Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1968, Az.: BVerwG II C 91.64
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsbauamtmann; Antrag auf Ernennung zum Baurat; Beamtenrechtliche Voraussetzungen für die Ernennung zum Baurat; Rechtsanspruch eines Beamten auf Beförderung; Anspruch auf Zahlung einer Stellenzulage; Ermessensspielraum bei der Besetzung von Ämtern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 91.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 11.06.1964 - AZ: IV B 22.62
Rechtsgrundlagen
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 71 f G 131
- § 52 Abs. 1 G 131
- § 39 Abs. 1 Nr. 4 LfbG
- § 22 Abs. 2 LBesG
- Art. 131 GG
Fundstellen
- VerwRspr 19, 794 - 797
- VerwRspr. 19, 794
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geboren am 24. Dezember 1897) erlernte das Maurer- und das Zimmererhandwerk. Anschließend besuchte er die Staatliche Baugewerkschule (Hochbauabteilung) in Königsberg/Preußen, an der er im August 1922 ein Reifezeugnis erhielt. Nach vorübergehender Tätigkeit in der privaten Bauwirtschaft trat er am 1. September 1927 als Angestellter in den Dienst der Stadt Berlin. Im Juli und November 1936 bestand er die Meisterprüfungen für das Zimmerer- und das Maurerhandwerk; im November 1938 legte er noch die Baumeisterprüfung für Hochbau ab. Am 8. Mai 1945 war der Kläger als Angestellter im Dienst der Stadt Berlin - Stadtgüterverwaltung - in die Vergütungsgruppe II TO A eingereiht.
Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs im Jahre 1945 übte er seine Tätigkeit in derselben Rechtsstellung wie bisher weiter aus. Nach der Spaltung von Berlin blieb der Kläger zunächst bei seiner im sowjetischen Sektor dieser Stadt liegenden Dienststelle. Am 31. Januar 1950 wurde er dort entlassen. Am 2. Mai 1951 stellte ihn das Hauptamt für Hochbau des beklagten Landes Berlin zunächst aushilfsweise als technischen Angestellten (Vergütungsgruppe IV TO A) ein. Am 1. November 1951 wurde er als Angestellter auf unbestimmte Zeit mit Vergütung nach der Vergütungsgruppe III TO A übernommen.
Im September 1952 erklärte sich der Kläger mit seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis einverstanden. Am 22. Oktober 1953 wurde er gemäß § 171 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsbauamtmann ernannt und mit Rückwirkung auf den 1. Dezember 1952 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 b eingewiesen; diese Stelle war im Haushaltsplan 1953 aus der vom Kläger besetzten Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe III TO A hervorgegangen.
Im Jahre 1957 erhielt der Kläger auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307/GVBl. S. 1149) - G 131 - einen Unterbringungsschein. In diesem heißt es, daß der Kläger im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG u.a. dann endgültig untergebracht sei, wenn er als Beamter auf Lebenszeit in eine Planstelle der seiner früheren Vergütungsgruppe II TO A entsprechenden Besoldungsgruppe eingewiesen sei.
Ein im selben Jahre gestellter Antrag des Klägers, ihm das Amt eines Baurats (Besoldungsgruppe A 2 c 2) zu übertragen, leitete der Senator für Bau- und Wohnungswesen an den Senator für Inneres mit dem Bemerken weiter, daß ein solches Amt in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehe und eine Hebung der Stelle des Klägers in der Personalbedarfsanforderung für 1958 nicht beantragt worden sei. Der Senator für Inneres lehnte den Antrag am 20. August 1957 im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei entsprechend der Vorschrift des § 171 LBG behandelt worden; einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines dem Rechtsstand vom 8. Mai 1945 entsprechenden Amtes habe er nicht, ein solches Amt stehe in absehbarer Zeit auch nicht zur Verfügung.
Im März 1961 wiederholte der Kläger den Antrag auf Übertragung des Amtes eines Baurats. Der Senator für Inneres lehnte den Antrag durch Bescheid vom 10. Mai 1961 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Baurat; weil er nicht das für dieses Amt des höheren technischen Verwaltungsdienstes vorgeschriebene Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert habe; es sei auch nicht möglich, ihn auf Grund des § 39 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten vom 3. Dezember 1958 (GVBl. S. 1126) - LfbG - im Wege einer Aufstiegsbeförderung zum Baurat zu ernennen, weil der Kläger die Höchstaltersgrenze von 58 Jahren überschritten habe. Den Widerspruch des Klägers wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 16. November 1961 zurück.
Daraufhin hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Mai 1961 und 16. November 1961 den Beklagten zu verurteilen, ihn - den Kläger - so zu behandeln, als wäre ihm mit Wirkung vom 1. Januar 1957 die Planstelle eines Baurates übertragen worden, und ihn zum Baurat zu ernennen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 18. Mai 1962 abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil mit dem Antrag,
unter Aufhebung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ihn, den Kläger, besoldungsmäßig so zu stellen, wie wenn er mit Wirkung VOL. 1. Januar 1957 zum Baurat ernannt worden wäre,
ist vom Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 11. Juni 1964 zurückgewiesen worden, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Übergang von der ursprünglichen Verpflichtungsklage mit dem Antrag, den Kläger zum Baurat zu ernennen, auf die Leistungsklage, den Kläger besoldungsmäßig so zu stellen, wie wenn er zum Baurat ernannt worden wäre, sei gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 268 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Der nunmehr geltend gemachte Leistungsantrag sei im Verwaltungsrechtswege zulässig.
Die Klage sei aber unbegründet.
Ein Beamter habe grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung; wohl könne er jedoch einen Anspruch auf Ersatz des durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens haben, wenn für diesen eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung adäquat ursächlich gewesen sei. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht sei aber nicht festzustellen. Die Fürsorgepflicht bestehe nur in den Grenzen des zur Zeit bekleideten Amtes. Auch dann, wenn der Dienstherr einen Beamten nach 35 Jahren treuer Dienstleistung in demselben Amt nicht befördere, verletze er also nicht die Fürsorgepflicht.
Das Schreiben des Bürgermeisters Dr. F. vom 11. Dezember 1948, auf das sich der Kläger berufe, begründe keinen Rechtsanspruch auf Beförderung zum Baurat. Die in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung könne sich nur auf das Angestelltenverhältnis des Klägers beziehen, weil es damals Beamte in Berlin überhaupt nicht gegeben habe. Daß insoweit die Zusicherung nicht im Rahmen des Möglichen eingehalten worden sei, lasse sich aber nicht feststellen. Angesichts der Beschränkung des rechtmäßigen Magistrats von Groß-Berlin auf die Verwaltung der geringen in Berlin-West befindlichen Reste des städtischen Gutsbesitzes sei es vielmehr unwahrscheinlich, daß das gesamte Personal der Stadtgüterverwaltung unverändert hätte weiterbeschäftigt werden können, auch wenn diese Dienststelle zur Zeit der Spaltung ihren Sitz in Berlin-West gehabt hätte.
Auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG habe der Kläger keinen Rechtsanspruch gegen den Beklagten auf Unterbringung entsprechend der Vergütungsgruppe II TO A erlangt; dieses Gesetz habe lediglich die Teilnahme an den Unterbringungsmaßnahmen gewährt, die Unterbringung selbst sei jeweils nur als Reflexwirkung dieser Maßnahmen eingetreten.
Aus § 71 f in Verbindung mit § 71 e des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579/GVBl. S. 1294) - G 131 (F. 1961) - lasse sich nicht herleiten, daß der Beklagte dadurch pflichtwidrig gehandelt habe, daß er den Kläger nicht zum Regierungsbaurat befördert hat. § 71 f G 131 (F. 1961) bestimme zwar die sinngemäße Anwendung des § 71 e auf den Personenkreis des § 52 des Gesetzes, zu welchem der Kläger gehöre, und § 71 e räume einen Anspruch auf Übernahme entsprechend der früheren Rechtsstellung unter Befreiung von den Altersgrenzen der Laufbahnbestimmungen ein. § 71 f G 131 (F. 1961) setze aber eine Verwendung am 30. September 1961 "entsprechend § 20 Abs. 1, 2 G 131 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes" voraus; und der Kläger sei an diesem Tage nur im gehobenen Beamtendienst verwendet worden, während er sich am 8. Mai 1945 in einer der Laufbahngruppe des höheren Dienstes entsprechenden Vergütungsgruppe befunden habe. Er habe sich also am 30. September 1961 nicht in einem Amt "derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn" im Sinne des § 20 des Gesetzes befunden. Zwar sei er vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis in einer dem höheren Beamtendienst entsprechenden Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe III TO A beschäftigt gewesen; infolge seines Einverständnisses mit der Überführung in das Beamtenverhältnis sei er aber in die aus jener Angestelltenstelle hervorgegangene Beamtenplanstelle des gehobenen Dienstes gelangt.
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liege auch nicht darin, daß der Beklagte in den drei Fällen, in denen sich der Kläger um ausgeschriebene Stellen beworben habe, anderen Bewerbern den Vorzug gegeben habe. Der Kläger behaupte zwar, in gleicher Weise fachlich und persönlich geeignet gewesen zu sein. Damit sei aber noch nicht eine Verletzung der Fürsorgepflicht dargetan. Die Besetzung aller Dienstposten sei ausschließlich nach den dienstlichen Belangen der Anstellungskörperschaft vorzunehmen; diese Belange zu beurteilen, obliege dem Dienstherrn nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Betätigung des Ermessens habe er das Recht und sogar die Pflicht, unter mehreren gleichwertigen Bewerbern eine Auswahl vorzunehmen. Der Kläger habe nicht einmal dargetan, daß der Dienstherr den Ermessensrahmen überschritten und ihn aus unsachlichen Gesichtspunkten benachteiligt hätte.
Es sei auch nicht pflichtwidrig, daß der Beklagte im Jahre 1961 die Voraussetzungen für eine Aufstiegsbeförderung zum Regierungsbaurat unter Hinweis auf das Alter des Klägers verneint habe. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 LfbG dürfe der Beamte bei einer solchen Beförderung nicht älter als 58 Jahre sein; diese Grenze habe der Kläger schon am 24. Dezember 1955 überschritten. Zwar ergebe sich aus § 119 dieses Gesetzes die Möglichkeit, die Höchstaltersgrenze um die Angestelltenzeit im Dienst des Landes Berlin zu verbessern; hiernach hätte dem Kläger die Zeit von zwei Jahren, 5 Monaten und 20 Tagen angerechnet, die Grenze also bis zum 30. Juni 1958 verlegt werden können. In der vor diesem Tage liegenden Zeit sei aber eine freie Planstelle nicht vorhanden gewesen.
Daraus, daß der Kläger, wie er behaupte, die Obliegenheiten des in Rede stehenden höheren Amtes lange Zeit wahrgenommen habe, könne er keinen Anspruch auf Beförderung herleiten, sondern gemäß § 22 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) - LBesG - nur einen Anspruch auf Zahlung einer Stellenzulage. -
Mit der gegen dieses Berufungsurteil gerichteten - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Mai 1962 nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die vorliegende Klage ist nunmehr nur noch als Klage auf Gewährung von Schadensersatz zu verstehen, weil der Kläger den ursprünglich außer dem Klageantrag auf Gewährung von Schadensersatz erhobenen Verpflichtungsantrag - nämlich den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihn, den Kläger, zum Baurat zu ernennen - nicht mehr stellt. Es ist nicht erforderlich, in diesem Zusammenhang auf die Erörterungen des Berufungsgerichts zu § 173 VwGO in Verbindung mit § 268 Nr. 3 ZPO einzugehen. Denn der Kläger hat schon im ersten Rechtszuge neben dem soeben angeführten Verpflichtungsantrag den Antrag auf Gewährung von Schadensersatz gestellt, und seine ursprüngliche Klage hat durch Fallenlassen des - infolge Eintritts des Klägers in den Ruhestand erledigten - Verpflichtungsantrages keine Änderung erfahren.
Daß der Kläger einen Rechtsanspruch auf Beförderung zum Baurat hatte, den der Beklagte in einer zur Gewährung von Schadensersatz verpflichtenden Weise - schuldhaft - nicht erfüllte, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
In diesem Zusammenhang ist dem Berufungsgericht zunächst darin beizupflichten, daß die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über Beförderungen (Ernennungen) dem Beamten einen - im Klagewege durchsetzbaren - Rechtsanspruch auf Beförderung nicht zuerkennen (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 30. August 1962 [BVerwGE 15, 3 ff.] und vom 17. September 1964 [BVerwGE 19, 252 ff.]). Dies gilt nicht nur für die vom Bundesverwaltungsgericht a.a.O. erörterten einschlägigen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, sondern auch für die entsprechenden Vorschriften des im vorliegenden Falle in Betracht stehenden Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952.
Auch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG hatte der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Beförderung zum Baurat. Die bis zum 30. September 1961 gültigen Vorschriften dieses Gesetzes über die Unterbringung, die gemäß § 52 Abs. 1 G 131 auf den Kläger entsprechende Anwendung fanden, vermittelten keinen Rechtsanspruch auf rechtsgleiche Wiederverwendung. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 187 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvL 59/52]) und der herrschenden Meinung klargestellt, daß der öffentlich-rechtlichen Unterbringungspflicht des Dienstherrn kein subjektiv-öffentliches Recht des Unterbringungsteilnehmers auf Unterbringung gegenübersteht und daß bezüglich des "wann und wie" der Unterbringung dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist (Urteile vom 24. Februar 1956 - BVerwG II C 302.54 - [Buchholz BVerwG 234, § 11 G 131 Nr. 1] und vom 10. April 1959 - BVerwG VI C 48.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 11 G 131 Nr. 10]). - Der durch das Dritte Änderungsgesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) in das Gesetz zu Art. 131 GG mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 eingefügte § 71 f vermittelt zwar einen Rechtsanspruch auf Übernahme entsprechend der früheren Rechtsstellung - zumindest einen Anspruch auf Gewährung der Dienstbezüge, die bei Übernahme entsprechend der früheren Rechtsstellung zustehen würden - solchen an der Unterbringung teilnehmenden früheren Angestellten des öffentlichen Dienstes, die am 30. September 1961 unterwertig, jedoch schon laufbahnentsprechend wiederverwendet waren. Zu diesen Personenkreis gehört der Kläger jedoch, wie das Berufungsgericht unter zutreffender Auslegung des § 20 des Gesetzes in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung mit Recht ausgeführt hat, nicht. Denn er befand sich am 8. Mai 1945 als Angestellter mit einer Vergütung nach TO A II in einer dem höheren Dienst entsprechenden Angestelltenstelle; dagegen war er am Stichtag des 30. September 1961 als Regierungsamtmann (nur) in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes wiederverwendet.
Einen Rechtsanspruch auf Beförderung zum Baurat hatte der Kläger schließlich auch nicht kraft Zusicherung. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger zu Unrecht auf das Schreiben des früheren Bürgermeisters von Berlin, Dr. Friedensburg, vom 11. Dezember 1948. Dieses Schreiben enthält nur die Zusicherung, daß den Bediensteten der Städtischen Güterverwaltung von Berlin aus dem Verbleiben bei den im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin liegenden Verwaltungsstellen nach der Spaltung dieser Stadt "nicht der geringste Vorwurf oder Nachteil erwachsen soll". Daß die Nichtbeförderung zum Baurat eine Folge des anfänglichen Verbleibens bei der im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin liegenden Dienststelle gewesen sei, hat der Kläger aber selbst nicht - substantiiert - geltend gemacht. Anscheinend will er statt dessen geltend machen, dem Schreiben vom 11. Dezember 1948 sei die Zusicherung einer Weiterverwendung in Berlin-West in der bisher - also in der bis zur Spaltung oder zuletzt im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin - innegehabten Rechtsstellung zu entnehmen. Davon kann indessen nicht die Rede sein; dieser Auslegung steht die im Schreiben vom 11. Dezember 1948 enthaltene und vom Berufungsgericht sinngemäß übernommene Feststellung entgegegen, "daß die Unterbringung aller im Ostsektor tätigen verfassungstreuen Angestellten der Stadt unmöglich wäre", also in Berlin-West nicht möglich wäre.
Weitere Rechtsgrundlagen, die für einen Rechtsanspruch des Klägers auf Beförderung zum Baurat in Betracht zu ziehen wären, sind nicht ersichtlich.
Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß das Unterbleiben der Beförderung des Klägers zum Baurat nicht auf eine - schuldhafte - Verletzung der dem Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht zurückzuführen sei, halten der revisionsgerichtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn schränkt - wie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt ausgeführt worden ist - das dem Dienstherrn bei der Ämterbesetzung eingeräumte Ermessen grundsätzlich nicht mit der Folge ein, daß schon allein in der Nichtbeförderung als solcher eine Verletzung der Fürsorgepflicht erblickt werden kann (BVerwGE 15, 3 ff. [BVerwG 30.08.1962 - BVerwG II C 16.60]). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auf Grund der Erwägung fest, daß die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beförderung (Ernennung) von Beamten teils ausschließlich und teils in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes dienen. In zweiter Linie dient die im Beamtenrecht vorgesehene Möglichkeit von Beförderungen allerdings auch dem berechtigten Interesse der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen aufzusteigen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und darüber hinaus die Pflicht zu beiderseitiger Treue, die das Beamtenverhältnis wesentlich kennzeichnet, verbieten es daher dem Dienstherrn, aus unsachlichen, ermessensfehlerhaften Erwägungen Maßnahmen zu treffen, deren Folge die Nichtbeförderung des betroffenen Beamten sein kann, oder sich bei der Ablehnung einer Beförderung von nicht sachgerechten, ermessensfehlerhaften Erwägungen leiten zu lassen (ebenso schon Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 1964 [BVerwGE 19, 252 [255]]).
Eine außerhalb eines Ämterbesetzungsvorgangs liegende Maßnahme, die sich als schuldhafte und der Nichtbeförderung des Klägers zum Baurat adäquat ursächliche Fürsorgepflichtverletzung erwiese, ist dem im angefochtenen Urteil - mit Verbindlichkeit für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Überführung des Klägers in das Beamtenverhältnis im Jahre 1953 kann für die Nichtbeförderung des Klägers zum Baurat schon deshalb nicht ursächlich gewesen sein, weil der Kläger als Angestellter überhaupt nicht zum Baurat hätte ernannt werden können. Der Überführungsvorgang läßt einen Rechtsfehler auch nicht etwa deshalb erkennen, weil der Kläger nur in ein Amt der gehobenen Laufbahn übergeführt wurde. Denn die Überleitung gemäß § 171 Abs. 1 LBG war allein in diejenige Beamtenstelle möglich, die im Stellenplan 1953 aus der am 1. Dezember 1952 von dem Kläger innegehabten Angestelltenstelle hervorgegangen war (ebenso schon Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 49.60 - mit Hinweisen), und aus der am 1. Dezember 1952 vom Kläger innegehabten TO A III-Stelle ist im Haushaltsplan 1953 nach den verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die dem Kläger übertragene Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe A 3 b hervorgegangen.
Auch im Rahmen der Besetzung von Bauratsstellen ist bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine schuldhafte Verletzung des Rechts des Klägers auf Fürsorge nicht zu erkennen.
Der Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Besetzung einer Beförderungsstelle ist trotz des - wie dargelegt - schutzwürdigen Interesses des Beamten, im Rahmen der dienstlichen beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten beruflich angemessen aufzusteigen, sehr weit und umfaßt in der Regel eine Vielfalt sachlicher Erwägungen (ebenso schon BVerwGE 19, 252 [255]). Das hat die Revision bei ihrem Vorbringen, daß jede andere Entscheidung als die der Beförderung gerade des Klägers in eine freie Bauratsstelle ermessensfehlerhaft gewesen sei, anscheinend verkannt.
Der weite Ermessensspielraum, der dem Beklagten bei der Besetzung freier Bauratsstellen zur Verfügung stand, verengte sich - entgegen dem Revisionsvorbringen - nämlich nicht schon allein dadurch, daß der Kläger für das Amt des Baurats befähigt und geeignet war, in solchem Maße, daß als - einzige - ermessensfehlerfreie Entscheidung nur noch die Beförderung des Klägers anzusehen gewesen wäre. Denn trotz Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten geht seinem Interesse an einem angemessenen beruflichen Aufstieg grundsätzlich das öffentliche Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen vor, so daß der Dienstherr nicht schon dann ermessensfehlerhaft handelt, wenn er einem anderen Bewerber, den er für geeigneter hält, das Beförderungsamt überträgt (sinngemäß ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 72.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 23 BBG Nr. 81]).
Aus demselben Grunde kann der Hinweis der Revision auf den Umstand, daß der Beklagte dem Kläger die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines Baurats übertrug und - wie die Revision geltend macht - dadurch erkennen ließ, daß er die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers für das Amt des Baurats anerkenne, nicht durchgreifen. Im Ergebnis nichts anderes hat übrigens das Berufungsgericht mit seinen - von der Revision angegriffenen - Darlegungen zu § 22 LBesG gesagt; es hat zum Ausdruck bringen wollen, daß die Wahrnehmung der Obliegenheiten des höheren Amtes den Ermessensspielraum, den der Dienstherr unbeschadet der aus § 41 LBG sich ergebenden Fürsorgepflicht bei der Besetzung von Beförderungsämtern habe, nicht notwendig einenge, sondern lediglich - unter den in § 22 LBesG bestimmten Voraussetzungen - für die Dauer der Wahrnehmung der Obliegenheiten des höherwertigen Amtes durch Gewährung einer Stellenzulage zu einer besoldungsmäßigen Besserstellung führe. Dies ist rechtlich einwandfrei.
Schließlich war auch die Teilnahme des Klägers an der im Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehenen Unterbringungsaktion nicht geeignet, den Ermessensspielraum des Beklagten in dem von der Revision angenommenen Maße einzuengen. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt klargestellt, daß die Pflicht des Unterbringungspflichtigen Dienstherrn zur Fürsorge dem Unterbringungsteilnehmer gegenüber nicht weiter als die vom Gesetz zu Art. 131 GG - ohne entsprechenden Rechtsanspruch - normierte Unterbringungspflicht selbst geht (ebenso zuletzt Urteil vom 16. Oktober 1967 - BVerwG VI C 88.65 - unter Hinweis auf Urteil vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 169.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 79 BGB Nr. 6]).
Weitere Umstände, die geeignet sein könnten, eine Einengung des dem Beklagten bei der Ämterbesetzung zustehenden Ermessensspielraums mit der Folge herbeizuführen, daß sich das Recht des Klägers auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Anspruch auf Beförderung "verdichtete", sind von der Revision selbst nicht angeführt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Hiernach könnte die Klage allenfalls dann noch begründet sein, wenn sich hätte feststellen lassen, daß der Beklagte den Kläger aus sachfremden Gründen bei der Besetzung von Bauratsstellen überging und daß der Kläger bei Fehlen dieser sachfremden Gründe zum Baurat ernannt worden wäre. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß sich schon unsachliche Erwägungen des Beklagten nicht feststellen lassen, zumal der Kläger selbst hierzu nichts Konkretes vorgetragen, sondern nur behauptet habe, "mindestens in der gleichen Weise geeignet gewesen zu sein wie die anderen Bewerber". An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden; sie rechtfertigt den Schluß, daß es für die Zeit bis zum 30. Juni 1958 - also bis zu dem Zeitpunkt, von dem an der Kläger gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 119 LfbG aus Altersgründen nicht mehr zum Baurat befördert werden durfte - an Anhaltspunkten für die Richtigkeit der Behauptung fehlt, daß der Kläger bei der Besetzung von Bauratsstellen aus unsachlichen, ermessensfehlerhaften Gründen übergangen worden sei.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.636 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel