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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1965, Az.: BVerwG IV B 25.65

Beurteilung der ästhetischen Verträglichkeit einer Werbeanlage mit der Umgebung ohne Durchführung einer Ortsbesichtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV B 25.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.10.1963 - AZ: 233 I 62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO).

2

Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die ästhetische Verträglichkeit einer Werbeanlage mit der Umgebung sich nur auf Grund einer Ortsbesichtigung beurteilen lasse, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der I. Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß es keinen Rechtssatz des Inhalts gebe, daß ein Gericht ästhetische Würdigungen stets oder in der Regel nur auf eigenen Augenschein stützen dürfe (vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 1962 - I B 162.61 - und vom 2. April 1963 - I B 113.62 -). Begründete Angriffe gegen diese Rechtsprechung enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Urteile des I. Senats vom 13. bzw. 20. Juni 1963 in I C 40.62 bzw. I CB 71.59 haben zwar für die dort gegebenen Fälle die Verpflichtung des Berufungsgerichts zur eigenen Einnahme des Augenscheins zur ästhetischen Beurteilung ausgesprochen, räumen jedoch ausdrücklich ein, daß Feststellungen eines anderen Gerichts in Verbindung mit Plänen und Lichtbildern eine eigene Beurteilung durch das Berufungsgericht ermöglichen können. Das ist hier der Fall. Die in den Akten befindliche Farbfotografie der Anschlagtafel und ihrer nächsten Umgebung reicht zur Beurteilung der von der Anlage selbst ausgehenden Einwirkung aus. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, daß fotografische Aufnahmen ein unzutreffendes Bild von dem abgebildeten Gegenstand geben können. Diese generelle Möglichkeit macht aber die Verwertung von Lichtbildern nicht schlechthin unzulässig. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die vom Berufungsgericht verwandten Aufnahmen in der bezeichneten Weise mangelhaft seien, trägt die Klägerin nicht vor. Gegen die Verwertung der Bilder hat sie auch in der mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben; eine Farbfotografie hat sie sogar selbst überreicht. Unter diesen Umständen greift der jetzt erhobene Vorwurf mangelhafter Aufklärung wegen Verwertung der Lichtbilder nicht durch.

3

Für die Ermittlung des Charakters der Umgebung bedurfte es angesichts der Erörterung in der mündlichen Verhandlung anhand eines Ortsplans und der von der Klägerin insoweit im einzelnen nicht bestrittenen Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch keiner Ortsbesichtigung. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster betrifft eine reizlose ... und ist schon deshalb hier nicht vergleichbar.

4

Die Beschwerde der Klägerin war deshalb mit der sich hieraus für sie ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Külz
Klein
Clauß