Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1967, Az.: BVerwG VIII C 47.66
Gewährung eines Nachdienerechts zugunsten der verfolgten Beamten in Bayern; Rechtskraftwirkung von Urteilen der Entschädigungsgerichte im Zivilprozess; Eintritt eines wiedergutmachungsberechtigten Beamten in den Ruhestand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 47.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.02.1966 - AZ: 164 III 64
Rechtsgrundlagen
- § 5 BWGöD
- § 15 BWGöD
- § 26 BWGöD
- Art. 3 BayBÄndG i.d.F.v. 1956
- Art. 218 BayBG i.d.F.v. 1960
- § 322 ZPO
Fundstelle
- NDBZ 1967, 183
Amtlicher Leitsatz
Das Nachdienerecht, das den verfolgten und geschädigten Beamten in Bayern gewährt wird, setzt grundsätzlich voraus, daß der Beamte am 1. April 1951 anspruchsberechtigt war nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den ... Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im August 1895 geborene Kläger wurde im November 1927 Baurat an der Höheren Technischen Lehranstalt N. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1937 wurde er im Anschluß an ein Strafverfahren nach dem sogenannten Heimtückegesetz auf Grund eines Disziplinarurteils an die Höhere Technische Lehranstalt C. strafversetzt. 1940 wurde er in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO übergeleitet. Auf seinen Antrag wurde er im September 1941 an die Staatsbauschule V. versetzt. Sein dortiges Amt verlor er im Jahre 1945. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1945 wurde er unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum staatlichen Baurat im technischen Schuldienst (BesGr. A 2 c 2 RBesO) an der Staatsbauschule C. ernannt; mit Urkunde vom 5. Mai 1946 wurde er ohne Änderung der Amtsbezeichnung in die Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBesO übergeführt. Am 1. April 1954 erhielt er die Amtsbezeichnung "Oberbaurat als Abteilungsleiter" und wurde in die Besoldungsgruppe A 2 b RBesO übergeführt. Mit gleicher Amtsbezeichnung wurde er ab 1. April 1957 in die neue Besoldungsgruppe A 14 BayBesO übergeleitet. Mit Urkunde vom 11. August 1960 wurde ihm mitgeteilt, er trete wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats August in den Ruhestand.
Die Verurteilungen des Klägers durch das Sondergericht (1936) und durch den Disziplinarhof (1937) wurden im Jahre 1947 bzw. 1956 aufgehoben. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 22. Juli 1960 wurde das ... Landesentschädigungsamt verpflichtet, den Kläger als politisch Verfolgten anzuerkennen.
Wiedergutmachungsansprüche, die der Kläger im Jahre 1952 mit dem Ziel geltend gemacht hatte, seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern, wurden vom Entschädigungsamt durch Bescheid vom 16. Januar 1953 abgelehnt; seine Klage wurde durch Urteil des Landgerichts (Entschädigungskammer) vom 11. Januar 1956 abgewiesen. Seine Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts ... (Entschädigungssenat) vom 29. März 1957 zurückgewiesen.
Mit einer Eingabe vom 30. August 1960 machte der Kläger geltend, er habe Anspruch auf Wiedergutmachung und trete daher nach bayerischem Beamtenrecht erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres in den Ruhestand. Durch Entscheidung des zuständigen Ministers vom 14. August 1961 wurde sein Anspruch für unbegründet erklärt. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Seine Klage wurde abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgte er den Anspruch auf die Feststellung, daß er erst mit dem Ende des Monats in den Ruhestand getreten sei, in dem er das 68. Lebensjahr vollendete. Die Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Im Zeitpunkt, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet habe, sei sein Eintritt in den Ruhestand vorgeschrieben gewesen gemäß Art. 92 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1958 (GVBl. S. 175), sofern nicht Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes vom 5. Dezember 1956 (GVBl. S. 289) anzuwenden gewesen sei, das am 1. November 1956 in Kraft getreten ist. Streitfragen, die sich hinsichtlich dieser Vorschrift ergäben, seien nicht im Wiedergutmachungsverfahren, sondern in dem für beamtenrechtliche Streitigkeiten vorgesehenen Rechtsweg auszutragen. Sei die letztgenannte Vorschrift in seinem Falle anzuwenden gewesen, so habe sie den Zeitpunkt der Zurruhesetzung um drei Jahre verschoben. Den Antrag, mit dem er sich auf diese Vorschrift berufen habe, habe er rechtzeitig gestellt. Die Vorschrift sei aber in seinem Falle nicht anzuwenden, weil er den in ihr geforderten Wiedergutmachungsanspruch nicht gehabt habe. Behauptete Wiedergutmachungsansprüche könnten im anhängigen Verfahren nicht geprüft werden, weil dazu in Bayern die Entschädigungsgerichte der Zivilgerichtsbarkeit zuständig seien. Das zuständige Entschädigungsgericht habe einen auf §§ 5, 15 BWGröD gestützten Wiedergutmachungsanspruch des Klägers rechtskräftig verneint. Ebenso wie im anhängigen Verfahren hätten sich auch in jenem Verfahren der Kläger und der Freistaat Bayern gegenübergestanden. Insoweit sei auch die Rechtslage unverändert geblieben; die maßgebenden wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften seien bis zu dem Zeitpunkt nicht geändert worden, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht habe. Das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 1960 berühre die Rechtskraft des im Wiedergutmachungsverfahren ergangenen Urteils nicht.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt sein Klagebegehren und rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben gemäß § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -, jetzt geltend in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1753): Der im Streit befindliche Anspruch betrifft nicht eine Entscheidung über die Wiedergutmachung im Sinne von § 26 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073); sie betrifft vielmehr eine beamtenrechtliche Sondervergünstigung, die der Beklagte als Dienstherr seinen wiedergutmachungsberechtigten Beamten auf der Grundlage des Beamtenrechts gewährt. Es handelt sich insoweit um Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis, die von den bundesrechtlich geregelten Wiedergutmachungsansprüchen zu unterscheiden sind, auch wenn in tatbestandlicher Hinsicht an Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes angeknüpft wird. Daraus folgt, daß die im Streit befindliche Vorschrift, die das Nachdienerecht von geschädigten Beamten regelt, die im Dienste des Beklagten stehen, gemäß § 127 BRRG revisibel ist.
Das Nachdienerecht, das der Kläger für drei Jahre nach der Erreichung der Altersgrenze - also rückwirkend für den Zeitraum ab 1. September 1960 - beansprucht, richtet sich nach Art. 3 des genannten Gesetzes vom 5. Dezember 1956, weil diese Vorschrift noch anzuwenden war in dem Monat August 1960, in dem er die gesetzliche Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichte; Art. 218 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) ist gemäß Art. 226 dieses Gesetzes erst am 1. September 1960 in Kraft getreten und konnte einen Anspruch des Klägers nicht mehr stützen: Entweder hatte dieser nämlich bereits Rechte nach der erstgenannten Vorschrift erworben, dann wirkte sich die letztgenannte Vorschrift nicht mehr aus; oder er hatte nach der erstgenannten Vorschrift keine Rechte erworben, dann befand er sich am 1. September 1960 bereits im Ruhestand, womit sich das Nachdienerecht erledigt hatte.
Soweit es hier auf Art. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1956 ankommt, sagt diese Vorschrift folgendes: Beamte, die nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz Anspruch auf Wiedergutmachung haben, treten auf ihren Antrag erst mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden.
Der Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, daß der Kläger im August 1963 das 68. Lebensjahr erreicht hat: War die Vorschrift seinerzeit anwendbar, so ist der Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinausgeschoben worden mit der Folge, daß dem Kläger innerhalb dieses Zeitraumes statt des Ruhegehalts die vollen Dienstbezüge seines letzten Amtes zu gewahren sind. Davon geht auch das Berufungsgericht aus; mit Recht hält es ferner den am 31. August 1960 gestellten Antrag des Klägers für geeignet, die sich aus der genannten Vorschrift ergebende Rechtsfolge herbeizuführen, weil der Kläger in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag bei seinem Dienstherrn einging, noch kein Ruhestandsbeamter war.
Der Kläger stützt seinen Antrag in erster Linie auf die Rechtsbehauptung, er sei geschädigt worden im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD und wiedergutmachungsberechtigt gemäß § 15 Abs. 1 BWGöD. Dem hält das Berufungsgericht folgendes entgegen: Viedergutmachungsansprüche dieser Art seien in Bayern vor den Zivilgerichten (Entschädigungsgerichten) zu verfolgen. Auf dem für Wiedergutmachungsansprüche vorgeschriebenen Weg habe der Kläger vergeblich seinen behaupteten Wiedergutmachungsanspruch geltend gemacht; das Urteil des Oberlandesgerichts München (Entschädigungssenat) vom 29. März 1957, durch das seine Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts (Entschädigungskammer) zurückgewiesen worden war, sei rechtskräftig geworden. Die Sach- und Rechtslage habe sich inzwischen nicht geändert, soweit es sich um die Frage handele, ob eine Beförderung des Klägers unterblieben sei und dieser deshalb einen Wiedergutmachungsanspruch habe.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß die Rechtskraft des im Wiedergutmachungsverfahren ergangenen Urteils nicht durch eine Änderung der Sachlage berührt worden sein kann; der Sachverhalt, auf den der Kläger seine Wiedergutmachungsansprüche stützen konnte, war im wesentlichen am 31. März 1951 abgeschlossen. Auch eine Änderung der Rechtslage, auf die sich der Kläger berufen könnte, ist nicht eingetreten: Das Bundeswiedergutmachungsgesetz hat zwar nach dem 29. März 1957 materiellrechtliche Änderungen erfahren durch das Sechste und das Siebente Änderungsgesetz, ergangen am 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) und am 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210); dabei sind aber die Vorschriften unberührt geblieben, auf die sich der Kläger in erster Linie beruft, nämlich §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g, 15 Abs. 1 BWGöD (der die letztgenannte Vorschrift ergänzende § 14 Abs. 2 BWGöD in der Fassung von 1961 konnte nicht zu einer Rechtsverbesserung führen).
Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, daß die Rechtskraft des Urteils vom 29. März 1957 dem jetzt geltend gemachten Anspruch des Klägers dann entgegenstehen würde, wenn dieses Urteil damit begründet worden wäre, der Kläger sei nicht anspruchsberechtigt gewesen nach § 15 Abs. 1 BWGöD, weil es entweder überhaupt an einer Schädigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD gefehlt oder jedenfalls am 1. April 1951, als das Bundeswiedergutmachungsgesetz in Kraft trat, ein noch zu behebender Schaden nicht mehr vorgelegen habe. Ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im Urteil vom 29. März 1957 eine solche rechtskräftig gewordene Entscheidung ergangen ist, so ist ihm nicht zu folgen.
Die Bestimmung der Rechtskraftwirkung eines gerichtlichen Urteils, wie sie sich hier, weil es sich um ein Urteil eines Zivilgerichts handelt, aus § 322 ZPO ergibt, ist auf der Grundlage des in formelle Rechtskraft erwachsenen Urteils auch noch im Revisionsverfahren möglich, weil jede Rechtskraftwirkung bis zum Verfahrensabschluß von Amts wegen zu prüfen ist.
Bei der Beurteilung der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 29. März 1957 kann es nicht ankommen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 16. Januar 1953, der durch dieses Urteil nur als im Ergebnis rechtmäßig bestätigt wurde; die Begründung dieses Bescheides, wonach es an einer verfolgungsbedingten Schädigung gefehlt habe, hat sich erledigt, soweit sie im rechtskräftig gewordenen Urteil durch eine andere Begründung ersetzt worden ist. Es kann ferner nicht ankommen auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils, das durch das Urteil vom 29. März 1957 als im Ergebnis richtig bestätigt wurde. Ohne Rückgriff auf die Entscheidungsgründe des rechtskräftig gewordenen Urteils des Oberlandesgerichts kann somit die Frage nicht beantwortet werden, aus welchen Rechtsgründen der Kläger - materiell rechtskräftig - im Wiedergutmachungsverfahren erfolglos geblieben ist. Nach den Gründen des genannten Urteils, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren war, ist zu prüfen, ob der Kläger deshalb erfolglos geblieben ist, weil er keine Wiedergutmachungsansprüche nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz gehabt habe.
In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 29. März 1957 heißt es am Anfang, die Berufung des Klägers könne auch dann keinen Erfolg haben, wenn zu seinen Gunsten unterstellt würde, daß die Voraussetzungen von § 1 BWGöD vorlägen, daß er also einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme ausgesetzt gewesen sei. In den abschließenden Ausführungen des genannten Urteils wird davon ausgegangen, daß der Kläger ohne Verfolgung bis zum 8. Mai 1945 eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBesO hätte erreichen können, die er tatsächlich erst im Mai 1946 erreicht hat. Daraus ist zu entnehmen, daß in dem Urteil davon ausgegangen wird, der Kläger sei durch das Unterbleiben einer Beförderung geschädigt worden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD). Auf dieser Grundlage führen die weiteren Ausführungen des genannten Urteils auf die Frage, welche weitere Beförderung der Kläger bis zum 31. März 1951 im Sinne des § 15 Abs. 1 BWGöD ohne Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht hätte. Die umfangreichen Ausführungen des Urteils zu der so verstandenen Nachzeichnung der Dienstlaufbahn lassen diese Frage letztlich unbeantwortet: Am Ende des Urteils heißt es einerseits, es fehle die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß gerade der Kläger als einzige Lehrkraft der Höheren Technischen Staatslehranstalten die höchste Spitzenstelle der Besoldungsgruppe A 1 b RBesO erreicht hätte; andererseits heißt es aber, die durch die Besoldungsgruppe A 2 b RBesO (= A 14 BayBesO) bezeichnete Rechtsstellung, die der Kläger am 1. April 1954 erlangt hatte, hätte er ohne Verfolgung auf Grund seiner guten Prüfungsnoten, seiner Bemühung um weitere berufliche Fortbildung, seiner dienstlichen Leistungen, seines Pflichteifers, seiner Gewissenhaftigkeit, seiner untadeligen Führung voraussichtlich früher erlangt.
Bei dieser Urteilsbegründung wird eine verfolgungsbedingte Schädigung nur unterstellt, nicht aber festgestellt. Außerdem fehlt es an einer Entscheidung zu der Frage, ob der Kläger, wenn der Schädigungstatbestand erfüllt war, vor seiner Beförderung im Jahre 1954 wiedergutmachungsberechtigt war, weil er die Beförderung nach A 2 b RBesO ohne Verfolgung voraussichtlich schon vor dem 1. April 1951 erreicht hätte. Gemäß dieser größtenteils auf Unterstellungen zugunsten des Klägers beruhenden Urteilsbegründung ist die rechtskräftig gewordene Wiedergutmachungsentscheidung wie folgt zu bestimmen: Ausgehend von der Annahme, der Kläger sei vor dem 8. Mai 1945 durch das Unterbleiben einer Beförderung geschädigt worden, war ihm deshalb keine Wiedergutmachung zuzuerkennen, weil die zunächst unterbliebene Beförderung bereits im Jahre 1946 nachgeholt worden war; auf die Nachholung einer weiteren Beförderung (A 2 b RBesO) hatte er möglicherweise gemäß § 15 Abs. 1 BWGöD einen Anspruch; dieser hatte sich aber erledigt, weil der Kläger bereits im Jahre 1954 eine solche Beförderung erreicht hatte.
Dem Kläger kann unter diesen Umständen das geltend gemachte Nachdienerecht nicht mit der Begründung versagt werden, es fehle schon wegen der Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils an einer Schädigung (§ 5 BWGöD) oder an sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 15 BWGöD.
Das Berufungsurteil ist aber nicht allein auf die Rechtskraftwirkung des im Vorprozeß ergangenen Urteils gestützt worden, sondern auch auf die folgende Erwägung: Im beamtenrechtlichen Verfahren, in dem über das Nachdienerecht gestritten wird, sei kein Raum für eine Prüfung der Schädigungs- und Anspruchstatbestände des Bundeswiedergutmachungsgesetzes. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen: Kommt es bei der Entscheidung über das Nachdienerecht darauf an, ob der Antragsteller einen Anspruch nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz hat, so ist auch die formelle Vorschrift des § 26 Abs. 1 BWGöD beachtlich, wonach die im Wiedergutmachungsverfahren zuständige Behörde darüber entscheidet, ob jemand wiedergutmachungsberechtigt ist.
Fraglich ist es aber, ob das Fehlen einer positiven Wiedergutmachungsentscheidung im beamtenrechtlichen Verfahren, das das Nachdienerecht betrifft, auch dann dem Antragsteller entgegengehalten werden kann, wenn ihm aus anderen Gründen als denen, die die Anwendung des materiellen Wiedergutmachungsrechts betreffen, der Weg zu einer seinen Anträgen entsprechenden Wiedergutmachungsentscheidung verschlossen ist. Im vorliegenden Fall stellt sich im besonderen die Frage, ob das Nachdienerecht dann zu versagen ist, wenn der Beamte im Wiedergutmachungsverfahren nur deshalb erfolglos geblieben ist, weil sein Wiedergutmachungsanspruch, der möglicherweise vorher bestanden hatte, schon erfüllt war.
Würde die letztgenannte Frage bejaht, dann hinge die Gewährung des Nachdienerechts von mancherlei Zufällen ab: Im Falle des Klägers wäre es denkbar, daß ihm ein Wiedergutmachungsanspruch schon vor dem 1. April 1954, als er zuletzt befördert wurde, zugesprochen war; es wäre ferner denkbar, daß er die letzte Beförderung nicht erreicht hätte und noch anspruchsberechtigt war, als das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren über seine Ansprüche zu entscheiden hatte. Kann es von solchen Zufällen abhängig sein, ob das Nachdienerecht gewährt wird oder nicht?
Das Gericht verneint diese Frage und kommt damit zum selben Ergebnis wie das Berufungsgericht in einer Parallelsache in dem Urteil vom 19. April 1966 - Tgb Nr. 48 III 65 -, das Gegenstand des Revisionsverfahrens BVerwG VIII C 61.66 ist und über das gleichzeitig mit dieser Sache entschieden wird.
Es kann in den Fällen, in denen ein Antragsteller im Wiedergutmachungsverfahren nur deshalb erfolglos geblieben ist, weil sein Wiedergutmachungsanspruch nach dem 31. März 1951 erfüllt worden sei, nicht darauf ankommen, daß eine den Wiedergutmächungsanspruch bejahende Wiedergutmachungsentscheidung fehlt. In einem solchen Fall bildet die Frage, ob der Antragsteller, der das Nachdienerecht in Anspruch nimmt, Ansprüche nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz hatte, eine überprüfbare Vortrage im beamtenrechtlichen Verfahren. Dem Kläger kann demnach nicht entgegengehalten werden, daß es an einer förmlichen positiven Entscheidung über seine Wiedergutmachungsansprüche fehlt. Daraus ergeben sich jedoch weitere Rechtsfragen: Ist das hier im Streit befindliche Nachdienerecht auch dann zu gewähren, wenn der Antragsteller zwar einen Anspruch nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz hatte, wenn sich dieser Anspruch aber bereits durch Erfüllung erledigt hatte entweder in dem Zeitpunkt, in dem Art. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1956 in Kraft trat, oder in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die gesetzliche Altersgrenze erreichte?
Das Gericht vermag auch diese Doppelfrage nicht zum Nachteil des Klägers zu beantworten:
Nach Art. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1956 ist das Nachdienerecht davon abhängig, daß Beamte nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz "Anspruch auf Wiedergutmachung haben". Mit der Wortfassung dieser Vorschrift wäre sowohl die Auslegung vereinbar, daß es darauf ankommt, ob ein solcher Anspruch bei Inkrafttreten des Gesetzes bestand, wie auch die Auslegung, die genannte Voraussetzung müsse in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem der Beamte die gesetzliche Altersgrenze erreicht. Bei beiden Auslegungen entfiele das Nachdienerecht dann, wenn der Wiedergutmachungsanspruch, der am 1. April 1951 bestand, in der Zwischenzeit - entweder bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes oder bis zur Erreichung der Altersgrenze - vollständig erfüllt war mit der Folge, daß der Beamte aus dem Kreise der Geschädigten ausschied. Dann hinge das Nachdienerecht von Zufälligkeiten ab, die mit den Gründen, aus denen es gewährt wird, nichts zu tun hätten: Benachteiligt wären die Geschädigten, denen verhältnismäßig schnell Wiedergutmachung zugesprochen worden ist, gegenüber denen, die - aus welchen Gründen auch immer - längere Zeit auf die abschließende Wiedergutmachungsentscheidung warten mußten. Benachteiligt wären ferner die Geschädigten, die nach einer alsbaldigen Weiterverwendung oder nach einer schnellen Wiederverwendung im öffentlichen Dienst in der Nachkriegszeit ohne Rücksicht auf etwaige Wiedergutmachungsanprüche die Rechtsstellung erreichten, die sie ohne Verfolgung voraussichtlich erreicht hätten, gegenüber den Geschädigten, denen diese Gelegenheit nicht geboten worden ist. Das Nachdienerecht könnte in vielen Fällen davon abhängig sein, ob der Wiedergutmachungsanspruch kurz nach Eingang des Antrags zuerkannt und erfüllt worden ist, oder ob ein langer Prozeß geführt werden mußte; es könnte auch davon abhängig sein, ob erst Rechtsänderungen im Sechsten und Siebenten Änderungsgesetz (1961 und 1965) zu einer Verbesserung der wiedergutmachungsrechtlichen Rechtsstellung des Geschädigten und aus diesem Grunde zu einer nachträglich auf Rechtsverbesserung erkennenden Entscheidung geführt haben. Wäre das Nachdienerecht davon abhängig, daß ein nicht erfüllter Wiedergutmachungsanspruch noch im Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze besteht, so wären schließlich in der Regel diejenigen Geschädigten benachteiligt, die wegen ihrer Jugend noch eine verhältnismäßig lange Dienstzeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zurückzulegen haben, gegenüber denjenigen, welche die gesetzliche Altersgrenze wesentlich früher erreichten.
Im Zweifel muß angenommen werden, daß ein Gesetz die Gewährung von Rechten nicht von Zufällen abhängig macht, die mit der Zweckbestimmung der gesetzlichen Regelung nichts zu tun haben. Aus diesem Grunde legt das Gericht Art. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1956 wie folgt aus: Das Nachdienerecht wird dann gewährt, wenn dem Beamten ein Anspruch nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz zustand; für die Gewährung des Nachdienerechts ist maßgeblich die Fasssung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820), die am 1. November 1956 galt. Es genügt, daß die Anspruchsgrundlagen am 1. April 1951 bestanden; an diesem Tage traten rückwirkend das Bundeswiedergutmachungsgesetz selbst und die überwiegende Anzahl der Gesetzesänderungen von 1955 in Kraft. Wurde im Wiedergutmachungsverfahren ein Anspruch abgelehnt, weil es an einer Schädigung oder an den Anspruchsvoraussetzungen §§ 9 ff. BWGöD fehlte, so ist insoweit keine neue Entscheidung zu treffen, wenn über das Nachdienerecht zu entscheiden ist; das gleiche gilt, wenn der Beamte überhaupt keine Ansprüche in dem durch §§ 24 bis 26 BWGöD geregelten Verfahren geltend gemacht hat. Blieb der Antragsteller jedoch im Wiedergutmachungsverfahren nur deshalb erfolglos, weil sein etwa bestehender Anspruch bereits durch Erfüllung erloschen war, so bedarf es bei der Entscheidung über das Nachdienerecht einer Prüfung der Frage, ob rückblickend auf den 1. April 1951 ein Wiedergutmachungsanspruch nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz bestanden hat, das an diesem Stichtag in Kraft getreten ist. Diese Frage wäre nicht nur dann zu verneinen, wenn eine Schädigung nicht feststellbar ist; sie wäre vielmehr auch dann zu verneinen, wenn der Beamte schon vor dem 1. April 1951 die Rechtsstellung erreicht hatte, die er ohne Verfolgung bis zum 31. März 1951 erreicht haben würde (vgl. §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 BWGöD), weil er in einem solchen Falle bei Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes nicht mehr als ein Geschädigter anzusehen war (vgl. BVerwGE 11, 109 [113]).
Diese Auslegung zwingt zu einer nochmaligen Prüfung des Falles des Klägers durch das Berufungsgericht:
In den Gründen des das Wiedergutmachungsverfahren abschließenden Urteils des Oberlandesgerichts München (Entschädigungssenat) wird, wenn auch ohne abschließende Feststellungen, unterstellt, daß der Kläger durch das Unterbleiben einer Beförderung geschädigt worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD) und daß er "voraussichtlich früher" (als 1954) ohne Verfolgung als Beamter die Rechtsstellung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO erreicht hatte (§ 15 Abs. 1 BWGöD), die er tatsächlich erst im Jahre 1954 erreicht hat. Werden Feststellungen getroffen, durch welche diese Unterstellungen bestätigt werden - was in Fortsetzung des Wiedergutmachungsverfahrens nicht möglich ist -, so ist der Kläger im Sinne von Art. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1956 als ein Beamter mit einem Wiedergutmachungsanspruch nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz zu behandeln, ohne daß es darauf ankommt, daß er im Wiedergutmachungsverfahren deshalb erfolglos geblieben ist, weil ein etwaiger Wiedergutmachungsanspruch, den er gehabt habe, inzwischen erfüllt worden sei.
Zwecks Klärung der genannten Anspruchsvoraussetzungen war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Hinzuweisen ist im übrigen auf folgendes: Mit Recht hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers § 31 g BWGöD in der Fassung von 1961 für ungeeignet erklärt, ein Nachdienerecht zu begründen; unter den angestellten Erwägungen reicht die folgende aus: Der durch das Sechste Änderungsgesetz in das Gesetz eingefügte § 31 g BWGöD ist gemäß Art. VIII Nr. 9 dieses Änderungsgesetzes am 1. September 1961 in Kraft getreten. Da er nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist, kann nicht fingiert werden, daß er bereits am 31. August 1960 galt, an dem die aktive Dienstzeit des Klägers endete, wenn ihm kein Nachdienerecht zustand. Eine Vorschrift, die ihn - wie er meint - erst in einem Zeitpunkt begünstigte, in dem er Ruhestandsbeamter war, kann den Eintritt in den Ruhestand nicht rückwirkend beseitigen.
Schließlich ergibt sich kein Anspruch auf Wiedergutmachung im Sinne des Art. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1956 daraus, daß der Kläger gemäß dem inzwischen ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 1960 in Anwendung von Vorschriften, die nicht zum Bundesrecht gehören, als politisch Verfolgter anzuerkennen ist.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.900 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher