Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.08.1962, Az.: 5 AZR 505/61
Freiberuflicher Tierarzt; Fleischbeschautierarzt; Gemeinde; Privatrechtliche Rechtsbeziehungen; Rechtsweg; Untersuchungsgebühr; Erstattung von Umsatzsteuer; Abwälzungsverbot der Umsatzsteuer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.08.1962
- Aktenzeichen
- 5 AZR 505/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 20.09.1961 - 2 Sa 618/61
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 13, 211 - 220
- DB 1962, 1245-1246 (Volltext)
- MDR 1962, 934-935 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein freiberuflicher Tierarzt, der in Bayern als Fleischbeschautierarzt für eine Gemeinde bestellt wird, steht insoweit in privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zu der Gemeinde. Für Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis ist der Rechtsweg zu den ordentlichen oder den Gerichten für Arbeitssachen zulässig.
2. Wird der Fleischbeschautierarzt in Bayern für seine Tätigkeit im Einzelfall ohne besondere Vereinbarung nach den geltenden Vorschriften durch Zahlung der Untersuchungsgebühr entgolten, dann steht ihm diese Gebühr in voller Höhe auch dann zu, wenn er mit den Einnahmen aus der Fleischbeschau umsatzsteuerpflichtig ist. Die von ihm auf diese Einnahmen gezahlte Umsatzsteuer muß ihm mangels anderer Abreden die Gemeinde erstatten.
3. Das Verbot der Abwälzung der Umsatzsteuer nach Maßgabe des UStG § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 steht nicht entgegen. Der Fleischbeschautierarzt in Bayern, der seine Vergütung für den Einzelfall gemäß den bestehenden Vorschriften erhält, bezieht Entgelte, die als gesetzlich bemessene Gebühren i.S. des UStG § 10 Abs. 1 S. 2 angesetzt sind.