Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.01.1964, Az.: 5 AZR 263/63
Freiberuflicher Tierarzt; Fleischbeschautierarzt; Einzelvergütung; Gebührenanteile; Bestellungsbehörde; Privatrechtliches Arbeitsverhältnis; Nebentätigkeit; Tierhalter; Abwälzung der Umsatzsteuer; Änderungskündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.01.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 263/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 21.05.1963 - 2 Sa 24/63
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 15, 263
- BAGE 15, 242 - 249
- MDR 1964, 539 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein freiberuflicher Tierarzt, der in Schleswig-Holstein nebenberuflich zum Fleischbeschautierarzt gegen Einzelvergütung (Gebührenanteile) bestellt wird, steht zu der Bestellungsbehörde insoweit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (im Anschluß an BAG 16.08.1962 5 AZR 505/61 = BAGE 13, 211f = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis).
2. Hat die Bestellungsbehörde jahrelang geduldet und sogar ausdrücklich gebilligt, daß der Tierarzt die für seine Nebentätigkeit vom Finanzamt verlangte Umsatzsteuer auf die Tierhalter offen abwälzt, so gibt sie damit zu erkennen, daß der Tierarzt seine Gebührenanteile ungeschmälert behalten soll. Mangels anderweitiger Vereinbarungen oder einer Änderungskündigung muß die Behörde dem Tierarzt die gezahlte Umsatzsteuer
3. Das Verbot der Abwälzung der Umsatzsteuer nach UStG § 10 Abs. 1 S. 1, UStG § 10 Abs. 2 steht nicht entgegen.