Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1966, Az.: BVerwG IV B 184.65

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 184.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 12917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 01.04.1965 - AZ: 278 I 63

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz
und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens worden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Revision gegen das Urteil vom 1. April 1965 nicht zugelassen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen beruht dieses Urteil weder auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch weicht es von den Entscheidungen BVerwG I C 30.62 und BVerwG I C 79.63 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2

Der Kläger macht als Verfahrensmangel geltend, daß das Berufungsgericht keine Ortsbesichtigung durchgeführt und auch die vom Kläger angebotenen Zeugen Z. und O. nicht vernommen hat. Darin soll nach seiner Meinung eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu sehen sein (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das trifft jedoch nicht zu. Die angefochtene Entscheidung beruht maßgeblich auf der Feststellung, daß die vom Kläger zur Bebauung vorgesehene Fläche zum Außenbersich der Stadt Altötting gehört, ihre Bebauung nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen ist und wegen der zu erwartenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht zugelassen werden kann. Dabei hat das Berufungsgericht die mit dem Vorhaben nicht zu vereinbarenden öffentlichen Belange darin gesehen, daß das Grundstück nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes für eine landwirtschaftliche Nutzung, vorgesehen ist, daß damit die Stellungnahme der Stadt A. zum Vorhaben des Klägers übereinstimmt, daß nach den gegebenen Umständen ein erhebliches Interesse an der Einhaltung der durch den Bebauungsplan Nr. 1/1962 gezogenen Bebauungsgrenze besteht, daß ferner das Vorhaben die noch ungeklärten Wegeverhältnisse ungünstig beeinflussen würde und daß schließlich seine Ausführung unwirtschaftliche Aufwendungen für die notwendige Erschließung nach sich ziehen müßte. Zu diesen Feststellungen konnte das Berufungsgericht auch ohne Durchführung einer Augenscheinseinnahme gelangen. Soweit sie überhaupt einen unmittelbar örtlichen und deshalb einer Ortsbesichtigung zugänglichen Bezug haben, wurde die Beurteilung hinreichend bereits durch das vorliegende Kartenmaterial sowie die eingereichten Lichtbilder ermöglicht (vgl. Beschluß vom 28. Juni 1965 - BVerwG IV B 47.65 - und Beschluß vom 22. Juni 1966 - BVerwG IV B 57.66 -). Das gilt um so mehr, als der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und auch aus diesem Grunde nicht gesagt werden kann, daß sich dem Berufungsgericht die Erforderlichkeit einer Augenscheinseinnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1965 - BVerwG IV B 73.65 - und Beschluß vom 29. April 1966 - BVerwG IV B 163.65 -). Einer Vernehmung der Zeugen Z. und O. bedurfte es schon deshalb nicht, weil das unter ihr Zeugnis gestellte Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist. Weder der Zeuge Z. als Stadtbaurat noch der Zeuge O. als Stadtinspektor sind berufen zu entscheiden, welche Entwicklung die Wegeverhältnisse in der Umgebung des vom Kläger erworbenen Grundstücks künftig nehmen sollen. Wenn sie dazu wirklich, wie der Kläger behauptet, eine von den zuständigen Gremien der Stadt abweichende Ansicht vertreten sollten, könnte dies die vom Berufungsgericht festgestellte Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht ausräumen.

3

Inwiefern die Entscheidung des Berufungsgerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - (BVerwGE 18, 247) abweichen soll, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Daß die Zulassung sonstiger Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht im Ermessen der am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden steht, hat auch das Berufungsgericht angenommen. Ebensowenig ist dafür ersichtlich, daß es das Berufungsgericht im Widerspruch zum Urteil vom 29. April 1964 daran hätte fehlen lassen, bei seiner Entscheidung den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles Rechnung zu tragen.

4

Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht such nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 79.63 - (BVerwGE 19, 82) ab. In diesem Urteil hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es den hier zu beurteilenden Fall berührt, lediglich ausgesprochen, daß eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht schon allein der Außenbereichslage eines Grundstücks entnommen werden kann, vielmehr eine konkrete Prüfung der in Betracht kommenden Belange erforderlich und dabei auch das etwaige Angrenzen eines Grundstücks an das beplante Gebiet zu berücksichtigen ist. Auf den Boden dieser Auffassung hat sich auch das Berufungsgericht gestellt. Es hat keineswegs für die Erwartung einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange bereits die Außenbereichslage des Grundstücks ausschlaggebend sein lassen. Seine Ausführungen gehen im Gegenteil auf die konkreten Umstände des Falles ein und vertiefen in diesem Zusammenhang gerade auch die Frage, ob die Nähe des Plangebietes Nr. 1/1962 auf die Beurteilung von Einfluß sein kann. Wenn das Berufungsgericht dabei für eben diesen konkreten Fall zu den Ergebnis gelangt ist, daß die "Randlage" des Grundstücks nicht für die Vertretbarkeit der vorgesehenen Bebauung spricht, dann liegt darin kein Verstoß gegen die im Urteil vom 30. Juni 1964 entwickelten Beurteilungsgrundsätze.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther