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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1967, Az.: BVerwG VIII C 50.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 50.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 17.05.1966 - AZ: 17/18 - I/66

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 240 - 248
  • AS 1928, 240
  • BWV 1968, 356
  • NDBZ 1968, 123
  • RzW 1968, 356

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Begriffen Ursächlichkeit und Wahrscheinlichkeit, wenn in Wehrdienstsachen hinsichtlich eines Befreiungsantrags darüber zu entscheiden ist, ob eine Schädigung im Sinne des Entschädigungsrechts oder des Rechts der Kriegsopferversorgung ursächlich war für den späteren Tod eines Elternteils des Wehrpflichtigen.

  2. 2.

    Zur Ermittlung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Schädigung und dem Tod, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung eines schon früher vorhandenen Leidens die Ursache gewesen sein kann für den späteren Tod des Betroffenen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Zehner und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Mai 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 13. Februar 1946 geborene Kläger beantragte im Januar 1965 die Befreiung vom Wehrdienst mit der Begründung, sein Vater - im Sinne der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung ein Mischling ersten Grades - sei im Juni 1960 an den Folgen einer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachten Schädigung gestorben. Unter Ablehnung des Befreiungsantrags wurde er gemäß Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 14. Mai 1965 als tauglich gemustert. Sein Widerspruch wurde durch Bescheid der Wehrbezirksverwaltung Würzburg - Musterungskammer - vom 5. November 1965 zurückgewiesen. Mit seiner Klage beantragte der Kläger, den Widerspruchsbescheid und den Musterungsbescheid aufzuheben und ihn vom Wehrdienst zu befreien. Er machte geltend, die Stellungnahme des für das Entschädigungsverfahren zuständigen Regierungspräsidenten und dessen früherer Bescheid vom 22. Februar 1961, in dem der Antrag auf Entschädigung für Schaden am Leben abgelehnt worden war, seien unrichtig, und berief sich darauf, daß er einen neuen Entschädigungsantrag gestellt habe; er bat um Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über diesen Antrag. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1966 reichte der Kläger eine Ablichtung eines im Entschädigungsverfahren ergangenen Bescheides des Regierungspräsidenten in Hannover vom 21. April 1966 zu den Akten, in dem sein zweiter Antrag auf Entschädigung für Schaden am Leben abgelehnt worden war; er erklärte, er werde gegen diesen Ablehnungsbescheid im Klagewege vorgehen.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Die Verpflichtungsklage, mit der der Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst geltend gemacht werde, sei unzulässig; die Anfechtungsklage, mit der der Musterungsbescheid angegriffen werde, sei unbegründet. Der Kläger habe kein Recht auf Befreiung vom Wehrdienst, weil sein Vater nicht, wie er geltend gemacht habe, an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sei. Nach dem im Entschädigungsverfahren ergangenen Bescheid vom 2. Oktober 1957 könne zwar davon ausgegangen werden, daß der Vater des Klägers aus Verfolgungsgründen eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe; es habe sich aber nur um die Verschlimmerung eines schon vorhanden gewesenen Leidens gehandelt, ohne daß ein Fall der Richtungsänderung dieses Leidens vorgelegen habe mit der Folge, daß dieses Leiden, das nach der Todesbescheinigung Ursache für den Tod des Vaters des Klägers gewesen sei, im ganzen als ein durch Verfolgung verursachtes Leiden anzuerkennen sei. Unter Berücksichtigung der im Entschädigungsverfahren erstatteten Gutachten sei der Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem späteren Tod des Vaters des Klägers nicht wahrscheinlich. Es bestehe auch kein Anlaß, das Verfahren auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den erneuten Entschädigungsantrag, den der Kläger als Hinterbliebener seines Vaters gestellt hatte; es komme nämlich im anhängigen Verfahren auf die Beweis läge zur Zeit der behördlichen Entscheidung an.

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.

4

Er beantragt,

das angefochtene Urteil, den Musterungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision führt aus materiellrechtlichen Gründen zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

7

Da der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr mit der Verpflichtungsklage den Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst verfolgt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 [BGBl. I S. 391]; vgl. insoweit das Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 157.67 -, DÖV 1967 S. 828), ist nur noch über die gegen den Musterungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage zu entscheiden. Diese Klage ist zulässig und wäre, wie im Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 57.57 - dargelegt worden ist, begründet, wenn der Kläger - entgegen der vom Verwaltungsgericht bestätigten Ansicht der Beklagten - gemäß dem zweiten Tatbestand von § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst hätte. Die dort geregelte Wehrdienstausnsahme stände jeder der Konkretisierung der Wehrdienstpflicht dienenden Maßnahme entgegen.

8

Der Kläger ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG der einzige Sohn seines im Jahre 1960 verstobenen Vaters; er fällt unter den zweiten Tatbestand dieser Vorschrift und ist auf seinen Antrag vom Wehrdienst zu befreien, wenn sein Vater verstorben ist an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562), geändert durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315).

9

Sein Vater ist im Sinne von § 1 Abs. 1 BEG aus Gründen der Rasse verfolgt worden. Durch einen Entschädigungsbescheid vom 2. Oktober. 1957 ist ein Gesundheitsschaden anerkannt worden. Als verfolgungsbedingte Leiden waren unter anderem angegeben "Bluthochdruck mit Herzhypertrophie und Herzmuskelschaden"; diese Leiden waren nach einer von der Ärztin von Oheimb am 8. Juni 1960 ausgestellten Todesbescheinigung ursächlich für den Tod des Vaters des Klägers im Jahre 1960. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; es hat aber - insoweit dem gegenüber dem Kläger ergangenen Entschädigungsbescheid vom 22. Februar 1961 folgend - die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges zwischen der Verfolgung und dem Tod des Vaters des Klägers für nicht feststellbar und aus diesem Grunde die Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG für nicht möglich erklärt.

10

Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß es an die im Entschädigungsverfahren ergangenen Bescheide nicht gebunden ist; es hat auch im Ergebnis fehlerfrei eine Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den zweiten Entschädigungsantrag des Klägers abgelehnt. Zwar ist ihm nicht darin zu folgen, maßgeblich sei die "Beweislage" im Zeitpunkt der wehrbehördlichen Entscheidung; die Ablehnung einer Aussetzung war aber aus den folgenden Gründen gerechtfertigt:

11

Die Entscheidung im anhängigen Verfahren hängt davon ab, ob der Tod des Vaters durch eine Schädigung im Sinne von § 1 BEG verursacht worden ist; die Entscheidung über den erneut gestellten Entschädigungsantrag des Klägers hängt - sofern eine zweite Sachentscheidung nach den Überleitungsvorschriften des BEG-Schlußgesetzes beansprucht werden kann - davon ab, ob der Gesundheitsschaden seines Vaters (§ 1 Abs. 1 BEG) ursächlich für dessen Tod war im Sinne von § 41 Abs. 1 BEG. Ob es sich insoweit um dasselbe Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO handelt, kann offenbleiben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre eine Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Entschädigungsverfahrens unvereinbar gewesen mit den Zwecken des Wehrpflichtrechts, das eine alsbaldige und von der Durchführung anderer, möglicherweise langwieriger Verfahren unabhängige Entscheidung darüber erforderlich macht, ob eine beanspruchte Wehrdienstausnahme besteht.

12

Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Wehrbehörden - und im Streitfalle die Verwaltungsgerichte - in eigener Verantwortung zu entscheiden haben, ob § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG anzuwenden ist. Eine Bindung der Wehrbehörden - und der in Wehrpflichtsachen tätig werdenden Verwaltungsgerichte - an entschädigungsrechtliche Entscheidungen zu der bei Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG erheblichen Frage, ob ein Elternteil an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 BEG verstorben ist (§ 41 Abs. 1 BEG), ist im Gesetz nicht vorgeschrieben und auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abzuleiten: Verweist ein Gesetz in tatbestandlicher Hinsicht auf ein anderes Gesetz (vgl. Schröcker, Die Übernahme von Bundesrecht als Landesrecht, NJW 1967 S. 2285), so überläßt es die Gesetzesanwendung der Stelle, die gesetzlich für zuständig erklärt worden ist, wenn es nicht ausdrücklich in tatbestandlicher Hinsicht fordert, daß die Rechtsfolge, die in dem anderen Gesetz vorgeschrieben ist, von der bei Anwendung dieses anderen Gesetzes für zuständig erklärten Stelle in dem dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt wird (vgl. einerseits das einen beamtenrechtlich bedeutsam werdenden wiedergutmachungsrechtlichen Tatbestand betreffende Urteil vom 13. Juli 1967 - BVerwG VIII C 47.66 -, andererseits zum Fall einer gesetzlich geregelten Bindung das Urteil vom 13. Juli 1967 - BVerwG VIII C 114.65 -, NJW/RzW 1966 S. 478).

13

Das Verwaltungsgericht hat ferner mit Recht bei der Auslegung von § 1 BEG, auf den in § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG verwiesen wird, die Änderungen berücksichtigt, die das Bundesentschädigungsgesetz durch das Schlußgesetz erfahren hat: Verweist ein Gesetz ohne nähere Angaben auf ein anderes Gesetz, so ist im. Zweifel anzunehmen, daß die jeweilige Fassung dieses Gesetzes gemeint ist (vgl. Schröcker, a.a.O., S. 2286); Gesichtspunkte, die (wie im Falle des andere Vorschriften betreffenden Urteils - BVerwG VIII C 47.66 -) zu einer anderen Auslegung des § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG führen könnten, liegen nicht vor.

14

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG ist jemand an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 BEG verstorben, wenn eine der in dieser Vorschrift genannten Schädigungen ursächlich war für seinen Tod. Es kommt nicht darauf an, ob der Fall einer verfolgungsbedingten Tötung im Sinne von § 15 BEG vorliegt. Eine einschränkende Auslegung, bei der nur Todesfälle berücksichtigt würden, die binnen acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung eingetreten sind, wäre weder mit dem Wortlaut und dem Sinn des § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG noch mit der jetzt geltenden Fassung des Bundesentschädigungsgesetzes zu vereinbaren.

15

Daraus, daß § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG eine Schädigung im Sinne von § 1 BEG fordert, ist zu entnehmen, daß jeder im Absatz 1 dieser Vorschrift gennante Schaden bedeutsam ist, der ursächlich gewesen sein kann für den Tod des Verfolgten; das gilt besonders im Falle eines Schadens an der Gesundheit, der ursächlich gewesen sein kann für den erst später eingetretenen Tod. Für diese Auslegung spricht auch, daß Todesfälle, die auf Schädigungen im Sinne von § 1 BEG zurückzuführen sind, den Todesfällen gleichgestellt werden, die auf eine Schädigung im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -, jetzt geltend in der Fassung vom 20. Januar 1967 (BGBl. I S. 142), zurückzuführen sind; die damit bezweckte Gleichstellung der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung mit den Kriegsopfern zwingt zu einer möglichst gleichartigen Auslegung beider Tatbestände. § 1 Abs. 1 BVG grenzt den Kreis der versorgungsrechtlichen Schädigungen ab, die den Beschädigten selbst zu Ansprüchen berechtigen; § 1 Abs. 5 BVG behandelt den auf eine solche Schädigung zurückzuführenden Tod des Beschädigten, auf Grund dessen seinen Hinterbliebenen Rechte zustehen. Jeder Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung und dem Tod reicht bei Anwendung dieser Vorschrift aus, ohne daß es auf den Zeitabstand ankommt, der zwischen beiden Ereignissen liegt (vgl. Schieckel-Gurgel, BVG, Anm. 27 zu § 1). Hat die Verfolgung nicht unmittelbar zum Tod des Verfolgten geführt (§ 15 BEG), so ist § 11 Abs. 2 Satz 1 WpflG anzuwenden, sofern der Verfolgte im Sinne von § 41 Abs. 1 BEG an den Folgen einer Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist.

16

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieser Grundsätze davon ausgegangen, daß das in der von der Ärztin von Oheimb genannte Leiden des Vaters des Klägers - "Bluthochdruck mit Kerzhypertrophie und Herzmuskelschaden" - ursächlich gewesen ist für seinen Tod. Dasselbe Leiden war in dem im Entschädigungsverfahren ergangenen Teilbescheid vom 2. Oktober 1957 als ein Gesundheitsschaden im Sinne von § 1 BEG anerkannt worden. Das Verwaltungsgericht hat dennoch im wesentlichen aus den folgenden Gründen einen Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem späteren Tod des Vaters des Klägers für nicht wahrscheinlich erklärt: Bei den als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden habe es sich, wie die im Entschädigungsverfahren herangezogenen Gutachten von Prof. Dr. Bass und von Dr. med. Neumann ergäben, nur um die "abgrenzbare anhaltende Verschlimmerung" eines schon vorher vorhandenen Leidens gehandelt, nicht aber um eine "richtunggebende Verschlimmerung" mit der Folge, daß das Leiden im ganzen als verfolgungsbedingt anzusehen sei; auch ohne die Verfolgung hätte das genannte Leiden wahrscheinlich keine andere Richtung genommen. Es fehle unter diesen Umständen an dem erforderlichen wahrscheinlichen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem späteren Tod des Vaters des Klägers.

17

Diese Urteilsbegründung, die großenteils der Rechtslage entspricht, hält hinsichtlich der in ihr enthaltenen Schlußfolgerung der Nachprüfung nicht stand.

18

Bei der Ermittlung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem späteren Tod des Verfolgten genügt die Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 41 Abs. 2 BEG (vgl. für versorgungsrechtliche Schäden § 1 Abs. 3 BVG); nur so kann den allgemeinen Grundsätzen des Wiedergutmachungsrechts und des Versorgungsrechts entsprochen und den Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen werden, die sich in Fällen dieser Art ergeben. Als "wahrscheinlich" ist nicht jede Möglichkeit des erforderlichen Ursachenzusammenhangs anzusehen; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist in dem Sinne zu fordern, daß die Beweisanzeichen mehr für als gegen den erforderlichen Ursachenzusammenhang sprechen (vgl. Blessin-Gießler, Bundesentschädigungsschlußgesetz, 1967, Anm. IV 2 a zu § 28 BEG und die dort angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs; ferner Schieckel-Gurgel, a.a.O., Anm. 22 zu § 1 BVG unter Hinweis auf eine Begriffsbestimmung von Kant).

19

Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird vom Erfordernis eines "adäquaten" Ursachenzusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem späteren Tod des Verfolgten gesprochen. Dieser dem allgemeinen Schadensersatzrecht entnommene Begriff, der grundsätzlich auch für das Wiedergutmachungsrecht maßgebend ist, ist in Fällen dieser Art aber ungeeignet, bei denen es sich darum handelt, daß eine äußere Einwirkung auf ein schon vorhandenes Leiden - mag sie versorgungsrechtlich oder wiedergutmachungsrechtlich einzuordnen sein - zu dessen Verschlimmerung geführt hat und nur noch zu klären ist, ob gerade diese Verschlimmerung den vorzeitigen Tod des Betroffenen wesentlich mitverursacht hat (vgl. Wollschläger und Staehr, Verfolgungsleiden und Hinterbliebenenanspruch, NJW/RzW 1963 S. 433 [434]; Blessin-Gießler, a.a.O., Anm. 2 b zu § 41 BEG; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1962, NJW/RzW 1962 S. 425; ferner zur Kriegsopferversorgung: BSGE 1, 72 [76]; 12, 213 [214]; 13, 43 [46]). Dieser. Begriff der wesentlichen Mitverursachung, der auch bei Entscheidung der beamtenrechtlichen Frage, ob ein Dienstunfall anzuerkennen ist, bedeutsam wird (BVerwGE 7, 48;  10, 258[BVerwG 04.04.1960 - VI C 385/56];  14, 181 [BVerwG 23.05.1962 - V C 73/61][185]), fordert, wie im Urteil vom 20. April 1967 - BVerwG II C 118.64 -, DÖD 1967 S. 194 - ZBR 1967 S. 265, näher dargelegt worden ist, eine andere Betrachtungsweise als die, auf welche es ankommt, wenn unter den Bedingungen für den Eintritt eines Ereignisses vom Zeitpunkt der auslösenden Vorgänge aus die objektive Voraussehbarkeit eines Schadenseintritts zu ermitteln ist (vgl. etwa RGZ 148, 154 [165]; BGHZ 2, 138 [141]): Erst rückblickend vom Zeitpunkt des Schadensereignisses her sind die für diesen Schaden wesentlich gewordenen Bedingungen zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat aber nur einen unrichtigen Ausdruck verwendet, als es einen "adäquaten" Ursachenzusammenhang forderte, in Wahrheit aber im Sinne der angeführten Begriffsbestimmung gefragt hat, ob die Verfolgung wesentlich mitursächlich war für den Tod des Vaters des Klägers; Zwangsmaßnahmen der Art, wie sie der Vater des Klägers nach den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen ausgesetzt war, waren nämlich, wenn es auf einen adäquaten Ursachenzusammenhang ankäme, niemals auszuschließen aus dem Kreise der als mitursächlich gewordenen Bedingungen für dessen späteren Tod. Hier kommt es aber auch nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zunächst darauf an, die unmittelbare Ursache für den Tod des Vaters des Klägers zu ermitteln; erst dann ist rückblickend zu klären, ob Verfolgungsmaßnahmen mittelbar zu den wesentlichen Todesursachen zu rechnen sind.

20

Die Ursachenkette, auf die es dabei ankommt, besteht aus drei Gliedern (vgl. dazu BSGE 13, 43 [46]), zu denen die schädigenden Verfolgungsmaßnahmen als solche, die durch sie verursachte Gesundheitsschädigung und der durch dieses Leiden verursachte Tod gehören. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß durch die Verfolgung des Vaters des Klägers ein schon vorher vorhanden gewesenes Leiden nur verschlimmert worden ist. Es hat einen Ursachenzusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Verschlimmerung des Leidens und dem Tod des Vaters des Klägers deshalb für nicht wahrscheinlich erklärt, weil es sich bei dem verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden nur um eine abgrenzbare anhaltende Verschlimmerung gehandelt habe, die dem vorhanden gewesenen Leiden keine neue Verlaufsrichtung gegeben habe, und nicht um eine richtunggebende Verschlimmerung, bei deren Vorliegen der Gesundheitsschaden im ganzen als ein verfolgungsbedingter Schaden anzuerkennen sei.

21

Der damit vorgenommenen Unterscheidung zwischen einer abgrenzbaren und einer richtunggebenden Verschlimmerung ist grundsätzlich zu folgen (vgl. auch BSGE 12, 213 [215] [BSG 23.06.1960 - 11 RV 144/58] zum Begriff der richtunggebenden Verschlimmerung auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung). Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese Unterscheidung als gesetzlich geregelt anzusehen ist durch § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes - 2. DV-SEG - in der jetzt geltenden Fassung vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285); die dieser Vorschrift zugrunde liegende Ermächtigung des § 42 Abs. 1 Satz 1 BEG, "zur Durchführung der §§ 28 bis 41 a Rechtsverordnungen zu orlassen", dürfte nämlich kaum den Anforderungen des Art. 80 Abs, 1 Satz 2 GG entsprechen. Darauf kommt es aber nicht an, weil die genannte Unterscheidung sachgerecht ist und der Rechtslage entspricht. Der Fall der richtunggebenden Verschlimmerung (§ 3 Abs. 3 der 2. DV-BEG) ist gekennzeichnet durch eine verfolgungsbedingte Änderung der "Verlaufsrichtung" des vorhanden gewesenen Leidens und vollen Umfanges als ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden anzuerkennen; ist in einem solchen Falle dieser Gesundheitsschaden als wesentliche Ursache für den Tod anzusehen, so war auch die Verfolgung ursächlich für den Tod (vgl. insoweit auch die Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG und dazu: BSGE 12, 213 [BSG 23.06.1960 - 11 RV 144/58] [215]). Im Falle der nur abgrenzbaren Verschlimmerung (§ 3 Abs. 2 der 2. DV-BEG) hat sich der Krankheitswert des schon vorhanden gewesenen Leidens erhöht, ohne daß eine Änderung der Verlaufsrichtung eingetreten ist; in einem solchen Falle, in dem sich die Verfolgung nur quantitativ auf das schon vorhanden gewesene Leiden ausgewirkt hat, ohne qualitativ zu einer Veränderung zu führen, bedarf es im Einzelfall der Prüfung, ob die Verfolgung ursächlich war für den späteren Tod; in diesem Fall ist nämlich das Leiden, wie es in § 3 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG heißt, nur "in dem der Verschlimmerung entsprechenden Umfang" als ein Verfolgungsschaden anzusehen.

22

Auf der Grundlage der im früheren Entschädigungsverfahren erstatteten Gutachten, auf Grund derer das Leiden des Vaters des Klägers als ein Verfolgungsschaden anerkannt worden war, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, es habe keine richtunggebende Verschlimmerung, sondern nur eine abgrenzbare Verschlimmerung des schon vor den festgestellten Verfolgungsmaßnahmen vorhanden gewesenen Leidens vorgelegen. Die insoweit erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch: Die Würdigung des Sachverhalts ist Aufgabe der Tatsacheninstanz (§ 108 Abs. 1 VwGO); andere Beweismittel standen auch nach dem Vorbringen der Revision nicht zur Verfügung (§ 86 Abs. 1. VwGO). Die insoweit auf Grund tatsächlicher Feststellung erfolgte, und materiellrechtlich fehlerfrei vorgenommene Einordnung des Leidens, an dem der Vater des Klägers gestorben ist, ist gemäß § 137 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO der Entscheidung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen.

23

Der Urteilsbegründung kann nicht entgegengehalten werden, das zum Tode führende Herzleiden des Vaters des Klägers sei auf die schon vor den 1943 einsetzenden Verfolgungen vorhanden gewesene Angst vor künftiger Verfolgung zurückzuführen; jedenfalls im Ergebnis ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß es darauf nicht ankommen kann. Die schon erwähnte Dreigliedrigkeit der Schadensermittlung macht die Feststellung eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens erforderlich, wenn ermittelt werden soll, ob das dadurch näher bestimmte Leiden ursächlich war für den später eingetretenen Tod. Nach den vorliegenden Feststellungen und auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß vor 1943 getroffene Gewaltmaßnahmen ursächlich gewesen sind für das Herzleiden des Vaters des Klägers. Die im Entschädigungsverfahren im Jahre 1957 ergangene Entscheidung und die Gutachten, die damals erstattet worden sind, lassen insoweit keinen Ursachenzusammenhang erkennen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob in bestimmten Fällen Angstzustände, denen die aus Gründen der Rasse bedrohten Personen schon vor dem Vollzug von Gewaltmaßnahmen ausgesetzt waren, und die durch sie verursachten gesundheitlichen Schäden als verfolgungsbedingt anzusehen sind.

24

Es ist also davon auszugehen, daß das Herzleiden des Vaters des Klägers sich infolge der seit 1943 getroffenen Gewaltmaßnahmen verschlimmert hat, daß sich aber der Krankheitsverlauf des schon vorher vorhandenen Herzleidens der Richtung nach nicht geändert hat. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, damit entfalle die Möglichkeit, daß sein Tod auf die Verfolgung zurückgeführt werden kann, ist jedoch nicht zu folgen.

25

Ist nämlich das Leiden, wie es in § 3 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG heißt, in dem der Verschlimmerung entsprechenden Umfang als ein Verfolgungsschaden anzusehen, so bedarf es der weiteren Prüfung, ob diese quantitativ zu bestimmende Verschlimmerung des Leidens durch die Verfolgung eine wesentliche Ursache für den vorzeitigen Tod des Verfolgten gewesen ist, ob dieser also - wahrscheinlich - länger am Leben geblieben wäre, wenn er keiner Verfolgung und keiner solchen Verschlimmerung des Leidens ausgesetzt gewesen wäre. Diese Prüfung hat das Verwaltungsgericht aus materiellrechtlichen Gründen zu Unrecht unterlassen seiner Ansicht, es fehle im Falle einer nicht richtungändernden Verschlimmerung eines schon vor der Verfolgung vorhandenen Leidens immer an der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges zwischen der Verfolgung und dem Tod des Verfolgten, ist aus den angeführten Gründen nicht zu folgen.

26

Da es insoweit weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

27

Die erforderlichen Feststellungen zur Frage, ob der Vater des Klägers ohne Verfolgung länger am Leben geblieben wäre, können nur rückblickend vom Schadensereignis her getroffen werden; das wurde bereits dargelegt. Nur wenn in medizinischer Hinsicht die Umstände geklärt sind, die zum Tode des Vaters des Klägers geführt haben - dafür reicht die vorliegende Todesbescheinigung nicht aus -, kann auf der Grundlage der Gutachten, die seine Krankheitsgeschichte betreffen, entschieden werden, ob wahrscheinlich die Verfolgungsmaßnahmen und die durch sie verursachte Verschlimmerung des schon vorhanden gewesenen Leidens ursächlich waren für den vorzeitigen Tod. Ohne die Vernehmung der Ärztin, die die Todesbescheinigung ausgestellt hat, vermutlich aber auch ohne das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, sind die erforderlichen Feststellungen kaum zu treffen.

28

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Zehner
Dr. Korbmacher