Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1962, Az.: BVerwG I B 162.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 162.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 16492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.10.1961 - AZ: 134 I 60
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klage gegen die Versagung der Genehmigung für eine Neon-Werbeanlage war in zwei Instanzen erfolglos. Die Klägerin beschwert sich wegen Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Beschwerdevortrag ergibt keinen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - (vgl. Abs. 3 Satz 3 a.a.O.).
Daß das Berufungsgericht den Augenschein nicht eingenommen hat, ist kein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es bedurfte keines Augenscheins. Einen Rechtssatz des Inhalts, daß ein Gericht ästhetische Würdigungen stets oder in der Regel nur auf eigenen Augenschein stützen dürfte, gibt es nicht. Art und Umfang der erforderlichen. Sachaufklärung ergeben sich jeweils aus der Lage des Falles. Die dem Berufungsgericht hier vorliegenden Unterlagen reichen aus, um das Vorhaben an Hand der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) zu beurteilen. Dem Gericht lagen außer der Umgebungskarte Winden (1: 5000), die allerdings für sich allein keine genügende Beurteilungsgrundlage gewesen wäre, noch u.a. die Bauzeichnung und einige von der Klägerin eingereichte Lichtbilder vor. Dies alles ergab zusammen mit den zahlenmäßigen Angaben über die Maße des Gebäudes und der Werbeschrift einen zuverlässigen Eindruck von dem Gebäude selbst und vom Charakter der Landschaft. Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht also nicht dadurch verletzt, daß es von einer eigenen Ortsbesichtigung absah.
Die Bemerkung, daß die Behörden "insbesondere ... auch" keine Ermessensüberschreitung und keinen Ermessensmißbrauch begangen hätten, kann im Gesamt Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils keinen Zweifel daran begründen, daß das Berufungsgericht die Prüfung an Hand der Baugestaltungsverordnung zutreffend als eine Rechts- und nicht als eine Ermessensprüfung vorgenommen hat. Eine Abweichung von BVerwGE 2, 172 ff. besteht daher nicht. Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen §§ 113, 114 VwGO.
Das Berufungsurteil ist nicht unvollständig begründet. Um es zu tragen, reichte bereits die aus den Zahlen- und Maßangaben hergeleitete Feststellung aus, daß die Werbeschrift "das Gebäude selbst verunstalten" würde. Der zusätzlichen Ausführungen über eine Ausstrahlung dieser Wirkung auf die weitere Umgebung und über die besondere Empfindlichkeit der Landschaft gegen solche Verunstaltung sowie über den rein ländlichen Charakter der Gegend bedurfte es an sich nicht. Schon deshalb könnte eine etwaige Unvollständigkeit dieser zusätzlichen Ausführungen keinen Begründungsmangel darstellen. Überdies gehen die hierauf bezüglichen Beschwerdeausführungen fehl. Daß der Betrachter lediglich die Werbeschrift, nicht aber das - von ihr "erdrückte" - Gebäude sehen würde, widerlegen die von der Klägerin selbst eingereichten Lichtbilder. Auf die Genehmigung oder Duldung vergleichbarer Werbeschriften in vergleichbaren Gegenden kann sich die Klägerin nach dem Gleichheitsgrundsatz deshalb nicht berufen, weil dieser kein Recht auf gleich rechtswidrige Begünstigung gibt. Auch würde eine Vergleichbarkeit der Werbeschriften und der Gegenden nicht genügen; es käme vielmehr außerdem auf die Vergleichbarkeit der Gebäude an, die die Werbeschriften tragen. Daß "alle" anderen Behörden falsch und nur das Landratsamt Pfaffenhofen richtig entschieden hätten, ist zur Widerlegung der Berufung auf den Gleichheitssatz nicht erforderlich. Andererseits bedarf es keiner besonderen Anhaltspunkte dafür, daß zahlreiche Behörden zahlreichen Verletzungen der Baugestaltungsverordnung gerade durch Werbeanlagen an landwirtschaftlichen Gebäuden in ländlichen Gegenden entgegengetreten sind; das ist allenthalben gerichtsbekannt. Daß eine Autobahn und eine Eisenbahn den ländlichen Charakter einer Gegend regelmäßig noch nicht grundlegend ändern, bedarf keiner besonderen Darlegung. Überdies liegt die Frage, ob dergleichen oder die Ansichten der Nachbarn zu berücksichtigen sind, auf den der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogenen Gebieten tatsächlicher Würdigung und nichtbundesrechtlicher Beurteilung (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO, s. auch BVerwGE 1, 19 und 2, 172 [175]). Sie Beschwerdebegründung ergibt somit auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Lullies
gez. Dr. Böhmer