Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1968, Az.: BVerwG III C 133.67

Feststellung eines Vertreibungsschadens; Bemessung eines Einheitswertes eines Betriebsvermögens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 133.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 03.03.1967 - AZ: 6112/66

Fundstelle

  • ZLA 1968, 125

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. März 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Vertriebener und verlor durch Vertreibungsmaßnahmen u.a. sein 1921 in B. gegründetes Installations- und Handelsunternehmen für Zentralheizungen und sanitäre Anlagen. Den Ersatzeinheitswert für dieses Unternehmen ermittelte das Ausgleichsamt gemäß § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV unter Zugrundelegung einer auf den 31. Dezember 1944 bezogenen, vom Kläger vorgelegten Steuerbilanz, aus der sich ein Eigenkapital von 490.026,20 RM ergab; diesen Betrag kürzte das Ausgleichsamt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG um 35.000 RM, weil in der Bilanz Forderungen gegen die Organisation T. in Höhe von 10.000 RM und gegen die Deutsche Reichsbahn in Höhe von 25.000 RM ausgewiesen waren. Demgemäß stellte es mit Teilbescheid vom 21. Dezember 1960 den Ersatzeinheitswert auf den aufgerundeten Betrag von 455.050 RM fest. Dieser Bescheid wurde rechtsbeständig.

2

Auf die seit März 1964 wiederholt an das Ausgleichsamt gerichteten Eingaben des Klägers, mit denen er eine erneute Entscheidung darüber erstrebte, daß die vorstehend genannten Forderungen bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nicht auszuscheiden seien, teilte ihm das Ausgleichsamt unter dem 17. Januar 1966 abschließend mit, daß Forderungen gegen das Reich bei der Schadensberechnung nur durch eine verhältnismäßige Kürzung der ausgewiesenen Schulden (hier 6.000 RM) berücksichtigt werden könnten; diese Schadensberechnung führe hier nur zu einer geringfügigen Schadensbetragserhöhung, nämlich lediglich um einen Betrag von 423 RM; diese Erhöhung falle nicht ins Gewicht, so daß keine anderweitige Schadensfeststellung, als im Bescheid vom 21. Dezember 1960 geschehen, in Betracht komme. Auf die Beschwerde des Klägers entschied der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 26. Mai 1966 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen dahin, daß der festgestellte Schadensbetrag für das Betriebsvermögen von 455.050 RM auf 455.473 RM geändert werde.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 17. Januar 1966 in der Gestalt des Beschwerdebeschlusses vom 26. Mai 1966 insoweit aufgehoben, als vom festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens Forderungen gegen das Deutsche Reich in Höhe von 35.000 RM ausgeschieden worden sind und deswegen ein durch verhältnismäßige Kürzung der ausgewiesenen Betriebsschulden ermittelter Betrag von 423 RM hinzugerechnet worden ist. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Die Ausgleichsbehörden hätten das rechtsbeständig abgeschlossene Feststellungsverfahren wieder aufgegriffen. Danach unterliege die Schadensberechnung im Rahmen des gestellten Klagantrages in vollem Umfang der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Die Ausgleichsbehörden hätten nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Forderungen gegen das Reich in Höhe von 35.000 RM bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nur in dem gemäß § 21 FG bestimmten Umfang von dem gemäß § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV maßgeblichen Einheitswert absetzen dürfen. Da diese Forderungen am Währungsstichtag uneinbringlich gewesen seien, habe der Ersatzeinheitswert nicht um die Forderungen gegen das Reich gekürzt werden dürfen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt (§§ 7, 8 Abs. 2 Nr. 3, 21 FG sowie § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV). Sie meint, die bisherige Rechtsprechung sei mit dem Gesetz nicht vereinbar.

5

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

6

Die Beklagte hat sich nicht erklärt. Der V. d. ö. D. hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß die Rechtsbeständigkeit des Teilbescheides vom 21. Dezember 1960 einer erneuten Überprüfung der Schadensfeststellung mit dem Ziele, bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes die Forderung gegen das Reich in Höhe von 35.000 RM in vollem Umfange zu berücksichtigen, nicht entgegensteht. Die Ausgleichsbehörden haben auf Antrag des Klägers eine erneute Sachentscheidung getroffen; sie haben sich aber aus Rechtsgründen gehindert gesehen, dem Begehren des Klägers in vollem Umfange zu entsprechen, und insoweit hat der Beschwerdeausschuß die Beschwerde auch ausdrücklich zurückgewiesen. Damit unterliegt das Schadensfeststellungsbegehren, wie es der Kläger dem Gericht unterbreitet hat, in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung.

9

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben. Forderungen gegen das Reich (hier gegen die Organisation T. und die Reichsbahn) aus Lieferungsverträgen und Handelsgeschäften sind bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für ein durch Vertreibung in Verlust geratenes Betriebsvermögen mit ihrem Nennbetrag zu berücksichtigen. Das hat der Senat seit seinen Urteilen vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 und BVerwG III C 64.65 - in ständiger Rechtsprechung entschieden (Urteile vom 25. August 1966 - BVerwG III C 74.65-, vom 10. November 1966 - BVerwG III C 171.65 - und vom 24. November 1966 - BVerwG III C 39.65 -). Der Senat hat in den vorstehend genannten Entscheidungen dargelegt, daß § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG insoweit ungültig ist, daß § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG auf zum Betriebsvermögen gehörende Forderungen gegen das Deutsche Reich und die sonstigen in dieser Vorschrift genannten Schuldner nicht anwendbar ist, und daß eine Forderung gegen das Deutsche Reich mit ihrem Nennbetrag anzusetzen ist. Eine Kürzung nach § 21 FG kommt in Fällen vorliegender Art grundsätzlich nicht in Betracht, weil solche Forderungen am Währungsstichtag in der Regel keinen wirtschaftlichen Wert mehr hatten (§ 14 Abs. 2 Bewertungsgesetz).

10

An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 5. April 1967 - BVerwG III B 126.66 - und vom 15. September 1967 - BVerwG III B 63.67 - und in seinem Urteil vom 16. November 1967 - BVerwG III C 108.66 - festgehalten. Von ihr ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Das Vorbringen der Revision enthält keine Gesichtspunkte, die der Senat nicht bereits in seinen früheren Entscheidungen berücksichtigt hat. Der Senat hat insbesondere in seinem Urteil vom 24. November 1966 - a.a.O. - dargelegt, daß es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gebe, nach dem geldwerte Ansprüche stets dem Sitz des Schuldners zugeordnet und damit dort als "belegen" im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG anzusehen seien. Vielmehr treffe das Gesetz in den Fällen, in denen aus der gebietlichen Zuordnung von geldwerten Ansprüchen Rechtsfolgen hergeleitet werden sollten, eine der von ihm gewollten Rechtsfolge entsprechende Regelung. Das sei z.B. auch im § 7 Abs. 2 Satz 4 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 22. Mai 1965 (BGBl. I S. 425) geschehen. Eine solche Zuordnungsvorschrift für zum Betriebsvermögen gehörende Forderungen ist aber weder im Lastenausgleichsgesetz noch im Feststellungsgesetz vorhanden. Nicht zuletzt deshalb ist der Senat zu dem von ihm gewonnenen Ergebnis gekommen, daß Forderungen gegen das Reich bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind.

11

Das angefochtene Urteil erweist sich mithin als richtig. Ob die hier in Rede stehenden Forderungen gegen die Organisation T. und gegen die Reichsbahn auf Grund von Sachleistungen oder auf Grund von Dienstleistungen erworben worden sind, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Am Währungsstichtag waren diese Forderungen nicht mehr realisierbar, und zwar unabhängig davon, welches rechtliche Schicksal ihnen durch das Kriegsfolgengesetz beschieden worden ist. Weil die Forderungen am Währungsstichtag uneinbringlich waren, hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, daß sie bei Anwendung des § 21 FG außer Ansatz zu bleiben haben.

12

Die Revision war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.750 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Hopf