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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1966, Az.: BVerwG II B 15/66

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG II B 15/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 12915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.04.1966 - AZ: V A 112/63

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. April 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet; es fehlt an einem gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision.

2

Der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - liegt nicht vor; die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Hierfür genügt nicht, daß es - wie die Beschwerde geltend macht - eine Vielzahl gleichliegender Streitfälle gibt. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - d.h. allgemeiner - Bedeutung aufwirft, die im Revisionsverfahren der Klärung zugeführt werden kann (ebenso ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 [92] und Beschluß vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64 -).

3

Die Beschwerde hält zu Unrecht für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Sinne die Frage, "ob ein nach 12-jähriger Dienstzeit vor Kriegsausbruch lediglich formell im Hinblick auf die unmittelbar anschließende Übernahme als Ergänzungsoffizier durch besondere Genehmigung entlassener Aktiver bei seiner Verwendung im Krieg und unter seiner Einstufung in die Dienstaltersliste D als Berufsoffizier zu gelten habe". Eine Beantwortung dieser Frage ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die Beschwerde, die - durch Bejahung dieser Frage im Revisionsverfahren - letztlich erreichen will, daß der Kläger als Berufssoldat im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - anerkannt wird, übersieht, daß diese Frage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Anwendung des früheren (Reichs-)Wehrrechts zu beantworten ist und daß das Berufungsgericht in Anwendung gerade dieses Rechts entschieden hat, das Berufsunteroffiziersverhältnis des Klägers habe bei seiner Entlassung im Jahre 1939 geendet und der Kläger sei während des zweiten Weltkrieges nicht erneut in das Berufssoldatenverhältnis übernommen worden. An diese Anwendung des früheren Wehrrechts wäre das Revisionsgericht nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden. Denn dieses Recht ist irrevisibel, weil das frühere (Reichs-) Wehrrecht nicht Bundes recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO geworden ist (ebenso Beschlüsse des Senats vom 10. Mai 1958 - BVerwG II B 71.57 - und vom 30. Januar 1959 - BVerwG II CB 138.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 9]). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1753); denn diese Vorschrift erweitert die Prüfungszuständigkeit des Revisionsgerichts allein in bezug auf Beamtenrecht (BVerwGE 13, 303), und hierzu gehört nicht das frühere Recht der Berufssoldaten (Urteil des Senats vom 7. November 1963 - BVerwG II C 26.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 41 - Leitsatz -]).

4

Soweit die Beschwerde möglicherweise grundsätzliche Bedeutung auch der Frage beimißt, ob ein vor Kriegsausbruch nach zwölfjähriger Dienstzeit entlassener Berufsunteroffizier, der während des zweiten Weltkrieges zum Offizier befördert wurde, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 (Fassungen 1957 und 1961) als Berufsoffizier zu behandeln ist, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben; denn diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, daß diese Vorschrift nur unmittelbare Beförderungen vom Berufsunteroffizier zum Offizier betrifft. Der Senat hat zudem in seinem zu § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 (Fassung 1957) ergangenen Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - (Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 21) klargestellt, daß die Anwendung dieser Vorschrift die Beförderung vom Berufsunteroffizier zum Offizier während des zweiten Weltkrieges voraussetzt; daraus folgt die Unanwendbarkeit dieser Vorschrift in den Fällen, in denen der Betroffene - ebenso wie nach den verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger - im zweiten Weltkrieg nicht mehr Berufsunteroffizier, sondern bei Vornahme der Beförderung zum Offizier während des zweiten Weltkrieges Reservist war (hier Hauptfeldwebel der Reserve und Reserveoffiziersanwärter).

5

Da das weitere Beschwerdevorbringen Angriffe gegen die Beweiswürdigung enthält, die im Revisionsverfahren unzulässig sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel