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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1968, Az.: BVerwG I C 35.65

Heranziehung eines im Nebenberuf beschäftigten Fleischbeschautierarztes zur Zahlung von Umsatzsteuer; Anspruch eines Fleischbeschautierarztes auf Umsatzsteuer-Erstattung; Eröffnung des Verwaltungsrechtwegs für Streitigkeiten zwischen dem nebenberuflichen Fleischbeschautierarzt und der Bestellungskörperschaft; Öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Natur des Fleischbeschauer-Dienstverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG I C 35.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 05.03.1965 - AZ: III OVG A 31/64

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 166 - 173
  • AS 29, 166
  • BayVBl. 1968, 279
  • DVBl 1968, 724
  • DVBl 1968, 919-921 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1968, 429-432 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1968, 258
  • HFR 1969, 39
  • MDR 1968, 865-867 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1251-1252 (Volltext mit amtl. LS)
  • OKV 1969, 151
  • VerwRspr 19, 917 - 923
  • VerwRspr. 19, 916

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein freiberuflicher Tierarzt, der zum Fleischbeschautierarzt im Nebenberuf bestellt worden ist, steht zur Bestellungskörperschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Für Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

  2. 2.

    Zur Frage der Zulässigkeit einer von einer Verwaltungsbehörde erhobenen negativen Feststellungsklage.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dörffler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. März 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Beklagte ist freipraktizierender Tierarzt. Der klagende Landkreis hat ihn zum Fleischbeschautierarzt im Nebenberuf bestellt. Für seine nebenberufliche Tätigkeit erhält der Beklagte einen durch Gebührenordnung festgelegten Anteil an den Gebühren, die die Tierhalter zu entrichten haben und die der Beklagte einzieht. Die Beteiligten haben über das Dienstverhältnis weder schriftlich noch mündlich besondere Vereinbarungen getroffen. Der Beklagte wird mit seinen Einnahmen aus der Tätigkeit als Fleischbeschautierarzt zur Umsatzsteuer herangezogen. Er ist der Ansicht, daß der Kläger die dadurch eintretende Schmälerung seiner Gebühren durch Erstattung der Umsatzsteuer ausgleichen müsse.

2

Der Kläger, der diesen Anspruch bestreitet, erhob Klage mit dem Antrag,

festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, von ihm gezahlte Umsatzsteuer neben seiner Vergütung vom Kläger zu fordern.

3

Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil zwar der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, der Kläger jedoch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Die Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht zurück (GewArch. 1966, 183). Es hält den Verwaltungsrechtsweg nicht für gegeben. Ein freiberuflicher Tierarzt, der als Fleischbeschautierarzt bestellt werde, stehe insoweit in privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zu der Anstellungskörperschaft. Hoheitsbefugnisse könnten auch von einem im privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angestellten ausgeübt werden. Das Bundesrecht kenne neben dem Beamten nur Angestellte und Arbeiter, nicht aber eine dritte Gruppe. Aus den §§ 7, 11 der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes - FlBGDV - sei zu entnehmen, daß der Verordnungsgeber an die Begründung eines besonderen öffentlich-rechtlich ausgestalteten Dienstverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis nicht gedacht habe. Daß der Fleischbeschauer von der zuständigen Behörde "bestellt" werde, sage nichts über die vertraglichen Beziehungen der Fleischbeschauer im Innenverhältnis zu der sie bestellenden Behörde. Gegen die Annahme eines beamtenähnlichen Dienstverhältnisses spreche auch die Entlohnung durch Gebührenanteile. Der Beamte erhalte keine Vergütung oder Entlohnung, sondern er werde hergebrachtermaßen alimentiert.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 40 VwGO. Er trägt hierzu vor, das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis gehöre dem öffentlichen Recht an. Irgendwelche Abreden, die als Abschluß eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages gedeutet werden könnten, seien zwischen den Beteiligten nicht getroffen worden. Es ließen sich auch keine Anhaltspunkte für einen stillschweigenden Abschluß eines bürgerlich-rechtlichen Arbeitsvertrages finden. Bei Abschluß eines bürgerlich-rechtlichen Arbeitsvertrages müsse der Kreisausschuß tätig werden. Der Vertragsschluß bedürfe nach § 44 der Kreis Ordnung für S.-H. der Schrift form. Wollte man in der Bestellung durch die höhere Verwaltungsbehörde zugleich den Abschluß eines bürgerlich-rechtlichen Anstellungsvertrages zwischen der Gemeinde und dem Fleischbeschautierarzt sehen, so wäre dies mit dem Grundsatz der Selbstverwaltung unvereinbar. Die Dienstaufsichtsbehörde könne nicht für eine nachgeordnete kommunale Selbstverwaltungsbehörde einen Vertrag mit verbindlicher Wirkung schließen.

5

Für einen Privatdienstvertrag wäre im übrigen auch kein Gestaltungsraum vorhanden. Die Pflichten der Fleischbeschautierärzte seien erschöpfend und abschließend in öffentlich-rechtlichen Bestimmungen geregelt. Die Rechte der Fleischbeschautierärzte, die im wesentlichen in der Vergütung bestünden, seien ebenfalls nicht durch Vertrag, sondern normativ geregelt. Die Dienstordnung des Reichsministers des Innern vom 21. April 1943 (MBliV S. 710) gehe zwar von der Annahme aus, daß der nebenberufliche Fleischbeschauer zum Träger der Fleischbeschau in einem Privatdienstvertrag stehe. Die in dieser Dienstordnung enthaltenen Bestimmungen über Krankenbezüge und Erholungsurlaub seien aber so unbedeutend und nebensächlich, daß sie gegenüber den gegen das Vorliegen einer privatrechtlichen Abmachung sprechenden Argumenten nicht durchschlagen könnten.

6

Unzutreffend sei ferner die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß mit Ausnahme des Beamtenverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unserer Rechtsordnung fremd sei. Ob das Dienstverhältnis der Fleischbeschauer als "beamtenähnlich" zu qualifizieren sei, sei unerheblich. Es komme allein darauf an, ob das Dienstverhältnis im öffentlichen Recht wurzele. Das sei zu bejahen. Das Berufungsurteil lasse es auch an einer Begründung dafür fehlen, daß anstelle eines vermeintlich unzulässigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses automatisch ein dem bürgerlichen Recht zuzurechnendes Angestelltenverhältnis entstanden sein solle. An den wesentlichen Merkmalen eines Angestelltenverhältnisses fehle es genauso wie an den typischen Merkmalen eines Beamtenverhältnisses.

7

Seiner Klage fehle, so führt der Kläger weiter aus, auch nicht das Feststellungsinteresse. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, daß der Streit um die Umsatzsteuer-Erstattung nicht auf die Klage des Beklagten vor den Arbeitsgerichten ausgetragen werde, sondern die zuständigen, mit der Materie vertrauten Verwaltungsgerichte die Rechtslage klärten.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er schließt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts an.

9

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, da sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig erweist.

10

1.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verneint. Das Dienstverhältnis der nebenberuflichen Fleischbeschautierärzte, die nicht als Beamte oder Tarifangestellte beschäftigt werden, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Für Streitigkeiten zwischen dem nebenberuflichen Fleischbeschautierarzt und der Bestellungskörperschaft, die sich aus diesem Dienstverhältnis ergeben, ist daher gemäß § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

11

Bei der Prüfung der Frage, welche Rechtsstellung die nebenberuflichen Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer haben, ist auszugehen von § 4 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (BGBl. I S. 5.47) - FlBG -, und von § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November. 1940 (RMBl. S. 289), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 23. Juni 1966 (BGBl. I S. 389) - FlBGDV -. § 4 Abs. 3 FlBG schreibt vor, daß als Beschauer Tierärzte zu bestellen sind. Andere Personen können nur dann bestellt werden, wenn sie genügende Kenntnisse nachgewiesen haben. Nach Absatz 4 sind auf die Trichinenschau die Absätze 1 bis 3 anzuwenden. § 11 Abs. 3 FlBGDV bestimmt, daß, soweit Beschauer und Trichinenschauer als Beamte oder als Tarifangestellte angestellt werden, die beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften unberührt bleiben und im übrigen für die Lösung des Dienstverhältnisses die allgemeinen Kundigungsvorschriften gelten.

12

a)

Die Auslegung dieser Vorschriften hat zu divergierenden Entscheidungen der oberen Bundesgerichte geführt.

13

Der Bundesgerichtshof (BGHZ 22, 246) hat aus der Struktur der Fleischbeschau und aus der Gesamtheit der für die Beschauer geltenden Vorschriften hergeleitet, daß die Fleischbeschauer, die nicht als Beamte angestellt sind, in einem öffentlich-rechtlichen - beamtenähnlichen - Dienstverhältnis stünden. Die Bestellung gemäß § 4 FlBG besage zwar nur etwas über das Außenverhältnis der Fleischbeschauer. Sie ermächtige die Beschauer zur Vornahme bestimmter Hoheitsakte. Das Innenverhältnis zwischen Beschauer und Anstellungskörperschaft lasse sie offen. Das Eigentümliche des Berufs des Fleischbeschauers bestehe darin, daß ihnen ein Stück Verwaltungspolizei übertragen sei und daß ihre Verpflichtungen sich auf den engen Kreis der Fleischbeschau beschränkten. Anders als sonstige Verwaltungsangestellte, die ihre Dienste dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellten und von diesem in den verschiedensten Zweigen der Verwaltung beschäftigt werden könnten, würden die Fleischbeschauer nur für die Bewältigung einer ganz spezifischen Hoheitsaufgabe herangezogen. Das unterscheide sie charakteristisch von sonstigen Angestellten des öffentlichen Dienstes, auch wenn diesen im Einzelfall gleichfalls Hoheitsaufgaben übertragen seien. Deshalb sowie wegen der Bindung der Fleischbeschauer durch ganz eingehende Vorschriften, ihrer Verpflichtung auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten, der fachlichen Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt und wegen der Aufsichts- und Ordnungsstrafgewalt der Bestellungsbehörde sei ihre Stellung so umfassend öffentlich-rechtlich ausgestaltet, daß eine Trennung zwischen einem vom öffentlichen Recht beherrschten Außenverhältnis zu den Schlachtern und einem dem bürgerlichen Recht unterworfenen Innenverhältnis zur Anstellungskörperschaft nicht möglich sei.

14

Das Bundessozialgericht (BSG 6, 271) hat sich der Auffassung des Bundesgerichtshofes von der öffentlich-rechtlichen Natur des Fleischbeschauer-Dienstverhältnisses angeschlossen.

15

Das Bundesarbeitsgericht vertritt demgegenüber in nunmehr ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 16. August 1962 - 5 AZR 505/61 - [BAG 13, 211 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB, Fleischbeschauer-Dienstverhältnis]; Urteil vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - [BAG 15, 242 = AP Nr. 4 a.a.O. mit Anm. von Wertenbruch]; Urteil vom 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - [AP Nr. 8 a.a.O.]; Urteil vom 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - [AP Nr. 9 a.a.O. mit Anm. von Söllner]; Urteil vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 - [AP Nr. 10 a.a.O. mit Anm. von Wertenbruch]) die Auffassung, daß ein freiberuflicher Tierarzt, der zum Fleischbeschautierarzt gegen Gebührenanteile bestellt wird, zu der Bestellungsbehörde insoweit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehe. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Das Bundesrecht kenne als Behördenbedienstete neben den Beamten nur Angestellte und Arbeiter, nicht aber noch eine besondere Zwischengruppe; in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stünden nur die Beamten. Die Ausübung von Hoheitsbefugnissen könne auch durch Behördenangehörige erfolgen, so sei z.B. das Angestelltenverhältnis der Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherung, die ebenfalls weitgehend hoheitliche Aufgaben erfüllten, privatrechtlicher Natur. Ein "Gelöbnis", wenn auch nicht wie bei den Fleischbeschauern eidlich, hätten auch die im öffentlichen Dienst stehenden Angestellten abzugeben. Daß der Fleischbeschauer von der zuständigen Behörde "bestellt" werde, besage über die vertraglichen Beziehungen der Fleischbeschauer im Innenverhältnis zu der sie bestellenden Behörde nichts. Die Bestellung bedeute nur die Übertragung hoheitlicher Befugnisse für einen örtlich begrenzten Bezirk. Aus der Durchführungsverordnung zum Fleischbeschaugesetz sei zu entnehmen (§ 11 Abs. 3), daß an die Begründung eines besonderen öffentlich-rechtlich ausgestalteten Dienstverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis nicht gedacht sei.

16

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 26. November 1959 - V 277/56 u [BStBl. III 1960 S. 39] und V 35/59) dahin erkannt, daß die Leistungen eines freiberuflichen Tierarztes aus seiner Tätigkeit als Fleischbeschautierarzt der Umsatzsteuer unterliegen. Der Auffassung des Bundessozialgerichts, daß die nicht fest besoldeten Fleischbeschauer unselbständig seien, hat sich der Bundesfinanzhof für das Gebiet der Umsatzsteuer nicht angeschlossen. Der beschwerdeführende Fleischbeschautierarzt, so hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, sei nicht derart in den Organismus einer oder mehrerer Gemeinden eingegliedert, daß er deren Weisungen, insbesondere hinsichtlich Selbständigkeit, Art und Ort der Tätigkeit zu folgen verpflichtet sei. Ausübung öffentlicher Gewalt im umsatzsteuerrechtlichen Sinne liege nicht vor. Sie setze voraus, daß eine Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig werde. Daran fehle es. Es sei nicht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern eine natürliche Person tätig geworden. Die Schlachttier- und Fleischbeschau werde nicht von den jeweiligen Gemeinden als den Trägern der öffentlichen Gewalt selbst, sondern von dem Beschwerdeführer als Unternehmer ausgeübt. Es fehle für die Umsatzsteuerpflicht weder an dem Merkmal "gewerbliche oder berufliche Tätigkeit" noch an dem Merkmal "selbständig". Die Beschautätigkeit eines Fleischbeschautierarztes müsse als Ausfluß und Teil seiner Tätigkeit als selbständiger Tierarzt angesehen werden.

17

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat - bis zur abweichenden Berufungsentscheidung des III. Senats des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in der vorliegenden Sache, das sich im Ergebnis und in der Begründung der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen hat - einhellig den öffentlich-rechtlichen Charakter des Dienstverhältnisses des Fleischbeschauers, der nicht als Beamter oder Tarifangestellter beschäftigt wird, bejaht (vgl. die Nachweise in BVerwGE 11, 37).

18

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage bisher noch nicht Stellung genommen. In BVerwGE 11, 37 ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses nicht behandelt worden, weil die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bereits auf Grund der bindenden Verweisung durch den Bundesgerichtshof an die Verwaltungsgerichte als gegeben anzusehen war.

19

b)

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der das Dienstverhältnis zwischen dem nebenberuflichen Fleischbeschautierarzt und der Bestellungskörperschaft so stark öffentlich-rechtlich geprägt ist, daß es insgesamt dem öffentlichen Recht zugeordnet werden muß. Die vom Bundesgerichtshof bei seiner Argumentation verwerteten Einzelregelungen - insbesondere, daß die Fleischbeschautierärzte zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben herangezogen und verpflichtet werden, daß die Art und Weise, in der sie ihre Dienstobliegenheiten zu erledigen haben, in einer Fülle von Rechts- und Verwaltungsvorschriften genau vorgeschrieben ist, daß sie einer die Fachaufsicht einschließenden Dienstaufsicht unterstehen, die eine Ordnungsstrafgewalt einschließt - rechtfertigen den Schluß, daß die nebenberuflichen Fleischbeschauer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Dabei wird nicht verkannt, daß sich aus dieser für alle Fleischbeschauer bestehenden Regelung des Dienstverhältnisses - und namentlich auch aus der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen - nicht zwangsläufig die Folgerung ergibt, daß das Dienstverhältnis nur öffentlich-rechtlicher Natur sein könne. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist nach Art. 33 Abs. 4 GG als ständige Aufgabe nur in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorbehalten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Auch Tarifangestellte werden weitgehend zur Erledigung von Hoheitsaufgaben herangezogen und verpflichtet. Für sie gelten, wenn sie zum Fleischbeschauer bestellt werden, die oben angeführten einzelnen Merkmale der Fleischbeschautätigkeit und des Fleischbeschauerdienstverhältnisses in gleicher Weise.

20

Entscheidende Argumente gegen den öffentlich-rechtlichen Charakter des Dienstverhältnisses können aus § 11 Abs. 3 FlBGDV nicht hergeleitet werden. Die Formulierung des Satzes 1 ("Soweit Beschauer ... als Beamte oder als Tarifangestellte angestellt werden ...") spricht gerade so viel für wie gegen die Annahme, daß das Fleischbeschauer-Dienstverhältnis auch in einer anderen Rechtsform begründet werden kann. Zu der Verwendung des Wortes Kündigung in Satz 2 a.a.O. ist darauf hinzuweisen, daß das Preußische Oberverwaltungsgericht den Widerruf der Bestellung zum Fleischbeschauer seit jeher als eine mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anfechtbare polizeiliche Verfügung angesehen hat (vgl. Pr. OVG Bd. 105 S. 197). Dem Erlaß der Dienstordnung vom 21. April 1943 und der Tarifordnung der Fleischbeschauer vom 17. Februar 1943 (MBliV S. 710 ff.) und der in ihnen enthaltenen Erklärung, daß die Fleischbeschauer, die nicht als Beamte oder Tarifangestellte beschäftigt seien, auf Privatdienstvertrag angestellt seien, kann eine ausschlaggebende Bedeutung aus den vom Bundesgerichtshof dargelegten Gründen und den nachstehenden Erwägungen ebenfalls nicht beigemessen werden.

21

Die Auffassung des Senats, daß die nebenberuflichen Fleischbeschauer in einem öffentlich-rechtlich zu beurteilenden Dienstverhältnis stehen, wird wesentlich von dem weiteren Gesichtspunkt mitgetragen, daß der Staat mit der Bestellung von Beschauern und Trichinenschauern (wenn sie nicht als Beamte oder Tarifangestellte angestellt werden) eine Person des Privatrechts in Anspruch nimmt, um deren private Fachkenntnisse und deren Initiative für dem Umfang nach genau festgelegte und begrenzte hoheitliche Aufgaben einzusetzen und der öffentlichen Verwaltung nutzbar zu machen. Daß einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts die Zuständigkeit eingeräumt wird, bestimmte hoheitliche Kompetenzen in eigenem Namen wahrzunehmen, ist unserer Rechtsordnung auch sonst nicht fremd (vgl. Wolff, Verwaltungsrecht II, 2. Aufl. 1967, § 104 mit weiteren Nachweisen; Terrahe, Die Beleihung als Rechtsinstitut der Staatsorganisation [Diss. jur., Münster] 1961; E.R. Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht I, 2. Aufl. 1953, §§ 46 f.; ders., Beliehene Verbände, DVBl. 1952, 456 ff.; Vogel, öffentliche Wirtschaftseinheiten in privater Hand, 1959 S. 46 ff.; Obermayer, Verwaltungsakt und innerdienstlicher Rechtsakt, 1956 S. 61 f.). So sind z.B. hoheitliche Kompetenzen den privatrechtlichen Eisenbahngesellschaften hinsichtlich der bahnpolizeilichen Kompetenzen und den in das Entschädigungsverfahren für Altsparer eingeschalteten privatrechtlichen Bankinstituten (§§ 14 f. des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 495]) übertragen. Als natürliche (Einzel-)Personen des Privatrechts sind z.B. die gemäß § 25 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestätigten Jagdaufseher, die Feld- und Forsthüter und die Seeschiffskapitäne, denen auf hoher See die Befugnisse des Standesbeamten zustehen, mit der Wahrnehmung hoheitlicher Kompetenzen betraut. (Weitere Beispiele bei E.R. Huber, a.a.O. S. 534 f.; Terrahe, a.a.O. S. 7; Wolff, a.a.O. S. 363 f.).

22

Ob die Bestellungskörperschaft die hoheitlichen Aufgaben der Fleischbeschau durch einen Behördenbediensteten (Beamten oder Angestellten) oder durch einen privaten Unternehmer erfüllen läßt, ist zunächst eine Frage ihres organisatorischen Ermessens. Es steht ihr frei, das jeweilige Fleischbeschaueramt so zu organisieren, daß es entweder unmittelbar in die Behördenorganisation eingegliedert wird - und mit der Wahrnehmung des Amtes dann Beamte oder Angestellte beauftragt werden - oder daß eine Person des Privatrechts mit dem Fleischbeschaueramt beliehen wird.

23

Wenn der Staat hoheitliche Kompetenzen nicht selbst ausübt, sondern ihre Wahrnehmung einem privaten Unternehmer überträgt, dann liegt darin eine administrative Kompetenzzuweisung und nicht das Angebot zum Abschluß eines Privatdienstvertrages. Diejenigen Fleischbeschauer, die nicht in das Beämtenverhältnis berufen worden sind und mit dem Träger der Fleischbeschau auch weder schriftlich noch mündlich privatrechtliche Vereinbarungen über das Dienstverhältnis getroffen haben, stehen daher als Beliehene zu der Bestellungskörperschaft in einem besonders gearteten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

24

Die gesetzliche Grundlage, deren die Beleihung als Delegation von Verwaltungskompetenzen und hoheitlichen Befugnissen bedarf, ist in § 4 FlBG zu finden, der vorschreibt, daß die Ausübung der Schlachttier- und Fleischbeschau Tierärzten, und zwar, wie § 14 FlBGDV sagt, grundsätzlich freipraktizierenden Tierärzten, oder anderen (Privat-)Personen zu übertragen ist, die ausreichende Kenntnisse nachgewiesen haben.

25

Dem nebenberuflichen Fleischbeschauer fehlt es auch nicht an der Selbständigkeit, wie sie das Verhältnis des Beliehenen zur beleihenden Körperschaft kennzeichnet. Die Selbständigkeit eines Beliehenen ist nicht gleichbedeutend mit der Selbständigkeit eines Gewerbetreibenden, die der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 11, 37 u.a. wegen der Fach- und Dienstaufsieht und der weitgehenden Reglementierung der Fleischbeschauer verneint hat. Sie ist gewahrt, wenn der Fleischbeschautierarzt seine Funktion als Privatrechtssubjekt und nicht als Inhaber eines unmittelbar in den Verwaltungsorganismus einbezogenen öffentlichen Amtes versieht.

26

Aus Vorstehendem ergibt sich, daß die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von einer unzutreffenden Voraussetzung ausgeht, wenn sie annimmt, daß die nebenberuflichen Fleischbeschauer Behördenbedienstete seien und im öffentlichen Dienst stünden. Denn das Bundesarbeitsgericht verwendet, wie sein Hinweis auf BVerfGE 9, 268 (284 f.) [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58][BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] ergibt, den Begriff des öffentlichen Dienstes dabei in dem engeren Sinne, daß darunter nur die Beamten, Angestellten und Arbeiter der öffentlichen Verwaltung fallen. Wollte man als im öffentlichen Dienst stehend alle diejenigen ansehen, die einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn haben, dann würden dazu zwar bei jeder möglichen Ausgestaltung ihrer internen Rechtsstellung auch die Fleischbeschauer gehören. Bei einem so weit gefaßten Begriff des öffentlichen Dienstes würde jedoch die Ausgangsthese des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr zutreffen.

27

2.

Ist die Klage somit vor den zuständigen Verwaltungsgerichten erhoben, da das Feststellungsbegehren des Klägers einen Anspruch aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis betrifft, so ist die Klage gleichwohl wegen fehlenden Feststellungsinteresses des Klägers unzulässig. Der klagende Landkreis hat an der begehrten Feststellung, daß er dem beklagten Fleischbeschautierarzt zur Erstattung der von diesem zu entrichtenden Umsatzsteuer nicht verpflichtet sei, kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.

28

Im ersten Rechtszug hat sich das Verwaltungsgericht, das das Feststellungsinteresse ebenfalls verneint hat, der Rechtsansicht von Ule (Verwaltungsprozeßrecht, 4. Aufl. 1966, § 34 II S. 139, und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1962, Anm. 3 a zu § 43 VwGO) angeschlossen, daß für die Klage einer Verwaltungsbehörde, der gegenüber der Beklagte das Bestehen eines Rechtsverhältnisses leugne oder - bei der negativen Feststellungsklage - sich seiner berühme, ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung nicht gegeben sei; hier könne die Verwaltungsbehörde abwarten, ob der Betroffene Klage erhebe, oder sie könne von ihren eigenen Hoheitsbefugnissen Gebrauch machen.

29

Der Senat vermag dem nur mit Einschränkungen zu folgen. Ob es dem Wesen des Verwaltungsrechtsverhältnisses zwischen dem Staat und dem einzelnen widerspricht, wenn der Staat das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung feststellen läßt, kann nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Rechtsverhältnisses bejaht oder verneint werden. So hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 19.67 - im Anschluß an die Rechtsprechung der Beamtensenate (vgl. die Urteile vom 20. September 1962 - BVerwG II C 152.59 - [DVBl. 1963, 184 = NJW 1963, 69] und vom 24. November 1966 [BVerwGE 25, 280]), das positive Feststellungsbegehren eines Bundeslandes, die wasserrechtliche Unterhaltspflicht der beklagten Firma festzustellen, für zulässig erachtet und ausgeführt, daß das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nicht schon dann entfalle, wenn die Behörde die Möglichkeit hätte, das Rechtsverhältnis durch Erlaß eines Verwaltungsaktes zu klären. Ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer negativen Feststellungsklage, um die es hier geht, kann die Verwaltungsbehörde etwa dann haben, wenn eine alsbald klärungsbedürftige Ungewißheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beamtenverhältnisses besteht.

30

Im vorliegenden Fall hat der Kläger ein sachlich begründetes Interesse an der begehrten Feststellung nicht dargetan. Die in der Rechtsposition des Beklagten bestehende Ungewißheit bezieht sich nicht auf dessen Gesamtstatus als Fleischbeschautierarzt mit der Befugnis, Hoheitsaufgaben wahrzunehmen, sondern auf eine aus dieser Rechtsstellung fließende einzelne Berechtigung vermögensrechtlicher Art. Für die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses des Klägers genügt es nicht, daß sich der Beklagte eines Vermögensrechtlichen Anspruchs gegen ihn berühmt, daß die Rechtslage unklar ist und der Kläger die gerichtliche Feststellung seinem Verhalten zugrunde legen will. Durch das Verhalten des Beklagten wird der Kläger in seiner Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt und zu irgendwelchen Vorkehrungen nicht veranlaßt. Haushaltsrechtliche Belange fallen angesichts der verhältnismäßig geringfügigen Beträge, die auf dem Spiele stehen, im Rahmen des Kreishaushaltsplanes nicht ins Gewicht und sind vom Kläger auch nicht substantiiert vorgebracht worden.

31

Unter diesen Umständen bedarf der Kläger gegenwärtig keines Rechtsschutzes. Er ist prozessual nicht befugt, sich in die Rolle des Feststellungsklägers zu begeben. Der Kläger kann und muß abwarten, ob der Beklagte seinerseits die Initiative zur Durchsetzung der Vermögensrechtlichen Ansprüche, deren er sich berühmt, ergreift und es zu einer gerichtlichen Entscheidung der Streitfrage kommen läßt.

32

Eine andere Beurteilung läßt auch der Umstand nicht zu, daß der Kläger einer Zahlungsklage des Beklagten mit seiner verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage zuvorkommen will, weil der Beklagte - mit begründeter Aussicht auf Erfolg - den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten beschreiten würde, den er im Einklang mit der ständigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung für Streitigkeiten aus dem Fleischbeschauer-Dienstverhältnis für gegeben ansieht. Dieses mit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage verfolgte Interesse des Klägers, mit seiner Klage dem Beklagten den Weg zu den Arbeitsgerichten abzuschneiden, um zu erreichen, daß die Verwaltungsgerichte, abweichend von den Arbeitsgerichten, ihre Zuständigkeit für Streitigkeiten der vorliegenden Art bejahen und hinsichtlich der Umsatzsteuer-Erstattung eine dem Kläger günstige Entscheidung treffen, ist nicht in der Sache selbst begründet. Es ist an dem Gedanken eines vermeintlichen prozessualen Vorteils ausgerichtet und läuft der Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige zuwider. Es kann daher nicht als berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO anerkannt werden.

33

Nach alledem hat das angefochtene Berufungsurteil im Ergebnis zu Recht die Klage als unzulässig angesehen und das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Eue
Lullies
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dörffler