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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1967, Az.: BVerwG II B 81.67

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG II B 81.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Baden-Württemberg - 21.08.1967 - AZ: V 97/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. August 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Revision ist nur aus den Gründen zuzulassen, die in § 127 Nr. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - und in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - abschließend angeführt sind.

3

Von diesen Zulassungsgründen hat die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung für eine größere Personengruppe (Offizierspensionäre), den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Ihr Vorbringen greift jedoch nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der soeben angeführten Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechts frage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. z.B. Beschluß vom 30. August 1967 - BVerwG II B 33.66 - mit Hinweis auf Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und auf Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]). Hieraus folgt - wie auch schon in dem vorbezeichneten Beschluß vom 21. Mai 1960 und im Beschluß vom 20. September 1966 - BVerwG II B 15.66 - ausgeführt ist -, daß einer Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht schon deshalb beizumessen ist, weil sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Revision ist nach dieser Vorschrift also nicht allein auf Grund des Vorbringens zuzulassen, der Ausgang des Verfahrens habe grundsätzliche Bedeutung für einen größeren Kreis von Personen, denen ebenso wie dem Kläger unter gleichgelagerten Voraussetzungen die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG für die Zeit vor dem 1. September 1957 versagt wurde; die Beschwerde hätte vielmehr die noch der Klärung bedürftige Rechtsfrage anführen müssen, wegen der nach ihrer Meinung der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]).

4

Auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden. Der im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 1967 enthaltene Hinweis auf die Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. April 1966 - 5 A 125/64 - ist verspätet, nämlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt und deswegen unbeachtlich. Er hätte übrigens die Zulassung der Revision auch bei Rechtzeitigkeit nicht rechtfertigen können, weil nach § 127 Nr. 1 BRRG die Revision nur zuzulassen ist, wenn das Urteil, gegen das die Revision zugelassen werden soll, von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht. - Auch die in den Beschlüssen vom 8. Februar 1961 - BVerwG VIII B 193.60 - (Buchholz a.a.O. Nr. 6) und vom 21. Dezember 1961 - BVerwG VIII B 157.60 - (Buchholz a.a.O. Nr. 22) zum Ausdruck gelangte Auffassung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 VwGO kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach dieser Auffassung kann in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer sich nur auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen hat, auch geprüft werden, ob der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben ist, wenn zu der von dem Beschwerdeführer angeführten und angeblich noch klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits vorliegt. Diese Auffassung hätte der Beschwerde zum Erfolg ebenfalls nur verhelfen können, wenn in der Beschwerdeschrift die konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angeführt wäre.

5

Im übrigen wird für den Fall, daß die Beschwerde für noch klärungsbedürftig die Rechtsfragen halten sollte, ob § 79 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) auch die auf Grund einer nichtigen Norm ergangenen, unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakte für "unberührt" erklärt und ob die Vorschrift mit diesem Inhalt verfassungsmäßig ist, auf die schon im Berufungsurteil angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen (BVerfGE 20, 230 [235] mit Hinweis auf BVerfGE 2, 380 [404]; 7, 194 [195] und 11, 263 [265]). Dort hat das Bundesverfassungsgericht beide Fragen eindeutig bejaht. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist außerdem schon geklärt, daß um der Rechtssicherheit willen der Spruch des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtigkeit einer von vornherein verfassungswidrigen Norm grundsätzlich nicht zum Anlaß genommen werden darf, um einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt wieder zu beseitigen (vgl. hierzu insbesondere BVerfGE 2, 380 [405]).

6

Die hiernach unbegründete Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. -

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Idel