Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1968, Az.: BVerwG IV B 72.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 72.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 12853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 25.01.1967 - AZ: VGH II 508/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Gründe, die nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind von der Beklagten in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt bzw. bezeichnet worden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Rechtssache hat in der von der Beklagten gekennzeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können nur solche Rechtsfragen sein, die sich im Revisionsverfahren einer Klärung zuführen lassen. Daran fehlt es, wenn eine Verletzung allenfalls von Landesrecht in Betracht kommt (§ 137 Abs. 1 VwGO). So liegt es hier. Die angefochtene Entscheidung beruht in allen wesentlichen Punkten auf der Anwendung von Landesrecht. Das gilt auch für die von der Beklagten in der Beschwerdeschrift zur Erörterung gestellte Behauptung, daß der Kläger die Genehmigung vom 21. Juli 1959 "erschlichen" habe und deshalb aus ihr nach Treu und Glauben keine Rechte herleiten könne. Die Berücksichtigung von Treu und Glauben als eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Frage allein des Landesrechts, wenn sie, wie es im vorliegenden Falle zutrifft, einzig im Zusammenhange mit der Anwendung von Vorschriften des Landesrechts zur Entscheidung steht (vgl. Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 177.54 - [BVerwGE 2, 22 ff. [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]] und vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 37.65 - [BVerwGE 27, 129 [131]).
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a)
Die Behauptung der Beklagten, daß die Abschnitte I, 1 und I, 4 des Bescheides vom 25. August 1964 wegen des insoweit fehlenden Vorverfahrens nicht hätten aufgehoben werden dürfen und ferner der Feststellungsantrag des Klägers nach § 43 VwGO nicht zulässig gewesen sei, ist ihrem Wesen nach ungeeignet, eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezieht sich nur auf Mängel unmittelbar des Berufungsverfahrens, nicht dagegen auf eine etwa fehlerhafte Auslegung von Vorschriften des Prozeßrechts, die unmittelbar das Berufungsverfahren nicht betreffen (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1965 - BVerwG IV B 10.65 - [Buchholz BVerwG 406.18, § 62 BayBauO Nr. 1]).
b)
Das Berufungsgericht hat den Bescheid vom 25. August 1964 in seinen Abschnitten I, 2 und I, 3 (teilweise) aufgehoben, weil die dort vorgesehenen Genehmigungseinschränkungen als selbständige (wiederholende) Anforderungen "ohne das irrtümlich angenommene Erfordernis einer Genehmigung vermutlich nicht erneut ergangen" wären. Der hiergegen von der Beklagten erhobene Vorwurf, daß das Berufungsgericht mit der Beschränkung auf lediglich eine "Vermutung" seine Aufklärungspflicht verletzt habe (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Die Verwendung des Wortes "vermutlich" hat, wie der Zusammenhang ergibt, nicht die ihr von der Beklagten beigelegte prozessuale Bedeutung, sondern nimmt auf eine materiell-rechtliche Auslegungsregel Bezug, wie sie für das Privatrecht in § 139 BGB enthalten ist. Dagegen lassen sich verfahrensrechtliche Bedenken nicht erheben. Der Einwand der Beklagten, daß sie jene Anforderungen auch bei Kenntnis der Genehmigungsfreiheit erneut gestellt haben würde, enthält lediglich einen unbeachtlichen Angriff auf die (sich im übrigen nach Landesrecht bestimmende) Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts. Welcher Verfahrensfehler andererseits deshalb vorliegen soll, weil nach Meinung der Beklagten "die Aufhebung ... den Eindruck" erweckt, "daß der Kläger nunmehr auch die genannten Räume uneingeschränkt nutzen dürfe", ist nicht ersichtlich. Daß die Entscheidung des Berufungsgerichts die vorangegangene Untersagung vom 31. März 1964 unberührt gelassen hat, wäre selbst dann einem Zweifel nicht zugänglich, wenn dies in den Urteilsgründen nicht noch ausdrücklich klargestellt worden wäre.
c)
Der von der Beklagten zum Antrag auf Zurückweisung der Berufung hilfsweise gestellte Antrag auf Einnahme eines Augenscheins brauchte vom Berufungsgericht nicht durch einen begründeten Besehluß abgelehnt zu werden. § 86 Abs. 2 VwGO findet auf Hilfsanträge der fraglichen Art keine Anwendung (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII B 44.6l - [DVBl. 1963, 368], Urteil vom 12. September 1963 - BVerwG VIII C 26.62 - [ZLA 1967, 238 [239]] und Beschluß vom 3. März 1965 - BVerwG VIII B 77.64 - [S. 6]).
Das Berufungsgericht hat damit, daß es von einer Augenscheinseinnahme abgesehen hat, auch nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Frage, in welchem Umfange es einer Sachaufklärung bedurfte, beantwortet sich nach Maßgabe der Rechtsauffassung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist. Auf dieser Grundlage war jedoch eine weitergehende Aufklärung nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat dem irrevisiblen Landesrecht entnommen, daß eine Überbelegung einzelner Wohnräume als eine Störung der öffentlichen Ordnung nur dann anzusehen ist, wenn "von einer menschenwürdigen Unterkunft schlechthin nicht mehr gesprochen werden kann". Es hat in diesem Zusammenhange die "Richtlinien für die Unterbringung italienischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland" vom 27. Februar 1964 herangezogen und angenommen, daß, wenn die in diesen Richtlinien angegebenen Zahlen in etwa eingehalten werden, von einem polizeiwidrigen Zustand nicht gesprochen werden kann. Auf dem Boden dieser Rechtsauffassung waren die Fragen, die die Beklagte im Wege einer Augenscheinseinnahme geklärt wissen wollte, nicht entscheidungserheblich. Dementsprechend bestand zu einer Beweiserhebung kein Anlaß. Die in diesem Zusammenhange von der Beklagten aufgestellte Behauptung, daß das Berufungsgericht bei der Heranziehung der Richtlinien von unzutreffenden Größenverhältnissen ausgegangen sei, widerspricht dem Akteninhalt. Die Größe der einzelnen Räume, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, deckt sich mit den Ansätzen, von denen die Beklagte bei dem Erlaß des angefochtenen Bescheides selbst ausgegangen ist. Das ergibt der Vergleich mit der in der Bauakte Bd. II Bl. 93/1 enthaltenen Anlage zur Niederschrift vom 13. Juli 1964. Die in sechs Fällen vorliegenden Abweichungen - Raum Nr. 23: 0,5 qm, Raum Nr. 25/2: 0,05 qm, Raum Nr. 26: 0,25 qm, Raum Nr. 46: 0,28 qm, Raum Nr. 48: 0,8 qm, Raum Nr. 48/1: 0,5 qm - sind geringfügig und haben sich angesichts der Grundsätze, auf deren Anwendung die Beurteilung durch das Berufungsgericht beruht, auf das Ergebnis nicht ausgewirkt.
d)
Der von der Beklagten schließlich noch behauptete Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Das Berufungsgericht brauchte bei der hier gegebenen Sachlage die Gründe, die zur Aufhebung der Anforderung in Abschnitt I, 4l des Bescheides vom 25. August 1964 geführt haben, nicht ausdrücklich zur rechtlichen Erörterung zu stellen (vgl. dazu Urteile vom 27. Juli 1959 - BVerwG IV C 47.59 - [NJW 1959, 2227] und vom 24. Februar 1965 - BVerwG V C 51.64 - [ZLA 1965, 325 [326]]). Die Erörterungspflicht des Vorsitzenden nach § 104 Abs. 1 VwGO erstreckt sich nur auf solche Fragen, deren Erheblichkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist. Davon kann im vorliegenden Falle keine Rede sein. Der Kläger hat im ersten wie im zweiten Rechtszug die Aufhebung der Anforderung in Abschnitt I, 41 begehrt. Daß der Erfolg dieses Antrages davon abhing, ob die Anforderung durch bau(ordnungs)rechtliche oder allgemein-polizeirechtliche Grundlagen gedeckt war, konnte für keinen der Prozeßbeteiligten zweifelhaft sein. Lediglich in dem Rahmen dieser offensichtlich erheblichen Rechtsfragen liegen die Gründe, auf die sich das Berufungsgericht für die Aufhebung der fraglichen Anforderung gestützt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther