Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1967, Az.: BVerwG VI C 88.65
Schadensersatzklage eines früheren Unterbringungsteilnehmers wegen unterbliebener Unterbringung; Anspruch auf Wiederverwendung als Polizeibeamter; Verpflichtung des Dienstherrn zur Unterbringung; Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Unterbringung trotz Bestehen eines Wiedereinstellungsanspruchs; Geltendmachung eines Wiederverwendungswunsches als Voraussetzung der Begründetheit einer Schadensersatzklage; Anspruch eines Polizeibeamten auf Wiederverwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 88.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 01.07.1965 - AZ: 122 III 64
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 G 131 i.d.F.v. 1957
- § 19 G 131 i.d.F.v. 1957
- § 62 G 131 i.d.F.v. 1957
- § 63 Abs. 2 G 131 i.d.F.v. 1957
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1967 in München
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1905 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 im Beamtenverhältnis auf Widerruf Hauptwachtmeister der Schutzpolizei beim Polizeipräsidium München. Nach dem Zusammenbruch wurde er aus politischen Gründen von der Beklagten nicht wiederverwendet. Wiedereinstellungsgesuche blieben erfolglos. Ende 1952 entschied die Beklagte, daß die beamtenrechtliche Stellung des Klägers gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleibe. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht ab, das Berufungsgericht gab ihr jedoch statt, und die Revision der Beklagten wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1961 zurückgewiesen. Dieses ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil wurde der Beklagten am 19. Mai 1961 zugestellt. Die früheren Personalakten wurden am 23. August 1961 vom Erstgericht zurückgegeben. Die Rechtsabteilung des Personalreferats der Beklagten hatte bereits am 5. Juni 1961 vorgemerkt und am 16. Juni 1961 zu den Personalakten genommen: Der Kläger sei auf Grund des Revisionsurteils rechtlich so gestellt und zu behandeln, wie wenn er an einem nicht näher festgestellten Tage vor dem 8. Mai 1945 Hauptwachtmeister der Schutzpolizei auf Widerruf geworden wäre. Er gelte als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. § 11 Abs. 1 G 131 sei auf ihn anzuwenden. Nachdem der Kläger schon 1940 für polizeidienstuntauglich befunden worden sei, bestehe die Vermutung, daß seine Unterbringung an seiner fehlenden gesundheitlichen Eignung scheitere.
Der Kläger, seit 1947 als Kraftfahrer tätig und seit Ende 1960 Kraftdroschkenunternehmer, beantragte am 11. August 1962 die Gewährung von Entlassungsgeld gemäß § 70 Abs. 5 G 131. Der Antrag blieb erfolglos. In seinem Widerspruchsschreiben vom 5. Mai 1963 erklärte der Kläger: Er verzichte auf die Abfindung, wenn seiner Bitte um Wiederverwendung als Polizeibeamter stattgegeben werde. Bereits am 19. Juli 1961 habe er seinem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. C., ein Wiedereinstellungsgesuch übergeben, das dieser persönlich dem Polizeipräsidenten habe überbringen wollen. Der Rechtsanwalt habe ihm auf Rückfrage erklärt, er werde vom Polizeipräsidenten zu gegebener Zeit Antwort erhalten. Inzwischen sei der Rechtsanwalt tödlich verunglückt, der Polizeipräsident verstorben. Er wiederhole deshalb sein Gesuch. - Mit Schreiben vom 30. August 1963 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er keinen Anspruch auf Wiederverwendung habe.
Die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu entscheiden, daß der Kläger entsprechend der am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstellung bei der Beklagten zur Wiederverwendung zu kommen habe,
hilfsweise,
festzustellen, daß ihm wegen der unterbliebenen Unterbringung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zustehe,
wies das Verwaltungsgericht ab; die Berufung blieb erfolglos, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Da der Kläger am 8. Mai 1945 Beamter auf Widerruf gewesen sei, gelte er gemäß § 6 Abs. 1 G 131 als zu diesem Zeitpunkt durch Widerruf entlassen. Doch habe er an der Unterbringung gemäß § 11 Abs. 1 G 131 teilgenommen. Die Unterbringungspflicht habe der Beklagten gemäß § 63 Abs. 2 G 131 obgelegen. Dieser Pflicht habe aber kein subjektives öffentliches Recht des Unterbringungsteilnehmers auf Unterbringung gegenübergestanden; trotzdem nabe ihre Erfüllung allerdings nicht im Ermessen des Unterbringungspflichtigen Dienstherrn gestanden, habe vielmehr ihre Schranken nur in den §§ 7 bis 9 G 131 gefunden. Das "Wann und Wie" der Wiederverwendung sei jedoch nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Hier habe der Bundesgesetzgeber einen Spielraum gelassen, der mit der Nichtbegründung eines Rechtsanspruchs auf Wiederverwendung und so zugleich mit den Bedürfnissen einer geordneten, sparsamen und leistungsfähigen Verwaltung im Zusammenhang stehe.
Inzwischen seien die Unterbringungsbestimmungen durch das Dritte ÄndG G 131 mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 entfallen. Ein danach noch in Betracht kommender Anspruch auf Entlassungsgeld gemäß § 70 Abs. 5 G 131 sei daran gescheitert, daß der Kläger keine Dienstzeit von 10 Jahren als Beamter abgeleistet habe. Er könnte allenfalls in Anbetracht seines zwischen SA-Streifendienst und Übernahme als Polizeibeamter liegenden Arbeitsverhältnisses bei der Reichsbahn noch einen Antrag nach § 70 Abs. 4 G 131 erwägen. Jedenfalls habe seiner im Widerspruchsschreiben vom 5. Mai 1963 vorgetragenen Bitte um Wiederverwendung als Polizeibeamter keine Unterbringungspflicht der Beklagten mehr gegenübergestanden. Eine solche Verpflichtung habe auch nicht auf Grund eines Schadensersatzanspruchs wegen ungerechtfertigter Abweisung eines rechtzeitigen Wiederverwendungsantrages bestanden, auch wenn ein solcher Anspruch entgegen der herrschenden Rechtsprechung auf Naturalrestitution gehen könnte. Das ergebe sich aus den folgenden, für die Abweisung des Hilfsantrages des Klägers maßgebenden Erwägungen.
Mit diesem Hilfsantrag wolle der Kläger eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen pflichtwidriger Unterlassung der Unterbringung festgestellt wissen, da nach seiner Meinung eine ziffernmäßige Errechnung seines Schadensersatzanspruchs nicht möglich sei. Gegen die Zulässigkeit des Antrages im Hinblick auf § 43 VwGO bestünden um so weniger Bedenken, als seine Umdeutung in einen Ausspruch über die Pflicht zum Schadensersatz dem Grunde nach (§ 304 ZPO) möglich wäre. Der geltend gemachte Anspruch sei jedoch nicht begründet. Er könne nicht auf Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt werden, da sich diese auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränke (BVerwGE 15, 3 [BVerwG 30.08.1962 - BVerwG II C 16.60]). Der Kläger habe jedoch nur die ihm durch das Gesetz zu Art. 131 GG eingeräumte Rechtsstellung besessen. Auf Ermessensfehlgebrauch, könne sich der. Kläger nicht berufen, denn die zur Entscheidung über die Einstellung berufenen Organe der Beklagten hätten nach Zugang der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 1961 vor dem 1. Oktober 1961 einen diesbezüglichen Antrag des Klägers nicht abgewiesen. Die Beklagte sei auch nicht etwa verpflichtet gewesen, von sich aus ohne Antrag des Klägers tätig zu werden. In diesem Ausmaß sei eine Rechtspflicht der nach §§ 63 Abs. 2, 1, 11 Abs. 1, 19 G 131 zur Unterbringung verpflichteten Dienstherren von der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nirgends anerkannt worden. Im übrigen habe die Beklagte vor dem 19. Mai 1961 nicht wissen können, ob der Kläger tatsächlich Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG habe. In gleichgelagerten Fällen sei ihre Entscheidung gemäß § 7 G 131 nach Zurückverweisung der Streitsache durch das Bundesverwaltungsgericht schließlich vom erkennenden Senat bestätigt worden. Sie hätte auch nicht wissen können, ob der Kläger als Kraftdroschkenunternehmer noch die Wiederverwendung im Polizeivollzugsdienst anstrebe und ob er dafür noch gesundheitlich geeignet sei. Aus den zur Entscheidung gemäß § 7 G 131 ergangenen Urteilen habe die Rechtsabteilung des Personalreferats entnommen, daß der Kläger während des Krieges nicht voll diensttauglich gewesen sei. Die vollständigen Personalakten seien ihr erst nach dem 23. August 1961 wieder zugegangen. Der Beamtenschutzbund, von dem sich der Kläger im Jahre 1961 habe beraten lassen, habe die Rechtslage gekannt; er sei in einschlägigen Streitsachen des Klägers dessen Vertreter gewesen. Trotz Beratung von kompetenter Seite und trotz des Hinweises auf die im Personalausschuß der Beklagten bestehenden Schwierigkeiten durch den Oberrechtsrat Dr. M. habe der Kläger lediglich dem Polizeipräsidenten persönlich durch seinen Rechtsanwalt ein Wiedereinstellungsgesuch überreichen lassen. Wenn er glaube, wegen fehlerhafter Behandlung dieses Gesuchs durch einen Sachbearbeiter der Beklagten einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung zu haben, müsse er sich an die Zivilgerichte wenden (Art. 34. Satz 3 GG). - Da auch der Hilfsantrag schon aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben könne, entfalle die Prüfung der Frage, ob der Kläger im Sommer 1961 trotz seines Alters von 56 Jahren und seiner früheren Erkrankungen noch polizeivollzugsdiensttauglich gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen und Bescheide die Beklagte zu verpflichten, den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn er vor dem 1. Oktober 1961 als Polizeihauptwachtmeister im Dienst der Beklagten wiederverwendet werden wäre.
Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht:
Das Berufungsgericht habe sich rechtsfenlerhaft nicht mit dem hier entscheidenden Umstand befaßt, daß die Beklagte sich ihrer Unterbringungspflicht in der Zeit zwischen dem 19. Mai 1961 (Zustellung des Revisionsurteils in dem Rechtsstreit nach § 7 G 131) und dem 30. September 1961 rechtswidrig und unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht entzogen habe. Statt sich mit der vom Kläger vorgetragenen wesentlichen Argumentation auseinanderzusetzen, habe sich das Berufungsgericht im ersten Teil seiner Entscheidungsgründe mit der Feststellung begnügt, daß die Unterbringungsbestimmungen mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 weggefallen seien; nur im zweiten Teil seiner Entscheidungsgründe, nämlich im Zusammenhang mit der Behandlung des Hilfsantrages, sei ausgeführt worden, die Beklagte sei auch nicht etwa verpflichtet gewesen, von sich aus ohne Antrag des Klägers mit dem Ziel der Wiederverwendung in der Zeit vom 19. Mai bis 30. September 1961 tätig zu werden. Aus den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils ergebe sich aber, daß die Beklagte sich über ihre Unterbringungspflicht angesichts der Sach- und Rechtslage jedenfalls nach dem vorangegangenen die Anwendung des § 7 G 131 betreffenden Rechtsstreit hätte im klaren sein müssen und sich natürlich auch durchaus im klaren gewesen sei; weiter, daß ihr zur Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zeitraum von rd. 4 1/2 Monaten zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe nämlich jahrelang um die Anerkennung seines Rechtsstandes als unterbringungsberechtigter Beamter z.Wv. gekämpft. Die Beklagte habe - wie in einer größeren Zahl anderer, ähnlich gelagerter Fälle - an ihrer rechtswidrigen Praxis der Nichtwiederverwendung ihrer 131er Beamten festgehalten. Diese Praxis der Beklagten sei dem Berufungsgericht aus einer Reihe von Verwaltungsstreitsachen gerichtsbekannt gewesen. Es habe sich damit hier nicht auseinandergesetzt, auf dieser Unterlassung beruhe das angefochtene Urteil.
Die Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet.
Ein das Klagebegehren tragender Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung könnte dem Kläger zwar zustehen, wenn er als Unterbringungsteilnehmer einen Rechtsanspruch auf Unterbringung gehabt hätte, der von der Beklagten vor der Aufhebung der Unterbringungsvorschriften zum 1. Oktober 1961 durch das Dritte ÄndG G 131 rechtswidrig und schuldhaft nicht erfüllt worden wäre. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht jedoch zutreffend ausgeführt, daß den Unterbringungsteilnehmern (§§ 11, 62, 63 G 131) ein solcher Rechtsanspruch - unbeschadet der behördlichen Unterbringungspflicht - grundsätzlich nicht zugestanden, den Behörden vielmehr auch unter der Herrschaft der Unterbringungsvorschriften ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Wann" und des "Wie" der Unterbringung gebührt habe. Zwar könnte ebenso wie im Anwendungsbereich anderer Ermessensvorschriften auch dieser behördliche Spielraum unter besonders gelagerten Umständen derart "schrumpfen", daß sich nur noch die unverzügliche Wiederverwendung als ermessensfehlerfrei erwiese und sich deshalb die Rechtsposition des Unterbringungsteilnehmers zu einem mit der Leistungsklage einklagbaren Leistungsanspruch verdichtete. Feststellungen jedoch, die für den vorliegenden Fall eine solche Beurteilung zu rechtfertigen vermöchten, sind vom Berufungsgericht nicht getroffen worden, und formgerechte Verfahrensrügen, die insoweit eine weitere Aufklärung als geboten erscheinen ließen, sind nicht erhoben worden. - Auch der Versuch, das Klagebegehren als Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung auf die Fürsorgepflicht der Beklagten zu stützen, müßte daran scheitern, daß eine Pflicht des Unterbringungspflichtigen Dienstherrn zur Fürsorge dem Unterbringungsteilnehmer gegenüber hinsichtlich der Unterbringung nicht weiter ginge als die vom Gesetz zu Art. 131 GG - ohne entsprechenden Rechtsanspruch - normierte Unterbringungspflicht selbst (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 169.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 79 BBG Nr. 6 = JR 1963 S. 473]).
Allerdings wäre das Klagebegehren möglicherweise auch dann gerechtfertigt, wenn die Wiederverwendung des Klägers infolge fehlerhafter Ermessenshandhabung der Beklagten schuldhaft unterblieben wäre und der Kläger ungeachtet des Fehlens eines Rechtsanspruchs hierauf von der Beklagten - die Vermeidung des Ermessensfehlers unterstellt - tatsächlich untergebracht worden wäre. Jedoch ist die Voraussetzung hierfür vom Berufungsgericht verneint worden, insbesondere mit der Begründung, der Kläger habe in den wenigen Monaten, die nach seinem Obsiegen mit der Anfechtungsklage gegen die nach § 7 G 131 ergangene Entscheidung für eine Unterbringung vor Aufhebung der Unterbringungsvorschrift noch zur Verfügung gestanden hätten, nicht mit dem gebotenen Nachdruck und mit den gebotenen zweckgerechten Anträgen klargestellt, daß er - obgleich inzwischen selbständiger Unternehmer - die Wiederverwendung noch anstrebe. - Nun lassen sich gegen diese Argumentation allerdings gewichtige Bedenken erheben. Denn zum einen geht das Berufungsgericht selbst davon aus, daß der Kläger Mitte 1961 ein Wiedereinstellungsgesuch unterbreitet hatte, wenn auch in einer Form, über deren Zweckmäßigkeit sich streiten läßt, nämlich mittels eines durch seinen damaligen Rechtsanwalt dem Polizeipräsidenten überreichten Antrages; zum anderen hatte sich der Kläger gerade durch drei Gerichtsinstanzen (erfolgreich) gegen die Entscheidung gewehrt, die von der Beklagten nach § 7 G 131 gegen ihn getroffen worden war. Unter diesen Umständen spricht viel für die von der Revision vertretene Auffassung, die Beklagte hätte sich über den Wiederverwendungswunsch des Klägers im klaren sein müssen und dann nicht mit der bloßen Vermutung mangelnder gesundheitlicher Eignung - ohne jeden Aufklärungsversuch in dieser Richtung - untätig bleiben dürfen. Jedoch kann die auf anderer tatsächlicher Würdigung beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren mit Rücksicht auf die in § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht normierten Schranken nicht einfach durch solche Bedenken beiseite geschoben werden. Denkwidrig in dem allein in Betracht kommenden Sinn unüberbrückbarer logischer Widersprüchlichkeit ist es nicht, wenn das Berufungsgericht trotz der genannten Umstände meint, die Beklagte hätte nicht wissen können, ob der Kläger, inzwischen selbständiger Kraftdroschkenunternehmer geworden, noch die Wiederverwendung erstrebe; das gleiche gilt für die vom Berufungsgericht erkennbar gewonnene Überzeugung, es gereiche der Beklagten jedenfalls auch nicht zum Verschulden, daß sie sich hierüber und über sonstige etwa wesentliche Umstände in der dafür - ersichtlich auch nach Auffassung der Revision - allein in Betracht zu ziehenden Zeit zwischen dem 19. Mai und dem 30. September 1961 nicht schon von sich aus ausdrückliche Klarheit zu verschaffen unternommen habe. Es ist gerichtsbekannt, daß Entscheidungen nach § 7 G 131 nicht selten von ehemaligen Bediensteten angefochten werden, die sich inzwischen ein anderweitiges Auskommen geschaffen haben und nicht wieder in den öffentlichen Dienst treten wollen, trotzdem aber (sei es um einer Diffamierung zu begegnen, sei es vorsorglich) sich mit einer solchen Entscheidung nicht abzufinden gewillt sind. Im übrigen pflegte erfahrungsgemäß - und ohne daß hiergegen generelle Bedenken am Platze sind - die Wiederbegründung von Dienstverhältnissen mit Unterbringungsteilnehmern sich in aller Regel länger als 4 1/2 Monate hinzuziehen (vom Zeitpunkt der Klarstellung einer Wiederverwendungspflicht an gerechnet), so daß die vom Kläger angeführten Beispiele einer schnelleren Bearbeitung anderer Fälle durch die Beklagte noch keinen Schluß auf ermessensfehlerhafte Verzögerung seines Falles gestatten oder auch nur nahelegen.
Nun will allerdings die Revision ersichtlich geltend machen, daß die Beklagte ganz bewußt die Praxis gehabt hahe, ihre ehemaligen Beamten der Rechtslage zuwider nicht wiederzuverwenden. Daß ein solches Verhalten fehlerhaft und geeignet wäre, Schadensersatzansprüche auszulösen, liegt auf der Hand. Jedoch enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen, die die Revisionsbehauptung zu tragen vermöchten; und die Revision selbst enthält auch keine nähere Substantiierung dieser Behauptung und schon gar nicht eine formgerechte Aufklärungsrüge in dieser Richtung, begnügt sich vielmehr mit der Erklärung, die von ihr der Beklagten vorgeworfene Praxis sei dem Berufungsgericht aus einer Reihe von Verwaltungsstreitsachen gerichtsbekannt. Diese Behauptung ist aber wiederum unbelegt aufgestellt und vermag schon deshalb der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.100 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier