeit des restlichen Bestands des von vornherein nur auf kurze Zeit genehmigten Behelfsbaus in seiner wohnungsmäßigen Nutzung, beschränkt auf ihre eigenen Wohnbedürfnisse, nicht behindert worden. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber entscheidungserheblich darüber zu befinden, ob die Klägerin Anspruch auf Aufhebung der Beseitigungsmaßnahmen gegen ein ohne Baugenehmigung ausgeführtes Vorhaben geltend machen kann, das weit über diese - in das Wissen des Zeugen gestellt - von der zuständigen Behörde anerkannten Interessen hinausgeht. Auch aus der Bestätigung der weiter in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsache, daß er zu einer nicht näher bezeichneten Zeit nach Durchführung des Vorhabens das Haus besichtigt und sich selbst an Ort und Stelle von der Wegbefestigung (also von einer zureichenden wegemäßigen Erschließung des neuen Vorhabens) überzeugt habe, ist - ihre Bestätigung unterstellt - ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß die materielle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens der Klägerin hauptsächlich dahin angenommen worden ist, daß eine Duldung des von den anderen Vorhaben im Außenbereich nach Umfang, Art der Bauausführung und Verwendungszweck eindeutig verschiedenen Vorhabens der Klägerin die im öffentlichen Interesse liegenden Bestrebungen der Gemeinde, den Außenbereich wieder in die Hand zu bekommen und in der Hand zu behalten, zum Scheitern verurteilen würde. Schließlich wäre für die rechtliche Beurteilung des Falles durch die Vernehmung des vorgenannten Zeugen auch nach der von der Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung angesprochenen Richtung nichts zu gewinnen. Auch bei Unterstellung des Umstands, daß der Zeuge sich bei der unter Beweis gestellten Besichtigung gegenüber der Klägerin dahin geäußert haben sollte, daß sie mit einer Duldung ihres Hauses rechnen könnte, wäre eine solche Äußerung deshalb rechtlich unerheblich, weil auch der Landrat nicht rechtlich befugt war, ein für allemal auf die ihm anvertrauten polizeilichen Handhaben der Beseitigung eines materiell rechtswidrigen Bauvorhabens zu verzichten. Gerade der Fall der Klägerin macht deutlich, daß die Entschließung der zuständigen Behörde, baurechtswidrige Zustände zeitweilig zu dulden und erst später einzuschreiten, in hohem Maße von der Entwicklung des Baugeschehens in diesem Gebiet abhängig ist. Die streitige Beseitigungsverfügung ist rechtlich zutreffend gerade darauf gestützt, daß die Belassung des Vorhabens der Klägerin auf längere Zeit weitere baurechtswidrige Zustände in diesem Gebiet hat entstehen lassen und ihre Beseitigung und die Abwehr weiterer Eingriffe in den Baubestand des Außenbereichs der Gemeinde durch die Belassung des Vorhabens der Klägerin immer weiter erschwert worden ist und erschwert wird. Unter diesen Umständen könnte aus der Bestätigung der von der Revision vom Zeugen erwarteten Aussage nur geschlossen werden, daß der Zeuge bei einer auf die Dauer abgegebenen Zusage der Duldung des Vorhabens der Klägerin mit dem bestehenden Recht nicht vereinbare Zusicherungen abgegeben hätte, aus denen die Klägerin zugunsten einer Aufhebung der Beseitigungsverfügung rechtlich nichts herleiten kann. Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob eine von dem damaligen Landrat vor der eigenmächtigen Ausführung des streitigen Baues abgegebene Zusage auf Baugenehmigung rechtliche Folgerungen zugunsten der Klägerin zulassen würde. Unter Beweis gestellt ist lediglich eine gegenüber durch die Klägerin geschaffenen vollendeten Tatsachen abgegebene Äußerung des Landrats, von der die Klägerin weder behaupten kann noch will, daß sie durch diese Äußerung zum Beginn und zur Vollendung ihres Vorhabens veranlaßt worden sei.

19

Unter diesen Umständen hält das angefochtene Urteil sowohl den materiellrechtlichen Rügen der Revision wie den Rügen gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof beobachteten Verfahren stand.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Oswald zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Külz
Klein
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler