Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1965, Az.: BVerwG VIII B 77.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 77.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 23.06.1964 - AZ: IV OVG A 102/61
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt unter Berufung auf §§ 3 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), die Ausstellung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge. Sein Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Seine Klage und seine Berufung hatten keinen Erfolg. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich seine Beschwerde. Sie ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Beschwerde nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nicht in Betracht, weil in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt worden ist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das Berufungsurteil weiche von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen über die Voraussetzungen einer subjektiv bedingten Zwangslage (§ 3 Abs. 1 BVFG) ab, fehlt in der Beschwerdeschrift die durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zwingend vorgeschriebene Bezeichnung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Die allgemeinen Angaben in der Beschwerdeschrift über die Grundsätze dieser Rechtsprechung reichen zur Bezeichnung einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus. Die Revision kann aber auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels zugelassen werden.
Mit der Beschwerde wird in erster Linie die Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO gerügt und zur Begründung ausgeführt: Das Oberverwaltungsgericht habe die Akten der Hauptstadt Hannover über die Erteilung des Flüchtlingsausweises an Frau S. geb. D. die Frau des Klägers in 3. Ehe, herangezogen, dem Kläger jedoch nicht Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Erst in der Berufungsverhandlung habe sich herausgestellt, daß es nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts darauf ankam, aus welchen Gründen der Kläger die sowjetische Besatzungszone im August 1956 verlassen habe. Hierzu sei der Kläger nur persönlich gehört worden Wie die Gründe des Berufungsurteils ergäben, sei damals der späteren Ehefrau des Klägers von der Ehefrau eines Polizeioffiziers geraten worden, die sowjetische Besatzungszone zu verlassen, Darauf hätten der Kläger, der damals bereits mit seiner späteren Ehefrau zusammengelebt habe, sowie auch diese selbst die sowjetische Besatzungszone sofort verlassen. Der späteren Ehefrau des Klägers sei der Ausweis C erteilt worden. Darauf würde der Kläger sich berufen haben, wenn ihm bei seiner Anhörung der Inhalt der seine Ehefrau betreffenden Flüchtlingsakten vorgehalten worden wäre. Er würde ferner geltend gemacht haben, daß bei ihm dieselben Fluchtgründe vorgelegen hätten wie bei ihr. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, weder der Kläger selbst noch seine spätere Ehefrau hätten bei ihrem Weggange aus der sowjetischen Besatzungszone zu der Annahme gelangen können, daß ihre persönliche Freiheit aus politischen Gründen gefährdet sei, erweise sich daher als unrichtig. Darauf beruhe die Zurückweisung der Berufung des Klägers.
Diese Tatsachen ergeben nicht, daß § 108 Abs. 2 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht verletzt wurde. Nach dieser Vorschrift darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Im Berufungsurteil wird festgestellt, daß u.a. auch die Akten der Hauptstadt H. betr. die Erteilung des Flüchtlingsausweises an Frau S. Z. geb. D. (D 2060) Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Den Beteiligten ist danach Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Inhalt dieser Akten zu äußern, wenn sie dies für notwendig oder zweckdienlich hielten. Eine Pflicht des Gerichts, dem Kläger den Inhalt dieser Akten ganz oder teilweise besonders vorzuhalten, ergibt sich aus § 108 Abs. 2 VwGO nicht.
Die in der Beschwerdebegründung mitgeteilten Tatsachen ergeben ebensowenig eine Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO Nach dieser Vorschrift hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden und im Urteil die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind. Im Berufungsurteil werden die für die Überzeugung des Gerichts leitenden Gründe ausführlich dargelegt. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stützt sich danach in erster Linie auf die Angaben, die der Kläger bei seiner Anhörung im Berufungsverfahren gemacht hat. Die Gründe des Berufungsurteils bieten keinen Anhalt für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht könnte bei der Würdigung der Angaben des Klägers ein wesentliches Ergebnis des Verfahrens übersehen haben.
Das in der Beschwerdeschrift als fehlerhaft gerügte Verfahren verstößt auch nicht gegen § 86 Abs. 1 VwGO, der dem Gericht vorschreibt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Über die Gründe, die den Kläger veranlaßten, sich nach der Entlassung aus der sowjetzonalen Strafhaft in C. dem Wohnsitz seiner Mutter, niederzulassen, und die ihn einige Zeit, später bewogen, die sowjetische Besatzungszone unter Preisgabe des neuen Wohnsitzes wieder zu verlassen, konnte zuverlässig nur er selbst Auskunft geben. Ihm wurde bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht Gelegenheit gegeben, zu dieser Frage erschöpfende Angaben zu machen. Er hat sich auch eingehend zu den Beweggründen für seine Ausreise aus der sowjetischen Besatzungszone und insbesondere zu der Bedeutung der Warnung geäußert, die seiner späteren Ehefrau damals durch die Frau eines Polizeioffiziers erteilt wurde. Das Oberverwaltungsgericht hatte deshalb keinen Grund, anzunehmen, der Kläger habe die Beweggründe für seine Ausreise aus der sowjetischen Besatzungszone nicht vollständig oder nicht zutreffend dargelegt. Bei dieser Sachlage konnte sich dem Oberverwaltungsgericht nicht die Erwägung aufdrängen, eine weitere Aufklärung der Beweggründe für den Entschluß des Klägers, die sowjetische Besatzungszone zu verlassen, erscheine in seinem eigenen Interesse als erforderlich, und hierfür sei eine noch eingehendere Erörterung des Inhalts der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Flüchtlingsakten zweckdienlich, zumal dies weder vom Kläger selbst bei seiner Anhörung noch von seiner Prozeßbevollmächtigten beantragt worden war, obwohl davon ausgegangen werden muß, daß es beiden bekannt war, daß die Ehefrau des Klägers als Sowjetzonenflüchtling anerkannt worden war.
Entgegen der weiteren mit der Beschwerde vorgetragenen Rüge war das Berufungsgericht bei dieser Sachlage aus seiner Pflicht heraus, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), auch nicht gehalten, nähere Feststellungen über den Wortlaut der der Ehefrau des Klägers erteilten Warnung zu treffen und diese hierüber als Zeugin zu vernehmen. Für die vom Oberverwaltungsgericht zu treffende Entscheidung kam es nicht auf die Gründe an, aus denen die Ehefrau des Klägers sich für gefährdet hielt, sondern ausschließlich auf die Umstände, die den Kläger selbst zum Verlassen der sowjetisch besetzten Zone veranlaßt hatten. Über die Beweggründe für seinen Entschluß, die sowjetische Besatzungszone zu verlassen, hatte der Kläger aber bereits persönlich bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht Auskunft gegeben. Das gilt um so mehr, als die 3. Ehe des Klägers erst nach dem Weggang aus der Zone geschlossen worden ist.
Allerdings hat die Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei ihrem Schlußvortrag "hilfsweise" auch den Antrag gestellt, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Ehefrau des Klägers zu hören. Bei diesem Hilfsantrage handelte es sich jedoch nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO; es fehlte die Angabe eines bestimmten Beweisthemas und die Angabe konkreter Tatsachen, die in das Wissen der Ehefrau des Klägers als Zeugin gestellt werden sollten. Der Hilfsantrag war daher rechtlich nur als eine dem Gericht in der äußeren Form eines Beweisantrages vorgetragene Anregung zu bewerten, den Sachverhalt weiter zu erforschen und zu diesem Zwecke auch noch die Ehefrau des Klägers zu hören, was übrigens bereits im Wortlaut des Hilfsantrages zum Ausdruck kommt. Dadurch, daß über diesen Hilfsantrag nicht noch vor der Verkündung des Urteils durch begründeten Beschluß entschieden wurde, hat das Berufungsgericht daher, die Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Indem es von einer Anhörung der Ehefrau des Klägers absah, hat es auch nicht gegen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Pflichten verstoßen. Ohne Verkennung seiner Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung durfte es nämlich davon ausgehen, daß die Ehefrau des Klägers über die Gründe, die diesen zur Ausreise aus der sowjetischen Besatzungszone veranlaßt hatten, keine zuverlässigeren Angaben hätte machen können als dieser selbst. Aus Gründen der Sachaufklärung war ihre Vernehmung deshalb nicht geboten. Für die rechtliche Beurteilung der Klage kam es außerdem auf die Gründe, die maßgebend dafür waren, daß ihr der Ausweis C erteilt wurde, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht nicht an. Sie sind für das Verfahren zur Anerkennung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling nicht verbindlich. Selbst wenn die Ehefrau des Klägers sich bei ihrer Ausreise aus der sowjetischen Besatzungszone in einer besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG befunden haben sollte, bewiese das noch nicht, daß auch der Kläger für seine Person sich in einer solchen befunden hätte; er lebte mit ihr damals nur in einer Haushaltsgemeinschaft, nicht aber in einer ehelichen Gemeinschaft. Wurde ihr, wovon die Gründe des Berufungsurteils auszugehen scheinen, der Flüchtlingsausweis hingegen zu Unrecht erteilt, so kann der Kläger daraus erst recht nicht den Anspruch herleiten, trotz Fehlens einer besonderen Zwangslage auch seinerseits als Sowjetzonenflüchtling anerkannt zu werden.
Da mithin die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Dr. Raschke