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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.1967, Az.: BVerwG IV B 264.65

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anordnung der Beseitigung einer Garage; Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung zur ästhetischen Würdigung einer baulichen Anlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 264.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.08.1965 - AZ: 96 I 64

Fundstelle

  • VRS 33, 399

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob und wann das Berufungsgericht durch eigene Ortsbesichtigung die verunstaltende und verkehrsgefährdende Wirkung einer Garagenanlage feststellen kann.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. August 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 118. Oktober 1962, mit dem die Beseitigung "der Schutzdächer und des Einfahrtstores" auf seinem Grundstück in Augsburg, W.straße 34, angeordnet wurde. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht in Übereinstimmung mit den auf Grund einer Ortsbesichtigung gewonnenen Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsgerichts im wesentlichen auf der Erwägung, daß die an der Wand des Hauses des Klägers angefügte bauliche Anlage schon für sich verunstaltend wirke, so daß es darauf, ob auch eine Verunstaltung des Straßen- oder Ortsbildes vorliege, nicht mehr ankomme; abgesehen davon stünden der Genehmigung des Anbaues, da er vor allein zur Unterstellung eines Kraftfahrzeuges verwendet werde, die aus Gründen der Verkehrssicherheit für Garagen und Stellplätze geltenden Bestimmungen entgegen, nämlich Art. 62 Abs. 9 der Bayer. Bauordnung (BayBO) vom 1. August 1962 und § 2 Abs. 1 der Garagenverordnung (GaV) vom 1. August 1962. Die Beseitigungsanordnung enthalte auch keinen Ermessensfehler.

2

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil. Er sieht einen Verfahrensmangel darin, daß das Berufungsgericht entgegen seinem Beweisantrag eine Ortsbesichtigung nicht vorgenommen und sich auf den Standpunkt gestellt hat, das für die Entscheidung Wesentliche ergebe sich aus den Akten und der mündlichen Verhandlung. Der Kläger meint, die Frage, ob eine bauliche Anlage verunstaltend wirke, könne nur im Zusammenhang mit der gesamten Umgebung beurteilt werden; die vorgelegten Pläne und Lichtbilder seien allein nicht geeignet, einen Gesamteindruck zu vermitteln. Auch die Frage, ob die Ausfahrt aus der Garage den Anforderungen der Verkehrssicherheit genüge, könne eindeutig nur auf Grund einer Ortsbesichtigung beantwortet werden.

3

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet, da der vom Kläger lediglich geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der beschließende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 1962 - BVerwG I B 162.61 - und vom 2. April 1963 - BVerwG I B 113.62 -) bereits mehrfach entschieden, es gebe keinen Rechtssatz des Inhalts, daß ein Gericht eine ästhetische Würdigung - wie sie hier bei der Frage, ob die Garage verunstaltend wirkt, vorgenommen werden muß - stets oder in der Regel nur auf eigenen Augenschein stützen dürfe (Beschluß vom 4. November 1965 - BVerwG IV B 25.65 -, vgl. ferner Beschlüsse vom 24. Juni 1965 - BVerwG IV B 29.65-, vom 28. Juni 1965 - BVerwG IV B 47.65 - und vom 8. Dezember 1966 - BVerwG IV B 184.65-). Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 37.65 - weiter entschieden, daß sich die Beurteilung, ob ein Gebäude durch eine Werbeanlage verunstaltet wird, grundsätzlich anhand von Lichtbildern vornehmen läßt.- Ähnlich liegt es hier. Das Berufungsurteil ist auf Grund der zahlreichen ihm von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Lichtbilder des Hauses des Klägers und insbesondere der streitigen baulichen Anlage unter genauer Angabe der baulichen Ausführung und Gestaltung der Anlage zu der Würdigung gelangt, die Anlage wirke schon für sich verunstaltend im Sinne des Art. 11 Abs. 1 BayBO, so daß es nicht darauf ankomme, ob auch das Straßen- oder Ortsbild im Sinne des Art. 11 Abs. 2 a.a.O. verunstaltet werde. Für diese Beurteilung bedarf es lediglich der Betrachtung des Hauses des Klägers und seines Anbaues selbst; diese Würdigung läßt sich, da es für sie nicht auf die Einbettung in die Umgebung ankommt, durchaus anhand von Lichtbildern vornehmen, zumal dem Berufungsgericht zusätzlich eine sorgfältige Niederschrift über die Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts zur Verfügung stand; diese Unterlagen insgesamt ermöglichten dem Berufungsgericht eindeutige Feststellungen des objektiven Sachverhalts und damit auch dessen rechtliche Würdigung.

4

Dasselbe gilt für die Frage, ob die Verkehrssicherheit durch die Lage der Garage zur Straße gefährdet ist. Auch für die Beurteilung dieser Frage standen dem Berufungsgericht die Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die Ortsbesichtigung, zahlreiche Lichtbilder und mehrere maßstabgetreue Pläne des Hauses des Klägers und der umliegenden Straßen zur Verfügung. Auch insoweit waren dem Berufungsgericht eindeutige Feststellungen des objektiven Sachverhalts möglich. Das wird nicht in Frage gestellt durch den Hinweis in der Beschwerdebegründung darauf, daß das Berufungsurteil an einer Stelle seiner Begründung den Verlauf der Straße am Hause des Klägers falsch wiedergibt und irrig von einer Biegung der Straße nach Norden statt nach Westen spricht. Denn diese in der Tat zumindest mißverständliche Wiedergabe, die lediglich an einer Stelle in der Begründung des Berufungsurteils auftaucht, erweist sich angesichts der eindeutigen und korrekten Feststellungen, die das Berufungsgericht an mehreren Stellen seines Urteils über die Lage des Hauses und der anliegenden Straße getroffen hat, als nichtentscheidungserhebliche Fehlbezeichnung, die dem Berufungsgericht übrigens auch dann hätte unterlaufen können, wenn es eine Ortsbesichtigung vorgenommen hätte.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Dr. Sendler